projetos
LVwG-2023/50/2255-2•LVwG T LVwG-2023/50/2255-2
LVwG-2023/50/2255-2Tribunal Administrativo Regional5 de out. de 2023
COVID-19<br/>Verkehrsbeschränkung<br/>Vergütung Verdienstentgang
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.08.2023, Zl ***, betreffend eine Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30.05.2023, LVwG-*** wurde der angefochtene Bescheid (Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.01.2023, Zl ***) betreffend den Zeitraum 05.04.2020 bis 06.04.2020 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
Begründend führte das Landesverwaltungsgericht ua aus wie folgt:
„(….)
Im gegenständlichen Fall war die belangte Behörde der Ansicht, für den Beschwerdeführer bestehe ein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs dem Grunde nach nicht. Deshalb – so die belangte Behörde ausdrücklich – traf diese keine weiteren Erhebungen und Feststellungen zur Höhe des diesbezüglichen Verdienstentgangs. Im konkreten Fall besteht aufgrund des Verbotes des Verlassens des Landesgebietes und somit der Unmöglichkeit zum Arbeitsort in Deutschland zu gelangen, allenfalls doch ein Entschädigungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG. Die belangte Behörde ging von der Unanwendbarkeit einer Bestimmung aus und ermittelte deshalb den dazu gehörigen Sachverhalt nicht.
Der Beschwerdeführer konnte vor dem Landesverwaltungsgericht nicht angeben, inwieweit es für die verbleibenden Tage 05.04.2020 und 06.04.2020 konkret zu einem Verdienstentgang gekommen ist. Insbesondere konnte er nicht angeben, ob die für die Arbeiten in Deutschland eingeplanten Dienstnehmer gekündigt wurden, ihren Urlaub konsumierten oder allenfalls auf einer anderen Baustelle in Tirol eingesetzt wurden. Er hat diesbezüglich auf umfangreiche Durchsicht und Analyse seiner Tagesberichte verwiesen. Somit sind im konkreten Fall zum einen weitere Ermittlungen notwendig, ob es beim Beschwerdeführer für die Tage 05. und 06.04.2020 überhaupt zu einem Verdienstentgang gekommen ist. In weiterer Folge ist allenfalls die Höhe der Entschädigung entscheidungswesentlich. Da somit sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach weitere Ermittlungsschritte erforderlich sind und von der belangten Behörde unterlassen wurden, liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung vor (übereinstimmend zu vergleichbaren Konstellationen Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017] § 28 Rz 20 mwN). Zudem sind diese auch im Hinblick auf die Verfahrenseffizienz angezeigt, da das Landesverwaltungsgericht im Gegensatz zur belangten Behörde nicht über die entsprechende allenfalls notwendige buchhalterische Fachkompetenz zur Überprüfung des konkreten Verdienstentganges verfügt.
(…)“
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.08.2023, Zl ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vergütung des Verdienstentganges aufgrund der Verkehrsbeschränkung der Arbeitnehmer, in der Höhe von EUR 30.483,20 betreffend den Betrieb AA Malerei in **** Y, Adresse 2, für den Zeitraum von 05.04.2020 bis 06.04.2020 gemäß §§ 24, 32 Abs 1 Z7 EpiG abgewiesen.
Begründend wurde zusammengefasst und im Wesentlichen ausgeführt, dass nach dem festgestellten Sachverhalt der Antragsteller den Werkvertrag vertragsgemäß und rechtzeitig erfüllen habe können, weshalb ihm selbst kein kausal bedingter Verdienstentgang entstanden sei.
Gemäß § 32 Abs 3 EpiG haben die Arbeitgeber Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über.
Es habe gegenständlich davon abgesehen werden können, Erhebungen zu der Frage vorzunehmen, ob der Antragsteller das Gehalt der Arbeitnehmer an den üblichen Terminen ausbezahlt habe und der Anspruch somit auf diesen übergegangen sei, weil der Antragssteller die Vergütung der geleisteten Entgeltfortzahlungen nicht beantragt habe.
