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LVwG-2023/38/1597-19•LVwG T LVwG-2023/38/1597-19
LVwG-2023/38/1597-19Tribunal Administrativo Regional6 de out. de 2023
Baugrubensicherung<br/>Bausperrenverordnung<br/>Abstände<br/>Planunterlagen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters von Z vom 21.03.2023, Zl ***, nach Durchführung zweier öffentlich mündlicher Verhandlungen, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass sich die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlagen auf die Pläne, die am 08.09.2023 beim Landesverwaltungsgericht Tirol mit der Geschäftszahl *** eingelangt sind, beziehen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Baugesuch vom 30.07.2020, eingelangt bei der belangten Behörde am 17.09.2020, beantragte die ABT Alpenbau Tirol GmbH die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Wohnanlage mit 28 Wohnungen auf Gst **1, in EZ ***, KG *** Z.
Am 16.08.2021 wurde das ursprüngliche Baugesuch zurückgezogen und ein weiteres Baugesuch zu einem modifizierten Projekt auf Gst **1, in EZ ***, KG *** Z, eingebracht.
Schließlich erging am 21.03.2023 zu Zahl *** der Bescheid der belangten Behörde.
Gegen diesen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass er Eigentümer des Gst **2 in EZ ***, KG Z, sei und direkt an das Grundstück der Bauwerberin angrenze. Im Verfahren geht der Beschwerdeführer zunächst davon aus, dass die Baubewilligung zu einem „aliud“ aufgrund der zahlreich erfolgten Änderungen erteilt worden sei.
Zudem sei derzeit eine rechtskräftige Bausperre in der Gemeinde Z für den Planungsbereich erlassen worden. Bei einer Bauplatzgröße von mehr als 600 m2 und mehr als drei Wohneinheiten und mehr als zwei Obergeschossen sei ein Bebauungsplan nunmehr zwingend zu erlassen. Die Kundmachungsfrist für diese Bausperrverordnung endete am 06.04.2023. Im Beschwerdeverfahren habe das Landesverwaltungsgericht im Verfahren die entsprechenden Bestimmungen der aktuellen Sach- und Rechtslage anzuwenden, sodass bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Baubewilligung diese zu versagen sei. Die Bausperre berühre direkt Nachbarrechte, da ein Bebauungsplan zu erlassen sei. Auch wenn es bereits für das gegenständliche Grundstück einen Bebauungsplan gebe, so müsse dieser jedenfalls auch den Planungszielen der Verordnung entsprechen. Daraus resultiere auch ein Nachbarrecht, weil es sich um die Frage handle, ob der aktueller Bebauungsplan der Bausperrenverordnung entspreche.
Auch der Prozessgegenstand im gegenständlichen Fall sei nicht klar definiert. Es habe immer wieder Änderungen im Verfahren gegeben. Die Veränderung einer Sache ihrem Wesen nach bewirke, dass das bisherige Verfahren zu beenden und eben ein gänzlich neues Verfahren zu führen sei. Eine formelle Erledigung des bisherigen Verfahrens habe es aber nicht gegeben, somit sei auch unklar, welche Anträge derzeit tatsächlich der Genehmigung zugrunde liegen würden. Auch sei die Begründung mit der reinen Wiedergabe von Sachverständigengutachten nicht ausreichend.
Zur Frage der Baugrubensicherung sei auszuführen, dass die Ausbildung als Pfahlwand mit Mikropfählen begrüßt werde, weil sie sich als günstig bezüglich der Setzungsverformungen bei Nachbargrundstücken auswirke. Die gewählten Sicherungsmaßnahmen mit der Aussteifung zur Baugrubensohle und den diagonalen Aussteifungen bedinge allerdings, dass entsprechende mehrstufige Maßnahmen vorgenommen würden. Daraus ergebe sich auch, dass es noch einen bestimmten Anpassungsbedarf gebe.
Zudem habe es auch keine Hauptuntersuchung nach der ÖNORM B 1997-2 gegeben. Eine ordnungsgemäße Baugrubensicherung sei notwendig, um zu verhindern, dass die Liegenschaft des Beschwerdeführers in Mitleidenschaft gezogen werde. Es sei auch jedenfalls gutachtlich festzustellen und zu begründen, ob die Abstandsvorschriften im Sinne des § 6 TBO eingehalten würden. Dies vor allem auch in Bezug auf Balkone, Brüstungen und Terrassen. Zugleich wolle gutachtlich geprüft werden, ob das Projekt dem Bebauungsplan entspreche. Es solle auch überprüft werden, welche Maßnahmen getroffen worden seien, um die Liegenschaft des Beschwerdeführers vor Immissionen zu schützen. Es solle auch geklärt werden, wie die Be- und Entlüftung der Garage erfolge.
