LVwG T LVwG-2022/40/2627-14

LVwG-2022/40/2627-14Tribunal Administrativo Regional26 de set. de 2023

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/40/2627-14

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.40.2627.14

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 06.09.2022, Zl ***, betreffend die Erteilung einer Baubewilligung nach der TBO 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Eingabe vom 25.08.2021, ergänzt mit Eingaben vom 10.12.2021, 16.03.2022 sowie letztlich 31.08.2022 hat die Konsenswerberin, die CC GmbH bei der Bezirkshauptmannschaft Z um die baurechtliche Bewilligung für den Zu und Umbau bzw Abbruch des bestehenden Fitnessstudios mit Kletterhalle und Café auf Gst **1 KG Y unter Anschluss von Projektunterlagen angesucht.

Am 28.01.2022 erstattete der gewerbetechnische Amtssachverständige des Amtes der Tiroler Landesregierung ein Gutachten für die Fachbereiche Lärm, Luftschadstoffe und Licht für das Gewerbe- und das baurechtliche Verfahren.

Mit Kundmachung der belangten Behörde vom 02.03.2022 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung für 16.03.2022 an Ort und Stelle anberaumt.

Im Rahmen dieser Verhandlung wurde vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die Abstandbestimmungen des § 6 TBO 2018 nicht eingehalten würden. Die baulichen Anlagen seien bis an die Gemeindestraße herangeführt, die Grundstücke des Beschwerdeführers lägen zumindest in einem Punkt innerhalb des horizontalen Abstands von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze. Die Gebäude in diesem Abstandsbereich seien zu Unrecht errichtet worden. Entgegen den raumordnungsrechtlichen Vorschriften sei ein Bebauungsplan nicht erlassen worden. Es sei mit einer erhöhten Verkehrsbelastung zu rechnen. Im Bereich der WC-Anlage südseitig und des Lagers befinde sich ein Eingangsbereich, was aufgrund des Umstands, dass die WC-Anlage und Lager bis an die Grundstücksgrenze bzw die daran anschließende öffentliche Verkehrsstraße ragten, zu einer Gefahrenquelle für den dort stattfindenden Verkehr führe, wovon auch die Grundstücke des Beschwerdeführers betroffen seien. Für die geplante Anlage sei keine Sonderwidmung als Sportstätte verordnet. Zusätzlich fehle es einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Bei den Gebäuden im Abstandsbereich handle es sich nicht um Nebengebäude, sondern würden diese Teile des Gesamtkomplexes darstellen, seien von diesem aus zugänglich und entsprächen daher nicht der Definition gemäß § 2 TBO 2018. Der Immissionsschutz sei durch die Anlage auf Grundlage der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes nicht gewahrt. Die gesamten Anlagen, insbesondere Café-Bistro-Betrieb würden Geruchs- und Lärmimmissionen sowie Lichtimmissionen erzeugen, welche das vertretbare Maß übersteigen würden. Vom geplanten Spielplatz würden jedenfalls unzumutbare Lärmimmissionen ausgehen. Der Parkplatz bewirke eine zu hohe Staubbelastung. Die Vorgaben des LVwG seien nach wie vor nicht erfüllt. Es fehle nach wie vor an der Differenzierung Altbestand und Neubestand. Die Planunterlagen seien nach wie vor mangelhaft und nicht nachvollziehbar.

