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LVwG-2023/46/0379-3•LVwG T LVwG-2023/46/0379-3
LVwG-2023/46/0379-3Tribunal Administrativo Regional27 de set. de 2023
Transport in EU<br/>Pferd<br/>Ohne Bescheinigung<br/>Ohne Untersuchung<br/>Fahrlässigkeit<br/>Strafhöhe<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.01.2023, Zl ***, betreffend einer Verwaltungsübertretung nach dem Tierseuchengesetz (TSG),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 2 Stunden) auf Euro 70,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) herabgesetzt wird und
der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend berichtigt, als die Strafnorm anstatt „63 Abs 1 lit c TSG BGBl RGBl Nr 177/1909 idF BGBl I Nr 98/2001“ wie folgt zu lauten hat: „63 Abs 1 lit c TSG BGBl RGBl Nr 177/1909 idF BGBl I Nr 98/2001 iVm § 63 Abs 2 BGBl RGBl Nr 177/1909 idF BGBl I Nr 98/2001“.
2. Die Kosten für das behördliche Verfahren werden mit Euro 10,00 neu festgesetzt.
3. Für das Beschwerdeverfahren fallen keine Kosten an.
4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrenslauf:
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 02.01.2023 wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Herr AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, hat als Verfügungsberechtigter zu verantworten, dass das Pferd „BB“ (UELN-Nummer ***, Pass Nr. ***, weiblich, geb. XX.XX.XXXX, Chipnr.: ***) im Oktober 2021 im Rahmen des innergemeinschaftlichen Handels in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union verbracht wurde ohne
a.) vorhergehender Ausstellung einer Bescheinigung iSd. § 5 BVO 2008 BGBL. II 473/2008 i.d.g.F.;
b) vorhergehender Nähmlichkeitskontrolle sowie in den letzten 24 Stunden vor Beginn des Versandes durchgeführter physischer Kontrolle durch den amtlichen Tierarzt;
obwohl gemäß § 11 Abs. 2 TSG BGBL. 17/1909 i.d.g.F vor einer solchen Verbringung der Einhufer nach Maßgabe des Tierschutzgesetzes und der darauf erlassenen Verordnungen zu untersuchen sind.“
Der Beschuldigte habe hierdurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 11 Abs 2 TSG, RGBl Nr 177/1909 idF BGBl I Nr 54/2007 iVm §§ 22 iVm 12 Abs 1 und Abs 3 iVm 6 und 5 BVO 2008 BGBl II 473/2008 in selbiger Fassung begangen und wurde gemäß § 63 Abs 1 lit c TSG BGBl RGBl Nr 177/1909 idF BGBl I Nr 98/2001 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 2 Stunden) verhängt. Weiters wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Betrages in Höhe von Euro 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Die belangte Behörde führte – soweit entscheidungsrelevant - aus, dass hinsichtlich des Verschuldens die gesetzliche Vermutungsregel des § 5 VStG 1991 anzuwenden und daher zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen sei. Der Beschuldigte habe bezüglich seiner Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse keine Angaben gemacht, weshalb die Behörde davon auszugehen habe, dass er zumindest über ein durchschnittliches Einkommen verfüge. Es seien weder erschwerende noch mildernde Aspekte zu werten gewesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 25.01.2023 Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die Strafe unverhältnismäßig sei. Er wohne noch bei seinen Eltern und erhalte ein Gehalt in Höhe von Euro 600,00. Ferner habe er einen minderjährigen Sohn. Vor diesem Hintergrund bitte er um die Reduktion der Strafe. Der Beschwerdeführer schränkte die Beschwerde auf die Rechtsfolgen bzw. auf die Strafhöhe ein.
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16.02.2023, LVwG-2023/46/0379-1, wurde der Beschwerdeführer ersucht, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben und durch geeignete Unterlagen zu bescheinigen.
Der Beschwerdeführer übermittelte mit Schreiben vom 22.02.2023, eingelangt am 02.03.2023 beim Landesverwaltungsgericht Tirol, Gehaltsabrechnungen der Monate Juni 2022, September bis Dezember 2022 sowie Jänner 2023 und die Geburtsurkunde seines Sohnes CC.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
II.Rechtslage:
Die im gegenständlichen Verfahren maßgebende Bestimmung des § 63 Tierseuchengesetz – TSG, BGBl RGBl Nr 177/1909 idF BGBl I Nr 98/2001 lautet – auszugsweise - wie folgt:
„63
Strafvorschriften
(1) Wer
[…]
c) den Vorschriften der §§ 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 15a, 19, 20, 22, 24, 31a, 32 und 42 lit. a bis f oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt; […]
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu drei Wochen zu bestrafen.
