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LVwG-2023/39/1924-7•LVwG T LVwG-2023/39/1924-7
LVwG-2023/39/1924-7Tribunal Administrativo Regional15 de set. de 2023
Baubehördlicher Auftrag<br/>Änderung der Sach- und Rechtslage<br/>nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Mair über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 21.06.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022)
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:
Mit 13.03.2023 brachte der nunmehrige Beschwerdeführer eine Bauanzeige für eine PV-Anlage am Wirtschaftsgebäude auf Grst **1, KG Y, ein. Dieser Bauanzeige beigeschlossen waren eine Planunterlage vom 08.03.2023 (handschriftlich darauf vermerkt: „Planung und bauausführende Firma BB X, **** Adresse 3“) sowie ein Lageplan Maßstab 1:500 der Vermessung CC vom 03.03.2023.
Unter Bezugnahme auf eine Vorbegutachtung durch den hochbautechnischen Sachverständigen vom 20.03.2023 erteilte die belangte Behörde einen Verbesserungsauftrag vom 23.03.2023 folgenden Inhalts:
„Die Pläne für die Bauanzeigen sind i.S.d. Bauunterlagenverordnung in den nachfolgenden Punkten zu verbessern:
-Alle Unterlagen sind vom Antragsteller und einer für die Planung befugten Person oder Stelle (Anm: Hervorhebung im Original) zu unterfertigen.
-Im Übersichtsplan (Auszug aus der amtlichen Katastralmappe / CC) ist die Lage/Situierung der Anlage farblich rot darzustellen.
Sinngemäß ist auch dieser Plan maßstäblich einzubringen.
…
Gemäß § 30 Abs 2 TBO 2022 iVm § 13 Abs 3 AVG 1991 werden Sie hiermit aufgefordert, binnen zwei Wochen (Anm: Hervorhebung im Original) ab Zustellung dieses Schreibens, Ihre Bauanzeige im Sinne obiger Ausführungen entsprechend zu verbessern. Sollte binnen obiger Frist diesem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen werden, ist die Bauanzeige zurückzuweisen.“
Am 04.04.2023 brachte der Beschwerdeführer sodann die Planunterlage vom 08.03.2023, nunmehr versehen mit dem Firmenstempel der „BB, DD, BB, **** X, Adresse 3, t. +43 *** / www.***“ sowie versehen mit seiner Unterschrift, als auch neuerlich den, nunmehr von ihm unterschriebenen, maßstabgetreuen Lageplan 1:500, Vermessung EE, vom 03.03.2023 ein. In diesem Vermessungsplan sind die Konturen des Wirtschaftsgebäudes von Hand rot gefärbelt und ist dem Gebäude handschriftlich ebenfalls in roter Farbe die Bezeichnung als „Wirtschaftsgebäude“ beigesetzt.
Zu dieser Eingabe erging folgende Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom 13.04.2023:
„Eine Durchsicht der am 04. April 2023 bei der Baubehörde verbessert eingebrachten Unterlagen zur Bauanzeige hat folgendes ergeben.
Die nachfolgenden Mängel aus dem Verbesserungsauftrag der Baubehörde vom 23. März 2023 wurden nicht behoben:
Alle Unterlagen sind vom Antragsteller und einer für die Planung befugten Person oder Stelle (Anm: Hervorhebung im Original) zu unterfertigen.
Im Übersichtsplan (Auszug aus der amtlichen Katastralmappe /CC) ist die Lage/Situierung der Anlage farblich rot darzustellen.
Ergänzung vom 13.04.2023: Im Lageplan ist die bauliche Anlage (PV-Anlage) darzustellen und nicht das Wirtschaftsgebäude „rot“ zu kennzeichnen. (Anm: diese Ergänzungsposition ist in roter Farbe hervorgehoben).“
Diese Begutachtung des hochbautechnischen Sachverständigen vom 13.04.2023 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer per E-Mail am 14.04.2023 mit „dem Ersuchen um Übermittlung der entsprechend verbesserten Unterlagen binnen zwei Wochen“ (Anm: Unterstreichung im Original).