Am 09.06.2022 erstattete der medizinische Amtssachverständige ein medizinisches Gutachten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.09.2022 wurde der Konsenswerberin die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt. Die Einwendungen des Beschwerdeführers wurden als unbegründet abgewiesen.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass im Aufhebungsbeschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 09.02.2018 unter anderem die zu klärende Rechtsfrage aufgezeigt worden sei, ob die Boulder- und Kletterhalle genehmigungspflichtig seien oder dem Veranstaltungsrecht unterlägen. Es bedürfe dazu Abgrenzungen, ob diese Anlageteile Teile eines Fitnessbetriebes seien oder ob es sich um eine eigenständige Sportanlage handle. Diese Abgrenzungen seien unterblieben. Es würden im Bescheid Feststellungen fehlen, wie die beiden Hallen - Fitness, Klettern zueinander und zu den anderen Anlagenteilen Café-Bistro baulich angeordnet seien und ob ein technischer, wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe. Der Betrieb von Fitnessstudio und Bistro sowie deren Mitarbeiteranzahl bleibe laut Ansuchen im Prinzip unverändert. Der Kletter- und Boulderbereich werde in Zukunft von einem konzessionierten Bergführer betrieben. Damit räume die Antragstellerin selbst ein, dass Anlagen auf dem Grundstück errichtet würden, welche getrennt voneinander betrieben würden, was im Widerspruch zur Ergänzung vom 07.12.2021 stehe. Bei der Antragstellerin handle es sich um eine Verwaltungs GmbH. Der Geschäftszweig sei nicht beschrieben und auch nicht, ob davon der Betrieb eines Café Bistro umfasst sei. Dazu bedürfe es einer entsprechenden Gewerbebefugnis. Offensichtlich würden auch Sportveranstaltungen abgehalten. Im bisherigen Verfahren sei vom LVwG darauf verwiesen worden, dass Teile der Anlage nicht konsentiert seien. Ob und inwiefern der Altbestand genehmigt sei, erschließe sich nicht. Die reine Aufzählung der bisher ergangenen Bescheide sei unzureichend vor allem ohne Verweis darauf, welche Teile in welchem Umfang bewilligt worden seien und ob die die Herstellung konsensmäßig erfolgt sei. Für die gegenständliche Anlage sei das Tiroler Veranstaltungsgesetz anwendbar mit der damit einhergehenden Verpflichtung zur Widmung als Sportstätte. Im angefochtenen Bescheid würden Feststellungen dazu fehlen, weshalb in einem als Wohngebiet ausgewiesenen Widmungsbereich des Grundstücks des Beschwerdeführers eine Betriebsanlage in einem derartigen Ausmaß auf einem als gemischtes Wohngebiet gewidmeten Grundstück rechtmäßig errichtet werden könne. In jedem Fall sei die Erweiterung der Anlage nicht mit der Bestimmung des § 38 Abs 2 ff TROG 2022 in Einklang zu bringen. Gemäß der Anlagenbeschreibung errechne sich die Bestandsfläche mit 944,51 m2 und die Fläche nach Änderung mit 1.402,24 m2, sohin errechne sich eine Änderung von 447,51 m2. Zulässig sei höchstens eine 20%ige Erweiterung. Die Behörde habe eine lärmtechnische Stellungnahme eingeholt. Messungen vor Ort hätten lediglich an einem Abend stattgefunden, wo am Kletterturm und im Außenbereich des Café-Bistros mit hoher Wahrscheinlichkeit kein Kundenbetrieb stattgefunden habe. Es sei das Umgebungsgeräusch gemessen worden. Die Berechnung sei sohin auf Basis einer Modellrechnung unter hypothetischen Annahmen erfolgt. Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergebe sich aus der unterbliebenen Messung unter Realbedingungen. Die rechtliche Beurteilung sei insoweit fehlerhaft, als die Flächenwidmung herangezogen worden sei, nicht aber die Liegenschaft des Beschwerdeführers als Wohngebiet. In der Stellungnahme zur Lichttechnik werde ausgeführt, dass die Anforderungen der ÖNORM EN 12193 Klasse III für lokale Wettbewerbe, Training, Freizeit/Schulsport ausreichend seien. Ob die Beleuchtungsstärke von 200 Lux auch für betrieblich genutzte Anlagen ausreichend sei, lasse sich daraus nicht ableiten. Für den Beschwerdeführer lasse sich nicht nachvollziehen, ob gewerblich genutzte Anlagen der ÖNORM EN 12193 unterliegen würden. Die Beurteilung erfolge aufgrund der unterschiedlichen Widmung im Mittel als Gebiet der Type C nach ÖNORM O 1052, Mischgebieten, Geschäftslokalen und Wohnungen, Einkaufsstraßen lokaler Bedeutung. Der Sachverständige übersehe dazu, dass das Betriebsgrundstück als gemischtes Wohngebiet gewidmet und das Grundstück des Beschwerdeführers als Wohngebiet gewidmet sei. Aus dem Bescheid seien keine Feststellungen zu entnehmen, welches zusätzliche ausreichende Umgebungslicht vorhanden sein solle, was die Nutzung des Kletterturms in der Zeit von 20 Uhr bis 22 Uhr bei halbierter Lichtstärke rechtfertigen würde. Mit der baurechtlichen Genehmigung sei den Festlegungen des Flächenwidmungsplanes nicht entsprochen. Es sei unterlassen worden, auf die Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes hinzuweisen, insbesondere sei der Inhalt nicht wiedergegen geworden. Es würden Feststellungen zur Einhaltung der Abstandsbestimmungen gemäß § 6 TBO 2022 fehlen. Es fehle auch ein Bebauungsplan, welcher zwingend zu erlassen sei. Die Bestimmungen zum Brandschutz seien ebenso wenig eingehalten. Eine detaillierte Beschreibung der Höhe des Gebäudes und der Bruttogeschoßfläche sei unterblieben. Die Einordnung der der Anlage zur Gebäudeklasse 3 sei nicht nachvollziehbar. Die Darstellung der Fluchtwege im Obergeschoß entspreche nicht der tatsächlichen Fluchtweglänge. Die Fluchtweglängen würden nicht eingehalten. Die Anforderungen der Baulichkeit unter Gebäudeklasse 3 seien damit nicht erfüllt. Die Brandschutzmaßnahmen seien daher für dieses Gebäude unzureichend. Aus dem Bescheid selbst sei nicht abzuleiten, wie viele Verabreichungsplätze bislang im Café-Bistro genehmigt worden seien. Aus dem Akt ergebe sich eine Anzahl von 8 Verabreichungsplätzen. Wie eine Verabreichungsanzahl um 21 Plätze bei gleichbleibender Nutzfläche des Café-Bistros erzielt werden könne, lasse sich nicht erschließen. Im Befund werde darauf verwiesen, dass die betriebsbedingten Lärmemissionen laut gewerbetechnischer Stellungnahme der so genannte „planungstechnische Grundsatz“ an zahlreichen Beurteilungspunkten überschritten werde. Der Beurteilungspegel der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse würde jedoch nur um rund 1 dB und damit nicht relevant angehoben. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei dieser planungstechnische Grundsatz der Beurteilung deswegen nicht zu Grunde zu legen, weil dieser an zahlreichen Beurteilungspunkten überschritten werde. Es sei jede tatsächliche Änderung der örtlichen Verhältnisse in die Beurteilung miteinzubeziehen sohin könne die zusätzliche Belastung der Lärmimmission eine wesentliche Beeinträchtigung der Wohnqualität mit sich bringen. Betreffend die Aufhellung durch die beleuchtete Kletterwand werde insgesamt eine Gesamtbelastung in gegenständlicher Gebietskategorie ergeben und zwar in einer unzulässigen Aufhellung von bis 9,2 Lux. Nur bei einer Reduktion des Lichtstromes ab 20:00 Uhr auf die Hälfte und Abschalten der Beleuchtung ab 22:00 Uhr könne davon ausgegangen werden, dass die Empfehlung der ÖNORM O 1052 eingehalten werde. Bezüglich der Parkplatzsituation verhalte es sich so, dass wiederum unklar bleibe, welche Stellplätze als genehmigt anzusehen seien und welche einer neuen Bewilligung zugeführt werden sollten. Es fehle ein verbindlicher Abspruch darüber, wie viele Stellplätze für das gegenständliche Bauvorhaben geschaffen werden müssten. Lediglich als Auflage und damit rechtlich verfehlt gebe es einen Hinweis auf Seite 9, Punkt 9, dass auf eigenem Grund mindestens 47 Abstellplätze zu schaffen seien. Die Stellungnahme des Sachverständigen laute nur dahingehend, dass die Situation weiter zu beobachten sei, um festzustellen, wieviel Staub tatsächlich von der Parkfläche ausgehe. An Spitzentagen wäre die Parkfläche zusätzlich zu befeuchten/bewässern. Die beschriebenen Maßnahmen seien allesamt untauglich. Es wären entsprechenden Auflagen anzuordnen gewesen, welche ausschließen würden, dass eine Staubverfrachtung tatsächlich erfolge. Zu Frage der Erlassung eines Bebauungsplans habe der hochbautechnische Sachverständige ohne nähere Begründung ausgeführt, dass ein solcher nicht erforderlich sei. Der hochbautechnische Sachverständige führe aus, dass Nebenanlagen bzw Nebengebäude im Abstandsbereich errichtet würden. Tatsächlich handle es sich nicht um Nebengebäude. Der hochbautechnische Sachverständige halte fest, dass das Lager – WC – Nebengebäude laut vorliegenden Lageplan bis auf 10 bis 11 cm an die südliche Grundgrenze der Verkehrsfläche des Gst **2 (Weg) heranreiche. Sonstige Angaben zu diesem Gebäude würden gänzlich fehlen und zwar über die Höhe des Gebäudes und das Ausmaß. Es würden sohin sämtliche Angaben des hochbautechnischen Sachverständigen fehlen, welche eine gründliche Beurteilung des Gebäudes als Nebengebäude unmöglich mache. Eine WC-Anlage stelle jedenfalls keinen untergeordneten Bauteil und auch kein Nebengebäude dar. Feststellungen darüber, in welcher Entfernung das neu errichtete Lager – WC – Gebäude vom Grundstück des Beschwerdeführers errichtet sei, lasse sich dem Bescheid nicht entnehmen. Es liege eine unzumutbare Beeinträchtigung des Bauvorhabens durch Lärm vor. Es liege eine unzulässige Erweiterung um mehr als 20 % gemäß § 38 TROG 2022 vor.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde eine ergänzende Begutachtung durch den hochbautechnischen und den raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen veranlasst.

