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LVwG-2023/30/1830-7•LVwG T LVwG-2023/30/1830-7
LVwG-2023/30/1830-7Tribunal Administrativo Regional11 de out. de 2023
Namensänderung<br/>Psychische Belastung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.06.2023, Zl ***, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Änderung eines Familiennamens nach dem Namensänderungsgesetz (NÄG), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde von der belangten Behörde der Antrag des Beschwerdeführers vom 26.01.2023 auf Änderung seines Familiennamens AA in „BB“ gemäß § 2 Abs 1 Z 10 und 10a NÄG als unbegründet abgewiesen, weil insbesondere die Voraussetzungen für die Bewilligung der beantragten Namensänderung nach § 2 Z 10 und Z 10a NÄG nicht vorliegen würden. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Änderung des Familiennamens notwendig sei, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht oder in seinen Sozialbeziehungen zu vermeiden und diese Nachteile nicht auf andere Weise abgewendet werden könnten. Der Antragsteller habe auch nicht glaubhaft gemacht, dass er gemäß § 2 Abs 1 Z 10a Opfer im Sinne des § 65 Z 1 lit a StPO sei und dass eine Änderung des Familiennamens Straftaten im Sinne des § 65 Z 1 lit a StPO vorbeugen könne. Vom Beschwerdeführer wurde gegen diesen Abweisungsbescheid rechtzeitig folgende bei der belangten Behörde am 10.07.2023 eingelangte Beschwerde erhoben:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20231011_LVwG_2023_30_1830_7_00/image001.jpg
Auf Seite 2 und 3 der Beschwerde wurde die Einzahlung der Beschwerdegebühr nachgewiesen.
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Zur Beschwerde hat der Beschwerdeführer am 21.07.2023, am 26.07.2023, am 16.08.2023 und am 31.08.2023 ergänzende Unterlagen an die Bezirkshauptmannschaft Y übermittelt. Die belangte Behörde hat diese Unterlagen dem Landesverwaltungsgericht Tirol zum gegenständlichen Beschwerdeakt vorgelegt. Auf Anfrage teilte die Bezirkshauptmannschaft Y als zuständige Sicherheitsbehörde mit E-Mail vom 31.08.2023 dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit, dass keine Anzeigen oder Berichte bei der Behörde aufscheinen, in denen der Beschwerdeführer aufgrund einer bestimmten und in den letzten Monaten zur Anzeige gelangten Straftat Opfer iSd § 65 Z 1 lit a Strafprozessordnung 1975 wurde.
Dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechend wurde am 11.09.2023 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. Der Beschwerdeführer gab auf Befragung im Rahmen der Beschwerdeverhandlung Folgendes an:
„Ich bin am XX.XX.XXXX in X geboren. Mir wurde der Name AA von meinen Eltern gegeben. Ich bin seit Geburt österreichischer Staatsbürger. Seit November 1992 wohne ich durchgehend mit Hauptwohnsitz in **** Z, Adresse 1. Ich hatte früher nie einen anderen Namen. Ich bin geschieden. Ich habe keine Kinder. Bei meinem Wohnsitz handelt es sich um ein Einfamilienhaus, das von mir errichtet wurde. Es steht in meinem Eigentum und wird von mir alleine bewohnt.
Ich habe bei der Bezirkshauptmannschaft Y eine Änderung meines bisherigen Familiennamens AA in den neuen Namen BB beantragt. Als Grund gebe ich an, dass seitens meiner Familie versucht wurde, mich zu Tode zu bringen in verschiedenen Abschnitten. Zuerst wollte man mir mein Haus nehmen. Es handelt sich vor allem um meine in der Geburtsurkunde eingetragene Mutter CC. Ob sie noch lebt oder nicht lebt, weiß ich nicht. Mir wurde Haldol hinterlistig versteckt zugeführt. Es gab damals auch negative Erfahrungen mit der Polizei in Y. Meine Mutter hat die Haldol-Zuführung bestätigt gegenüber der Polizei, konnte aber nicht angeben, wie lange sie mir das zugeführt hat. Seit 2017 versuche ich, meinen Körper durch eine Ernährungsumstellung von der Haldol-Zuführung wieder zu gesunden. Ich habe gehört, dass meine Mutter dement sei. Ich habe seit 2017 sehr viel Geld in meine Gesundung hineingesteckt, auch viel Energie, eigentlich alles. Ich bin seit einem Jahr dauerhaft Invaliditätspensionsbezieher. Meine monatliche Pension beträgt ca Euro 1.200,00 netto.