In seinem Antwortschreiben vom 19.04.2023 teilte der Beschwerdeführer der Behörde wie folgt mit:
„… Die Firma BB ist die bauausführende Firma betreffend der von mir zu errichtenden PV-Anlage auf meinem bestehenden Wirtschaftsgebäude, die Ziegel werden entfernt und die PV-Anlage dachintegriert. Der von der Firma BB in X Ihnen vorliegende maßstabgerechte Plan ist mit ihrem Stempel versehen. Auf dem von der Firma BB in X gezeichneten und eingereichten Plan ist die PV-Anlage genau eingezeichnet und wird diese auch so errichtet. Somit wird die Bauanzeige in der vorliegenden Form von mir eingebracht. …“
Dem Akt liegt folgendes weitere Schreiben der belangten Behörde vom 20.04.2023, gerichtet an den Beschwerdeführer, ein:
„… Im Zuge der Prüfung Ihrer Bauanzeige hat die Baubehörde (wie bereits mit E-Mail vom 14.04.2023 mitgeteilt) festgestellt, dass die Bauanzeige unvollständig ist bzw die angeschlossenen Planunterlagen mangelhaft sind. Im Sinne der Vorbegutachtung des hochbautechnischen Amtssachverständigen sind die Unterlagen wie nachstehend ausgeführt zu verbessern:
Im Übersichtsplan (Auszug aus der amtlichen Katastralmappe, erstellt von CC) ist die Lage/Situierung der Anlage (Anm: Hervorhebung im Original) (nicht des gesamten Gebäudes) farblich rot darzustellen, um eine fachliche Beurteilung insb. hinsichtlich der Abstandsbestimmungen durchführen zu können.
...
Gemäß § 30 Abs 2 TBO 2022 iVm § 13 Abs 3 AVG 1991 werden Sie hiermit aufgefordert, binnen zwei Wochen (Anm: Hervorhebung im Original) ab Zustellung dieses Schreibens Ihre Bauanzeige im Sinne obiger Ausführungen entsprechend zu verbessern. Sollte binnen obiger Frist diesem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen werden, ist die Bauanzeige zurückzuweisen.“
Mit nun angefochtenem Bescheid vom 21.06.2023 wies der Bürgermeister der Gemeinde Z gemäß § 30 Abs 2 TBO 2022 die Bauanzeige vom 13.03.2023 zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bauwerber mit E-Mail vom 23.03.2023 sowie mit Schreiben vom 20.04.2023 aufgefordert wurde, die Unterlagen insofern zu verbessern, als im Lageplan (Auszug aus der amtlichen Katastralmappe) die Anlage und nicht das gesamte Gebäude farblich rot darzustellen ist, um eine fachliche Beurteilung insbesondere hinsichtlich der Abstände vornehmen zu können. Dieser Aufforderung sei der Bauwerber nicht nachgekommen, vielmehr habe er per E-Mail vom 19.04.2023 mitgeteilt, dass die Bauanzeige genauso eingereicht werde, wie sie bereits eingebracht worden wäre. Dem Auftrag zur Verbesserung der Bauanzeige sei bis dato nicht entsprochen worden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden wäre.
In seiner Beschwerde gegen diesen Bescheid bringt der Beschwerdeführer nach gerafftem Verweis auf das Verfahrensgeschehen vor, dass die geforderten Dokumente von ihm unterfertigt worden wären, das Gebäude, auf dem die PV-Anlage errichtet werde, wäre von ihm beim Auszug aus der amtlichen Katastralmappe rot gekennzeichnet worden, die Pläne wären von der bauausführenden Firma maßstäblich ausgedruckt, abgestempelt und von ihm nachgereicht worden. Auf dem Plan der Firma BB in X sei die gegenständliche Photovoltaikanlage farblich rot dargestellt worden. Dies habe FF bei einer weiteren Vorbegutachtung nicht ausgereicht. Dazu werde hingewiesen, dass die Photovoltaikanlage in das bestehende Dach integriert, sohin die Außenhaut (Dach) des Wirtschaftsgebäudes in Größe, Höhe, Breite nicht verändert werde. Bei der Errichtung der Photovoltaikanlage werde lediglich ein Teil der Dachziegel entfernt und diese durch die Photovoltaikanlage ersetzt. Die Photovoltaikanlage werde sohin die bestehenden Dachziegel, wenn überhaupt, nur geringfügig überragen. Mit E-Mail vom 19.04.2023 an GG sei mitgeteilt worden, dass die Bauanzeige in der vorliegenden Form von ihm nunmehr eingebracht werde. Mit vorliegendem Bescheid der Gemeinde Z vom 21.06.2023, sohin 2 Monate später, wäre die Bauanzeige, eingebracht am 19.04.2023, zurückgewiesen worden, ein Verbesserungsauftrag der Bauanzeige sei nicht erfolgt.
