LVwG T LVwG-2022/42/3144-4

LVwG-2022/42/3144-4Tribunal Administrativo Regional10 de out. de 2023

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COVID-19<br/>FFP2-Maske<br/>Teilnahme Veranstaltung

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/42/3144-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.42.3144.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.11.2022, ***, betreffend eine Übertretung des COVID-19-Maßnahmengesetzes,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das diesbezügliche Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.11.2022, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit: 12.02.2022, 17:00 Uhr

Ort: **** Z, Adresse 2, Y

Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am 12.02.2022 um 17:00 Uhr in **** Z, Adresse 2, an einer Zusammenkunft der Olympiafeier von CC teilgenommen, dabei entgegen § 2 Abs 9 4.COVID-19-Maßnahmenverordnung - 4. COVID-19-MV, BGBl. II Nr. 34/2022, idF BGBl. II Nr. 55/2022, jedoch, trotz dass Sie den Mindestabstand gegenüber anderen Personen von 2 Meter nicht eingehalten haben, keine Maske getragen, obwohl dann, wenn unter anderem bei Zusammenkünften ein Mindestabstand gemäß § 2 Abs 8 nicht eingehalten werden kann bzw. ein solcher Mindestabstand nicht eingehalten wird und nicht ohne eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nach dieser Verordnung besteht, eine Maske zu tragen ist.“

Damit habe sie gegen §§ 8 Abs 8 Z 3, 5 Abs. 4 COVID-19-MG i.V.m. §§ 2 Abs 9 4. COVID 19-MV, BGBl. II Nr. 34/2022, idF. BGBl. II Nr. 55/2022 verstoßen und sei gemäß § 8 Abs 8 Z 3 COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020, idF. BGBl. I Nr. 6/2022, mit einer Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 2 Stunden) zu bestrafen. Zusätzlich habe sie einen Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in Höhe von Euro 15,00 zu leisten.

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben, in der sie unter anderem vorbrachte, dass die Verpflichtung zum Tragen einer Maske dann nicht bestanden habe, wenn der Abstand gegenüber persönlich bekannten Personen nicht eingehalten worden sei. Der Beschwerdeführerin seien alle Teilnehmer an der Zusammenkunft bekannt gewesen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol holte ergänzend das Protokoll über die öffentliche mündliche Verhandlung vom 09.03.2023 zu den Zlen LVwG-, LVwG- und LVwG-*** sowie die zu den angeführten Zlen genommene Lichtbildbeilage (Beilage ./1) ein. Zudem wurde in das öffentlich zugänglichen Video ‚Z DD: Großer Empfang für CC‘ des online-mediums ‚EE‘ (vgl https://www.EE.at;) Einsicht genommen.

Nach § 44 Abs 2 VwGVG entfällt eine Verhandlung dann, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Letzteres ist im vorliegenden Zusammenhang der Fall.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin hat an einer Zusammenkunft zwecks Feier des Erfolges von Herrn CC bei den Olympischen Spielen in **** Z bei der Y teilgenommen. Diese Feier hat am 12.02.2022 gegen 17:00 Uhr stattgefunden. Wie sich aus der Lichtbildbeilage ergibt, hat die Beschwerdeführerin dabei zu CC, dessen Ehefrau Nina Karl-Grissmann und deren Kinder, ihrem Freund Wayne Massek, Anna Dorothea Geiger-Vergeiner, Michaela Westreicher sowie Madeleine Simonitsch keinen Abstand von 2 Metern eingehalten und dabei auch keine Maske getragen.

Die Beschwerdeführerin ist mit Nina Karl-Grissmann, Anna Dorothea Geiger-Vergeiner sowie Michaela Westreicher eng befreundet („Mädelstruppe“) und ist auch Madeleine Simonitsch, die Nichte von Johannes Westreicher, regelmäßig dabei. CC ist ein langjähriger Freund des Wayne Massek.

Weiters wird festgehalten, dass zur besagten Feier auch ein Video vorliegt. Auf dem Video konnte die Beschwerdeführerin allerdings nicht zweifelsfrei identifiziert werden, weshalb dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Frage inwiefern trotz Unterschreitung eines Mindestabstandes von 2 Metern keine Maske getragen wurde, nur die besagte Lichtbildbeilage zur Verfügung steht.

Festgestellt wird somit, dass die Beschwerdeführerin bei der besagten Olympiafeier lediglich zu ihr persönlich bekannten Personen den Mindestabstand nicht eingehalten hat und dabei keine Maske getragen hat.

III.Beweiswürdigung:

Festgehalten wird, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit den auf der Lichtbildbeilage abgebildeten Personen persönlich bekannt ist, sich aus der Verhandlungsniederschrift zu den Zlen LVwG-, LVwG- und LVwG-*** ergibt.

