LVwG T LVwG-2022/42/1386-8

LVwG-2022/42/1386-8Tribunal Administrativo Regional19 de set. de 2023

Abrir fonte

Regest

Einstellung

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/42/1386-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.42.1386.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richter Mag. Schaber über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.05.2022, Zl ***, betreffend zweier Übertretungen nach der 2. bzw 3.COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung iVm dem COVID-19-Maßnahmengesetz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben, Spruchpunkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses behoben und das diesbezügliche Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Im Spruchpunkt II. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.05.2022, Zl ***, wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe § 7 Abs 1 der 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung iVm §§ 1 Abs 1, 3 Abs 1 Z 1, 8 Abs 3 des COVID-19-Maßnahmengesetz verletzt, indem er als Geschäftsführer und zur Vertretung nach außen Berufener der „CC“ mit Sitz in Y, welche eine Betriebsstätte der Betriebsart des Gastgewerbe darstellt, nicht dafür Sorge getragen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht im Umkreis von 50 Metern um die angeführte Betriebsstätte erfolgt und dass im Rahmen des Betretens des Gastgewerbebetriebes zur zulässigen Abholung von Speisen und Getränken gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten, sowie eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) getragen wird. So habe der Beschwerdeführer ad Unterpunkt 1. des Spruches am 20.12.2020 zwischen 22:03 Uhr und 22:18 Uhr und ad Unterpunkt 2. des Spruches am 30.12.2020 um 17:23 Uhr mehrere Personen in der angeführten Betriebsstätte Zuritt gewährt, welche an einem Tisch neben dem Barbereich gesessen und Getränke konsumiert hätten.

Der Beschwerdeführer habe dadurch ad Unterpunkt 1. § 7 Abs. 1 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (3. C0VID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 566/2020 in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Z. 1, 8 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID- 19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2020 und ad Unterpunkt 2. § 7 Abs. 1 2. COVID-19- Schutzmaßnahmenverordnung (2. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 598/2020 in der in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Z. 1, 8 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID- 19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2021 verletzt.

Daher wurde gegen den Beschwerdeführer ad Unterpunkten 1. und 2. jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 3.000,00 (bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 100 Stunden) gemäß § 8 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020 verhängt.

Zudem wurden Verfahrenskosten in Höhe von gesamt € 600,00 vorgeschrieben.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsanwaltes rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol, in welcher zusammengefasst vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer am 20.12.2020 eine Kanalverstopfung im Hotel hatte und die damals im Hotel anwesenden Personen mit der Beseitigung des Schadens beschäftigt waren. Am 30.12.2020 wiederum hätte sich der Beschwerdeführer lediglich mit Geschäftspartnern im Hotel aufgehalten.

Am 05.06.2023 und am 13.07.2023 fanden am Landesverwaltungsgericht Tirol in Anwesenheit des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers mündliche Beschwerdeverhandlungen statt, in welcher der Beschwerdeführer als auch die Zeugen DD und EE einvernommen wurden.

In der Beschwerdeverhandlung am 05.06.2023 führte der Beschwerdeführer aus wie folgt:

„Der Verhandlungsleiter befragt den Beschwerdeführer hinsichtlich der in Spruchpunkt II.1. angelasteten Tat, wonach er am 20.12.2020 zwischen 22.03 Uhr und 22.18 Uhr im Gastronomiebereich des CC mehreren Personen die Möglichkeit geboten hat, im Barbereich zu essen und Getränke zu konsumieren, obwohl dies damals nach der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung verboten war. Der Beschwerdeführer führt dazu aus, wie folgt:

Am späten Nachmittag desselben Tages hat es vom Keller herauf gestunken. Ich bin dann in den Keller hinunter um nachzusehe. Ich stellte fest, dass es Wasser beim Gulli im Bereich der Klos und der Waschküche heraufgestoßen hat. Für mich war klar, dass der Kanal verstopft ist. Ich habe da natürlich sofort den Handlungsbedarf gesehen. Wenn ich das Wasser nämlich stehen gelassen hätte, wären vor zu die Türen und Türstöcke angegriffen worden. Es hat sich damals um einen Sonntag gehandelt. Ich habe dann einen Herrn EE angerufen, er möge vorbeischauen. Herr EE hat eine Baufirma und schien mir geeignet, wegen dieser Kanalverstopfung nachzuschauen. Ich habe nämlich am Sonntag ansonsten keinen Installateur erwischt. Herr EE hat seinen Betrieb gerade bei uns in der Nähe, weshalb ich ihn angerufen habe. Herr EE hat mir am Telefon erklärt, dass er erst einmal schauen muss, ob er jemand hätte, der vorbeischauen kann mit Werkzeug und so weiter. Herr EE und noch zwei weitere Personen sind dann jedenfalls nach 20.00 Uhr zu mir ins CC gekommen. Ich bin mit den drei Personen sofort in den Keller hinunter. Mit einem Kanalratz haben sie dann den Kanal gereinigt. Sie haben zu diesem Zweck auch die Schächte aufmachen müssen und das alles hat natürlich eine gewisse Zeit beansprucht. Irgendwann ist das angestaute Wasser dann auch abgeronnen. Wir haben dann noch überprüft, ob in den Klos das abgelassene Wasser auch tatsächlich im Kanal landet. Wir haben an mehreren Stellen im Haus Wasser abgelassen, um die Funktionsfähigkeit des im Keller verlegten Kanalstranges zu überprüfen.

Am Schluss von dieser ganzen Prozedur haben die drei Personen bei mir im Erdgeschoß im Bereich der Bar was konsumiert. Ich kann mich erinnern, dass ich ihnen ein Glas Wasser jeweils gegeben habe.

Auf Befragung durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, ob die Schankanlage zum damaligen Zeitpunkt überhaupt in Betrieb war, gibt der Beschwerdeführer an, dass dem nicht so war.“

Der Zeuge DD führte in der Beschwerdeverhandlung am 05.06.2023 aus wie folgt:

„Der Verhandlungsleiter befragt den Zeugen, warum als Zeuge für den Zeitraum 30.12.2020 um 17.23 Uhr, im Gastronomiebereich des CC in Y, in Frage kommt. Der Zeuge gibt an, dass er sich zum damaligen Zeitpunkt im Hotel aufgehalten hat. Ich korrigiere mich, ob es genau der 30.12. oder der Tag davor war, kann ich nicht mehr genau sagen, aber die Uhrzeit und der Ort stimmen jedenfalls. Der 31. ist es aus meiner Sicht sicher nicht gewesen, weil daran könnte ich mich erinnern, dass ich zu Silvester im CC war.

Der Verhandlungsleiter befragt den Zeugen, warum er sich damals im CC aufgehalten hat, obwohl zum Zeitpunkt die COVID-Bestimmungen eine Konsumation in einem Hotel zu diesem Zeitpunkt nicht erlaubten. Der Zeuge gibt an, dass der Zweck seines Aufenthaltes im CC damals nicht die Konsumation von Getränken oder Speisen war. Ich muss da ein wenig ausholen. Vor ca vier Jahren ist mein Vater gestorben. Wir besitzen das Nachbarhaus vom CC. Bei unserem Gebäude handelt es sich um ein 350 m² großes, also um ein Haus mit 350 m² Wohnnutzfläche, ca 60 Jahre alt und entsprechend sanierungsbedürftig. Wir haben damals konkret die Not gehabt, dass die Heizung nicht funktioniert hat. Wir haben damals intensiv darüber nachgedacht, was wir mit dem Grundstück und dem darauf errichteten Haus machen. Jemand der große Interesse gehabt hat, irgendetwas mit uns diesbezüglich zu machen, war Herr AA. Mir und meiner Ehegattin war dies auch schon seit längerer Zeit bekannt, dass Herr AA Interesse an diesem Grundstück hat. Wir haben damals mehrere Möglichkeit ventiliert, ob wir gemeinsam was machen oder wir das Grundstück samt Haus komplett an Herrn AA verkaufen. Eine Idee die konkret an jenem Abend entstanden ist, welcher möglicher Weise der 30.12. war, war, dass wir das Haus auf 20 Jahre an Herrn AA verpachten und wir im Gegensatz eine kleinere für uns billigere Wohnung bei ihm mieten. Herr AA hat uns an jenem Abend eine Wohnung gezeigt und zwei Tage später haben wir die Wohnung nochmals detailliert besichtigt. Von dieser Besichtigung haben wir auch Fotos angefertigt, worauf ersichtlich ist, dass wir das ausgemessen haben.