Am 04.07.2023 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher das Gutachten des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen und des hochbautechnischen Amtssachverständigen näher erörtert wurden. Darüber hinaus wurden die bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten durch den gewerbetechnischen Amtssachverständigen und den medizinischen Amtssachverständigen näher erörtert.

II.Sachverhalt:

Mit Eingaben vom 25.08.2021, 10.12.2021, 16.03.2022 und 31.08.2022 hat die CC GmbH bei der Bezirkshauptmannschaft Z um die baurechtliche Bewilligung des Zu-, Umbaus bzw Abbruchs der bestehenden Betriebsanlage „Fitnessstudio mit Kletterhalle und Café“ auf Gst **1 KG Y unter Anschluss von Projektunterlagen angesucht.

Die bestehende Betriebsanlage bestehend aus Fitnessstudio mit Sauna und Erholungsbereich, Kletterhalle, Boulderfläche im OG sowie einem Café mit Nebenräumen wird um folgende Bereiche erweitert und geändert:

•Eine Boulderhalle mit eigener WC-Anlage. (Der Boulderraum im Bestand OG wird aufgelassen und als Besprechungsraum genutzt)

•Die bestehende Kletterhalle wird nach Westen hin erweitert und die Süd- und Westfassade der Erweiterung als temporäres Klettern im Außenbereich genutzt.

•Der davor bestehende Parkplatz im Süden incl. der Zufahrt wird aufgelassen und als Gartenfläche genutzt.

•Die bereits bestehende und genutzte Parkfläche im Norden mit bestehender Zufahrt wird erweitert.

•Durch die neue Parkplatz-, Zufahrts- und Eingangssituation werden die Verkehrsleitung und deren Emission sowie Sicherheit verbessert.

•Der Haupteingang wird in den Norden zum Parkplatz verlegt, vor dem direkt 2 Behindertenparkplätze entstehen.

•Neben dem neuen Eingang entstehen kleine Lagerräume in Leichtbauweise ohne Fundamentierung, getrennt für Klettergriffe u.ä., Fitness Utensilien und Entsorgungsmaterialien. Die bestehende überdachte Lagerfläche wird abgebrochen.

•Die bestehende Terrasse vor dem Café wird überdacht.

•Im Süden wird der bestehende Lagercontainer entfernt, und neue WC's mit einem kleinen Lager angebaut. Die bestehende WC- Anlage des Cafés wird als Anrichte umgebaut.

•Im Süd-West Eck entsteht ein überdachter Fahrrad-Abstellplatz

•Die Dächer der vorgenannten Bauteile im Süd-West Eck werden bis über das bestehende Hackgutlager zu einer einheitlichen, optisch ansprechenden Einheit erweitert und zusammengeführt.

•Im Osten wird ein Lagerraum für Fitnessgeräte angebaut.

•Alle anderen in den Plänen gelb/rot gekennzeichneten Änderungen, wie Fensteröffnungen, Wandstärken, Lage der Innenwände, Firsthöhe Bestand etc. sind Richtigstellungen zum Ist-Zustand welche aus alten Plänen (tw. von 1970!) übernommen wurden.