Über Nachfrage teilte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol bezogen auf das im Akt einliegende Verbesserungsschreiben vom 20.04.2023 mit, dass dieses nicht mittels Rsb zugestellt worden wäre und auch ein genaues Postaufgabedatum nicht rekonstruiert werden könne. Über Nachfrage zur Zustellung des Schreibens vom 20.04.2023 an ihn teilte der Beschwerdeführer am 11.09.2023 als letzte vor dem angefochtenen Bescheid an ihn zugegangene behördliche Sendung die E-Mail vom 14.04.2023 mit.
II.Sachverhalt:
Am 13.03.2022 wurde die gegenständliche Bauanzeige eingebracht. Dieser waren die unter Punkt I angeführte Planunterlagen betreffend eine Photovoltaikanlage im Ausmaß von gesamt 107,40 m² (West 53,70 m², Ost 53,70 m²) angeschlossen.
Dem Verbesserungsauftrag vom 23.03.2023, mit welchem maßstäbliche und grafisch leserliche Pläne, die Unterfertigung aller Unterlagen vom Antragstellen und von einer für die Planung befugten Person oder Stelle sowie die farbliche Ausweisung von Lage/Situierung der Anlage gefordert wurden, entsprach der Beschwerdeführer insofern, als er die Pläne maßstäblich und grafisch leserlich einbrachte. Auf dem Einreichplan wurde der Firmenstempel der ausführenden Firma BB, DD, BB, und die Unterschrift des Beschwerdeführers aufgebracht. Der von der CC Vermessung erstellte „Lageplan Maßstab 1:500“ weist die Unterschrift des Beschwerdeführers auf. Eine Unterschrift des jeweiligen Verfassers findet sich weder auf dem Einreichplan noch dem Lageplan Maßstab 1:500. Auf dem Lageplan Maßstab 1:500 findet sich zudem auch kein Stempel der Vermessung CC. Die Konturen des Wirtschaftsgebäudes sind im Lageplan Maßstab 1:500 von Hand rot gefärbelt, in roter Farbe handschriftlich beigesetzt ist die Bezeichnung „Wirtschaftsgebäude“, beide Eintragungen erfolgten durch den Beschwerdeführer selbst. In einer auf dem Einreichplan dargestellten „Tiris Übersicht“ ist die Photovoltaikanlage in roter Färbelung auf dem Dach des Wirtschaftsgebäudes eingezeichnet, Abmessungen bzw Kotierungen dieser Anlage fehlen.
An den Beschwerdeführer erging ein Schreiben der belangten Behörde vom 14.04.2023, auf welches der Beschwerdeführer mit Antwortschreiben vom 19.04.2023 reagierte.
Ein im Akt einliegender Verbesserungsauftrag vom 20.04.2023 wurde dem Beschwerdeführer nicht zugestellt.
III.Beweiswürdigung:
Einschau gehalten wurde in den behördlichen Bauakt.
Zur Ermittlung einer rechtswirksamen Zustellung des Verbesserungsauftrages vom 20.04.2023 an den Beschwerdeführer wurde sowohl einschlägige Nachfrage bei der belangten Behörde als auch beim Beschwerdeführer selbst gehalten. Die Nichtzustellung dieses Verbesserungsauftrages an den Beschwerdeführer ergibt sich – unter berechtigter Schlussziehung - aus einer zusammenschauenden Wertung der zur Zustellungsfrage abgegebenen Stellungnahme der belangten Behörde und jener des Beschwerdeführers.