Auch die Art, wie die Beschwerdeführerin bzw ihre Familienmitglieder mit Herrn CC auf der besagten Lichtbildbeilage posieren, legt jedenfalls nahe, dass eine persönliche Bekanntschaft vorgelegen ist.

Festgestellt wird weiters, dass zum Tatvorwurf auch ein Video vorliegt. Darauf konnte die Beschwerdeführerin allerdings nicht zweifelsfrei identifiziert werden, weshalb zur Frage, inwiefern die Beschwerdeführerin die von der belangten Behörde angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat, nur die erwähnte Lichtbildbeilage herangezogen werden konnte.

IV.Rechtslage:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes (COVID-19-MG), BGBl I 12/2020 idF BGBl I 6/2022, (§§ 5 und 8) lauteten zum angenommenen Tatzeitpunkt auszugsweise wie folgt:

„Zusammenkünfte

§ 5. (1) Beim Auftreten von COVID-19 können vorbehaltlich des Abs. 2 Zusammenkünfte von Personen aus verschiedenen Haushalten geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

(2) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 jedenfalls nicht geregelt werden dürfen Zusammenkünfte von weniger als fünf Personen aus weniger als drei Haushalten zuzüglich sechs minderjährige Kinder dieser Personen und Minderjährige, denen gegenüber diesen Personen bestehende Aufsichtspflichten wahrnehmen.

(3) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 ist nach Art, Größe und Zweck der Zusammenkunft, nach der Beschaffenheit des Ortes der Zusammenkunft sowie nach dem Grad persönlicher Beziehungen zwischen den Personen zu differenzieren.

(4) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 können Zusammenkünfte

1. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen gebunden werden oder

2. in Bezug auf die Personenzahl beschränkt werden oder

3. einer Anzeige- oder Bewilligungspflicht unterworfen werden oder

4. auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen eingeschränkt werden.

Maßnahmen gemäß Z 3 und 4 dürfen jedenfalls nicht für Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich angeordnet werden. Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 4 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen nicht aus, können Zusammenkünfte untersagt werden.

(5) Voraussetzungen oder Auflagen im Sinne des Abs. 4 Z 1 dürfen nicht die Verwendung von Contact-Tracing-Technologien umfassen. Dies gilt nicht für die Kontaktdatenerhebung gemäß § 5c des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950.

(6) Beschränkungen auf Personen- oder Berufsgruppen gemäß Abs. 4 Z 4 dürfen nicht auf Geschlecht, Behinderung, ethnische Zugehörigkeit, Alter, Religion, Weltanschauung, sexuelle Orientierung oder auf das Bestehen einer Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe nach § 735 Abs. 1 ASVG abstellen.

(7) Wird aufgrund des Abs. 1 eine Verordnung erlassen oder geändert und hat dies zur Folge, dass eine Zusammenkunft nicht mehr bewilligt werden könnte, darf eine bereits erteilte Bewilligung für die Dauer der Geltung dieser Rechtslage nicht ausgeübt werden. In dieser Verordnung kann davon abweichend angeordnet werden, dass bestehende Bewilligungen unter Einhaltung der Anordnungen dieser Verordnung, die im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegolten haben und hinreichend bestimmt sind, ausgeübt werden dürfen. In einem solchen Fall gelten die Bewilligungen für die Dauer der Geltung der neuen Rechtslage als entsprechend der Verordnung geändert. § 68 Abs. 3 AVG bleibt unberührt.

(8) Wird auf Grund des Abs. 1 eine Verordnung erlassen oder geändert und hat dies zur Folge, dass eine allfällige Bewilligung in einer für den Organisator der Zusammenkunft günstigeren Weise erteilt werden könnte, so kann die Behörde einen neuen Antrag auf Bewilligung nicht wegen entschiedener Sache zurückweisen.

(9) Die Bewilligung einer Zusammenkunft kann ab dem Zeitpunkt der Kundmachung einer Verordnung gemäß Abs. 1 erteilt werden, wenn der Zeitpunkt der Abhaltung der Zusammenkunft nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung liegt. Die Bewilligung wird in diesem Fall mit Inkrafttreten der Verordnung wirksam.“

„Strafbestimmungen

§ 8. (1) (…)

(8) Wer

1. (…)

3. eine Zusammenkunft entgegen den sonstigen gemäß § 5 Abs. 4 festgelegten Beschränkungen organisiert oder daran teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen;

4. […]“

Die ebenfalls maßgeblichen Bestimmungen (§§ 2 und 13) der aufgrund der §§ 3 Abs 1, 4 Abs 1, 4a Abs 1 und 5 Abs 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I 255/2021, sowie des § 5c des Epidemiegesetzes 1950, BGBl 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I 255/2021, erlassenen Verordnung betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (4. COVID-19-Maßnahmenverordnung – 4. COVID-19-MV), BGBl II 34/2022 idF BGBl II 55/2022, lauteten zum angenommenen Tatzeitpunkt auszugsweise wie folgt:

„Allgemeine Bestimmungen

§ 2. (1) Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.