Mein Hauptaggressor ist mein 1969 geborener Bruder DD. Mein Bruder wohnt im elterlichen Wohnhaus in der Gemeinde Z, und zwar an der Adresse Adresse 2, das ist ungefähr einen Kilometer entfernt von meinem Haus. Es hat weiters einen anderen Bruder als Aggressor gegeben. Dieser ist im Jahr 1952 geboren und ist vor ein paar Jahren verstorben. Ich konnte gar nicht auf das Begräbnis gehen, da ich psychisch so belastet war. In der Familie hat es bei den angeführten Personen keinerlei Verurteilungen wegen etwaiger Taten mir gegenüber gegeben. Mir wurde aber gegen meinen Willen eine Sachwalterschaft auferlegt. Diese wurde vom Bezirksgericht Y im Jahr 2019 aufgehoben.
Ich war nie bei einem Strafprozess beim Bezirksgericht Y oder beim Landesgericht W, wo ich das Opfer war und einer meiner angeführten nahen Verwandten der oder die Täter gewesen wären. Ich wurde aufgrund meiner Sachwalterschaft überhaupt nicht ernst genommen. Ich habe deshalb auch ein Problem mit dem Namen AA. Sobald ich Schriftstücke erhalte mit dem Namen AA, streiche ich diesen sofort durch und schreibe BB darauf. Das ist bei mir ein psychologisches Problem. Dieses psychologische Problem lässt sich nur durch eine Namensänderung beheben, sodass auch alle Schriftstücke dann eben nicht mehr diesen Namen aufweisen würden.
Angesprochen auf ein etwaiges fachärztliches Gutachten, das meine Probleme darstellen würde und eine Namensänderung begründen könnte, gebe ich an, dass ich eigentlich gar keinen Arzt mehr „besitze“. Ich bin mein eigener Arzt. Um das ehemalige Elternhaus mache ich einen großen Bogen. Ich will da nichts mitbekommen und nicht Zufallsbekanntschaften machen und jemandem aus diesem Bereich treffen. Das klappt eigentlich recht gut.
Mir wird eine eingeholte Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.08.2023 betreffend etwaige Anzeigen, bei denen ich Opfer bin, vorgelesen. Dieses E Mail wird mir in Kopie auch ausgehändigt. Ich habe während der Corona-Zeit schon versucht, beim Bezirksgericht Y den geschilderten, vorliegenden Sachverhalt zur Anzeige zu bringen. Diese Anzeigen wurden nicht entsprechend behandelt. Es wurde diesbezüglich immer schlimmer. Es wurde nach meiner Ansicht abgeblockt und zwar vorsätzlich mehrmals. Deshalb scheint nichts auf. Es kam auch zu Richterwechseln. Es war sehr destruktiv für mich.
Hinsichtlich der Verkehrsanzeige gegen Herrn EE gebe ich an, dass es sich hierbei um einen Verkehrsteilnehmer gehandelt hat, den ich nicht kannte, aber zur Anzeige gebracht habe bei der PI Y.
Ich gebe heute zur Verhandlungsschrift vier neue handschriftliche Seiten. Auf Seite 2 unten steht „FF, Hr. GG“. Es hat da Schwierigkeiten wegen der Unterschrift gegeben. Diese sei nicht identisch. Es hat Probleme mit dem IBAN *** usw gegeben. Hinter den Problemen steckt der von mir bezeichnete Aggressor 1 (Bruder DD). Dieser wollte bereits beim Bau meines Hauses mir mein Haus „abluchsen“. Er wollte nämlich lieber in ein neues Haus einziehen, als das alte Elternhaus aus den 50er Jahren renovieren.
Ich berichte von einigen Fällen, in denen mir von Herrn Aggressor 1 vorsätzlich Schaden in meinem Vermögen zugefügt worden ist. Er gibt solche Sachen natürlich nicht zu. Ich bin ihm aber auf die Schliche gekommen. Aufgrund der von mir geschilderten und noch beliebig ergänzbaren Problemen mit meiner namensgleichen Familie ist es mir nicht mehr zumutbar, diesen Namen, der in meiner Geburtsurkunde steht, zu führen.