Befragt vom Verhandlungsleiter, ob der Zeuge ausschließe, dass er und seine Frau an zwei Tagen im Betrieb um ca 17.23 Uhr, waren, gibt der Zeuge an, dass er dies ausschließt.

Auf Befragung durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers:

Befragt, ob bei der damaligen Besprechung am 30.12.2020 noch weitere Gäste oder Personen im Hotel im Bereich der Schank waren, gibt der Zeuge an, dass dem nicht so ist.

Der Zeuge gibt an, dass außer ihnen und Herr AA überhaupt niemand im Hotel war. Jedenfalls nicht in den Räumlichkeiten in denen wir uns befunden haben.

Der Zeuge wird vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers befragt, ob er sich erinnern könne, dass die Eingangstüre hinter ihnen versperrt war.

Der Zeuge gibt, dass er sich ziemlich sicher ist, dass Herr AA die Türe auf- und zugesperrt hat.

Befragt vom Rechtsvertreter weiters, ob der Zeuge die dort konsumierten Getränke bezahlt hat, gibt der Zeuge an, dass dem nicht so war.“

Der Zeuge EE führte in der Beschwerdeverhandlung am 13.07.2023 aus wie folgt:

„Der Verhandlungsleiter konfrontiert den Zeugen mit jenem Sachverhalt, welcher im Straferkenntnis der belangten Behörde vom 03.05.2022, Zahl ***, im Spruch festgehalten ist, nämlich, dass am 20.12.2020 zwischen 22:03 und 22:18 Uhr vom Beschwerdeführer nicht dafür Sorge getragen wurde, dass die gegenständliche Betriebsstätte nicht betreten bzw befahren wird.

Der Zeuge wird gefragt, ob er sich daran erinnern kann, dass er an dem vorgenannten Zeitpunkt in diesem Hotel gewesen ist:

Ich kann mich erinnern, dass ich am vorhin angeführten Tag zwischen 22:03 Uhr und 22:18 Uhr im Betrieb des Beschwerdeführers anwesend war. Ich war damals im Keller herunten und habe dort einen Kanal gereinigt.

Kurze Zeit war ich oben am Stammtisch und da hat dann unser Postenkommandant Fotos angefertigt, und zwar hat es sich bei dem Postenkommandant um Herrn FF gehandelt. Konkret hat der vorgenannte Postenkommandant von außerhalb des Betriebes durch das Fenster hineinfotografiert.

Dass der Postenkommandant durch das Fenster hineinfotografiert hat, hab ich persönlich nicht mitbekommen. Ich weiß das nur deshalb, weil ich selbst ein Verfahren in dieser Angelegenheit gehabt habe.

Damals war auf der Eingangstür vor dem Hotel auf der rechten Seite ein Zettel, auf dem gestanden ist, dass der Betrieb geschlossen ist. Ich kann mich auch erinnern, dass eine Telefonnummer auf diesem Zettel war.

Ich kann mich auch erinnern, dass die Türe versperrt war.

Befragt vom Verhandlungsleiter wer aller damals an diesem Stammtisch gesessen ist, gibt der Zeuge an, dass dort Herr AA gesessen ist.

Von mir waren noch zwei Arbeiter damals da. Diese beiden Arbeiter waren zum Teil unten und zum Teil oben.

Dass ich damals zu Herrn AA gekommen bin, um nachzuschauen, warum es im Keller stinkt, war eigentlich ein Freundschaftsdienst, weil es schon spät abends war.