Dass der am 04.04.2023 nachgereichte Einreichplan lediglich den Firmenstempel und die Unterschrift des Beschwerdeführers, der Lageplan Maßstab 1:500 lediglich die Unterschrift des Beschwerdeführers enthält, beide Pläne jedoch nicht von ihrem jeweiligen Verfasser unterfertigt sind und zudem auf dem Lageplan Maßstab 1:500 auch ein Stempel fehlt, ergibt sich offenkundig aus diesen Planunterlagen. Bezogen auf den Auszug aus der amtlichen Katastralmappe gibt der Beschwerdeführer darüber hinaus sogar ausdrücklich an, die rote Kennzeichnung des Gebäudes, auf welchem die PV-Anlage errichtet wird, selbst vorgenommen zu haben.
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich bereits aufgrund der Aktenlage. Die Akten haben bereits erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die getroffenen Überlegungen bestanden in der Lösung von Rechtsfragen. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde auch nicht beantragt.
IV.Rechtslage:
Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet auszugsweise:
„3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten
Anbringen
§ 13
[...]
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
[…]“
§ 13 a
Rechtsbelehrung
Die Behörde hat Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.“
Die Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 64/2023, lautet auszugsweise:
„§ 30
Bauanzeige
(1) Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen.
(2) Der Bauanzeige sind die Bauunterlagen (§ 31) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
[…]
§ 31
Bauunterlagen
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Bauunterlagen zu erlassen. Dabei sind jedenfalls die Anforderungen an die Bauunterlagen für bewilligungspflichtige Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden, für sonstige bewilligungspflichtige und für anzeigepflichtige Bauvorhaben zu bestimmen. …
[…]
(5) Die Bauunterlagen sind vom Bauwerber und von ihrem Verfasser zu unterfertigen. Die Bauunterlagen müssen von einer dazu befugten Person oder Stelle verfasst sein.“
Die Bauunterlagenverordnung 2020, LGBl Nr 132/2020, lautet auszugsweise:
„2. Abschnitt
Inhalt der Bauunterlagen für anzeigepflichtige Bauvorhaben
§ 4
Bauunterlagen für anzeigepflichtige Bauvorhaben und sonstige Vorhaben
(1) Die der Bauanzeige für ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben anzuschließenden Bauunterlagen haben zu enthalten:
a) einen Lageplan, sofern es sich um ein anzeigepflichtiges Gebäude handelt; in allen übrigen Fällen einen Übersichtsplan als Auszug aus der amtlichen Katastralmappe, aus dem sich die Grundstücksnummer und der Name des Eigentümers des Bauplatzes sowie die Lage und die Umrisse der baulichen Anlage ergeben,
b) eine maßstäbliche Darstellung der baulichen Anlage,
…
[…]“
V.Erwägungen:
Wie unter Punkt II und III dargelegt, ist davon auszugehen, dass der im Akt einliegende Verbesserungsauftrag vom 20.04.2023 dem Beschwerdeführer nicht zugegangen ist, ihm gegenüber damit keine Rechtswirkung entfaltet hat. Die bekämpfte Zurückweisung der Bauanzeige ist hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit somit nicht an diesem Verbesserungsauftrag zu messen.
Das Schreiben der belangten Behörde vom 14.04.2023 erfüllt die gesetzlichen Vorgaben an einen Verbesserungsauftrag nicht. Die belangte Behörde trat mit diesem Schreiben an den Beschwerdeführer mit „dem Ersuchen“ heran, die entsprechend verbesserten Unterlagen zu übermitteln.
Das Höchstgericht erachtet unter derartiger Betrachtung ein Herantreten an die Partei etwa mit Einräumung „der Möglichkeit“ der Ergänzung des Anbringens als für einen rechtswirksamen Verbesserungsauftrag nicht ausreichend, sondern fordert vielmehr (arg. „auftragen“) die Behebung des Mangels anzuordnen (vgl etwa VwGH 19.12.2005, 2001/03/0451). Gleiche unzureichende Wertigkeit wie der Einräumung einer bloßen Möglichkeit ist aber auch – wie dies Inhalt des Schreibens vom 14.04.2023 ist - einem bloßen Ersuchen um Übermittlung verbesserter Unterlagen beizumessen.