Ich beantrage daher, dass mein Familienname auf BB abgeändert wird.
Mein Antrag auf Namensänderung bezieht sich ausdrücklich nicht auf § 2 Abs 1 Z 11 Namensrechtsänderungsgesetz, weil es mir da um das Prinzip geht, dass die Namensänderung nicht gegen Bezahlung von rund Euro 560,00 genehmigt wird.
Dargetan wird der von der belangten Behörde vorgelegte Verwaltungsakt.
Der Verwaltungsakt besteht im Wesentlichen aus den von mir abgegebenen Unterlagen und meinem Antrag auf Namensänderung vom 23.01.2023, der am 26.01.2023 nochmals verbessert wurde.
Bei den geschilderten Vorfällen, auch unter der Rubrik „JJ Gardasee“, waren immer der Aggressor 1 und auch der Herr KK von der LL-Bank dabei. Diese kennen sich gut und haben sich abgestimmt.“
Aufgrund des durchgeführten Verfahrens ergibt sich folgender verfahrenswesentlicher Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat am 23.06.2023 einen unvollständigen schriftlichen Antrag auf Änderung des Familiennamens von bisher AA auf „BB“ ein. Aufgrund einer Aufforderung zur Verbesserung des Antrages wurde der Antrag nochmals schriftlich am 26.01.2023 eingebracht. Als Begründung wurde angeführt:
„Aufgrund diverser aktiver Todesabsicht, …. lange psychologische Gutachten. Will mit Namen laut Geburtsurkunde nie mehr in Konflikt (Zusammenhang) gebracht werden.“
Dem Antrag waren eine Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises, der Geburtsurkunde, des Lehrvertrages und eine Ausfertigung des Scheidungsvergleiches des Bezirksgerichts Y vom 31.10.1995 angeschlossen. Der Beschwerdeführer beantragte die Namensänderung in „BB“ nicht als Wunschname gemäß § 2 Abs 1 Z 11 NÄG, sondern als unbedingt notwendig gemäß § 2 Abs 1 Z 10a und lehnt aus diesem Grund eine gebührenpflichtige Änderung gemäß NÄG ab (siehe Aktenvermerk vom 23.06.2023 im Verwaltungsakt der belangten Behörde). Eine von der belangten Behörde durchgeführte Erhebung hat ergeben, dass der gewählte Familienname „BB“ als für die Kennzeichnung von Personen im Inland als gebräuchlich anzusehen ist. Es wurden im Verfahren vor der belangten Behörde keine Bestätigungen oder Nachweise vorgelegt, dass der Beschwerdeführer Opfer im Sinne des § 65 Z 1 lit a StPO ist. Ein fachärztliches psychiatrisches Gutachten über die Auswirkung oder die Notwendigkeit der beantragten Namensänderung wurden im Verfahren vor der belangten Behörde nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer bestätigte in der Beschwerdeverhandlung, dass ein solches fachärztliches Gutachten nicht vorliegt. Der Beschwerdeführer hat laut eigener Aussage keinen Arzt mehr und ist sein eigener Arzt. Im Beschwerdeverfahren und insbesondere in der Beschwerdeverhandlung konnte der Beschwerdeführer auch keinen Nachweis erbringen, das er Opfer im Sinne des § 65 Z 1 lit a StPO ist. Laut glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung war der Beschwerdeführer nie bei einem Strafprozess beim Bezirksgericht Y oder beim Landesgericht W, in dem er das Opfer war und einer seiner angeführten Verwandten der oder die Täter gewesen wären. Der Antrag auf Namensänderung bezieht sich und gründet sich ausdrücklich nicht auf § 2 Abs 1 Z 11 NÄG, weil der Beschwerdeführer nicht will, dass eine Namensänderung gegen Bezahlung von rund 560,00 Euro genehmigt wird. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol keine Unterlagen oder Bestätigungen vorgelegt, die glaubhaft machen, dass die Änderung des Familiennamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht oder in seinen Sozialbeziehungen zu vermeiden und diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können. Weiters hat der Antragsteller jedenfalls nicht nachweisen und glaubhaft machen können, dass er Opfer im Sinne des § 65 Z 1 lit a StPO ist und dass eine Änderung des Familiennamens von AA in „BB“ Straftaten im Sinne des § 65 Z 1 lit a StPO vorbeugen könne.