•Die Saunakabine im Fitnessbereich wurde von der Außenwand auf die Innenwand verdreht, und ein Ausgang ins Freie hergestellt um nach dem Saunagang kurz Frischluft zu ermöglichen. Der Freibereich ist mit einer geschlossenen mobilen Sichtschutzwand begrenzt ohne sonstige Einrichtung.

Das Fitness-Studio mit Kletterhalle liegt im gemischten Wohngebiet. In der Nachbarschaft sind Wohngebäude und Gewerbebetriebe sowie die ÖBB-Bahntrasse X und der DD-Fluss.

Der genehmigte Bestand besteht aus den Bereichen Fitnesscenter, Kletterhalle und Café mit Bistro. Der Bestand ist in Massivbauweise ausgeführt. Der Neubau wird ebenfalls in Holzbauweise auf einem Stahlbetonfundament ausgeführt. Die neue Galerie ist in Holz ausgeführt. Die näheren Details sind den Projektsunterlagen zu entnehmen.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke **3 und **4, beide KG Y, welche jedoch nicht unmittelbar an das vom Bauvorhaben betroffene Gst **1 KG Y angrenzen. Zwischen diesen beiden Grundstücken liegt das Grundstück **5 KG Y (Weg). Dieses weist allerdings zwischen den Grundstücken **3 bzw **4 und **1 keine Breite von mehr als 5,0 m auf, weshalb die Gste **3 und **4 des Beschwerdeführers noch innerhalb eines Abstandsbereiches von 5 m zum Gst **1 KG Y, zu liegen kommen. Das Gst **1 KG Y ist von keinem Bebauungsplan umfasst. Das vom Bauvorhaben betroffene Gst **1 KG Y ist als gemischtes Wohngebiet gemäß § 38 Abs 2 TROG 2022, das Grundstück des Beschwerdeführers **3 KG Y als Wohngebiet gemäß § 38 Abs 1 TROG 2022 und das zwischen diesen Grundstücken liegende Gst **5 KG Y ist als Freiland gemäß § 41 TROG 2022 gewidmet. Im 4,0 m Mindestabstandsbereich zu Gst **3 und **4 KG Y befinden sich keine baulichen Anlagen des auf Gst **1 KG Y geplanten Bauvorhabens. Das geplante bzw bereits bestehende Hauptgebäude weist einen Abstand von insgesamt 9,50 m zur Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers auf. Aus diesem gegebenen Abstand würde sich eine mögliche Wandhöhe von 15,83 m errechnen. Bei einer projektsgemäßen Höhe von ca 5,84 m ist die höchstzulässige Wandhöhe jedenfalls eingehalten.

Der Bauplatz befindet sich nach dem örtlichen Raumordnungskonzept der zwischenzeitlich neugebildeten Gemeinde W im Entwicklungsbereich ***, ***, ***. In diesem Planungsbereich ist laut Verordnungsplan keine Bebauungsplanpflicht festgeschrieben. Beim gegenständlichen Grundstück handelt es sich um ein gewidmetes und bebautes Bauland, das gegenständliche Grundstück ist erschlossen. Für dieses Grundstück gibt es keine gemeindespezifischen Vorgaben im Raumordnungskonzept, weshalb die Erlassung eines Bebauungsplanes aus Sicht des hochbautechnischen Amtssachverständigen nicht erforderlich ist.

In lärmtechnischer Hinsicht werden die Planungsrichtwerte der Flächenwidmung gemischtes Wohngebiet von 55 dB am Tag, 50 dB am Abend und 45 dB in der Nacht an den Grundgrenzen der Nachbarn eingehalten.

Die Belastung durch Luftschadstoffe durch den unbefestigten Parkplatz ist als irrelevant zu betrachten, da die Immissionsgrenzwerte nach IG-Luft deutlich unterschritten werden.

Eine wesentliche Beeinträchtigung der Wohnqualität ist durch die geplanten baulichen Änderungen nicht gegeben.

Die Betriebszeiten betragen Montag bis Sonntag sowie an Feiertagen von 6.00 Uhr bis 23 Uhr. Der Die Beleuchtung des Kletterturms wird in der Zeit von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr auf 67.000 Lumen reduziert, ab 22.00 Uhr wird die Beleuchtung des Kletterturms abgeschaltet. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Wohnqualität durch Lichtimmissionen ist durch die geplanten baulichen Änderungen nicht gegeben.

III.Beweiswürdigung:

Dieser entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt aus dem Bauakt der belangten Behörde iVm den eingeholten Stellungnahmen des hochbautechnischen, raumordnungsfachlichen , emissionstechnischen sowie ärztlichen Amtssachverständigen. Die geplanten Baumaßnahmen sind den Projektunterlagen, insbesondere der Einreichpläne verfasst von der Plan P Architektur – Baumeister EE, W, dem Lageplan verfasst von FF KG und den Befunden der dem Verfahren beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen Architekt GG sowie Ing. JJ zu entnehmen. Insbesondere dem ergänzend eingeholten hochbautechnischen Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen JJ vom 13.02.2023, Zl *** ist schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen, dass Abstandsbestimmungen zum Grundstück des Beschwerdeführers hin nicht verletzt sein können. Der Sachverständige hat sich mit den Gebäudeausmaßen eingehend auseinandergesetzt und in rechnerisch schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass die geplanten Anlagen bzw Anlagenteile in keinem Punkt den Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2022 widersprechen.