Es sei auch dunkel und nicht bekannt, ob der Bebauungsplan den Planungszielen der Bausperrenverordnung entspreche.
Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 21.03.2023, Zl ***, dahingehend abändern, dass die Baubewilligung versagt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z, Zl *** vom 21.03.2023 aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und Neuschöpfung eines Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverweisen; die im Beschwerdeverfahren erforderlichen Ermittlungen vornehmen und das rechtliche Gehör wahren, im Besonderen auch die entsprechenden Erhebungen vornehmen und einen Augenschein durchführen.
Im Rahmen des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde ein hochbautechnisches Gutachten zur Frage der Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit der Planunterlagen eingeholt.
Dieses Gutachten wurde im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol erörtert. Im Rahmen dieser Verhandlung stellte sich heraus, dass die Pläne zur Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers noch widersprüchlich sind, sodass eine Klarstellung der Pläne zu erfolgen hatte. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wandte diesbezüglich auch die Verletzung der Abstandsbestimmungen ein.
Daraufhin wurden berichtigte Pläne vorgelegt und der hochbautechnische Gutachter erneut zur Abgabe eines Gutachtens in Bezug auf die Abstandsbestimmungen beauftragt. Dieses Gutachten wurde schließlich in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.10.2023 erörtert.
II.Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass mit dem gegenständlichen Projekt eine Wohnanlage mit 28 Wohneinheiten auf Gst **1 in EZ ***, KG *** Z, mit einer Tiefgarage errichtet werden soll.
Das Grundstück **1, KG Z, ist als Kerngebiet gewidmet und es besteht ein Bebauungsplan mit der Planbezeichnung *** vom 02.11.2021. Durch den Bebauungsplan sind folgende Parameter festgelegt:
Wert
Wert
BPL
Planung
BMD
M
2,00
5,87
Mindestbaumassendichte, mindeste
BMD
H
5,97
5,87
Mindestbaumassendichte, höchste
BW
o, TBO
0,4
offene Bauweise, Mindestabstand 0,4-Kerngebiet
OG
H
4
4
oberirdische Geschoße, Höchstzahl
HG
G
1064,80
höchster Punkt, Gebäude laut TROG
Oberirdische Baufluchtlinien
gestaffelte Baufluchtlinie 1: für Höhenabschnitt 1: 1.052,20 bis 1.062,50
gestaffelte Baufluchtlinie 2: für Höhenabschnitt 2: 1.054,50 bis 1.064,80
Die vorliegenden Pläne entsprechen der Bauunterlagenverordnung 2020.
Der vorliegende Bebauungsplan mit der Planbezeichnung *** entspricht den Planungsvorhaben der Bausperrverordnung der Gemeinde Z in Bezug auf das Gst **1, KG Z.
Die Abstände des geplanten Projektes entsprechen den Vorgaben der Tiroler Bauordnung 2022.
Ausgehend von der nordostseitig an das Grundstück **1, KG Z, angrenzenden Grundstücksgrenze des Grundstückes ***, KG Z soll auf eine Länge von 5,00 m eine Einfriedungsmauer mit einer absoluten Höhe und dies bezogen auf die Oberkante der Mauer von 1.053,87 erstellt werden. In weiterer Folge wird diese Mauer auf eine absolute Höhe von 1.054,40 angehoben und in weiterer Folge Richtung Westen ansteigend schräg ausgeführt, wobei sich am Endpunkt der Mauer (westseitig) eine absolute Höhe von 1.054,67 ergibt. Die Länge dieses erhöhten Mauerteiles beträgt 9,49 m. Zum unmittelbar nordwestseitig angrenzenden Grundstück ***, KG Z; weist diese Einfriedungs- bzw Stützmauer einen Abstand zwischen 26 cm(ostseitig) und 32 cm (westseitig) auf. Ausgehend von dieser Einfriedungs- bzw Stützmauer wird in weiterer Folge ein Zaun-Einfriedung- mit einer Höhe von 1,02 m (diese Höhe bezogen auf den vorherrschenden Geländeverlauf vor Bauführung) bis an die Grundstücksgrenze zu Gst ***3, KG Z, das nordwestlich unmittelbar an das vom Bauvorhaben betroffene Gst **1, KG Z, herangeführt. Das Gelände steigt ausgehend von der Grundstückgrenze des Gst ***4, KG Z, Richtung Südwesten und somit zum Grundstück ***3, KG Z, an.
