LVwG T LVwG-2023/13/0590-5; LVwG-2023/13/0591-5

LVwG-2023/13/0590-5; LVwG-2023/13/0591-5Tribunal Administrativo Regional26 de set. de 2023

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Nachtrunk<br/>Verkehrsunfall mit Fahrerflucht

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/13/0590-5; LVwG-2023/13/0591-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.13.0590.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB., Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.01.2023, GZ ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung (LVwG-2023/13/0591), und gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.01.2023, GZ ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung nach dem FSG (LVwG-2023/13/0590), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

A)Zu LVwG-2023/13/0591 (Verwaltungsstrafverfahren):

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe zum angefochtenen Spruchpunkt 3. Von Euro 2.100,00 auf Euro 1.900,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) herabgesetzt wird.

2. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Euro 190,00 neu festgesetzt.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

B)Zu LVwG-2023/13/0590 (Führerscheinentzugsverfahren):

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß § 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A)Zu LVwG-2023/13/0591 (Verwaltungsstrafverfahren):

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.01.2023, GZ ***, wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„3. Datum/Zeit:22.10.2022, 23:40 Uhr

Ort:**** X, Adresse 2

Betroffenes Fahrzeug:LKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,30 mg/l, was rückgerechnet auf den Tatzeitpunkt am 22.10.22 um 23:40 Uhr einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,89 mg/l ergibt.“

Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit a StVO 1960 zuletzt geändert durch BGBl Nr 39/2013 iVm § 5 Abs 1 StVO, BGBl Nr 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 518/1994, begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs 1 lit a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960 BGBl Nr 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 39/2013 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 2.100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Tage und 6 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde.

Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein:

„In der umseits näher bezeichneten Verwaltungsstrafsache wurde das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.1.2023 zu *** dem ausgewiesenen Verteidiger mit 26. Jänner 2023 zugestellt. Gemäß Artikel 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtwidrigkeit Beschwerde erhoben werden, wenn der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt ist. Die Beschwerdefrist beträgt 4 Wochen, womit die vorliegende Bescheidbeschwerde somit rechtzeitig ist.

Sohin erhebt der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Verteidiger nachstehende

Bescheidbeschwerde gemäß Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG

gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft

Y vom 23.1.2023 zu ***.

Das angefochtene Straferkenntnis wird bezüglich Punkt 3 des Spruches angefochten und zwar sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestritten. Als Beschwerdegründe werden unrichtige Sachverhaltsfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht:

I. Sachverhalt:

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer am 22.10.2022 gegen 23:40 Uhr im Ortsgebiet von **** X, Adresse 2 mit dem Fahrzeug, amtliches Kennzeichen *** einen Verkehrsunfall verursacht hat sowie anschließend Fahrerflucht.

Dem Beschwerdeführer wird jedoch weiters vorgeworfen, er habe das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, da bei einer Kontrolle des Alkoholgehaltes der Atemluft 0,30 mg/l festgestellt wurde und eine Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt erfolgte, wodurch die Behörde davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer zum Unfallszeitpunkt 0,89 mg/l aufgewiesen hätte.

Diese Rückrechnung erfolgte jedoch zu Unrecht.

Mit schriftlicher Stellungnahme durch den ausgewiesenen Verteidiger vom 19.1.2023 nahm der Beschwerdeführer zu den wider ihm erhobenen Vorwürfen Stellung.

Diese schriftliche Verantwortung des Beschwerdeführers wurde seitens der erkennenden Behörde jedoch nahezu unberücksichtigt gelassen und vermeint, dass die Nachtrunkbehauptung des Beschwerdeführers hier nicht zu berücksichtigen sei, da der Beschwerdeführer an lässlich seiner polizeilichen Einvernahme, welche jedoch nicht formal war, lediglich Circaangaben zu der Menge des konsumierten Alkohols angegeben hätte und diese zudem zu ungenau. Da der Beschwerdeführer anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme lediglich von 10 „größeren“ Stamperln Schnaps gesprochen hatte, war die Nachtrunkbehauptung für die erkennende Behörde unglaubwürdig.

Auch hat der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Stellungnahme den Zeugen CC, Adresse 3, **** X angeboten, welcher zu dem Nachtrunk des Beschwerdeführers ausreichend und abschließend eine Aussage hätte machen können. Trotz dieses ausdrücklichen Beweisanbotes, welches Klarheit über die Behauptung des Beschwerdeführers hätte erbringen können, wurde dieser Beweis nicht aufgenommen.

Dies wird als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügt. Die Einvernahme des angebotenen Zeugen wäre auch verhältnismäßig gewesen und hat es dennoch die erkennende Behörde unterlassen, diesen Zeugen einzuvemehmen.