II.Rechtsgrundlagen:
Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen Bestimmungen des NÄG lauten wie folgt:
„Antrag auf Namensänderung
§ 1. (1) Eine Änderung des Namens (§ 38 Abs. 2 PStG 2013) ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des § 2 vorliegt, § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifft
1. einen österreichischen Staatsbürger;
…
Voraussetzungen der Bewilligung
§ 2. (1) Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn
1. der bisherige Familienname lächerlich oder anstößig wirkt;
2. der bisherige Familienname schwer auszusprechen oder zu schreiben ist;
3. der Antragsteller ausländischer Herkunft ist und einen Familiennamen erhalten will, der ihm die Einordnung im Inland erleichtert und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt wird;
4. der Antragsteller den Familiennamen erhalten will, den er bisher in gutem Glauben, dazu berechtigt zu sein, geführt hat;
5. der Antragsteller einen Familiennamen erhalten will, den er früher zu Recht geführt hat;
6. die Vor- und Familiennamen sowie der Tag der Geburt des Antragstellers mit den entsprechenden Daten einer anderen Person derart übereinstimmen, daß es zu Verwechslungen der Personen kommen kann;
7. der Antragsteller nach bereits erfolgter Namensbestimmung (§ 93b ABGB) einen Familiennamen nach §§ 93 bis 93c des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811 erhalten will;
(Anm.: Z 7a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2016)
8. der Antragsteller nach bereits erfolgter Namensbestimmung (§ 157 Abs. 1 ABGB) einen Familiennamen nach § 155 ABGB erhalten will;
9. der Antragsteller einen § 155 ABGB entsprechenden Familiennamen der Person erhalten will, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist;
9a.der Antragsteller, der neben der österreichischen Staatsbürgerschaft eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, einen Familiennamen erhalten will, den er nach einem anderen Personalstatut bereits rechtmäßig führt und Ziel der Namensänderung ist, nach den beiden Heimatrechten denselben Namen zu führen;
10. der Antragsteller glaubhaft macht, daß die Änderung des Familiennamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht oder in seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können;
10a.der Antragsteller glaubhaft macht, Opfer im Sinne des § 65 Z 1 lit. a Strafprozessordnung – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, zu sein und dass eine Änderung des Familiennamens Straftaten im Sinne des § 65 Z 1 lit. a StPO vorbeugen kann;
11. der Antragsteller aus sonstigen Gründen einen anderen Familiennamen wünscht.
(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 6, 9a, 10, 10a und 11 angeführten Gründe gelten auch für die Änderung von Vornamen; ein Grund liegt weiter vor, wenn
1. das minderjährige Wahlkind andere als die bei der Geburt gegebenen Vornamen erhalten soll und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Bewilligung der Annahme an Kindesstatt oder dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht wird;
2. der Antragsteller nach Änderung seiner Religionszugehörigkeit einen zur nunmehrigen Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen erhalten oder einen zur früheren Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen ablegen will und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Änderung der Religionszugehörigkeit eingebracht wird;
3. ein Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht.
(3) Sonstige Namen (§ 38 Abs. 2 PStG 2013) können auf Antrag aus dem aktuellen Namen entfernt werden.