Dem raumordnungsfachlichen Gutachten des KK vom 08.05.2023, ***, ist ebenfalls in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise zu entnehmen, dass für das gegenständliche Baugrundstück die Erlassung eines Bebauungsplanes nicht erforderlich ist. Sowohl in rechtlicher als auch in fachlicher Hinsicht konnte von diesem raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen bestätigt werden, dass die Erlassung eines Bebauungsplanes aufgrund des Gebäudebestandes, der einen Um- und Zubau erfahren soll, nicht verpflichtend ist.

Hinsichtlich der emissions- bzw. immissionstechnischen Belange wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren eine umfassende Begutachtung durch den technischen Amtssachverständigen LL vorgenommen, welcher mit Eingabe vom 28.01.2022, Zl ***, ein umfassendes Gutachten für die Fachbereiche Lärm, Luftschadstoffe und Licht sowohl für das gewerbe- als auch für das baurechtliche Verfahren erstattet hat. Auch dieses Gutachten erweist sich für das Landesverwaltungsgericht als schlüssig und nachvollziehbar und konnte auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol und der eingehenden Befragung durch den Vertreter des Beschwerdeführers eine Unschlüssigkeit bzw Unvollständigkeit nicht aufgezeigt werden. Dieses Gutachten konnte daher der gegenständlichen Entscheidung ebenfalls bedenkenlos zugrunde gelegt werden und ist auszuschließen, dass es beim Beschwerdeführer zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Wohnqualität durch Lärm, Geruch, Luftschadstoffe oder Licht kommen wird.

Letztlich wurden die vom Projekt ausgehenden Emissionen durch den medizinischen Amtssachverständigen MM beurteilt und kommt dieser zum Schluss, dass eine Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit bzw. der Wohnqualität ausgeschlossen ist.

IV.Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44 in der geltenden Fassung lauten:

„§ 6

Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen

und von anderen baulichen Anlagen

(1)Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen Bauweise oder aufgrund einer darin festgelegten besonderen Bauweise zusammenzubauen oder ein anderer Abstand einzuhalten ist oder aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten Baugrenzlinien ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der

a)im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,

b)im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,

c)auf Sonderflächen nach den §§ 43 bis 47, 49a, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,

d)im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, beträgt. Auf Sonderflächen für Widmungen mit Teilfestlegungen nach § 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 sind die Abstände nach der jeweiligen Art der Widmung für die Ebene oder Teilfläche einer Ebene einzuhalten. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit. a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.

[…]

(3)Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Abs. 1 bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:

a)untergeordnete Bauteile, sofern sie nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsflächen ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleistet ist;

b)Fänge sowie Dachkapfer bis zu einer Länge von insgesamt 33 v. H. der Wandlänge auf der betreffenden Gebäudeseite und bis zu einer Höhe von 1,40 m, wobei vom lotrechten Abstand zwischen dem untersten Schnittpunkt des Dachkapfers mit der Dachhaut und dem höchsten Punkt des Dachkapfers auszugehen ist;

c)Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, sofern sie in die Außenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder der Abstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Dach- bzw. Wandhaut, im rechten Winkel von dieser aus gemessen, an keinem Punkt 30 cm übersteigt sowie Fassadenbegrünungen, sofern der Abstand der Fassadenbegrünung zur Wandhaut, im rechten Winkel von dieser aus gemessen, an keinem Punkt 30 cm übersteigt. Im Fall der Anbringung auf Flachdächern darf davon abweichend die Neigung des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage höchstens 15° betragen; dabei hat bei Flachdächern ohne Attika der jeweilige Abstand zum Dachrand hin zumindest der Aufbauhöhe der Photovoltaikanlage zu entsprechen.

[…]

§ 33

Parteien

(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b)der Bestimmungen über den Brandschutz,

c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e)der Abstandsbestimmungen des § 6,

f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

[…]“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 – TROG 2022, LGBl Nr 43 in der geltenden Fassung lauten:

„§ 37

Bauland

[…]

(4)Die Eignung von Grundflächen als Bauland ist in Bezug auf Beeinträchtigungen durch Lärm jedenfalls gegeben, wenn der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel an den jeweiligen Grundstücksgrenzen in den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht abhängig von der Widmung folgende dB-Werte nicht übersteigt:

Tag

Abend

Nacht

6:00 bis 19:00 Uhr

19:00 bis 22:00 Uhr

22:00 bis 6:00 Uhr

Wohngebiet

50 dB

45 dB

40 dB

gemischtes Wohngebiet oder Tourismusgebiet

55 dB

50 dB

45 dB

Kerngebiet oder landwirtschaftliches Mischgebiet

60 dB

55 dB

50 dB

allgemeines Mischgebiet

65 dB

60 dB

55 dB

Grundflächen, hinsichtlich deren die Einhaltung der maßgebenden dB-Werte nicht gewährleistet werden kann, deren Eignung als Bauland aber unter der Voraussetzung einer bestimmten Anordnung oder baulichen Beschaffenheit von Gebäuden oder sonstiger baulicher Vorkehrungen in deren Bereich oder bestimmter organisatorischer Vorkehrungen gegeben ist, dürfen als Bauland gewidmet werden, wenn die erforderlichen Maßnahmen ergänzend zur Widmung als Bauland textlich festgelegt werden.

[…]

§ 38

Wohngebiet

(1) Im Wohngebiet dürfen errichtet werden:

a) Wohngebäude einschließlich der hierfür vorgesehenen Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge samt den dazugehörigen Rampen und Zufahrten, wenn deren Anzahl jene der nach § 8 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Abstellmöglichkeiten um nicht mehr als 10 v.H. übersteigt,

b) Gebäude, die der Privatzimmervermietung oder der Unterbringung von nach § 13 Abs. 1 lit. d zulässigen Ferienwohnungen dienen,

c) Gebäude, die neben Wohnzwecken im untergeordneten Ausmaß auch der Unterbringung von Büros, Kanzleien, Ordinationen und dergleichen dienen,

d) Gebäude für Betriebe und Einrichtungen, die der Versorgung der Bevölkerung des betreffenden Wohngebietes mit Gütern des täglichen Bedarfs oder der Befriedigung ihrer sozialen und kulturellen Bedürfnisse dienen und die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität in diesem Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen.