Die projektierte Mauer im Bereich der CC-Straße im östlichen Bereich erreicht eine Höhe von 0,65 m und liegt somit deutlich unter den maximal zulässigen 2,00 m. Der erhöhte Teil der Mauer mit einer Länge von 9,49 m weist eine maximale Höhe von 1,03 m und die westseitige Einfriedung eine maximale Höhe von 1,02 m auf, sodass die maximal zulässige Höhe von 2,00 m in keinem Bereich überschritten wird.
Durch die geplanten baulichen Anlagen im Mindestabstandsbereich zum beschwerdeführenden Nachbarn wird nicht mehr als 50 % der gemeinsamen Grundstücksgrenze verbaut.
Der höchste Gebäudepunkt befindet sich an der Oberkante der Attika der Dachkonstruktion über dem Dachgeschoss und weist eine absolute Höhe von 1.064,54 auf, sodass auch der im Bebauungsplan angegebene höchste Gebäudepunkt unterschritten wird. Überschritten wird dieser Punkt nur durch die vorgesehene Liftüberfahhrt mit ca 4 m², die als untergeordneter Bauteil gewertet werden kann.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Aus diesem ergeben sich die Feststellungen betreffend das projektierte Gebäude und die Tiefgarage.
Die Feststellungen betreffend Bebauungsplan ergeben sich aus den eingeholten Unterlagen der Gemeinde Z zur Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bebauungsplans.
Im Rahmen des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurden darüber hinaus auch zwei hochbautechnische Gutachten eingeholt. Aus diesen Gutachten vom 17.07.2023, Zl ***, und 18.09.2023, Zl: ***, resultieren die Feststellungen zur Vollständigkeit der Planunterlagen, sowie der Einhaltung der Abstände zum Grundstück des beschwerdeführenden Nachbarn. Die Gutachten wurden im Rahmen zweier öffentlich mündlicher Verhandlungen erörtert und konnten vom Beschwerdeführer in ihrer Vollständigkeit und Schlüssigkeit auch nicht erschüttert werden.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 64/2023, lauten wie folgt:
„§ 33.
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenhalterverwalter.
(2)… […]
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze legen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtliche Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b) der Bestimmungen über den Brandschutz,
c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs 2 des Tiroler
Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
e) Der Abstandbestimmung des § 6,
f) das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)
[…].“
V.Rechtliche Beurteilung:
Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Das gilt auch für den Nachbarn, der im Sinne des § 42 AVG die Parteistellung behalten hat (vgl VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0007).
Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn im Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann (vgl VwGH 28.02.2008, 2006/06/0163). Aus dem Vorbringen des Nachbarn muss erkennbar sein, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet (vgl VwGH 17.04.2002, 2000/05/0054).
Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Daher kann der Nachbar im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem zur Mitwirkung berechtigt ist.
Beim Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist, wobei der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl VwGH 12.08.2020, Ra 2019/05/0245). Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass die Baubewilligung aufgrund der zahllos erfolgten Änderungen zu einem „aliud“ ergangen sei. Es stelle sich die Frage, welche Verwaltungssache tatsächlich entschieden worden sei. Da es eine Veränderung der ursprünglichen „Sache“ geben habe, hätte das ursprüngliche Verfahren mittels Bescheid beendet werden müssen und ein neuer Antrag eingebracht werden.
