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LVwG-2023/36/1633-3•LVwG T LVwG-2023/36/1633-3
LVwG-2023/36/1633-3Tribunal Administrativo Regional4 de out. de 2023
Eisenbahnkreuzung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der AA, geb XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 1, ***** Z, Deutschland, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, ***** Y, Deutschland, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 06.06.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Eisenbahngesetz,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 14,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Wegen eines mittels automatisierter, bildgebender Überwachungstechnik festgestellten Verdachts einer Übertretung nach dem Eisenbahngesetz erging an den Zulassungsbesitzer des PKWs mit dem amtlichen Kennzeichen (D) *** die Lenkeranfrage der Bezirkshauptmannschaft X nach § 103 Abs 2 KFG vom 23.01.2023.
Dazu wurde vom Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen PKWs mit Eingabe vom 30.01.2023 mitgeteilt, dass zum anfragegegenständlichen und nunmehr angelasteten Tatzeitpunkt AA (in der Folge: Beschwerdeführerin) die Lenkerin des gegenständlichen PKWs war.
Mit dem gegenständlichen angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 06.06.2023, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt.
„1. Datum/Zeit: 07.01.2023, 15:39 Uhr
Ort: X, Adresse 3, CC, Bahnkilometer 157,635, Richtung DD
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (D)
Sie haben eine durch Lichtzeichenanlage gesicherte Eisenbahnkreuzung übersetzt, obwohl sämtliche Lichtzeichen der Lichtzeichenanlage noch nicht erloschen waren.
Die Übertretung wurde mittels automatisierter, bildgebender Überwachungstechnik gemäß § 50 Abs. 1 Eisenbahngesetz festgestellt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 225 Abs. 3 EisbG i.V.m. § 99 Abs. 3 Ziffer 1 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 - EisbKrV, BGBL. II 216/2012“
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 225 Abs 3 Eisenbahngesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 70,- verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit von 1 Tag und 8 Stunden festgelegt.
Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten nach § 64 VStG in der Höhe von Euro 10,00 vorgeschrieben.
Dagegen brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin durch Ihren Rechtsvertreter fristgerecht die Beschwerde vom 16.06.2023 ein und wird darin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
„(…)
Ausweislich der amtlichen Ermittlungsakte ist ein eindeutiger und zweifelsfreier Tatnachweis zu Lasten unserer Mandantin nicht zu führen.
Wir dürfen Sie somit bitten uns eine schriftliche Einstellungsverfügung formlos zu überlassen,
für Ihre Bemühungen dürfen wir uns bereits jetzt bedanken. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen gleichwohl jederzeit gerne zur Verfügung.
(…)“
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 27.06.2023 erging ein Mängelbehebungsauftrag zur Verbesserung der gegenständlichen Beschwerde.
Dazu brachte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin das Schreiben vom 14.07.2023 ein, in dem insbesondere Folgendes ausgeführt wurde:
„(…) ausweislich der uns vorliegenden Kopie der amtlichen Ermittlungsakte eine eindeutige und zweifelsfreie Identifizierung auf dem gefertigten Lichtbild nicht möglich ist. (…)“
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts vom 04.09.2023 wurde der Beschwerdeführerin Folgendes mitgeteilt:
„(…) Sollte sich die „Identifizierung“ auf die Person der Beschwerdeführerin beziehen, ist dazu mitzuteilen, dass zur Lenkeranfrage der belangten Behörde nach § 103 Abs 3 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG der Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges Herr EE und FF in Z mit Eingabe vom 30.01.2023 der Behörde ausdrücklich mitgeteilt hat, dass die Beschwerdeführerin zum gegenständlichen Tatzeitpunkt dieses Kraftfahrzeug am angelasteten Tatort gelenkt hat. (...)“
Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters nachweislich zugestellt, eine Stellungnahme dazu ist nicht eingelangt.
II.Beweiswürdigung:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Strafakt der belangten Behörde.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden.
Es konnte daher nach § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die im Übrigen auch von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens beantragt wurde, abgesehen werden.
III.Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
1. Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 – EisbKrV, BGBl Nr 60/2012, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 124/2011:
„Besondere Gebote bei Lichtzeichen, bei Lichtzeichen mit Schranken oder bei Schranken
§ 99
(…)
(3) Die Eisenbahnkreuzung darf erst dann übersetzt werden, wenn
1. sämtliche Lichtzeichen erloschen sind,
(…)“
2. Eisenbahngesetz 1957, BGBl Nr 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 143/2020 (zu § 225)
„Strafen, Verwalterbestellung
§ 225
(…)
(3) Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften über das Verhalten bei Annäherung an schienengleiche Eisenbahnübergänge und bei Übersetzung solcher Übergänge sowie über die Beachtung der den schienengleichen Eisenbahnübergang sichernden Verkehrszeichen sind mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen. Ist eine Person bereits einmal wegen einer derartigen Zuwiderhandlung bestraft worden, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen verhängt werden; ist eine solche Person bereits zweimal bestraft worden, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um die betreffende Person von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.
(…)“
3. Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 88/2023:
„§ 19 Strafbemessung
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
IV.Erwägungen:
1. Gemäß § 99 Abs 3 Z 1 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 – EisbKrV darf eine Eisenbahnkreuzung erst dann übersetzt werden, wenn nicht nur die Schranken vollständig geöffnet sind, sondern auch sämtliche Lichtzeichen erloschen sind.
Die gegenständlich angelastete Übertretung wurde mittels automatisierter, bildgebender Überwachungstechnik gemäß § 50 Abs 1 Eisenbahngesetz festgestellt.