(2) Im Wohngebiet können Grundflächen als gemischtes Wohngebiet gewidmet werden. Im gemischten Wohngebiet dürfen neben den im Abs. 1 genannten Gebäuden auch öffentliche Gebäude, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Gebäude für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit höchstens 40 Betten und Gebäude für sonstige Kleinbetriebe errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen.

(3) Bestehen auf Grundflächen, die als Wohngebiet oder gemischtes Wohngebiet gewidmet sind, rechtmäßig bereits Gebäude für andere als die im Wohngebiet bzw. im gemischten Wohngebiet zulässigen Betriebe oder Einrichtungen, so dürfen darauf auch Gebäude für diese Betriebe oder Einrichtungen errichtet werden, wenn dadurch

a) gegenüber dem Baubestand im Zeitpunkt der Widmung als Wohngebiet bzw. gemischtes Wohngebiet die Baumasse mit Ausnahme jener von Nebengebäuden um insgesamt nicht mehr als 20 v. H., höchstens jedoch um 400 m³, vergrößert wird und die betriebliche oder sonstige Tätigkeit gegenüber diesem Zeitpunkt höchstens geringfügig erweitert wird und

b) die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich oder, sofern vom betreffenden Betrieb bzw. von der betreffenden Einrichtung solche Beeinträchtigungen bereits ausgehen, nicht mehr als bisher beeinträchtigt wird.

Unter denselben Voraussetzungen kann auch eine Änderung der Betriebsart bzw. des Verwendungszweckes erfolgen.

(4) Bestehen im Wohngebiet am 31. August 2021 rechtmäßig Gebäude, in denen höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten zur gewerblichen Beherbergung von Gästen verwendet werden, so dürfen diese weiterhin entsprechend verwendet werden. Dies gilt jedoch nur, sofern der Gewerbetreibende im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat und in diesem neben allfälligen Wohnungen für seine Angehörigen keine weiteren Wohnungen bestehen, die der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen.

(5) Im Wohngebiet und im gemischten Wohngebiet dürfen unter den gleichen Voraussetzungen wie für Gebäude auch Nebengebäude und Nebenanlagen errichtet werden. Jedenfalls zulässig ist die Anbringung von Photovoltaikanlagen im Umfang des § 6 Abs. 3 lit. c der Tiroler Bauordnung 2022. Weiters dürfen sonstige Bauvorhaben, die einem im jeweiligen Gebiet zulässigen Verwendungszweck dienen und die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen, ausgeführt werden.

(6) Die Wohnqualität gilt in Bezug auf Lärm durch ein Bauvorhaben jedenfalls dann nicht als wesentlich beeinträchtigt, wenn der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel in den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht bezogen auf die nach § 37 Abs. 4 entsprechend der jeweiligen Widmung maßgebenden dB-Werte an den jeweiligen Grundstücksgrenzen nicht überschritten wird. Weiters gilt die Wohnqualität dann nicht als wesentlich beeinträchtigt, wenn der Beurteilungspegel an den jeweiligen Grundstücksgrenzen um nicht mehr als 1 dB angehoben wird. Ferner gilt die Wohnqualität dann nicht als wesentlich beeinträchtigt, wenn der Beurteilungspegel unter Zugrundelegung der örtlichen Gegebenheiten

a) im Bereich der Außenkanten von baulichen Anlagen oder Flächen, die entsprechend ihrem jeweiligen Verwendungszweck nicht zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, wie Stellplätze, Carports, Zufahrten, Lagerflächen, offene Schwimmbecken und dergleichen,

b) im Bereich der Fassade von Gebäuden oder Teilen von Gebäuden, die anderen Zwecken als Wohnzwecken dienen, zur Grundstücksgrenze bzw. zu baulichen Anlagen oder Flächen im Sinn der Z 1 hin oder

c) im Bereich der Fassade von Gebäuden oder Teilen von Gebäuden, die Wohnzwecken dienen, soweit es sich bei den durch die Fassade abgegrenzten Gebäudeflächen um Nebenräume wie Funktionsküchen, Sanitärräume, Abstell- und Lagerräume, Technikräume und dergleichen handelt, zur Grundstücksgrenze bzw. zu baulichen Anlagen oder Flächen im Sinn der Z 1 hin

jeweils um nicht mehr als 5 dB angehoben wird.

§ 54

Bebauungspläne

[…]

(2) Bebauungspläne sind für die nach § 31b Abs. 1 erster Satz im örtlichen Raumordnungskonzept festgelegten Gebiete und Grundflächen zu erlassen, sobald

a) diese Gebiete bzw. Grundflächen als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet sind und

b) die Gemeinde finanziell in der Lage ist, die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Gebiete bzw. Grundflächen mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vorzunehmen.

(3) Für die im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31b Abs. 1 festgelegten Gebiete können Bebauungspläne auch dann erlassen werden, wenn diese noch nicht als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet sind.

(4) Die Verpflichtung zur Erlassung von Bebauungsplänen nach Abs. 2 besteht nicht für bereits bebaute Grundstücke, sofern die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Grundstücke mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung bereits besteht und die Erlassung von Bebauungsplänen zur Gewährleistung einer geordneten weiteren Bebauung derselben nicht erforderlich ist. Ein Grundstück gilt nur dann als bebaut, wenn sich darauf ein Gebäude mit zumindest einem Aufenthaltsraum befindet. […]“

V.Erwägungen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 01.04.2008, 2007/06/0304; 31.01.2008, Zl 2007/06/0152 und viele andere).

