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LVwG-2023/45/2162-3•LVwG T LVwG-2023/45/2162-3
LVwG-2023/45/2162-3Tribunal Administrativo Regional15 de set. de 2023
Waffenverbot
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.07.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs 1 iVm § 48 WaffG der Besitz von Waffen und Munition verboten. Begründend führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die „Vorfallenheitsanzeige“ der API Y vom 21.05.2023, ***, aus, dass es am 21.05.2023 zu einem Ehestreit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin gekommen sei, in deren Zuge der Beschwerdeführer gegenüber seiner Ehegattin angekündigt habe sich vergiften zu wollen. Nach Intervention der Polizei sei der Beschwerdeführer dem Sprengelarzt vorgeführt worden, der eine Überweisung für die Psychiatrie in X ausgestellt habe. Die dort diensthabende Ärztin habe den Beschwerdeführer untersucht und anschließend gegen seinen Willen stationär aufgenommen. Weiters stützte die belangte Behörde das verhängte Waffenverbot auf einen Vorfall vom 16.09.2021. Dabei sei ein Annäherungs- und Betretungsverbot gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen worden. Bei dieser Amtshandlung habe sich der Beschwerdeführer unkooperativ und zunehmend aggressiv verhalten, sodass er festgenommen und ins PKH X zu einer psychiatrischen Untersuchung gebracht worden sei. Im Zuge der Festnahme habe der Beschwerdeführer seine Ehefrau mit dem Umbringen bedroht.
Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt: „Weder von einem Psychologen noch von einem Beamten der dort Involviert war ist eine Gefahr bzw. Missbrauch für mich oder andere Personen zu erkennen gewesen. Ebenso würde der BH Z das Angebot gemacht ein Psychologisches Gutachten zu machen um eine Tatsächliche Feststellung ob dies erforderlich ist zu machen. Ebenso gebe ich an, dass der Beamte der BH Z Herr BB ein Problem mit mir als Person hat und nach wie vor Sachen verwendet die er nicht mehr gegen mich Verwenden darf da es von der Saatsanwaltschaft bzw. Verwaltungsgericht eingestellt wurde aufgrund psychischer Ausnahme Situation. Wenn ich eine Gefahr für andere oder mich gewesen wäre dann hätte die Psychiatrie X mich nicht innerhalb von 24h entlassen. Das nachweislich bei Akt liegt. Ebenso versteh ich nicht warum das nicht bei Akt liegt, dass meine noch Frau gar keine Angst gehabt hat und dies nur machte um mich zu schikanieren und mich in die psych zu bringen, dass sie bei der Scheidung die im Raum steht andere Karten in der Hand hat.
Die Ausnahmezustände sind auf den Schlafmangel zurück zu führen und nicht auf andere Sachen.
Ebenso haben die Polizeibeamten in ihrem Bericht geschrieben das ich gut aufgelegt war und in keiner Sekunde den Anschein von solchen Behauptungen der BH Z gemacht habe. Ebenso bin ich seit vielen Jahren bei einer Gilde und schieße dort mit sehr vielen unterschiedlichen Waffen also wenn ein Missbrauch im Raum stehen würde ist die Frage warum es nicht schon lange durchgeführt wurde. Ebenso wird mir meine Arbeit genommen was ich seit vielen Jahren mache nämlich die Tätigkeit im Sicherheitsgewerbe.
Weiteres fragt es mich warum ich weder eine Anzeige noch eine Verurteilung habe wenn ich so gefährlich wäre.
Das was durch Herrn BB mir gegenüber gemacht wird ist nur ein verbau meiner Zukunft.
Gerne können Sie selbst ein Psychologisches Gutachten erstellen lassen ob die was hier im bescheid behauptet wird tragbar ist. Wenn ich so selbstgefährdent wäre gibt es viele andere Sachen um sich selbst zu töten schnellere und einfachere. Es ist bis heute noch nicht passiert und wird weiter hin auch nicht sein da ich mein Leben im Griff habe. Warum lebe ich immer noch mit meiner Frau zusammen und Schlafe mit ihr nach wie vor in einem Bett wenn ich so wäre. Sie würde dann flüchten von mir oder sonst was.
Weiteres gebe ich an, dass gegen die Ärztin die in der Psychiatrie X mich aufgenommen hat sehr unkompedent war und gegen sie Beschwerde eingelegt wurde da sie ohne was zu lesen oder zu reden dies beschlossen hatte und mich die Nacht fast an meiner Lungen Krankheit ersticken ließ. Erst nach Androhung meinen Anwalt und einen Notarzt zu kontaktieren lenkte sie ein. Ebenso wurde mir vom Krankenhaus X weder eine Zwangsmedikation noch sonst was gegeben. Im Gegenteil sie wollten mir die selben Tapletten verschreiben und geben wie es im Jahr 2021 war. Zu diesem Fall gebe ich an, dass die Einnahme von mehreren Tapletten mit den Ärzten abgesprochen war die Einnahme mit Alkohol wurde mir ebenso bestätigt von Ärzten, dass diese bei einigen Patienten die diese einnehmen eine bessere Wirkung haben da sie schneller in Blut gelangen. Dies bestätigt auch eine Studie was vom Arzt bestätigt wurde.