Gemäß § 13 AVG kann ein Abringen, als das auch ein Baugesuch zu werten ist, in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Dies kann in schriftlicher, mündlicher und teilweise auch in konkludenter Weise erfolgen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurückziehung eines Antrags, eine Empfangs-, aber nicht annahmebedürftige (somit einseitige) prozessuale Willenserklärung. Das bedeutet, dass sie mit dem Einlangen bei der für den Antrag zuständigen Behörde unabhängig davon wirksam wird (vgl VwGH 23.07.2009, 2008/05/0241) und ohne, dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Da diese Zurückziehung eines Antrages „automatisch“ das Ende des damit eingeleiteten Verfahrens bewirkt, ohne dass es einer behördlichen Entscheidung bedarf, zieht sie grundsätzlich auch keinen weiteren, über die formlose Einstellung des Verfahrens hinausgehenden Akt der Behörde nach sich (vgl VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099). Wenn der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass, aufgrund der Modifikation des ursprünglichen Ansuchens und somit der Zurückziehung der ursprünglich gestellten Anträge, eine bescheidmäßige Entscheidung vonseiten der belangten Behörde notwendig gewesen wäre, so irrt er. Vielmehr ist es durch die im Laufe des Verfahren und im Akt der belangten Behörde dokumentierte modifizierte Antragstellung zu einer Änderung des ursprünglichen Baugesuchs gekommen, sodass der ursprüngliche Antrag konkludent zurückgezogen wurde. Fraglich ist nun, ob die Bausache an sich nachvollziehbar ist.
In diesem Zusammenhang wurde auch im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren ein hochbautechnisches Gutachten eingeholt. In diesem hochbautechnischen Gutachten kommt der Sachverständige schließlich im Gutachten vom 17.07.2023, Zl ***, zum Ergebnis, dass die nunmehr vorliegenden Planunterlagen der Bauunterlagenverordnung 2020 entsprechen, aber betreffend die Ansicht Nord noch widersprüchlich sind. Somit wurden neue Planunterlagen vorgelegt, die nunmehr den bestehenden Widerspruch beseitigt haben und die ursprünglichen Pläne wurden in der Verhandlung vom 06.10.2023 zurückgezogen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde er noch befragt, ob die vorliegenden Pläne mit dem vorliegenden Baugesuch, das der Entscheidung letztendlich zugrunde gelegen ist, schlüssig das Projekt determinieren. Er gab dazu an, dass dies der Fall ist, sodass, entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers, die „Sache“ im gegenständlichen Fall genau definiert ist, sodass mit dieser Einwendung nichts zu gewinnen ist.
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Nachbarrechten auch durch die Tatsache verletzt, dass in der Gemeinde Z für die gegenständliche Parzelle des Bauwerbers eine Bausperre verordnet wurde, die mittlerweile in Rechtskraft ist. § 3 dieser Bausperrenverordnung definiert die verfolgten Planungsziele. Sie bezieht sich auf Grundstücke mit einer Grundstücksfläche von mehr als 600 m2, die sich im Wohngebiet, im gemischten Wohngebiet, im landwirtschaftlichen Mischgebiet, im allgemeinen Mischgebiet und im Kerngebiet befinden. In § 4 genannter Verordnung wird festgelegt, dass ab dem Inkrafttreten dieser Bausperrenverordnung im Bereich des Planungsgebietes keine Baubewilligung für Bauvorhaben, die mit diesen Planungszielen im Widerspruch stehen, erteilt werden darf.
Der Kreis der Nachbarrechte ist in § 33 Abs 3 TBO taxativ aufgezählt, das heißt, dass der Nachbar, der unmittelbar an den Bauplatz angrenzt, subjektiv öffentlich rechtliche Einwendungen in Bezug auf die einzelnen Punkte lit a bis lit f machen kann. Das Vorliegen einer Bausperrenverordnung zählt nicht zu diesen Nachbarrechten, sodass die Einwendung des beschwerdeführenden Nachbarn als unzulässig zurückzuweisen ist. Der Nachbar argumentiert damit, dass die Bausperre Auswirkungen auf den Bebauungsplan haben würde, sodass die Bausperre unter § 33 Abs 3 lit c TBO 2022 zu subsumieren wäre.
Abgesehen von der Tatsache, dass vonseiten der belangten Behörde der bestehende Bebauungsplan zur Planbezeichnung *** einer raumordnungsfachlichen Begutachtung unterzogen wurde, ob ein Widerspruch zur Bausperrenverordnung besteht, ist in seiner Einwendung nicht die Verletzung seiner individuellen Nachbarrechte näher ausgeführt. Wie bereits oben ausgeführt, ist eine gültige Einwendung im Sinne des § 33 Abs 3 TBO 2022 aber nur eine solche, die die konkrete Rechtsverletzung benennt. Inwieweit der Bauwerber in seinen subjektiv öffentlichen Rechten durch den Bebauungsplan verletzt sein soll, wird nicht näher ausgeführt, sodass von einer zulässigen Einwendung nicht gesprochen werden kann und diese auch aus diesem Grund unzulässig zurückzuweisen ist.