Der Verhandlungsleiter befragt den Zeugen, warum er damals mit zwei weiteren Arbeitern von ihm im Hotel gewesen ist:

Der Zeuge gibt an:

Ich war damals mit zwei weiteren Arbeitern deswegen im Hotel, weil es im Keller gestunken hat. Grund für diesen Geruch war, dass es vom Kanal zurückgestaut hat und dann hat es eben gestunken.

Dieser Kanal des Herrn AA verläuft mit einem Bogen über einen anderen Kanal darüber, und wenn da länger kein Betrieb mehr ist, dann kommt es zu einem gewissen Rückstau und dieser Rückstau verursacht einen Geruch.

Ich habe damals den Kanal durchgespült und damit war das Problem eigentlich schon behoben.

Auf Befragung durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers:

Der Rechtsvertreter befragt den Zeugen, wie lange er damals für die Behebung des „Schadens“ im Betrieb des Beschwerdeführers war:

Der Zeuge gibt an, dass es so ca 2 Stunden gewesen sind.

Befragt vom Rechtsvertreter, ob der Zeuge mit Getränken versorgt worden ist, gibt der Zeuge an, dass er sein Wasser gehabt hat.

Befragt vom Rechtsvertreter, ob der Zeuge noch andere betriebsfremde Personen wahrgenommen hat, gibt der Zeuge an, dass dem nicht so war.“

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der „CC“ mit Sitz in Y. Diese betreibt in Y das CC.

Sowohl am 20.12.2020 als auch am 30.12.2020 war das CC geschlossen und war die Hoteleingangstüre versperrt. Räumlichkeiten im Hotel werden vom Beschwerdeführer außerhalb der Betriebszeiten auch privat genutzt.

Am späten Nachmittag des 20.12.2020 hat es vom Keller des Hotels herauf gestunken. Der Beschwerdeführer stellte bei Nachschau im Keller fest, dass beim Gulli im Bereich der WC-Anlagen und der Waschküche Wasser herausquillt, was auf einen verstopften Kanal zurückzuführen war. Der Beschwerdeführer hat sodann organisiert, dass der Besitzer einer Baufirma (Herr EE) mit zwei weiteren Personen im Hotel vorbeischaut, um die Kanalverstopfung zu beheben. Diese Arbeiten haben länger angedauert und im Anschluss daran haben die drei Personen der Baufirma an der Bar im Hotel noch jeweils ein Glas Wasser konsumiert.

Am 30.12.2020 traf sich der Beschwerdeführer mit einem Ehepaar aus der Nachbarschaft im CC zu Geschäftszwecken. Konkret ging es um die Anpachtung eines bebaueen Grundstückes der Nachbarn durch den Beschwerdeführer.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt zu Spruchunkt II. 1. ergibt sich zwanglos aus der Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen DD in der Beschwerdeverhandlung am 05.06.2023. Beide Personen haben für das Gericht glaubwürdig übereinstimmend angegeben, dass es sich um eine geschäftliche Zusammenkunft an der Hotelbar des CC gehandelt hat, das zu diesem Zeitpunkt geschlossen war und dessen Räumlichkeiten damals ausschließlich zu privaten Zwecken vom Beschwerdeführer genutzt wurden.

Der festgestellte Sachverhalt zu Spruchunkt II. 2. ergibt sich zwanglos aus der Einvernahme des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung am 05.06.2023 und des Zeugen EE in Beschwerdeverhandlung am 13.07.2023. Beide Personen haben für das Gericht glaubwürdig übereinstimmend angegeben, dass zum angelasteten Tatzeitpunkt ausschließlich der Beschwerdeführer und Arbeiter einer Baufirma im Hotel anwesend waren. Dies deshalb, weil es im Keller des Hotels zu einer Kanalverstopfung gekommen ist, welche von den Arbeitern behoben wurde.