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst und im Wesentlichen aus wie folgt:
Das Verfahren befinde sich im zweiten Rechtsgang. Die Bezirkshauptmannschaft Z sei an die Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol gebunden. Das Verfahren in I Instanz sei mangelhaft, weil dem Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht nachgekommen wurde. Weder dem Grunde noch der Höhe nach seien Ermittlungen durchgeführt worden. Die Feststellung, wonach dem Antragsteller die vertragsgemäße Erfüllung des Werkvertrages möglich gewesen wäre, sei willkürlich getroffen worden und sei auch nicht begründet, weshalb ein Begründungsmangel vorläge.
Mit E-Mail des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.09.2023, Zl *** wurde der Beschwerdeführer ersucht binnen 2 Wochen ab Zustellung mitzuteilen bzw entsprechende Nachweise vorzulegen, welcher Verdienstentgang aufgrund der Verkehrsbeschränkung LGBl Nr 35/2020 (VO LH vom 20.03.2020) entstanden sei.
Die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme verstrich ohne Reaktion des Beschwerdeführers.
Beantragt wurde ua die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer betreibt eine Malerei in **** Y.
Mit Werkvertrag zwischen der CC und dem Beschwerdeführer wurden dem Beschwerdeführer für das Bauvorhaben DD die Ausführung der Leistungen des Gewerkes Malerarbeiten/Umbau Zimmer 1 und 2 OG übertragen.
Die vertraglich vereinbarte Bauzeit betrug 27 Kalenderwochen gemäß Bauzeitenplan. Der Fertigstellungtermin für sämtliche vom Beschwerdeführer erbringenden Vertragsleistungen ist die KW 35/2020.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 09.05.2023 zu den Verfahren LVwG-*** und LVwG-*** gab der Beschwerdeführer auf die Frage wie lange der Auftrag dauern hätte sollen an, dass der Auftrag aufgrund dieser Verzögerung bis Juli/August 2020 gedauert hat.
Weiters gab der Beschwerdeführer in dieser Verhandlung an, dass wenn er auf einer Baustelle früher fertig werde habe er Kapazitäten, die er auf einer anderen Baustelle einsetzen kann.
Mit E-Mail des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.09.2023, Zl *** wurde der Beschwerdeführer ersucht binnen 2 Wochen ab Zustellung mitzuteilen bzw entsprechende Nachweise vorzulegen, welcher Verdienstentgang aufgrund der Verkehrsbeschränkung LGBl Nr 35/2020 (VO LH vom 20.03.2020) entstanden sei.
Die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme verstrich ohne Reaktion des Beschwerdeführers.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen resultieren schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
Insbesondere ergibt sich der Vertragsgegenstand sowie der Fertigstellungstermin aus dem Werkvertrag zwischen der CC und dem Beschwerdeführer. Die Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Protokoll über die öffentliche mündliche Verhandlung vom 9.5.2023, LVwG-*** und LVwG-***.
IV.Rechtslage:
Verordnung des Landeshauptmannes vom 20. März 2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl 35/2020 (kundgemacht im Landesgesetzblatt am 20.03.2020; im Folgenden VO-LH-35)
Auf Grund von § 2 Z 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr. 12/2020, wird verordnet:
§ 1 (1) Zur Verhinderung der weiteren Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte im gesamten Landesgebiet nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden verboten.
(2) Durch diese Verordnung werden die für die Gemeinden des Paznauntals und die Gemeinde St. Anton am Arlberg mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck, Bote für Tirol vom 14. März 2020, Stück 10b, Nr. 128, sowie für die Gemeinde Sölden mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst, Bote für Tirol vom 18. März 2020, Stück 11a, Nr. 155, nach dem Epidemiegesetz 1950 verordneten verkehrsbeschränkenden Maßnahmen nicht berührt.
§ 2 (1) Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Wohnsitz in Tirol verfügen, haben das Landesgebiet unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
(2) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Wohnsitz in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht im Landesgebiet aufhalten, ist die Einreise gestattet. Dies gilt auch für Personen, die im Landesgebiet einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
(3) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die nicht über einen Wohnsitz in Tirol verfügen, ist abweichend von Abs. 2 die Einreise in das Landesgebiet gestattet, wenn dies zur Besorgung wichtiger und unaufschiebbarer persönlicher Verpflichtungen (z.B. Begräbnis, Obsorgeverpflichtungen) unbedingt notwendig ist.
