LVwG T LVwG-2023/29/2193-6

LVwG-2023/29/2193-6Tribunal Administrativo Regional18 de set. de 2023

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Fehlendes Kontrollsystem<br/>Lohn- und Sozialdumping<br/>Kabotage <br/>A1-Dokument

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/29/2193-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.29.2193.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, Ungarn, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 25.07.2023, Zl ***, betreffend zwei Übertretungen nach dem LSD-BG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Beschwerdeführer die beiden Verwaltungsübertretungen als gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufene Person der „CC.“, mit Sitz in Adresse 3, **** W, Ungarn, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer derselben, zu verantworten hat.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 400,00 (Euro 200,00 pro Übertretung) zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Herr AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, UNGARN, hat als zur Vertretung nach außen berufene Person der „CC.“, mit Sitz in Adresse 3, **** W, Ungarn, gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 folgende Verwaltungsübertretungen zu verantworten, welche im Zuge einer Kontrolle durch das Amt für Betrugsbekämpfung am 18.02.2023 um 09:11 Uhr auf der Kontrollstelle Autobahnparkplatz V, A**, Straßenkilometer 50,47, festgestellt werden konnten:

1. Betroffenes Fahrzeug: LKW der Marke MAN mit dem Kennzeichen ***

Sie haben es als Verantwortlicher der „CC.“ mit Sitz in Ungarn, welche damit Arbeitgeberin mit Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat ist, zu verantworten, dass der mobile Arbeitnehmer im Transportbereich, Herr DD, geb. XX.XX.XXXX, serbischer Staatsbürger, von der „CC.“ in das Bundesgebiet entsendet und im Bundesgebiet als Lastkraftwagenfahrer beschäftigt wurde (der Fahrer führte eine Transportleistung durch und lieferte eine Ware von U nach T (Kabotagebeförderung)) und jedoch unten angeführte Unterlagen im Fahrzeug während des Entsendezeitraums nicht bereitgehalten und auch vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich gemacht wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 1 nicht bereithält oder dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht.

Folgende Unterlagen wurden nicht im Fahrzeug im Inland bereitgehalten oder zugänglich gemacht: Ein A1 Versicherungsdokument gern. § 21 Abs. 1 Z 1 LSD-BG.

2. Betroffenes Fahrzeug: LKW der Marke MAN mit dem Kennzeichen ***

Sie haben es als Verantwortlicher der „CC.“ mit Sitz in Ungarn, diese ist Verkehrsunternehmerin und Arbeitgeberin mit Niederlassung in einem EUMitgliedstaat, zu verantworten, dass die Meldung der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern in Papierform oder elektronischer Form dem angetroffenen Arbeitnehmer und Lastkraftwagenfahrer der „CC.“, Herr DD, geb. XX.XX.XXXX, serbischer Staatsbürger, (welcher eine Transportleistung durchführte und für die „CC.“ eine Ware von U nach T lieferte (Kabotagebeförderung)) vor Beginn der Entsendung nicht bereitgestellt wurde, da der Arbeitnehmer in das Bundesgebiet entsendet wurde und im Bundesgebiet während der Verrichtung seiner beruflichen Tätigkeit ohne Meldung der Entsendung bei der Kontrolle angetroffen werden konnte und ihm diese auch nicht im Vorhinein zur Verfügung gestellt wurde oder übergeben wurde, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Verkehrsunternehmer im Sinne des § 19a oder des § 21a die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21a nicht dem Fahrer bereitstellt. Der Fahrer hat die ihm bereitgestellte Meldung während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder dem Amt für Betrugsbekämpfung unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Entsendung in elektronischer Form zugänglich zu machen.“

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass neben der Verhängung einer Geldstrafe die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe gemäß der ständigen Judikatur bei Formaldelikten, wie gegenständlich, unzulässig sei.

Darüber hinaus werde im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt, dass die Entsendemeldung des Fahrers DD durch die Arbeitgeberin erstattet worden sei. Weiters ergebe sich aus den vorgelegten Urkunden, dass der Fahrer seit seiner Beschäftigung bei der CC durchgehend, sohin auch zum Zeitpunkt der Anhaltung, aufrecht sozialversichert gewesen sei. Dass das A1-Formular zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht vorgelegt wurde, liege daran, dass die diesbezüglichen Urkunden im Entsendungsland Ungarn insbesondere für Drittstaatsangehörige nicht ausgestellt würden, weshalb die Vorlage auch nicht erfolgen habe können.