Versagung der Bewilligung
§ 3. (1) Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn
1. die Änderung des Familiennamens die Umgehung von Rechtsvorschriften ermöglichen würde;
2. der beantragte Familienname lächerlich, anstößig oder für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich ist;
3. der beantragte Familienname von einer anderen Person rechtmäßig geführt wird, der ein berechtigtes Interesse am Ausschluß des Antragstellers von der Führung des gleichen Familiennamens zukommt; dies gilt nicht in den Fällen des § 2 Abs. 1 Z 5 und 7 bis 9;
4. Der beantragte Familienname aus mehreren Namen zusammengesetzt ist;
5. die beantragte Änderung des Familiennamens nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, 6, 10 und 11 oder des Vornamens nach § 2 Abs. 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, 6, 10 und 11, dazu führen würde, daß eine Verwechslungsfähigkeit mit einer anderen Person im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 6 eintritt;
6. die beantragte Änderung des Familiennamens oder Vornamens dem Wohl einer hievon betroffenen, minderjährigen oder nicht entscheidungsfähigen Person abträglich ist;
7. der beantragte Vorname nicht gebräuchlich ist oder als erster Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht;
8. der Antragsteller die Änderung eines Familiennamens oder Vornamens beantragt, den er durch eine Namensänderung auf Grund eines von ihm selbst gestellten Antrags innerhalb der letzten zehn Jahre erhalten hat; dies gilt nicht, wenn die Namensänderung nach § 2 Abs. 1 Z 5 bis 9a oder 10a erfolgen soll.
(2) Die Namensänderung ist jedoch zulässig, wenn
1. im Fall des Abs. 1 Z 4 eine Namensänderung nach § 2 Abs. 1 Z 5, 7 bis 9a beantragt wird;
2. im Fall des Abs. 1 Z 5 der Antragsteller aus besonders gewichtigen Gründen einen bestimmten Familiennamen wünscht.
Verwaltungsabgaben- und gebührenfreie Namensänderungen
§ 6. Änderungen des Familiennamens oder Vornamens, ausgenommen solche nach § 2 Abs. 1 Z 11, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 2 erster Halbsatz, sind von den Verwaltungsabgaben und Gebühren des Bundes befreit.“
III.Rechtliche Erwägungen:
Der Beschwerdeführer beantragte im gegenständlichen Verfahren die Änderung seines Familiennamens von AA in „BB“ und begründet dies damit, dass er seinen bisherigen Namen aufgrund der geschilderten, rechtlichen und tatsächlichen Problemen mit den nahen Familienangehörigen, insbesondere seiner Mutter und seinen Brüdern nicht mehr führen möchte. Er will mit seinem Familiennamen laut Geburtsurkunde nicht mehr in Konflikt und in Zusammenhang gebracht werden. Für die beantragte Bewilligung der Änderung des Familiennamens muss eine Erteilungsvoraussetzung nach § 2 Abs 1 Z 1 bis Z 11 NÄG und kein Versagungstatbestand nach § 3 Abs 1 Z 1 bis Z 8 NÄG vorliegen. Es liegen jedenfalls keine der Erteilungsvoraussetzungen nach § 2 Abs 1 Z 1 bis Z 9a NÄG vor. Diesbezügliches wurde vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet oder dargetan. Eine Namensänderung wegen Vorliegens sonstiger Gründe nach § 2 Abs 1 Z 11 NÄG wurde vom Beschwerdeführer ausdrücklich nicht beantragt, weil die Namensänderung, die sich auf § 2 Abs 1 Z 11 NÄG begründet, nicht von der Befreiung von den Verwaltungsabgaben und Gebühren des Bundes nach § 6 NÄG befreit ist.
Der Beschwerdeführer konnte weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch beim Landesverwaltungsgericht Tirol glaubhaft machen, dass die Änderung des Familiennamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht oder in seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren geltend gemachten medizinischen/gesundheitlichen Nachteile durch die weitere Verwendung des bisherigen Familiennamens können durchaus sonstige Gründe für eine Familiennamensänderung nach § 2 Abs 1 Z 11 NÄG darstellen, insbesondere wenn diese durch ärztliche Nachweise bestätigt bzw glaubhaft gemacht werden können. Nachteile in medizinischer Hinsicht sind von den Erteilungsvoraussetzungen nach § 2 Abs 1 Z 10 (unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht oder in sozialen Beziehungen) und Z 10a (Opfer im Sinne des § 65 Z 1 lit a StPO) NÄG nicht umfasst.
Da im gegenständlichen Verfahren keine Erteilungsvoraussetzungen nach § 2 Abs 1 Z 1 bis Z 10a NÄG nachweislich vorliegen und der Antragsteller die begehrte Familiennamensänderung nicht aus sonstigen Gründen nach § 2 Abs 1 Z 11 NÄG wünscht und beantragt, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Rieser
(Richter)
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