Mit der letzten Beschwerde hatte ich dies schon mal nachgefragt und möchte jetzt die Rechtliche Grundlage wissen was es die BH Z bzw. Den Herrn BB das Recht gibt über ärztliche Sachen hindrüber zu beurteilen und zu entscheiden. Die Angestellte des BB mit der ich Kontakt aufgenommen habe und den Polizei Bericht gelesen hatte, sagte auch zu mir mit diesem Bericht versteht sie nicht warum das Waffenverbot gut sein solle sie sehe nicht das eine Gefahr bestehen würde.
Weiteres möchte ich sie bitten die Einträge die nach wie vor bei der BH Z vom Vorfall von 2021 mit dem Betretungsverbot zu Prüfen da dies zu Unrecht war bzw. Herr BB mit Absicht mehr Kosten verursacht hat da bei diesem Fall meine Frau in dem Urlaub flog und gar keiner außer meine Kinder gegen die nie eine Gefahr bestand laut seines Berichtes und somit ein Babysitter der 24/7 vor Ort sein hat müssen anstatt das ich mich um meine eigenen Kinder kümmern hätte können. Meine Frau hatte auch nie dies gewollt da es nie zu einem Übergriff gegen über ihr gekommen ist“
Abschließend beantragte der Beschwerdeführer das Waffenverbot aufgrund von Willkürlichkeit der belangten Behörde aufzuheben.
II.Sachverhalt:
Am 15.09.2021 um 23.25 Uhr wurde die Polizei wegen einer Person im psychischen Ausnahmezustand zur Wohnadresse des Beschwerdeführers in **** Z beordert. Beim Eintreffen der Polizei war der Beschwerdeführer offensichtlich alkoholisiert, äußerst unkooperativ und aggressiv. Von der anwesenden Ehefrau des Beschwerdeführers wurde mitgeteilt, dass sie in Scheidung leben würden und der Beschwerdeführer eine neue Beziehung habe. Die neue Freundin habe ihr zuvor telefonisch mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer ihr gegenüber angekündigt habe Tabletten einzunehmen, weil er nicht mehr wolle. Sie habe dann versucht, ihm die Tabletten wegzunehmen und es sei zu einem Handgemenge zwischen ihr und dem Beschwerdeführer gekommen. Ihrer Einschätzung nach habe er jeweils drei Stück Schlaftabletten und Antidepressiva eingenommen. In einem derartigen Zustand habe sie ihn noch nie erlebt.
Die einschreitenden Polizisten versuchten mehrmals ein normales Gespräch mit dem Beschwerdeführer zu führen, was aufgrund dessen zunehmend aggressiveren Zustandes nicht möglich war. Der Beschwerdeführer beschimpfte die einschreitenden Beamten als „Arschloch“, „Wichser“ und „feiges Schwein“. Die beabsichtigte Vorführung nach den Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes in das PKH X musste schließlich mit Körperkraft und Anlegen von Fesseln an Händen und Beinen durchgesetzt werden. Dazu musste auch eine weitere Streife zur Unterstützung angefordert werden. Während dieser Festnahme bedrohte der Beschwerdeführer seine Frau mit dem Umbringen, weil sie nicht wie von ihm gefordert, die Amtshandlung mit dem Handy filmte. Aus diesem Grund wurde ein Betretungs- und Annäherungsverbot gegenüber dem Beschwerdeführer betreffend seine Ehefrau ausgesprochen.
Beim Eintreffen des Beschwerdeführers im PKH X zeigte der Beschwerdeführer weiterhin einen massiven Raptus, bedrohte das Personal verbal und körperlich, sodass eine Schutzfixierung notwendig wurde. Die orale Medikation verweigerte er, sodass eine i.m. Medikation notwendig wurde. Die Alkoholmessung sowie Blutabnahme verweigerte er, er gab lediglich an Alkohol konsumiert zu haben, wie viel gehe die behandelnden Ärzte nichts an. Die am 16.09.2021 durchgeführte Alkoholmessung wies eine Restalkoholisierung von 0,22% auf. Am 17.09.2021 präsentierte sich der Beschwerdeführer kooperativ und angepasst. Er distanzierte sich klar und glaubhaft von selbst- und fremdgefährdenden Ideen. Es waren keine Kriterien nach dem UbG mehr gegeben. Eine weitere Betreuung im offenen Bereich wurde vom Beschwerdeführer nicht gewünscht, sodass die Entlassung auf Wunsch des Beschwerdeführers bei fehlendem Hinweis auf akute Selbst- und Fremdgefährdung erfolgte. Es wurde folgende Entlassungsdiagnose gestellt: „F10.0 Mischintoxikation am 16.09.21 in suizidaler Absicht (3x Mirtazapin + 3x Lendorm + C2)/Akute Alkoholintoxikation, im Sinne eines Rausches; F 10.1 V.a. Alkohlabusus; F43.2 Anpassungsstörung“.