(2) (…)

(8) Beim Betreten von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmten Orten und öffentlichen Orten sowie bei Zusammenkünften und bei der Benützung von Verkehrsmitteln ist darauf zu achten, dass zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird bzw. werden kann.

(9) Kann beim Betreten von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmten Orten und öffentlichen Orten sowie bei Zusammenkünften und bei der Benützung von Verkehrsmitteln ein Mindestabstand gemäß Abs. 8 nicht eingehalten werden bzw. wird ein solcher Mindestabstand nicht eingehalten und besteht nicht ohnehin eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nach dieser Verordnung, ist eine Maske zu tragen. Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske nach dieser Bestimmung gilt nicht

1. gegenüber persönlich bekannten Personen;

2. beim Betreten von öffentlichen Orten, wenn der Mindestabstand nur kurzzeitig unterschritten wird.“

„Zusammenkünfte

§ 13. (1) Zusammenkünfte sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen.

2. Das Verabreichen von Speisen und der Ausschank von Getränken ist nur zulässig

a) bei Zusammenkünften mit bis zu 50 Teilnehmern;

b) bei Zusammenkünften mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen.

§ 6 Abs. 1 bis 4 und 6 erster Satz gilt sinngemäß.

3. Teilnehmer haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.

4. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat Zusammenkünfte mit mehr als 50 Teilnehmern spätestens eine Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Dabei sind folgende Angaben zu machen:

a) Name und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des für die Zusammenkunft Verantwortlichen,

b) Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft,

c) Zweck der Zusammenkunft,

d) Anzahl der Teilnehmer.

Die Anzeige hat elektronisch an eine von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder im Wege einer Web-Applikation zu erfolgen.

5. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat für Zusammenkünfte mit mehr als 250 Teilnehmern eine Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Dabei sind die Angaben gemäß Z 4 zu machen und ist das Präventionskonzept gemäß Abs. 3 vorzulegen. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt zwei Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen.

6. Zusammenkünfte mit mehr als 50 Teilnehmern dürfen nur zwischen 05.00 und 24.00 Uhr stattfinden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Zusammenkünfte an denen nicht mehr als zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten teilnehmen.

(3) Bei Zusammenkünften von mehr als 50 Personen hat der für eine Zusammenkunft Verantwortliche einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen. Das COVID-19-Präventionskonzept ist zu diesem Zweck während der Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

(4) […]“

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 45 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, in der Fassung (idF) BGBl I Nr 33/2013, lautet wie folgt:

„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

[…]

V.Erwägungen:

§ 2 Abs 9 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung hat die Verpflichtung vorgesehen, dass bei öffentlichen Orten, sofern der Mindestabstand von 2 Metern nicht eingehalten werden kann, eine Maske zu tragen ist.

Ausdrücklich hat § 2 Abs 9 Z 1 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung allerdings vorgesehen, dass die Verpflichtung zum Tragen einer Maske nach dieser Bestimmung gegenüber persönlich bekannten Personen nicht gilt.

Unter Hinweis auf die oben wiedergegebenen Feststellungen wird daher nochmals festgehalten, dass aus dem einzigen verwertbaren Beweismittel ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin zu den anderen Personen auf dem Lichtbild nicht eingehaltenen Mindestabstand persönlich bekannt ist. Insofern bestand aufgrund von § 2 Abs 9 Z 1 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung für diesen Sachverhalt keine Verpflichtung zum Tragen einer Maske.

Zumal sich die Beschwerdeführerin daher zu Recht auf die Ausnahme gemäß § 2 Abs 9 Z 1 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung stützen konnte, hat sie die Verwaltungsübertretung nicht begangen, weshalb das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

Die Beschwerdeführerin hat also die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen und war das gegenständliche Strafverfahren daher nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren waren nicht in Anschlag zu bringen, da solche nach § 52 Abs 1 VwGVG vom Beschwerdeführer nur zu tragen sind, wenn durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wird.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt trotz Fehlens von höchstrichterlicher Rechtsprechung deshalb nicht vor, weil die im konkreten Fall maßgeblichen Rechtsfragen unmittelbar aufgrund der anwendbaren Bestimmungen gelöst werden konnten (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schaber

(Richter)

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