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Gste **3 und **4 KG Y, welche innerhalb eines Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze Gst **1 KG Y liegen. Zwischen diesen beiden Grundstücken liegt das Gst **5 KG Y. Der Beschwerdeführer ist folglich berechtigt, sämtliche Einwendungen im Sinne des § 33 Abs 3 TBO 2022 geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen.

Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wurden seitens des rechtsfreundlichen vertretenen Beschwerdeführers Einwendungen hinsichtlich Lärm, Licht und Staubemissionen erhoben. Die Abstandsbestimmungen des § 6 würden nicht eingehalten und ein Bebauungsplan wäre zwingend zu erlassen.

Der Bauplatz ist als gemischtes Wohngebiet gemäß § 38 Abs 2 TROG 2022 gewidmet und bereits bebaut. Wie der raumordnungsfachliche Amtssachverständige festgestellt hat, ist im örtlichen Raumordnungskonzept die Erlassung eines Bebauungsplanes für den gegenständlichen Entwicklungsbereich nicht zwingend vorgesehen. Der gegenständliche Bauplatz ist erschlossen, es besteht sohin auch gemäß § 54 Abs 2 und 4 TROG 2022 keine Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplanes. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich in diesem Punkt daher als unbegründet.

Hinsichtlich der Nichteinhaltung von Abstandsbestimmungen gemäß § 6 TBO 2022 wurde eine umfassende Begutachtung durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vorgenommen. Dazu ist grundsätzlich festzuhalten, dass der Nachbar nur jene Verletzung von Abstandsbestimmungen geltend zu machen berechtigt ist, die gegenüber seinem Grundstück vorliegen. Die Verletzung von Abstandsbestimmungen zum Gst 5 kann sohin nicht wirksam vom Beschwerdeführer geltend gemacht werden. In diesem Zusammenhang wurde auch vom hochbautechnischen Amtssachverständigen eine Beurteilung der erforderlichen Abstände zwischen dem Bauplatz und den Gste3 und **4 KG Y des Beschwerdeführers vorgenommen. Die Mindestabstandsfläche zwischen dem Bauplatz und den Grundstücken des Beschwerdeführers kommt nicht auf den Grundstücken des Beschwerdeführers zu liegen, sondern auf der dazwischenliegenden GP **5 KG Y, welche nicht im Eigentum des Beschwerdeführers steht und auch nicht mit baulichen Anlagen bebaut werden soll. Dies bedeutet nun im Konkreten, dass sich im 4 m Abstandsbereich zu den Gste **3 und **4 KG Y keine baulichen Anlagen des auf Gst **1 KG Y geplanten Bauvorhabens befinden. Der geplante überdachte Fahrradabstellplatz, welcher nach der fachlichen Ansicht des hochbautechnischen Amtssachverständigen aufgrund seines Naheverhältnisses zum Gst **3 KG Y als relevant anzusehen ist, weist einen Abstand von 5,03 m gemessen auf die Dachkonstruktion zu Gst **3 KG Y des nunmehrigen Beschwerdeführers auf. Daraus würde sich eine mögliche Wandhöhe für den überdachten Fahrradabstellplatz von 8,38 m errechnen. Im gegenständlichen Fall ist eine Wandhöhe von 3,81 m vorhanden, wodurch ein ausreichender Abstand zum Gst **3 bzw **4 und damit als eingehalten im Sinne der Bestimmungen des § 6 TBO 2022 anzusehen ist. In diesem Zusammenhang wurde auch vom hochbautechnischen Amtssachverständigen das sich ergebende Lichtraumprofil zu Gst **3 und **4 KG Y erstellt und die Umrisse des Hauptgebäudes eingetragen. Aus diesen Eintragungen zeigt sich, dass das geplante bzw bereits bestehende Hauptgebäude einen Abstand von insgesamt 9,50 m zur Grundstücksgrenze der Grundstücke des Beschwerdeführers aufweist. Aus diesem gegebenen Abstand würde sich eine mögliche Wandhöhe von 15,83 m errechnen, wobei lediglich eine Höhe von ca 5,84 m projektsgegenständlich ist und somit auch in diesem Bereich keine Abstandsverletzungen im Sinne des § 6 TBO 2022 vorliegen. In diesem Zusammenhang wurde vom hochbautechnischen Amtssachverständigen weiters geprüft, ob im südöstlichen Bereich des Gst **1 entlang der Grundstücksgrenze zu Gst **5 KG Y, welches sich wie bereits mehrfach angesprochen, nicht im Eigentum des nunmehrigen Beschwerdeführers befindet, eine Einfriedung mit einer Höhe von 1,05 m geplant wurde. Nach § 6 Abs 4 lit d TBO 2022 ist die Errichtung dieser Einfriedung auch ohne Zustimmung des betroffenen Nachbarn, der im Übrigen nicht der Beschwerdeführer ist, als zulässig anzusehen.

Eine Verletzung von Abstandsbestimmungen konnte daher durch die umfangreichen und schlüssigen Berechnungen durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen ausgeschlossen werden.

Weiters wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren eine umfassende Begutachtung durch den emissionstechnischen Amtssachverständigen LL vorgenommen, welcher mit 28.01.2022, ***, ein umfassendes schriftliches Gutachten für die Fachbereiche Lärm, Luftschadstoffe und Licht sowohl für das gewerbe- als auch das baurechtliche Verfahren abgegeben hat.