II. Begründung:

Der Vorwurf des Lenkens des angeführten PKWs in alkoholisiertem Zustand ist nicht richtig.

Die Nachtrunksverantwortung des Beschwerdeführers wurde zum ehestmöglichen Zeitpunkt erhoben.

Er hat zudem den konsumierten Alkohol der Menge nach angegeben (6 Bier und 10 Stamperl Schnaps). Gegenüber den einschreitenden Beamten hat er auch angegeben, mit einem Kollegen den Nachtrunk konsumiert zu haben. Hier hätte im Sinne der materiellen Wahrheitsfindung der einschreitende Polizeibeamte näher nachfragen müssen. Die Aufnahme der Polizeibeamten war ohnehin zum Teil nicht richtig, da sie davon ausgegangen sind, dass beim gelenkten Fahrzeug ein Zündschlüssel vorhanden ist, was nicht der Fall ist.

Auch die Berechnung des Alkohols zum Unfallszeitpunkt ist unrichtig.

Dies wird anhand nachstehender Berechnung begründet.

Eine Person mit der körperlichen Konstitution des Beschwerdeführers hat bei der Aufnahme von 6 Bier und 10 Schnäpsen á 4 cl 150 g Alkohol konsumiert, was 2,1 bis 2,5 %o entspricht. Aufgrund der körperlichen Konstitution des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass dieser 0,1 bis 0,15 %o pro Stunde Alkohol im Körper abbaut.

Der Verkehrsunfall ereignete sich um 23.40 Uhr und hat der Beschwerdeführer gegen 0:00

Uhr mit dem Nachtrunk und sohin dem Alkoholkonsum begonnen. Die Alkoholisierung der

0,6 %B wurde um 11:34 Uhr, sohin 11,5 Stunden später festgestellt.

Ausgehend von dem Abbau der 0,15 %o pro Stunde hätte der Beschwerdeführer in 11,5 Stunden ca. 1,725 %□ abgebaut. Ausgehend von einem Promillestand von 2,1 %o und dem Abbau in den 11,5 Stunden von 1,725 %□ hätte der Beschwerdeführer bei der Testung 0,375 %o gehabt. Bei einer Ausgangsposition von 2,5 %o und dem Abbau von 1,725 %0 hätte er bei der Messung 0,775 %o gehabt.

Sohin ist eine Alkoholisierung zum Testzeitpunkt zwischen 0,375 %□ bis 1,35 %o möglich, wobei der Alkoholkonsum der gleiche ist.

Hier hat die Behörde keine für den Beschwerdeführer günstige Berechnung vorgenommen, sondern eine standardisierte.

Wäre eine Berechnung zugunsten des Beschwerdeführers erfolgt, so wäre die Behörde auch zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verantwortung des Beschwerdeführers bezüglich des Nachtrunks objektiv nachvollziehbar ist und hätte sohin weiters die Einvernahme des angebotenen Zeugen entsprechende Klarheit gebracht.

Auch im Verwaltungsstrafverfahren ist der Grundsatz „in dubio pro reo" heranzuziehen, was die Behörde hier leider vermissen hat lassen.

Zusammengefasst hat die belangte Behörde sohin den Sachverhalt unrichtig festgestellt., Bei richtiger Sachverhaltsfeststellung hätte das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werden müssen bezüglich dieses Faktums. In rechtlicher Hinsicht hat die belangte Behörde zu Unrecht angenommen, dass der Beschwerdeführer in alkoholisiertem Zustand den Verkehrsunfall verursacht haben dürfte.

Vielmehr hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass der Beschuldigte sehr wohl in seinem Schockzustand nach dem Verkehrsunfall mit dem Konsum von Alkohol begonnen hat und sohin zum Unfallszeitpunkt noch nicht alkoholisiert war.

Unabhängig von den obigen Ausführungen ist die Strafe bei weitem überhöht. Es hätte hier eine Ermahnung ausgereicht.

Aus all den oben genannten Gründen werden gestellt nachstehende

Beschwerdeanträge:

Das Landesverwaltungsgericht Innsbruck möge in Stattgebung der gegenständlichen Bescheidbeschwerde das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y

beheben und

1. das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten einstellen;

in eventu

2. von der Verhängung einer Strafe absehen, allenfalls eine Ermahnung erteilen;

in eventu

3. möge die Strafe herabgesetzt werden;

Die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG

wird ausdrücklich beantragt

Zum Beweis dafür, dass er Beschuldigte mit dem Konsum von Alkohol erst nach dem Verkehrsunfall begonnen hat, werden gestellt nachstehende

Beweisanträge:

Die zeugenschaftliche Einvernahme des Zeugen

CC, Adresse 3, **** X.