Im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 15./16.09.2021 erfolgte eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft W, GZ ***, wegen des Verdachts auf schwere Nötigung. Dieses Verfahren wurde seitens der Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die psychische Verfassung des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt eingestellt (vgl Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft W vom 11.11.2021, ***).
Weiters zog dieser Vorfall Verfahren nach dem Tiroler Landes-Polizeigesetz, konkret wegen des Verdachtes der Ehrenkränkung zum Nachteil der beteiligten vier Polizeibeamten, nach sich. Infolge Beschwerde des Beschwerdeführers zu den entsprechenden Starferkenntnissen wurde im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu LVwG-*** eine schriftliche Fachstellungnahme zur möglichen Unzurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Tatzeitraum eingeholt, die zu folgender gutachterlichen Stellungnahme führte: „Laut Aktenlage und den ärztlichen Behandlungsunterlagen war zu schließen, dass sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Tatzeitraum vom 16.09.2021 23:30 Uhr bis 17.09.2021 00:05 Uhr infolge einer massiven Mischintoxikation in einem psychophatologischen Ausnahmezustand befunden hatte, der mit suizidaler Einengung, massiver Dysphorie, Agitation und fremdaggressiven Handlungen einherging, sodass eine akute Selbst- und Fremdgefährdung gegeben war. Der Beschwerdeführer musste gemäß § 9 UbG mit Polizei und Rettung in die Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie A1 des LKH X verbracht und dort für die Akutbehandlung im geschlossenen Bereich stationär aufgenommen werden. Nach amtsärztlichem Dafürhalten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer infolge seines psychophatologischen Ausnahmezustandes im gegenständlichen Tatzeitraum weder dispositions- und noch diskretionsfähig war. Erst mit dem Abklingen der Mischintoxikation im Laufe des folgenden Tages konnte der Patient wieder soweit stabilisiert werden, dass eine akute Selbst- und Fremdgefährdung nicht mehr gegeben war und die Behandlung im geschlossenen Bereich beendet werden konnte.“ Aufgrund dieses Gutachtens wurde das Verfahren beim Landesverwaltungsgericht wegen Unzurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers eingestellt. Dieses Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.
Am 21.05.2023 in den Vormittagsstunden kam es zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Frau zu einem Ehestreit. Daraufhin verließ der Beschwerdeführer die gemeinsame Wohnung und erklärte, dass er nie wieder zurückkommen werde. Er fuhr mit seinem PKW Richtung V, um ein Flugzeug nach Amerika oder Mallorca zu nehmen. Nach seinen Angaben wollte er Druck auf seine Ehefrau ausüben und schrieb ihr über WhatsApp unter anderem, dass er sich vergiften wolle. Seinen Kindern (12 und 14 Jahre alt) schrieb er, sie sollten brav sein und mit der Mutter nicht so viel streiten. Daraufhin zeigte die Ehefrau diesen Sachverhalt auf der PI Z an. Die Polizei kontaktierte den Beschwerdeführer, der sich auf einer Raststation in U befand. Es wurde mit ihm vereinbart, dass er zurück auf den Brenner fährt, wo die Polizei auf ihn warten würde. Am Treffpunkt machte er auf die anwesenden Polizisten keinen Anschein, dass er sich umbringen wolle. Der Beschwerdeführer fuhr freiwillig mit der Streife zum Sprengelarzt, der ihn untersuchte und eine Überweisung zur Untersuchung für die Psychiatrie in X ausstellte, wohin er freiwillig mitfuhr. Im LKH wurde er untersucht und gegen seinen Willen stationär aufgenommen.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Im Akt befinden sich insbesondere die betreffenden Polizeiberichte zum Vorfall vom 15./16.09.2021 sowie 21.05.2023 sowie die zitierten ärztlichen Stellungnahmen und Berichte.
Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden. Nach dieser Bestimmung kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage unstrittig fest. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde keine mündliche Verhandlung beantragt. Eine Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht somit nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhaltsfragen sondern ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären war. Die gegenständliche Rechtsfrage unterliegt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes auch nicht dem Anwendungsbereich des Art 6 EMRK. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird bei einem Waffenverbot nicht über eine strafrechtliche Anklage (vgl Art 6 MRK) entschieden, vielmehr handelt es sich dabei um eine administrativrechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung (vgl VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0085; 30.3.2017, Ra 2017/03/0018; 20.03.2018, Ra 2018/03/0022).