(2) Wer die in Abs. 1 angeführten Verwaltungsübertretungen aus Fahrlässigkeit begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zehn Tagen zu bestrafen.“
III.Erwägungen:
Da sich die Beschwerde lediglich gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen, weshalb nur die Angemessenheit der verhängten Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe zu prüfen ist. Daher war seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom Sachverhalt wie im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses festgehalten, auszugehen.
Gemäß § 44 Abs 3 Z 2 VwGVG konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen, da sich die Beschwerde nur gegen die Strafhöhe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
Zur Strafbemessung:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht (VwGH 15.05.2017, Ra 2017/02/0090). Da das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 02.01.2023 bezüglich des Schuldspruchs in Rechtskraft erwachsen ist, hat das Verwaltungsgericht bei der Strafbemessung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen begangen hat.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist zwar entsprechend Bedacht zu nehmen, dies bedeutet jedoch nicht, dass auch bei einem geringen Einkommen keine entsprechende Geldstrafe vorzuschreiben wäre. Anders als im Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist im Verwaltungsstrafverfahren kein Tagsatzsystem vorgesehen. So sind die wirtschaftlichen Verhältnisse ein Element der Strafbemessung, jedoch ist diese nicht unmittelbar und bedingungslos an das Einkommen des Bestraften gebunden. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise auch im Erkenntnis vom 15.10.2002, 2001/21/0087 festgehalten, dass sich aus § 16 VStG ergibt, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Die Geldstrafe ist daher auch dann zu verhängen, wenn die Vermögensverhältnisse und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen.
Wie oben ausgeführt, ging die belangte Behörde hinsichtlich des Verschuldens von Fahrlässigkeit aus.
Die belangte Behörde verhängte über den Beschwerdeführer bei einem gemäß § 63 Abs 1 lit c TSG zur Verfügung stehenden Strafrahmen in Höhe von Euro 4.360,00 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 500,00 und damit im Ausmaß von rund 11 % der möglichen Höchststrafe. Die Behörde hat dabei weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe angenommen. Hinsichtlich der Einkommensverhältnisse ist die belangte Behörde von einem durchschnittlichen Einkommen ausgegangen, weil der Beschuldigte bezüglich seiner Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse keine Angaben gemacht hat. Auf Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol übermittelt der Beschwerdeführer Lohnzettel von den Monaten Juni 2022, September 2022 bis Jänner 2023, wo ersichtlich ist, dass er als Hilfsarbeiter je nach Monat zwischen Euro 350,00 und knapp Euro 800,00 monatlich ins Verdienen bringt. Zudem übermittelte der Beschwerdeführer die Geburtsurkunde seines am XX.XX.XXXX geborenen Sohnes CC.
Als Milderungsgrund wurde seitens der belangten Behörde jedoch die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers übersehen. Der Auszug über Verwaltungsvorstrafen weist keine Vorstrafen auf.
Überdies wurde die Strafe nicht tat- und schuldangemessen festgesetzt. Die belangte Behörde hat bei der Straffestsetzung nicht berücksichtigt, dass, wenn die vom Beschwerdeführer begangene Verwaltungsübertretung aus Fahrlässigkeit begangen wird, die Strafe gemäß § 63 Abs 2 TSG im Rahmen eines Strafrahmens von bis zu Euro 1.450,00, im Fall der Uneinbringlichkeit ein Arrest von bis zu zehn Tagen auszumessen ist. Demensprechend hat die belangte Behörde den falschen Strafrahmen angewendet.
Aufgrund der erstmaligen Begehung einer Verwaltungsübertretung sowie des geringen Einkommens und der Sorgepflicht des Beschwerdeführers für ein minderjähriges Kind, war die Geldstrafe herabzusetzen. Die Geldstrafe war nach § 63 Abs 2 TSG auszumessen und mit Euro 70,00, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden festzusetzen. Mit nunmehr etwa 5 % der möglichen Höchststrafe wurde die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe tat- und schuldangemessen festgesetzt.
Die Voraussetzungen für eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs 1 Z 4 VStG liegen nicht vor. Voraussetzung für eine Ermahnung wäre, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschwerdeführers gering sind. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist als nicht gering anzusehen, zumal durch § 11 Abs 2 TSG verhindert werden soll, dass ein krankes Tier in einen Drittstaat oder in einen anderen Mitgliedsstaat der EU verbracht wird. Demnach dient die Gesetzesvorschrift der Hintanhaltung der Verschleppung von Tierseuchen.
Beide Voraussetzungen, geringes Verschulden und geringe Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts müssen kumulativ, also gemeinsam, vorliegen. Anhaltspunkte dafür, dass das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers hinter dem in der Strafdrohung des § 63 Abs 2 TSG typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben wäre, haben sich im Verfahren nicht ergeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Linda Wieser
(Richterin)
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