Es ergebe sich daraus, dass die vorgeworfenen Verstöße minimal seien und diese hinter dem mit der Übertretung der angelasteten Verwaltungsübertretungen typischerweise verbundenen Unrechtsgehalt weit zurücktreten würden. Es wurde beantragt, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe unter Anwendung des § 20 VStG auf die Hälfte der Mindeststrafe zu reduzieren.

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowie die Akten LVwG-***, ***, *** und ***. Am 27.09.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, der Beschwerdeführer ist zu dieser Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen.

II.Sachverhalt:

Am 18.02.2023 um 09.11 Uhr wurde der LKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** samt Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen *** auf der Kontrollstelle Autobahnparkplatz V, A**, Straßenkilometer 50,47, einer Kontrolle durch das Amt für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei unterzogen. Der LKW wurde von DD, geb XX.XX.XXXX, serbischer Staatsbürger, gelenkt. DD ist Arbeitnehmer der CC mit Sitz in Adresse 3, **** W, Ungarn, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt war.

DD führte für die Firma CC eine Transportfahrt von U nach T in Österreich durch.

Anlässlich der Anhaltung hat der Lenker DD das A1-Versicherungsdokument sowie die Entsendemeldung nicht bereitgehalten, beide Urkunden konnten auch nicht in elektronischer Form zugänglich gemacht werden. Die Entsendemeldung wurde im Behördenverfahren in Vorlage gebracht, das A1-Dokument wurde bis dato nicht vorgelegt.

Der Lenker DD am Tattag in Ungarn aufrecht zur Sozialversicherung angemeldet. Nicht festgestellt werden kann ob und wie seitens des Beschwerdeführerin im Unternehmen kontrolliert wurde, dass der Arbeitnehmer die verfahrensgegenständlichen Unterlagen nach dem LSD-BG mitführt bzw in elektronischer Form zugänglich machen kann.

III.Beweiswürdigung:

Vorangeführte Feststellungen ergeben sich aus den im Behördenakt befindlichen Unterlagen, insbesondere der Anzeige des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei Team ** vom 04.05.2023. Der diesbezügliche Sachverhalt wurde auch mit den Parteienvertreten erörtert und ist daher unstrittig. Insbesondere wurde seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten, dass die Unterlagen vom Lenker anlässlich der Kontrolle nicht bereitgehalten und auch nicht in elektronischer Form zugänglich gemacht wurden. Dass der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Kontrolle aufrecht in Ungarn zur Sozialversicherung gemeldet war, wurde durch Vorlage der beglaubigten Übersetzung der diesbezüglichen Bestätigung des Regierungsamtes S vom 25.05.2023 bestätigt, darin ist angeführt, dass DD Arbeitnehmer der CC ist und das Arbeitsverhältnis am 18.11.2020 begann, zum Zeitpunkt der Ausstellung noch nicht beendet, aber in der Zeit vom 14.06.2021 bis 20.06.2021 ausgesetzt war. Dass ein Kontrollsystem im Unternehmen des Beschwerdeführers eingerichtet gewesen wäre, hat das Beweisverfahren nicht ergeben und wurde diesbezüglich auch kein Vorbringen erstattet. Die Feststellungen konnten sohin unbedenklich getroffen werden.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG), BGBl I Nr 44/2016 idF BGBl I Nr 111/2022 lauten wie folgt:

„§ 19a

(1) Verkehrsunternehmer mit Niederlassung in einem EUMitgliedstaat haben die Entsendung bei ihnen beschäftigter mobiler Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057 nach Österreich unter Verwendung des Standardformulars der öffentlichen Schnittstelle des Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission, zu melden. Die Meldung ist spätestens bei Beginn der Entsendung vorzunehmen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden:

Bereithaltung von Meldeunterlagen, Sozialversicherungsunterlagen und behördlicher Genehmigung

§ 21.