IV.Rechtslage:
Die entscheidungsrelevante Bestimmung des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl I Nr 12/1997 idF BGBl I Nr 211/2021 lautet wie folgt:
Waffenverbot
§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
[…]
V.Erwägungen:
Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdung der in § 12 Abs 1 WaffG bezeichneten Art; dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (vgl VwGH 20. Juni 2012, 2012/03/0064; VwGH 22. Oktober 2012, 2012/03/0106). Die Erlassung eines Waffenverbotes liegt somit nicht im Ermessen der Behörde; sind die in § 12 WaffG normierten Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbots gegeben, wobei der Mangel waffenrechtlicher Verlässlichkeit nicht zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs 1 WaffG zählt (vgl etwa VwGH vom 21. Dezember 2012, 2010/03/0098), hat die Behörde nach § 12 Abs 1 leg cit vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen (vgl etwa VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, mwN).
Im konkreten Fall hat sich der Beschwerdeführer beim Vorfall vom 15./16.09.2021 durch Alkoholkonsum sowie der Einnahme von Medikamenten selbst in einen Zustand der Unzurechnungsfähigkeit gebracht, in dem er gegenüber den Polizeibeamten aggressiv auftrat, seine Ehefrau mit dem Umbringen bedrohte – was zum Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes führte – und auch im Krankenhaus das Personal verbal und körperlich bedrohte. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes ist diese Tatsache jedenfalls geeignet, die Besorgnis zu erwecken, der Beschwerdeführer könnte von einer Waffe einen gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch machen.
Der Beschwerdeführer selbst zeigt diesbezüglich in seiner Beschwerde keinerlei Einsicht, versucht diesen Vorfall zu relativieren und die von ihm selbst eingestandenen „Ausnahmezustände“ auf Schlafmangel zurückzuführen. Auch mit seinem Vorbringen, der Vorfall vom September 2021 dürfe keine Berücksichtigung mehr finden, da die Staatsanwaltschaft das Verfahren der schweren Nötigung sowie das Landesverwaltungsgericht das Verfahren nach dem Tiroler Landes-Polizeigesetz wegen seiner Unzurechnungsfähigkeit eingestellt habe, dringt er nicht durch. Im Rahmen dieser Verfahren ging es allein um die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Taten im konkreten Tatzeitpunkt strafrechtlich zurechenbar bzw vorwerfbar waren. Das gegenständliche Waffenverbot dagegen verfolgt eine ganz andere Stoßrichtung. Hier geht es um eine Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung – konkret, dass die Öffentlichkeit vor Personen, denen aufgrund von bestimmten Vorfällen in der Vergangenheit zuzutrauen ist, dass sie Waffen missbräuchlich verwenden, geschützt wird. Dass es bislang noch zu keinem Waffenmissbrauch gekommen ist, ist dabei nicht von Relevanz, entscheidend ist allein die Prognose. Das vom Beschwerdeführer beim Vorfall am 16./17.09.2021 an den Tag gelegte Verhalten rechtfertigt ohne Zweifel die von der belangten Behörde vorgenommene negative Prognoseentscheidung nach § 12 Abs 1 WaffG.
Auf den Vorfall vom 21.05.2023 bzw die Frage, ob beim Beschwerdeführer die Gefahr einer Selbstverletzung bzw Suizidgefahr besteht, war vor diesem Hintergrund nicht weiter einzugehen, da das Waffenverbot bereits allein auf die wiederholten Fremdgefährdungen beim Vorfall vom 15./16.09.2021 gestützt werden konnte.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, ein Waffenverbot wäre für sein berufliches Fortkommen und vor dem Hintergrund, dass er im Sicherheitsgewerbe arbeite, ungünstig, ist ihm entgegen zu halten, dass es im Rahmen des § 12 Abs 1 WaffG zu keiner Abwägung hinsichtlich der Konsequenzen für den Betroffenen zu kommen hat. Sind die Voraussetzungen des § 12 Abs 1 WaffG gegeben, liegt die Erlassung eines Waffenverbotes wie ausgeführt nicht im Ermessen der Behörde.
Insgesamt war somit aufgrund des festgestellten Sachverhaltes und der nicht einsichtigen Verantwortung des Beschwerdeführers jedenfalls von konkreten Umständen auszugehen, die die Besorgnis erwecken, dass von einer Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Nicht zuletzt aufgrund des dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweckes, nach dem ein strenger Maßstab anzulegen ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und das ausgesprochene Waffenverbot zu bestätigen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Stemmer
(Richterin)
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