LVwG T LVwG-2023/43/1770-5; LVwG-2023/43/1771-5

LVwG-2023/43/1770-5; LVwG-2023/43/1771-5Tribunal Administrativo Regional19 de set. de 2023

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fehlende Bezeichnung<br/>fehlende formale Merkmale<br/>fehlender normativer Inhalt<br/>Zurückweisung;<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/43/1770-5; LVwG-2023/43/1771-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.43.1770.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerden

1. der AA, Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Y und

2. der CC, Z; ebenfalls vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Y,

gegen die Erledigung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 12.06.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der TBO 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerden werden als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Mit Bescheiden vom 10.11.2022, Zlen *** bzw ***, untersagte der Bürgermeister der Marktgemeinde Z (im Folgenden: die belangte Behörde) AA und CC (im Folgenden: die Beschwerdeführerinnen), die weitere Benützung des Objektes Adresse 2, **** Z, als Freizeitwohnsitz untersagt. In den Zustellverfügungen wird jeweils diese Adresse als Abgabestelle benannt; die Sendungen wurden bei der Post-Geschäftsstelle **** hinterlegt (Beginn der Abholfrist 23. bzw 25.11.2022), eine entsprechende Verständigung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Die Sendung wurde nicht behoben.

Mit Eingabe vom 02.06.2023 beantragten die Beschwerdeführerinnen, hinsichtlich der Bescheide vom 10.11.2022 „die Rechtskraft und Vollstreckbarkeitsbestätigung aufzuheben“ und diese Bescheide zu Handen ihres Rechtsvertreters zuzustellen. Dies mit der Begründung, dass sie bereits seit Juli 2022 ortsabwesend gewesen wären. Es hätte für den Zusteller keinerlei Gründe für die Annahme gegeben, dass sie sich regelmäßig an der Abgabestelle aufhalten würden. Außerdem ergebe sich aus dem Akt nicht, dass ein erfolgloser Zustellversuch unternommen worden wäre und seien sie „von einer Hinterlegungsanzeige nie in Kenntnis gesetzt worden“.

Folgende Erledigung der belangten Behörde vom 12.06.2023 erging zu Zl ***:

„BB

Adresse 1

**** Y

Postfach 127

per E-Mail: office@***.at

Zahl: ***

Untersagungsbescheide AA und CC

Sehr geehrte Damen und Herren,

bezüglich Ihrer Eingabe vom 02.06.2023 zu den Akten zahlen: *** (AA) und *** (CC) dürfen wir Ihnen mitteilen, dass Frau AA und Frau CC während des stattgefundenen Ermittlungsverfahrens mit Hauptwohnsitz an der Adresse 2, **** Z gemeldet waren und auch noch bis zum heutigen Tage gemeldet sind.

Die Untersagungsbescheide wurden gemäß Vermerke der Postorgane hinterlegt und eine Verständigung zur Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung eingelegt und sind demnach ordnungsgemäß zugestellt worden.

Eine Verständigung durch die oben genannten Personen gegenüber den Postorganen betreffend einer Ortsabwesenheit ist der Behörde nicht bekannt.

Die Untersagungsbescheide sind demnach rechtskräftig und vollstreckbar.

Mit freundlichen Grüßen

für den Bürgermeister:

(DD)“

Am 04.07.2023 lange die verfahrensgegenständliche Beschwerde der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde ein. In dieser wird unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

II.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der Behörde und in den beim Landesverwaltungsgericht geführten Akt. Des Weiteren wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

Die oben zu Punkt I. festgestellten Details über die erfolgte Hinterlegung und unterbliebene Behebung sind auf dem Rückscheinkuvert ordnungsgemäß vermerkt. Es besteht daher kein Zweifel daran, dass diese Feststellungen zutreffen, zumal die Beschwerdeführerinnen ihrerseits in ihrer Beschwerde bestätigen, sie seien bereits seit Juli 2022 (und jedenfalls bis zur Einbringung der Beschwerde) ortsabwesend gewesen und hätten den Bescheid nicht erhalten.