(4) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Wohnsitz im Landesgebiet verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Landesgebiet aufhalten, ist das Verlassen des Landesgebietes untersagt; sie haben sich unverzüglich zu ihrem Wohnsitz zu begeben. Das Verlassen des Landesgebietes ist bei Vorliegen von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen im Sinn des § 4 Abs. 5 gestattet, zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit jedoch nur zum Zweck der Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit; diese Einschränkung gilt nicht für Personen, die zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit die Felbertauernstraße passieren müssen.
(5) Abweichend von Abs. 1 bis 4 ist die Durchreise durch das Landesgebiet ohne Zwischenstopp auf der kürzest möglichen Route zulässig, sofern die Ausreise sichergestellt ist.
(6) Als Wohnsitz im Sinn dieser Verordnung gelten der Hauptwohnsitz, der Nebenwohnsitz oder der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts im Landesgebiet.
§ 3 (1) Die Zufahrt zu und die Abfahrt aus den Gemeinden im Landesgebiet werden verboten.
(2) Abs. 1 gilt nicht für:
a) (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen,
b) Allgemeine Versorgungsfahrten durch Zulieferer (z.B. Lebensmitteltransporte) und Fahrten zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (z.B. Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinien- und Schienenverkehr) und im Bereich der versorgungskritischen öffentlichen Infrastruktur (z.B. Strom- und Wasserversorgung),
c) Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge und Alten- und Krankenpflege, insbesondere individuell unaufschiebbare Fahrten (z.B. Dialyseversorgung, Bestattung nächster Angehöriger), und
d) Fahrten aus triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen im Sinn des § 4 Abs. 5.
(3) Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs ist das Durchfahren der Gemeinden im Landesgebiet erlaubt.
§ 4 (1) Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes (§ 2 Abs. 6) ist verboten.
(2) Ausgenommen vom Verbot nach Abs. 1 ist das Verlassen des eigenen Wohnsitzes aus triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen. Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes ist dabei auf ein zeitlich und örtlich unbedingt notwendiges Minimum zu beschränken.
(3) Ab dem Verlassen des eigenen Wohnsitzes ist, abgesehen von Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Bei der Benützung von Kraftfahrzeugen zu nicht privaten Zwecken, die außer dem Lenkplatz Plätze für mehr als vier Personen aufweisen, oder bei Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten.
(4) Beim Verlassen des eigenen Wohnsitzes aus triftigem Grund zur Deckung von Grundbedürfnissen ist das Überschreiten der Grenze des jeweiligen Gemeindegebietes verboten. Ein Übertreten der Grenzen des Gemeindegebietes zu dem im § 3 Abs. 2 lit. d genannten Zweck ist nur dann zulässig, wenn nachweislich die Grundbedürfnisse nicht innerhalb der Grenzen des Gemeindegebietes gedeckt werden können. Dies ist im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.
(5) Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie), sonstige Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse (z.B. Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomat, Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in ihrem jeweiligen privaten Bereich) und Handlungen zur Versorgung von Tieren. Diese triftigen Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.
§ 5 Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.
§ 6 Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu 3.600,- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
§ 7 (1) Diese Verordnung tritt mit 21. März 2020 in Kraft, soweit in den Abs. 2, 3 und 4 nicht anderes bestimmt wird.
(2) Für die Gemeinde St. Anton am Arlberg treten § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1, 2, 3 und 5 sowie in Bezug auf diese Bestimmungen die §§ 5 und 6 mit 21. März 2020 in Kraft, die übrigen Bestimmungen mit 29. März 2020.
(3) Für die Gemeinden im Paznauntal treten § 1 Abs. 2 und § 4 sowie in Bezug auf diese Bestimmungen die §§ 5 und 6 mit 21. März 2020 in Kraft, die übrigen Bestimmungen mit 29. März 2020.
(4) Für die Gemeinde Sölden treten § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1, 2, 3 und 5 sowie in Bezug auf diese Bestimmungen die §§ 5 und 6 mit 21. März 2020 in Kraft, die übrigen Bestimmungen mit 3. April 2020.
(5) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 13. April außer Kraft.
(6) Die Verordnung des Landeshauptmannes nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. Nr. 33/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 34/2020, tritt mit dem Ablauf des 20. März 2020 außer Kraft.