(1) Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:

1. Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher oder englischer Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1 und Dokumente, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten;

[…]

§ 21a

„Bereithaltung von Unterlagen im Straßenverkehr

(1) Verkehrsunternehmer im Sinne des § 19a Abs. 1 und Abs. 2 haben vor Beginn der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern dem Fahrer die Meldung nach § 19a in Papierform oder elektronischer Form bereitzustellen. Der Fahrer hat die ihm bereitgestellte Meldung während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder dem Amt für Betrugsbekämpfung unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen.

[…]

§ 26

(1) Wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1 […]

[…]

Verstöße im Zusammenhang mit den Melde- und Bereithaltungspflichten bei Entsendung im Straßenverkehr

§ 26a.

(1)

Wer als Verkehrsunternehmer im Sinne des § 19a oder des § 21a […]

3. die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21a nicht dem Fahrer bereitstellt,

begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

V.Erwägungen:

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass der Arbeitnehmer der CC, DD, welcher von dieser nach Österreich entsandt wurde, am 18.02.2023 anlässlich der durchgeführten Kontrolle das A1-Versicherungsdokument im Sinne des § 21 Abs 1 Z 1 LSD-BG nicht vor Ort bereitgehalten hat und konnte er dieses auch nicht zum Zeitpunkt der Kontrolle in elektronischer Form zugänglich machen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Lenker auch nicht durch einen Nachweis in deutscher oder englischer Sprache belegen konnte, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung des Dokumentes durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war. So wurde auch nicht der Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokumentes A1 und ein Dokument, aus welchem sich ergibt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt, in deutscher oder englischer Sprache bereitgehalten oder in elektronischer Form zugänglich gemacht, es wurde lediglich der Antrag auf Ausstellung der A1-Bescheinigung in ungarischer Sprache vorgelegt.

Der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC, bei welcher es sich um ein Transport-, sohin ein Verkehrsunternehmen handelt, hat sohin als gem § 9 Abs 1 VStG verwaltungsstrafrechtliches Organ derselben die ihm zu Spruchpunkt 1. vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht. Dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Entsendung ordnungsgemäß in Ungarn sozialversichert war, verhindert nicht die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes.

Zu Spruchpunkt 2. ist festzuhalten, dass die Entsendemeldung gemäß § 19a LSD-BG für den Lenker DD zwar rechtzeitig und ordnungsgemäß erstattet wurde, aber diese vom Arbeitgeber, der CC, bei welcher es sich um ein Verkehrsunternehmen im Sinn des § 19a Abs 1 und 2 handelt, vor Beginn der Entsendung des mobilen Arbeitnehmers diesem nicht in Papierform mitgegeben wurde und konnte der Fahrer die Entsendemeldung anlässlich der Kontrolle sohin nicht vorweisen und auch nicht in elektronischer Form zugänglich machen.

Der objektive Tatbestand ist sohin auch zu Spruchpunkt 2. erfüllt, weshalb der Beschwerdeführer als gem § 9 VStG nach außen verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ, nämlicher als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC, die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung zu Spruchpunkt 2. ebenfalls in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschwerdeführer vermochte kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Wie das Beweisverfahren ergeben hat, hat der Arbeitgeber nicht dafür Sorge getragen, dass seinem Arbeitnehmer die entsprechenden Unterlagen vor der Entsendung nach Österreich zur Verfügung gestellt werden, weshalb sie auch nicht bereitgestellt werden konnten. Auch hat er es unterlassen, obwohl es technisch leicht möglich gewesen wäre, dafür zu sorgen, dass der Lenker in elektronischer Form Zugriff auf die entsprechenden Daten gehabt hat. Dass ein funktionierendes Kontrollsystem im Unternehmen des Beschwerdeführers vorhanden gewesen wäre, welches dafür Sorge trägt, dass der Fahrer die erforderlichen Unterlagen nach dem LSD-BG vollständig bereithält oder in elektronischer Form zugänglich machen kann, hat das Beweisverfahren nicht ergeben und wurde zum Vorliegen eines Kontrollsystems auch kein konkretes Vorbringen erstattet. Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, beim Verschulden war von grob fahrlässigem Verhalten auszugehen, zumal dem Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Transportunternehmens die diesbezüglichen Bestimmungen bekannt sein mussten und keine Gründe ersichtlich sind, welche die Zur-Verfügung-Stellung der Unterlagen an den Arbeitnehmer sowie die Kontrolle des Fahrers, dass er die Unterlagen bereithalten kann, verhindert hätten.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben gemacht, sodass diesbezüglich von zumindest durchschnittlichen Gegebenheiten auszugehen war.