III.Rechtslage:

§ 58 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl 51/1991, lautet (auszugsweise):

„Inhalt und Form der Bescheide

§ 58

(1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.“

IV.Erwägungen:

Die Beschwerdeführerinnen brachten vor, sie hätten mit Eingabe vom 02.06.2023 die Aufhebung der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung hinsichtlich des Untersagungsbescheids der belangten Behörde vom 10.11.2022 sowie dessen Zustellung zuhanden ihres Rechtsvertreters beantragt. Mittels der behördlichen Erledigung vom 12.06.2023, Zl ***, welche als Bescheid zu werten sei, habe die belangte Behörde diesem Begehren nicht stattgegeben und festgestellt, dass der Untersagungsbescheid rechtskräftig und vollstreckbar sei. Wie die Beschwerdeführerinnen weiter vorbrachten, liege hinsichtlich der Bescheide vom 10.11.2022 keine rechtswirksame Zustellung vor, weshalb sie keine rechtliche Existenz erlangt hätten. Im Verfahren zur Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung müsse stets von Amts wegen geprüft werden, ob eine rechtswirksame Zustellung erfolgt sei. Die Beschwerdeführerinnen seien bereits seit Juni 2022 ortsabwesend, sodass eine rechtsgültige Zustellung durch Hinterlegung nicht gesetzmäßig erfolgen hätte können. Auf das Bestehen eines Hauptwohnsitzes komme es entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht an. Außerdem hätte dem Beschwerdevorbringen zufolge die belangte Behörde vor Erlassung der Erledigung vom 12.06.2023 rechtliches Gehör gewähren müssen, worin ein Verfahrensmangel bestehe.

I Hinblick auf die Frage, ob die Erledigung der belangten Behörde vom 12.06.2023 als Bescheid zu qualifizieren ist, ist zunächst auf den oben zitierten Wortlaut des § 58 AVG zu verweisen, wonach ein Bescheid ausdrücklich als solcher bezeichnet werden muss. Des Weiteren muss er eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine Begründung enthalten. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid „nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat“. Gerade dann, wenn eine Erledigung nicht die äußere Form eines Bescheids aufweist, muss der Wille der Behörde, ein Bescheid zu erlassen, „deutlich objektiv erkennbar sein“. Die Erledigung muss demnach einen Spruch mit einem normativen Gehalt aufweisen, dh es muss erkennbar sein, dass die Behörde die klare Absicht hatte, rechtsverbindlich über die betreffende Angelegenheit abzusprechen. Dies muss objektiv, für jedermann ersichtlich sein – nicht entscheidend ist hingegen die subjektive Absicht der Behörde. Der normative Gehalt einer Erledigung muss sich aus deren imperativen und nicht bloß belehrenden oder narrativen Formulierung ergeben. Hierbei ist – insbesondere in Ermangelung der Bezeichnung als Bescheid – ein strenger Maßstab anzuwenden. Ist der normative Wille eindeutig erkennbar, sind wiederum die ausdrückliche Gliederung in Spruch und Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung für den Bescheidcharakter nicht erforderlich. Der VwGH vertritt er in stRsp die Auffassung, dass die (bloße) Wiedergabe von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen, die Wiedergabe einer Rechtsansicht, bloße Mitteilungen ohne autoritativen Abspruch und dgl nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs 1 AVG gewertet werden können. Jedenfalls ist dann, wenn der Wortlaut und die sprachliche Gestaltung einer Erledigung Zweifel darüber aufkommen lassen, ob die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid essenziell. (Vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 58 (Stand 01.03.2023, rdb.at) und die dort zitierte Judikatur)

In Hinblick auf die vorangehenden Ausführungen ist zur vorliegenden, in Beschwerde gezogenen Erledigung der belangten Behörde vom 12.06.2023 festzuhalten, dass diese nicht als Bescheid bezeichnet ist. Sie enthält keine Gliederung in Spruch und Begründung und keine Rechtsmittelbelehrung. Sie ist in Briefform gehalten und beginnt und endet mit den Höflichkeitsfloskeln „Sehr geehrte Damen und Herren“ bzw „mit freundlichen Grüßen“. Somit entspricht die Erledigung weder hinsichtlich ihrer Form noch durch ihre sprachliche Gestaltung der Rechtsform eines Bescheides. Ein normativer Inhalt im oben beschriebenen Sinne kann der Erledigung nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnommen werden. Wenn die belangte Behörde ihre Rechtsansicht mitteilt, dass eine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt sei und „die Unterlassungsbescheide […] demnach rechtskräftig und vollstreckbar“ seien, ist hierin kein autoritativer Abspruch über die zuvor von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge auf Aufhebung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeitsbestätigung und Zustellung des Bescheids erkennbar. Dies insbesondere unter Anlegung des vom Verwaltungsgerichtshofs geforderten strengen Maßstabs, was die eindeutige Erkennbarkeit des normativen Inhalts bei fehlender Bezeichnung als Bescheid betrifft.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Erledigung der belangten Behörde vom 12.06.2023 in Ermangelung sowohl der Bezeichnung als Bescheid als auch eines normativen Inhalts ungeachtet der Argumentation der Beschwerdeführerin kein Bescheid ist, weshalb deren gegen diese Erledigung erhobenen Beschwerden spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen waren.

Auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerinnen war daher nicht mehr einzugehen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Schmalzl

(Richterin)

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