Verordnung des Landeshauptmannes vom 6. April 2020, mit der die Verordnung nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. Nr. 35/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2020, aufgehoben wird (in weiterer Folge VO-LH-44, LGBl 2020/44)
„Auf Grund von § 2 Z 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:
§ 1
Die Verordnung des Landeshauptmannes nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. Nr. 35/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2020, wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
V.Rechtliche Erwägungen:
VO-LH-35
Verbot des Verlassens des Landesgebietes
Am 21.3.2020 trat die VO-LH-35 in Kraft. Diese Verordnung stand bis 6.4.2020 und somit im gegenständlichen Zeitraum (5. und 6.4.2020) in Geltung.
Die VO-LH-35, kundgemacht am 20.3.2020, verbot – gestützt auf § 2 Z 2 COVID-19-MG, mit Inkrafttreten am 21.3.2020 – unter anderem die Zufahrt zu und die Abfahrt aus den Gemeinden im Landesgebiet und das Verlassen des eigenen Wohnsitzes, mit wenigen Ausnahmen, zB aus triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen. Darunter fiel auch die Ausübung beruflicher Tätigkeiten (§ 4 Abs 5). Allerdings erlaubte § 2 Abs 4 Satz 2 VO-LH-35 das Verlassen des Landesgebiets zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nur zum Zweck der Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit.
Somit verbot die VO-LH-35 dem Beschwerdeführer am 5. und 6.4.2020 das Überschreiten der Landesgrenze zur Verrichtung seiner Malerarbeiten in einem Hotel in X. Diese dienten nicht der Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit (auch LVwG Tirol 30.5.2023, LVwG-***).
Ausdrückliche Grundlage in § 2 COVID-19-MG
Allerdings stützte sich die VO-LH-35 nicht auf das Epidemiegesetz, sondern auf COVID-19-Maßnahmengesetz.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB Slg 2276/1952, 2432/1952, 4375/1963, 9253/1981, 14.938/1997, 16.094/2001, 16.930/2003) ist – so VfGH 10.12.2020, V 535/2020, Rz 29 – nicht entscheidend, auf welche Rechtsgrundlage eine Verordnung förmlich (zB in ihrer Promulgationsklausel) gestützt wird. Sollte somit die Verordnungsbestimmung in der, in der Promulgationsklausel angeführten Ermächtigungsnorm keine Grundlage finden, führt dies nur zur Gesetzwidrigkeit dieser Bestimmungen, wenn sie sich (im maßgeblichen Zeitraum) auch nicht auf eine andere gesetzliche Grundlage stützen konnten.
So führte der Verfassungsgerichtshof dahingehend aus, die Zitierung der gesetzlichen Grundlage ist weder ausdrücklich in der Bundesverfassung festgesetzt, noch kann sie aus den in Betracht kommenden Bestimmungen der Bundesverfassung als Erfordernis abgeleitet werden (VfSlg 2276/1952). Findet eine Verordnung zwar nicht in der darin zitierten Rechtsgrundlage, aber in einer anderen, nicht zitierten Gesetzesbestimmung ihre Deckung, so entspricht sie der Vorschrift des Art 18 Abs 2 B-VG (VfSlg 2432/1952).
Hinreichende Grundlage von ursprünglich auf § 2 COVID-19-MG gestützter Verordnungen in § 24 EpiG
Aus diesem Grund erblickte der Verfassungsgerichtshof in den – ursprünglich auf § 2 Z 2 COVID-19-MG gestützten – §§ 3 und 4 Abs 4 VO-LH-35 in § 24 EpiG eine hinreichende Grundlage (VfGH 10.12.2020, V 535/2020, Rz 31). Zusammengefasst befand somit der Verfassungsgerichtshof die ursprünglich auf § 2 Z 2 COVID-19-MG gestützten Bestimmungen der VO-LH-35 für gesetzmäßig, da diese sich auf eine Grundlage im Epidemiegesetz (§ 24) stützen konnte. Ebenso erkannte der Verwaltungsgerichtshof mangels gesetzlicher Deckung des ausdrücklich in der Promulgationsklausel angeführten § 2 COVID-19-MG eine hinreichende Grundlage in § 24 EpiG (VwGH 28.2.2022, Ra 2021/09/0229). Somit zogen beide Höchstgerichte § 24 EpiG als hinreichende Grundlage heran.