Dieser Zeuge möge zur Verhandlung geladen werden.

Nach der Zeugeneinvernahme wird sich ergeben, dass der Beschwerdeführer erst nach dem gegenständlichen Verkehrsunfall mit dem Konsum von Alkohol begonnen hat. Daraus resultiert, dass das Verwaltungsstrafverfahren bezüglich dieses Faktums einzustellen gewesen wäre.“

B)Zu LVwG-2023/13/0590 (Führerscheinentzugsverfahren):

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.12.2022, GZ ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 10 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, das war der 14.12.2022, wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen. Ebenso wurden dem Beschwerdeführer, sofern er Besitzer weiterer nicht EWR-Lenkberechtigungen oder ausländischer EWR-Führerscheine ist, diese Lenkberechtigungen entzogen. Als begleitende Maßnahme wurde die Absolvierung einer Nachschulung vor Ablauf der Entzugszeit angeordnet. Schließlich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG und eine verkehrspsychologische Stellungnahme ebenso vor Ablauf der Entzugszeit beizubringen. Der Beschwerdeführer wurde auch darauf aufmerksam gemacht, dass mit der Anordnung der Nachschulung sich die Probezeit um ein Jahr verlängert und diese Verlängerung in den Führerschein einzutragen ist.

Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer am 22.10.2022 in X das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** gelenkt hat, obwohl er sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Der Test am geeichten Alkomaten hat einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,39 mg/l ergeben, was rückgerechnet auf den Tatzeitpunkt am 22.10.2022 um 23.40 Uhr, einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,89 mg/l ergeben hat. Auf dieser Fahrt hat der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall verursacht und Fahrerflucht begangen. Der Beschwerdeführer ist Besitzer eines Probeführerscheines.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen obgenannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.12.2022, Zl ***, keine Folge gegeben und gemäß § 13 Abs 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen.

Auch gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht eine Beschwerde ein. Ihr Inhalt deckt sich im Wesentlichen mit den Ausführungen in der Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis.

Aufgrund dieser Beschwerden wurden die behördlichen Akten dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Es wurde am 06.09.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen DD und EE. Der Zeuge CC entschuldigte sein Fernbleiben mit seiner Urlaubsbuchung zum Tatzeitpunkt, gab aber gleichzeitig in dieser Entschuldigung vom 01.09.2023 eine Stellungnahme zum gegenständlichen Vorfall vom 22.10.2022 ab.

Weiters wurde Einsicht genommen in den behördlichen Verwaltungsstrafakt, in den behördlichen Führerscheinentzugsakt sowie in die entsprechenden Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

Anlässlich dieser Verhandlung schränkte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Zustimmung des Beschwerdeführers die Beschwerde zu Spruchpunkt 3. auf die Strafhöhe ein. Spruchpunkt 1. und 2. sind bereits in Rechtskraft erwachsen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat über die gegenständliche Beschwerde, wie folgt erwogen:

Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde zu Spruchpunkt 3. auf die Strafhöhe eingeschränkt hat, ist der diesbezügliche Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und unterliegt dieser nicht mehr der Kontrolle und allfälligen Änderung durch das Verwaltungsgericht.

Das Verwaltungsgericht hat nach § 37 VwGVG, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als Ergebnis erachtet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.

Der Beschwerdeführer ersucht anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung um Herabsetzung des Strafbetrages, weshalb nur mehr dieser Punkt Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die im gegenständlichen Fall heranzuziehende Strafbestimmung ist jene des § 99 Abs 1 lit a StVO.

Nach dieser Bestimmung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 1.600,00 bis Euro 5.900,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr, oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

Die Bestimmung des § 7 Abs 1 StVO normiert, dass sich derjenige, der sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet ein Fahrzeug weder lenken, noch in Betrieb nehmen darf.

Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber, gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Im Gegenstandsfall hat der Beschwerdeführer am 22.10.2022 um 23.40 Uhr im Gemeindegebiet von X, in Adresse 2 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** (A) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten hat am 23.10.2022 um 11.34 Uhr ein Messergebnis von 0,30 mg/l (0,6 Promille) ergeben, was rückgerechnet auf den Tatzeitpunkt einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,89 mg/l (1,78 Promille) bedeutet. Der Nachtrunkbehauptung des Beschwerdeführers schenkte das Verwaltungsgericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung mangels nicht hinreichender Konkretisierung, keinen Glauben.

Der Beschwerdeführer hat daher zweifelsfrei gegen die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver sowie subjektiver Hinsicht verstoßen.