Die von der Behörde verhängten Geldstrafen schöpfen den gesetzlich dafür vorgesehenen Strafrahmen gerade einmal zu 5 % aus und liegen daher bereits im untersten Bereich des Strafrahmens. Als mildernd war kein Umstand als erschwerend betreffend die Übertretung zu Spruchpunkt 2. ebenfalls kein Umstand zu werten, betreffend Spruchpunkt 1. waren jedoch zwei einschlägige Vormerkungen zu berücksichtigen.

Zu Gunsten des Beschwerdeführers war zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer offenbar ordnungsgemäß zur Sozialversicherung gemeldet war und auch die Entsendemeldung an sich vor Entsendung nach Österreich erstattet wurde. Jedoch auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich sohin bei beiden Delikten lediglich um Formaldelikte handelt, war eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen nicht geboten. Zu berücksichtigen ist nämlich der erhebliche Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen, wonach durch Bereithalten der Unterlagen einfache und effiziente wie umfassende Kontrollen der Einhaltung der Arbeits- und Sozialbedingungen gewährleistet sein sollen. Diesem Umstand hat der Beschwerdeführer im nicht unerheblichen Maße zuwidergehandelt.

Aufgrund des Umstandes, dass die beiden von der Behörde verhängten Geldstrafen bereits im untersten Bereich festgesetzt wurden, erachtet das erkennende Gericht zu beiden Spruchpunkten (betreffend Spruchpunkt 2. wäre aufgrund der Vorstrafen auch eine höhere Strafe indiziert gewesen) als schuld- und tatangemessen und verhältnismäßig und aus spezial- aber auch generalpräventiven Gründen geboten. Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen kam daher nicht in Betracht.

Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG war ebenfalls nicht geboten, zumal nicht bereits von einem lediglich geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen war. Von geringem Verschulden im Sinn des § 45 Abs 1 Z 4 VStG ist generell nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Die Frage des Verschuldens kann ohne Auseinandersetzung mit der Fahrlässigkeitsvermutung des § 5 Abs. 1 VStG und einem einen Vertreter im Bereich des § 9 VStG entlastenden Kontrollsystem nicht ohne weiteres beantwortet werden. Fehlt ein funktionierendes Kontrollsystem zur Verhinderung von Übertretungen, so kann von einem geringfügigen Verschulden nicht mehr gesprochen werden (VwGH 07.04.2017, Ra 2016/02/0245, 0246; 07.04.2017, Ro 2016/02/0009, 0010; jeweils mwN). Dies hat der VwGH auch schon in Zusammenhang mit § 21 Abs. 1 VStG, der Vorgängerbestimmung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (in der Fassung der Novelle BGBl I Nr 33/2013), zum Fehlen eines Kontrollsystems bei Unterentlohnung nach dem AVRAG 1993 ausgesprochen (VwGH 10.06.2015, 2013/11/0121; vgl. zur Übernahme der zu § 21 VStG ergangenen Rechtsprechung allgemein VwGH 28.02.2017, Ra 2016/11/0164, mwN). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass nichts anderes für das Delikt des Nichtbereithaltens der Lohnunterlagen nach § 28 LSD-BG 2016 gelten kann.

Auch ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat nicht als gering zu beurteilen, was sich bereits aus dem hohen Strafrahmen für die gegenständlichen Delikte ergibt (VwGH 12.05.2023, Ra 2023/09/0039) und wurde durch das Nicht-Bereithalten der Unterlagen die Kontrolle zur Einhaltung der Bestimmungen des LSD-BG in nicht unerheblichen Maße erschwert.

Der Entfall der Ersatzfreiheitsstrafen hatte ebenfalls nicht zu erfolgen, zumal aufgrund der geänderten Strafbestimmungen durch BGBl I Nr 174/2021 die vom Beschwerdeführer zitierte Judikatur nicht mehr anzuwenden ist. Die Spruchberichtigung erfolgte gem § 44a VStG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

zusätzlicher Hinweis:

Gemäß § 35 Abs 2 LSD-BG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung der/des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

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