Entstehung eines Entschädigungsanspruchs durch die Änderung der Rechtsgrundlage
Aufgrund der Heranziehung des § 24 EpiG als hinreichende Grundlage einer laut Promulgationsklausel auf § 2 COVID-19-MG gestützten Verordnung bejahte der Verwaltungsgerichtshof als Konsequenz das Vorliegen eines Vergütungsanspruches nach dem Epidemiegesetz (VwGH 28.10.2021, Ro 2021/09/0006: „Demnach liegt … eine Verkehrsbeschränkung nach § 24 EpidemieG 1950 vor, die [grundsätzlich] einen Anspruch nach § 32 Abs 1 Z 7 EpidemieG 1950 zu begründen vermag.“; 28.2.2022, Ra 2021/09/0229: „Für den Zeitraum des Bestehens der [materiell] auf § 24 EpiG beruhenden Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Bludenz ist daher ein Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG zu prüfen.“).
Keine Entschädigungsansprüche gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG für 5. und 6.4.2020
Gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts wegen durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandener Vermögensnachteile eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind, und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
Für die Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG müssen somit erstens Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sein (VwGH 17.3.2022, Ra 2022/09/0020; 28.2.2022, Ra 2021/09/0229; 14.10.2021, Ra 2021/03/0280; 21.9.2021; Ra 2021/09/0225; 22.6.2021, 2021/09/0071; 11.3.2021, Ra 2020/09/0075).
Zweitens muss der Antragsteller in dem von diesen Verkehrsbeschränkungen betroffenen Epidemiegebiet aufhältig oder Beschränkungen hinsichtlich seines Betretens unterworfen (gewesen) sein.
Drittens müssen diese beiden Voraussetzungen – wie grundsätzlich bei Entschädigungen gemäß § 32 Abs 1 EpiG – kausal für den Verdienstentgang (gewesen) sein.
Für den Zeitraum von 05. bis 06.04.2020 lag eine wie oben ausgeführt auf § 24 EpiG gestützte Verordnung vor - VO-LH-35.
Wie bereits erwähnt, verbot die VO-LH-35 dem Beschwerdeführer am 5. und 6.4.2020 das Überschreiten der Landesgrenze zur Verrichtung seiner Malerarbeiten in einem Hotel in X. Diese dienten nicht der Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit (auch LVwG Tirol 30.5.2023, LVwG-***).
Schon der Einleitungssatz des § 32 Abs 1 EpiG spricht ausdrücklich von der „Behinderung ihres Erwerbs“. Auch die Materialien sprechen von einem Anspruch auf Vergütung, „wenn und soweit dadurch ein Verdienstentgang entstanden ist“ (ErlRV 1205 BlgNR 13. GP, 3). Damit verbunden ging der Gesetzgeber des Epidemiegesetzes – so ausdrücklich VfGH 14.7.2020, G 202/2020, V 408/2020, Rz 120 – davon aus, dass – im Rahmen einer lokal begrenzten Epidemie – einzelne Betriebsstätten, von denen eine besondere Gefahr ausgeht (so ausdrücklich § 20 Abs 1 EpiG), geschlossen werden müssen, um ein Übergreifen der Krankheit auf andere Landesteile zu verhindern. Der Nachteil, der diesen (vereinzelten) Betrieben durch eine Betriebsschließung entsteht, soll durch einen Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG ausgeglichen werden. Die COVID-19-Pandemie erforderte zur Hintanhaltung ihrer Ausbreitung generelle Betriebsschließungen, insbesondere jene der Beherbergungsbetriebe. Dadurch erlitt der Großteil der in Österreich tätigen Unternehmer wirtschaftliche Nachteile. Dem Sinn des Epidemiegesetzes entsprechend sollten jedoch nur jene von den Maßnahmen beeinträchtigten Unternehmen entschädigt werden, die davon unmittelbar betroffen waren. Übereinstimmend fordert auch der Verwaltungsgerichtshof für eine Entschädigung nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG eine Betriebsbeschränkung oder -schließung gemäß § 20 EpiG und schließt ausdrücklich „mittelbare Beeinträchtigungen eines Unternehmens“ zum Beispiel durch Veranstaltungsverbot (gemäß § 15 EpiG) aus (VwGH 29.11.2021, Ro 2021/03/0011; 24.1.2022, Ra 2021/03/0136; 9.2.2022, Ro 2021/03/0019; 9.8.2022, Ra 2022/09/0049).