IV.Rechtslage:

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 3. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 566/2020 in der Fassung BGBl. II Nr. 566/2020:

„Gastgewerbe

§ 7 (1) Das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes ist untersagt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbebetriebe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:

1. Krankenanstalten und Kuranstalten,

2. Alten-, Pflege- und Behindertenheimen,

3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten,

4. Betrieben,

wenn diese ausschließlich durch die dort betreuten, untergebrachten oder nicht zum bloßen Besuch aufhältigen Personen oder durch Betriebsangehörige genutzt werden.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht bzw. ausgeschenkt werden. Die Verabreichung und Konsumation hat tunlichst in der Wohneinheit zu erfolgen.

(4) Abs. 1 gilt nicht für öffentliche Verkehrsmittel, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Benutzer des öffentlichen Verkehrsmittels verabreicht bzw. ausgeschenkt werden.

[...]

(7) Abweichend von Abs. 1 ist die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulässig. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Bei der Abholung ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten sowie eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

[...]“

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung - 2. COVID-19-NotMV), erlassen wird, BGBl. II Nr. 598/2020 in der Fassung BGBl. II Nr. 598/2020:

„Gastgewerbe

§ 7 (1) Das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes ist untersagt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbebetriebe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:

1. Krankenanstalten und Kuranstalten,

2. Alten-, Pflege- und Behindertenheimen,

3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten,

4. Betrieben,

wenn diese ausschließlich durch die dort betreuten, untergebrachten oder nicht zum bloßen Besuch aufhältigen Personen oder durch Betriebsangehörige genutzt werden.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht bzw. ausgeschenkt werden. Die Verabreichung und Konsumation hat tunlichst in der Wohneinheit zu erfolgen.

(4) Abs. 1 gilt nicht für öffentliche Verkehrsmittel, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Benutzer des öffentlichen Verkehrsmittels verabreicht bzw. ausgeschenkt werden.

[...]

(7) Abweichend von Abs. 1 ist die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulässig. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Bei der Abholung ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten sowie eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

[...]"

Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID- 19-Maßnahmengesetz - C0VID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2020:

„Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen

§ 1 (1) Dieses Bundesgesetz ermächtigt zur Regelung des Betretens und des Befahrens von Betriebsstätten, Arbeitsorten, bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit, zur Regelung des Benutzens von Verkehrsmitteln sowie zu Ausgangsregelungen als gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.

[...]“

„Betreten und Befahren von Betriebsstätten und Arbeitsorten sowie Benutzen von Verkehrsmitteln

§ 3 (1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung

1. das Betreten und das Befahren von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen,

[...]

geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

[...]"

„ Strafbestimmungen

§8

[...]

(3) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs. 1 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel oder der bestimmte private Ort, deren/dessen Betreten oder Befahren gemäß §§ 3 und 4 untersagt ist, nicht betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

(…)“

V.Erwägungen:

Gemäß § 7 Abs 1 der 2. und 3. COVID-19-SchuMaV war zur Tatzeit das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes untersagt. Allerdings war gemäß § 7 Abs 7 der 4. COVID-19-SchuMaV – abweichend von § 7 Abs 1 leg cit – die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulässig. Dabei galt, dass die Speisen und Getränke nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden durften. Zusätzlich war bei der Abholung gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten sowie eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.

§ 8 Abs 3 COVID-19-MG ordnete an, wer als Inhaber einer Betriebsstätte […] nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, […] nicht entgegen den in einer Verordnung gemäß §§ 3 und 4 festgelegten Personenzahlen, Zeiten, Voraussetzungen oder Auflagen betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

Das ergänzende Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht hat nunmehr ergeben, dass es sich zu beiden angelasteten Tatzeitpunkten unzweifelhaft um private Zusammenkünfte gehandelt hat. Zu den angelasteten Tatzeiten war das CC in Y geschlossen und wurden Räumlichkeiten darin ausschließlich privat genutzt. Ein „Befahren“ einer Betriebsstätte im Sinne des § 7 Abs 1 der 4. COVID-19-SchuMaV lag daher nicht vor. Damit sind die angelasteten Tatbestände schon in objektiver Hinsicht nicht erfüllt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Gerald Schaber

(Richter)

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.