Im baurechtlichen Verfahren ist festzuhalten, dass mit der Widmung „gemischtes Wohngebiert“ gemäß § 38 Abs 2 TROG 2022 ein Immissionsschutz verbunden ist und der Beschwerdeführer diesen Immissionsschutz rechtzeitig geltend gemacht hat.

In Bezug auf eine unzumutbare Lärmbelästigung wurde vom lärmtechnischen Amtssachverständigen am 27.01.2022 eine Messung des Umgebungsgeräusches an der Grundgrenze zum Nachbargrundstück des Beschwerdeführers durchgeführt. Dabei wurde vom lärmtechnischen Amtssachverständigen festgestellt, dass sich dieser gemessene Wert von 53 dB energieäquivalenter Dauerschallpegel mit der Umgebungslärmkarte deckt. Aus fachlicher Sicht konnten daher die Werte der Umgebungslärmkarte einer weiteren Beurteilung zugrunde gelegt werden. In weitere Folge wurde dann seitens des lärmtechnischen Amtssachverständigen festgestellt, dass die Planungsrichtwerte der Flächenwidmung von 55 dB am Tag, 50 dB am Abend und 45 dB in der Nacht an der Grundgrenze eingehalten sind. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Wohnqualität ist daher durch die geplanten baurechtlichen Änderungen gem §§ 37 und 38 TROG 2022 nicht gegeben.

Die zu erwartenden Luftschadstoffemissionen wurden ebenfalls nach dem Stand der Technik ermittelt. Als zusammenfassendes Ergebnis der Berechnungen des emissionstechnischen Amtssachverständigen kann festgehalten werden, dass als Hauptquelle für Feinstaub PM10 der geplante Parkplatz nördlich der bereits bestehenden Betriebsanlage anzusehen ist, während der Beschwerdeführer mit seinen Grundstücken sich südlich der gegenständlichen Betriebsanlage befindet. Durch die deutliche Unterschreitung der Immissionsgrenzwerte nach IG-Luft sind keine wesentlichen Beeinträchtigungen der Wohnqualität im betreffenden Gebiet gegeben. Es sind sehr geringe Zusatzbelastungen von deutlich unter 1 µg/m3 zu erwarten. Diese Zusatzbelastungen sind im Sinne des Leitfadens UVP und IG-L des Umweltbundesamtes Wien als irrelevant zu bezeichnen, sodass für diese Grundstücke des Beschwerdeführers keine weiteren Untersuchungen erforderlich sind.

Hinsichtlich der Lichtemissionen, die durch die Beleuchtung des Kletterturms verursacht werden, erfolgte ebenfalls am 27.01.2022 ein Lokalaugenschein mit Messung der Beleuchtungsstärke und der Leuchtdichte durch den emissionstechnischen Amtssachverständigen. Dabei hat sich ergeben, dass die in der ÖNORM O 1052 festgelegten zulässigen Aufhellungen im Zeitraum von 20:00 bis 22:00 Uhr bzw auch darüber nicht eingehalten werden. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wurde seitens der Antragstellerin beantragt, den Lichtstrom der Kletterturmbeleuchtung um 50 % reduzieren. Aufgrund dieser Reduktion der Leuchtemission werden nunmehr die Grenzwerte der ÖNORM O 1052 eingehalten. Festzuhalten ist, dass hinsichtlich der Nachbarinteressen ausschließlich die ÖNORM O 1052 relevant ist, da diese Norm beschreibt, welche Aufhellungen in der Nachbarschaft durch künstliche Beleuchtungen zulässig sind. Die ÖNORM EN 12193 legt fest, welche Beleuchtungsstärken für bestimmte Sportarten erforderlich sind. Das hängt davon ab, ob es Wettkampf oder Training ist. Es wird auch hier nach Sportart unterschieden. Mit der Einhaltung der ÖNORM O 1052 werden die zulässigen Aufhellungen auf Nachbargrundstücken im Bereich eines möglichen Nachbargebäudes eingehalten.

Letztlich wurde vom medizinischen Amtssachverständigen festgestellt, dass durch vorhabensbedingte Immissionen Gesundheitsgefährdungen oder erhebliche Belästigungsreaktionen bei gesunden, normal empfindenden Personen nicht auftreten werden.

Im Hinblick auf die Nichteinhaltung von Bestimmungen über den Brandschutz wurden im Rahmen der Beschwerde nicht die Verletzung von brandschutztechnischen Bestimmungen, die dem Schutz des Beschwerdeführers dienen, geltend gemacht.

Dem Beweisantrag auf Einholung eines technischen Gutachtens zur Frage der Erweiterung von mehr als 20 % der betrieblichen Nutzfläche war keine Folge zu geben, zumal in Bezug auf die Frage der Erweiterung von mehr als 20 % der betrieblichen Nutzfläche (vgl § 38 Abs 3 lit a TROG 2022) kein Nachbarrecht im Sinne des § 33 Abs 3 TBO 2022 berührt ist.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen in Bezug auf die Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplanes, die Nichteinhaltung der Abstandbestimmungen des § 6 TBO 2022 sowie eine Beeinträchtigung der Wohnqualität durch Lärm, Luftschadstoffe und Licht nicht vorliegen.

Hinsichtlich der gerügten Verfahrensmängel ist festzuhalten, dass es sich beim Bauverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt und sowohl die Behörde als auch das Landesverwaltungsgericht an diesen Antragsgegenstand gebunden sind. Gegenstand des zur Genehmigung eingereichten Projekts sind ausschließlich die in den Projektunterlagen dargestellten Pläne und technischen Beschreibungen. Eine Verletzung von subjektiven Rechten kann nicht erblickt werden.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass eine Verletzung von geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechten des Beschwerdeführers nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

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