Mit Werkvertrag zwischen der CC und dem Beschwerdeführer wurden dem Beschwerdeführer für das Bauvorhaben DD die Ausführung der Leistungen des Gewerkes Malerarbeiten/Umbau Zimmer 1 und 2 OG übertragen.
Die vertraglich vereinbarte Bauzeit betrug 27 Kalenderwochen gemäß Bauzeitenplan. Der Fertigstellungtermin für sämtliche vom Beschwerdeführer erbringenden Vertragsleistungen ist die KW 35/2020 (Anm 24.8 bis 30.8.2020). Laut Aussagen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 9.5.2023 hat der Auftrag bis Juli/August 2020 gedauert.
Im Fall einer gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 vorgenommenen Aufhebung und Zurückverweisung besteht eine Bindung an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht, sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist (vgl. etwa VwGH 23.4.2021, Ra 2019/06/0161, mwN). Diese in § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG 2014 angeordnete Bindungswirkung einer Aufhebungs- und Zurückverweisungsentscheidung reicht über die belangte Behörde vor dem VwG hinaus und erstreckt sich auch auf ein gegebenenfalls an das Verfahren vor der belangten Behörde anschließendes Rechtsmittelverfahren. Somit ist nicht nur die belangte Behörde, sondern auch das VwG an die für die Aufhebung und Zurückverweisung tragenden Gründe eines Zurückverweisungsbeschlusses nach § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 gebunden. Diese besondere Bindungswirkung erfasst neben den Verwaltungsbehörden und dem VwG auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (vgl. VwGH 6.8.2018, Ra 2018/07/0418, mwN) und besteht auch dann, wenn die die Aufhebung und Zurückverweisung tragende Rechtsansicht unrichtig war (vgl. VwGH 23.5.2018, Ra 2016/05/0094, mwN) – siehe VwGH vom 2.1.2023, Ra 2021/08/0147.
Aufgrund dieser Judikatur und der Ausführungen im Beschluss LVwG-*** wurde der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 18.9.2023 ersucht mitzuteilen bzw entsprechende Nachweise vorzulegen, welcher Verdienstentgang aufgrund der Verkehrsbeschränkung LGBl Nr 35/2020 (VO LH vom 20.03.2020) entstanden sei. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach.
Darüber hinaus geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass die Verkehrsbeschränkung den Beschwerdeführer wenn überhaupt nur mittelbar beeinträchtigt haben. Die Annahme, dass bei einer früheren Fertigstellung der Baustelle in X es zu mehr Kapazitäten auf anderen Baustellen gekommen wäre, ist wenn überhaupt nur eine mittelbare Folge der Verkehrsbeschränkung. Zum Beispiel hätten Arbeiten auf anderen Baustellen (in Tirol) entsprechend vorgezogen bzw nach hinten verschoben werden können.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Zwar beantragte der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Ungeachtet eines Parteienantrags können Verwaltungsgerichte allerdings von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Zu dieser Bestimmung hielt der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt fest, der Gesetzgeber hatte als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus auch die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen. Zweck einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang auf EGMR 19.2.1998, Jacobsson (2), 16.970/90, Rz 49 = ÖJZ 1998, 4, hin, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, wenn angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränkung der zu entscheidenden Fragen „das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte“. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist, die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen werden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Zusammenfassend ist gemäß § 24 Abs 1 VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrags gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdewerbers ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066 bis 0068 mwN).
Der verfahrensgegenständliche Zeitraum war bereits Gegenstand einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – 9.5.2023 zu LVwG-*** und LVwG-***.
Außerdem wurde der Beschwerdeführer konkret ersucht mitzuteilen bzw entsprechende Nachweise vorzulegen, welcher Verdienstentgang aufgrund der Verkehrsbeschränkung LGBl Nr 35/2020 (VO LH vom 20.03.2020) entstanden sei. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit ausschließlich die Rechtsfrage, ob eine Vergütung des Verdienstentgangs betreffend des vom Beschwerdeführer geführten Betriebes auf § 32 EpiG stützen kann. Die verschiedenen Rechtsstandpunkte wurden schon umfassend im angefochtenen Bescheid ausgeführt. Auch unter Berücksichtigung der zahlreichen zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs bedarf es selbst unter Berücksichtigung des § 24 Abs 4 VwGVG keiner Erörterung dieser Rechtsfrage im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzuerkennen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schreier
(Richter)
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.