Die vom Beschwerdeführer missachtete Norm stellt bereits auch die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges im durch Alkohol beeinträchtigten Zustand unter Strafe. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer das Fahrzeug nicht nur in Betrieb genommen, sondern es auch gelenkt. Dem Beschwerdeführer wird grob fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist auch als gravierend zu bezeichnen, weil Alkoholdelikte im Straßenverkehr zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit führen und aufgrund der Alkohol bedingten Selbstüberschätzung, Gleichgültigkeit und verminderten Reaktionsfähigkeit eine Hauptursache für Verkehrsunfälle bilden. Es ist eine allgemein bekannte Erfahrungstatsache, dass von alkoholbeeinträchtigten Fahrzeuglenkern ein erhebliches Gefahrenpotential ausgeht. Weiters ist bekannt, dass das Gefährdungsausmaß bei höheren Alkoholkonzentrationen im Hinblick auf Störungen des Wahrnehmungs- und Koordinationsvermögens beträchtlich steigt.

Im Zuge der gegenständlichen Fahrt des Beschwerdeführers kam es auch zu einem Verkehrsunfall und beging der Beschwerdeführer zudem Fahrerflucht.

Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten, er weist vier Verwaltungsstrafvormerkungen auf, darunter eine einschlägige aus dem Jahre 2021 (§ 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1b StVO iVm § 7 VStG).

Mildernd wurde insbesondere das Geständnis des Beschwerdeführers, das letztlich in die Zurückziehung seiner Beschwerde mündet, gewertet.

Als eines von mehreren Kriterien bei Strafzumessung fließen auch die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in diese ein. Diesbezüglich führt der Beschwerdeführer anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung aus, dass er monatlich Euro 1.450,00 netto, bei keinen Sorgepflichten ins Verdienen bringt. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien konnte die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 2.100,00, auf das im Spruch festgesetzte Ausmaß herabgesetzt werden. Die nunmehr verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 1.900,00 ist jedenfalls schuld- und tatangemessen und war aus spezial- sowie generalpräventiven Gründen notwendig, um den Beschwerdeführer künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten. Es war daher wie im Spruch unter A) ausgeführt zu entscheiden.

B)Führerscheinentzugsverfahren:

Dem Beschwerdeführer wurde die Lenkberechtigung für die Dauer von 10 Monaten, gerechnet vom 14.12.2022, sohin bis zum 14.10.2023, ebenso entzogen, wie allfällige weitere nicht EWR-Lenkberechtigungen oder ausländische EWR-Führerscheine. Als begleitende Maßnahme wurde die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet, ebenso die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG und eine verkehrspsychologische Stellungnahme vor Ablauf der Entzugszeit.

Gemäß § 7. (1) FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

Gemäß § 7 (3) Z 1 FSG hat insbesondere als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 zu gelten, wenn jemand:

Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit bei Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind,

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 , A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

Gemäß § 24 Abs 3 FGS kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a eine Nachschulung anzuordnen:

Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs 3 Z 14 und 15.

Nach § 26 Abs 2 Z 1 FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder in Betrieb nehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs 1 StVO begangen wird.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde über den Beschwerdeführer eine Entzugszeit von 10 Monaten verhängt hat. Sie ging dabei von der zur Anwendung gelangenden obgenannten Bestimmung des § 26 Abs 2 Z 1 FSG (Mindestentzug 6 Monate) aus, weiters davon, dass der Beschwerdeführer als Probeführerscheinbesitzer im Gegenstandsfall ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf öffentlicher Verkehrsfläche gelenkt und dabei einen Sachschadenunfall mit anschließender Fahrerflucht verursacht hat.

Vor diesem Hintergrund ist die über den Beschwerdeführer verhängte Entzugszeit von 10 Monaten und die damit verbundenen Anordnungen als gerechtfertigt zu betrachten. Zum Zeitpunkt der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.09.2023 hat der Beschwerdeführer die über ihn ausgesprochenen Auflagen noch nicht erfüllt.

Nach Ablauf der festgesetzten Entzugszeit von 10 Monaten mit den damit verbundenen Auflagen kann mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers gerechnet werden.

Die Entziehung der Lenkberechtigung stellt ebenso wie die Aberkennung des Rechts während der Entzugszeit von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit dar, die unaufschiebbar ist. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann dabei keine Rücksicht genommen werden.

Die angeordnete Absolvierung einer Nachschulung vor Ablauf der Entzugszeit sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ergibt sich zwingend aus der Bestimmung des § 24 Abs 3 FSG.

Da die Teilnahme eines gesundheitlich nicht geeigneten oder eines nicht verkehrszuverlässigen Verkehrsteilnehmers am Straßenverkehr eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, lag Gefahr in Verzug vor, weshalb die belangte Behörde zu Recht einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende aberkannt hat.

Aus den dargelegten Gründen war sohin wie im Spruch unter B) ausgeführt zur entscheiden.

I.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

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