Der Beschwerdeführer irrt auch in seinem Vorbringen, wenn er davon ausgeht, dass es Sache des erkennenden Gerichtes sei, dass aufgrund der Rechtslage, dass die Bausperrverordnung nun in Gültigkeit sei, das Baugesuch abzuweisen wäre, da er offensichtlich übersieht, dass „Sache“ des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes nicht das Bauansuchen an sich ist, sondern vielmehr die Überprüfung der subjektiv öffentlichen Nachbarrechte, die vom Beschwerdeführer zulässigerweise erhoben werden können. Zusammenfassend kann daher ausgeführt werden, dass sämtliche Einwendungen betreffend die Bausperre und den Bebauungsplan aufgrund der mangelnden Substantiiertheit zurückzuweisen sind.
Durch das beabsichtigte Bauverfahren komme es auch eventuell zu einer Gefährdung des Grundstückes des Beschwerdeführers, wenn die Baugrubensicherung nicht ordnungsgemäß ausgeführt werde. Wie bereits oben ausgeführt, ist das Bauvorhaben ein sogenanntes Projektgenehmigungsverfahren Die Bauausführung ist nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens. Fragen der Sicherung der Baugrube und der Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden sind Fragen der Bauausführung, nicht aber der Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens. Beeinträchtigungen während der Bauausführung begründen demnach keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte (vgl VwGH 22.12.2015, Ra 2015/06/0123). Daraus resultiert, dass auch das Vorbringen in Bezug auf die Baugrubensicherung als unzulässig zurückzuweisen ist.
Schließlich bringt der Beschwerdeführer unter Punkt 4.2. seiner Beschwerde vor, dass das Landesverwaltungsgericht gutachtlich festzustellen und zu begründen habe, ob die Abstandbestimmung des § 6 TBO eingehalten seien, zudem ob das Bauvorhaben zur Gänze den Vorgaben des Bebauungsplans entspreche und ob es Öffnungen zur Liegenschaft des Beschwerdeführers gebe, die Immissionen begründen könnten. Auch mit diesen Einwendungen verkennt der Beschwerdeführer die Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Einwendung im Rahmen des Bauverfahrens.
Es ist nicht Aufgabe des Landesverwaltungsgerichtes Tirol eine Gesamtprüfung eines Bauverfahrens durchzuführen. Der Beschwerdeführer wäre angehalten gewesen, konkrete Einwendungen vorzubringen, die die Verletzung seiner subjektiv öffentlichen Rechte dargelegt hätte. Einwendungen im Rechtssinne gemäß § 42 Abs 1 AVG liegen nur vor, wenn das Vorbringen wenigstens die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben erkennen lässt. Dies bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet (vgl VwGH 31.03.2008, 2007/05/0021). Das Vorbringen gemäß Punkt 4.2.2. der Beschwerde ist somit gesamt unzulässig zurückzuweisen.
Allerdings erhob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 31.08.2023 die zulässige Einwendung, dass mit der erst im Rahmen des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren konkretisierten Planung der Mauer hin zum Grundstück des Beschwerdeführers die Abstände im Sinne der Tiroler Bauordnung 2022 nicht eingehalten würden. Die Abstände baulicher Anlagen von den Grundstücksgrenzen und von anderen baulichen Anlagen können im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Gegenstand von subjektiv öffentlich rechtlichen Einwendungen im Sinne des § 25 Abs 3 lit d TBO 2001 (nunmehr § 33 Abs 3 lit e TBO 2022) sein (vgl VwGH 27.03.2007, 2004/06/0131). Aus diesem Grund wurde der im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene hochbautechnische Sachverständige beauftragt, ein die Abstände betreffendes fachliches Gutachten abzugeben. In seinem schlüssigen Gutachten vom 18.09.2023, Zl: ***, kommt er zum Schluss, dass die Abstände im Sinne des § 6 TBO 2022 eingehalten sind und auch die Vorgaben des bestehenden Bebauungsplanes zur Gänze eingehalten werden. Somit war auch dieser Beschwerdepunkt als unbegründet abzuweisen.
Der Beschwerde kam somit gesamt keine Berechtigung zu und sie war als unbegründet abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zu zuerkennen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a M. Lechner
(Richterin)
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