Auf dem im behördlichen Strafakt einliegenden Lichtbild – das von der belangten Behörde auch dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin übermittelt wurde - ist eindeutig zu erkennen, dass zwar der Schranken der Eisenbahnkreuzung geöffnet war, aber das Lichtzeichen der Lichtzeichenanlage (Ampel) noch nicht erloschen war, als mit dem verfahrensgegenständliche PKW bereits losgefahren wurde.
Auf dem Lichtbild ist deutlich zu erkennen, dass sich der PKW bereits vor der Haltelinie im Bereich der Eisenbahnkreuzung befunden hat und das Lichtzeichen an der Ampel noch aufgeleuchtet hat.
Daraus ergibt sich sohin hinsichtlich der objektiven Tatseite zweifelsfrei, dass die Vorschrift des § 99 Abs 3 Z 1 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 – EisbKrV verletzt wurde und damit der objektive Tatbestand der angelasteten Übertretung erfüllt ist.
2. Soweit im Schreiben vom 14.07.2023 von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin insbesondere ausgeführt wurde, dass ausweislich der ihnen vorliegenden Kopie der amtlichen Ermittlungsakte eine eindeutige und zweifelsfreie Identifizierung auf dem gefertigten Lichtbild nicht möglich ist, ist dazu Folgendes weiter auszuführen:
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts vom 04.09.2023 wurde der Beschwerdeführerin zusammengefasst mitgeteilt, dass sofern sich die „Identifizierung“ auf die Person der Beschwerdeführerin beziehen sollte, sich aus dem Strafakt ergibt, dass der Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen PKWs der Behörde in Beantwortung der Lenkeranfrage nach § 103 Abs 2 KFG ausdrücklich mitgeteilt hat, dass die Beschwerdeführerin zum gegenständlichen Tatzeitpunkt dieses Kraftfahrzeug am angelasteten Tatort gelenkt hat.
Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters nachweislich zugestellt, eine Stellungnahme dazu ist nicht eingelangt.
Dass die Beschwerdeführer zur angelasteten Tatzeit nicht die Lenkerin des verfahrensgegenständlichen PKWs war, wurde im gesamten Verfahren nie ausdrücklich bestritten.
Auch nach Ergehen des Schreibens des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 04.09.2023 wurde kein Vorbringen dahingehend erstattet, dass der Zulassungsbesitzer durch Benennung der Beschwerdeführerin eine falsche Angabe gemacht hätte und die Beschwerdeführerin zur angelasteten Tatzeit gar nicht die Lenkerin des gegenständlichen PKWs gewesen sei.
In gebotener Gesamtbetrachtung war daher – mangels ausdrücklicher Bestreitung der Lenkereigenschaft zur angelasteten Tatzeit - eine Einvernahme des Zulassungsbesitzers zur Überprüfung seiner Auskunft zur Lenkeranfrage im Rahmen einer Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol nicht geboten.
3. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der gegenständlich angelasteten Übertretung um ein so genanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1 2. Satz VStG handelt.
Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
„Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017 ua).
Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" tritt somit im gegenständlichen Fall insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Diese „Glaubhaftmachung“ ist der Beschwerdeführerin jedoch nicht gelungen und war daher gegenständlich hinsichtlich des Verschuldens zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.
4. Zur Strafbemessung ist weiter auszuführen, dass die gegenständlich angelastete Übertretung nach § 225 Abs 3 Eisenbahngesetz mit einer Geldstrafe bis zu Euro 726,- zu bestrafen ist. Ist eine Person bereits einmal wegen einer derartigen Zuwiderhandlung bestraft worden, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen verhängt werden; ist eine solche Person bereits zweimal bestraft worden, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um die betreffende Person von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Überdies sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) gemäß § 19 Abs 2 VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
5. Im gegenständlichen Fall ergibt sich zur Strafbemessung, dass der Unrechtsgehalt der der Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung nicht unerheblich ist, weil die betreffende Bestimmung der Sicherheit im Straßen- und Schienenverkehr dient.
Hinsichtlich des Verschuldensgrades war, wie vorstehend ausgeführt, und auch von der belangten Behörde der Strafbemessung zugrunde gelegt, von Fahrlässigkeit auszugehen.
Die Beschwerdeführerin hat zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälliger Sorgepflichten keine Angaben gemacht.
Es war daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen, wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte (vgl VwGH 21.10.1992, Zl 92/02/0145; ua).
Mildern war zu werten, dass die Beschwerdeführerin in Tirol keine einschlägigen Strafvormerkungen aufweist.
Weitere Milderungsgründe sind im Verfahren nicht geltend gemacht worden. In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowohl für die Strafbehörde als auch für das Landesverwaltungsgericht keine Verpflichtung besteht, Ermittlungen über das Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen (vgl VwGH 28.2.1997, 95/02/0173). Vielmehr hätte den Beschwerdeführer diesbezüglich eine gewisse Mitwirkungspflicht getroffen (vgl VwGH 27.4.2000, 98/10/0003).
Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen und wurde auch von der belangten Behörde – wie in der bekämpften Entscheidung ausgeführt – nichts erschwerend gewertet.
6. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich sohin gegen die durch die belangte Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 70,-- keine Bedenken ergeben.
Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen des § 225 Abs 3 Eisenbahngesetz von bis zu Euro 726,- lediglich im Ausmaß von weniger als 10 % ausgeschöpft.
Diese Geldstrafe ließe sich im Lichter der höchstgerichtlichen Rechtsprechung selbst mit allfälligen unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen in Einklang bringen.
Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Eine Bestrafung in dieser Höhe war schon aus spezial- und generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um die Beschwerdeführerin künftighin von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen Lenkern das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschrift aufzuzeigen.
Die Bestrafung war daher jedenfalls tat- und schuldangemessen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
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