Zudem unterließ es die Behörde in diesem Schreiben vom 14.04.2023, über die Rechtsfolgen der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung zu belehren. Über die Rechtsfolgen der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung ist dann, wenn der Auftrag an eine Partei ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten wird, gemäß § 13 a AVG zu belehren (vgl etwa VwGH 24.05.2007, 2006/07/0001; 02.09.2008, 2005/18/0513). Der Beschwerdeführer war im Verfahren vor der Behörde ausgewiesener Maßen nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten.
Zu messen ist die bekämpfte Zurückweisung damit am Verbesserungsauftrag vom 23.03.2023. Dieses Schreiben erfüllt sämtliche Voraussetzungen, wie sie an einen rechtswirksamen Verbesserungsauftrag gestellt sind. Die Zurückweisung eines Antrages gemäß § 13 Abs 3 AVG ist nur dann zulässig, wenn die Behörde dem Antragsteller dessen Verbesserung nachweislich auftragen hat. Die Behörde trägt dem Beschwerdeführer mit dem Schreiben vom 23.03.2023 die Verbesserung auf. Dass dem Beschwerdeführer der mit E-Mail übermittelte Verbesserungsauftrag zugekommen ist, erschließt sich daraus, dass er auf diesen mit seiner Eingabe vom 04.04.2023 reagierte. Das Zukommen wird von ihm auch nicht in Abrede gestellt.
Die Behörde darf nur dann gemäß § 13 Abs 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht.
Die Tiroler Bauordnung 2022 schreibt in § 31 Abs 5 für Baueinschreiter erkennbar ausdrücklich vor, dass die Bauunterlagen vom Bauwerber und von ihrem Verfasser zu unterfertigen sind. Der Bauanzeigen regelnde § 30 TBO 2022 verweist in seinem Abs 2 erster Satz ausdrücklich hinsichtlich der einer Bauanzeige anzuschließenden Bauunterlagen auf § 31, damit auch auf dessen Absatz 5. Derartige Unterschriften der Verfasser der Planunterlagen fehlen gegenständliche jedoch. Soweit somit die Unterfertigung der Bauunterlagen auch durch ihre Verfasser zur Verbesserung nachgefordert wurde, entsprach dies der Rechtslage.
Die Notwendigkeit der Darstellung von Lage/Situierung der Anlage in einem Übersichtsplan als Auszug aus der amtlichen Katastralmappe ergibt sich erkennbar aus § 4 Abs 1 lit a Bauunterlagenverordnung 2022.
Ein Verbesserungsauftrag hat konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl etwa VwH 30.10.2008, 2007/07/0075; 7.9.2009, 2009/04/0153). Diesen Anforderungen wird der Auftrag vom 23.03.2023 gerecht.
Der Auftrag vom 23.03.2023 belehrt weiters zutreffend über die Rechtsfolgen der Zurückweisung im Falle der Nichterfüllung.
Maßstabgetreue und leserliche Pläne wurden nachgereicht.
Den der Bauanzeige beigeschlossenen Unterlagen fehlen jedoch die notwendigen Unterfertigungen ihrer jeweiligen Verfasser bzw wurden diese Unterlagen nicht in dieser nachgeforderten Weise verbessert. Bereits aus diesem Grunde erweist sich die Zurückweisung der Bauanzeige als berechtigt. Welche Wertigkeit der Darstellung der Lage/Situierung der Anlage in der dem Einreichplan beigefügten tiris-Übersicht in vorgenommener Weise zugemessen werden kann, kann bei vorliegender Entscheidungslage (Fehlen von Unterschriften) dahingestellt und unerörtert bleiben. Jedenfalls aber ist dazu schon festzuhalten, dass der Darstellung in der tiris-Übersicht auf dem Einreichplan die notwendige Unterschrift des Planverfassers fehlt. Soweit die roten Eintragungen im Lageplan Maßstab 1:100 der CC Vermessung zu beurteilen sind, ist in dieser Hinsicht ebenfalls schon jedenfalls festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich schon selber angibt, diese Eintragungen selbst vorgenommen zu haben, wodurch auch in dieser Hinsicht schon jedenfalls dem § 31 Abs 5 TBO 2022 nicht entsprochen ist.
Einem Verbesserungsauftrag ist nur dann entsprochen, wenn er zur Gänze erfüllt ist. Die nur teilweise Erfüllung ist also der gänzlichen Unterlassung der Mängelbehebung gleichzusetzen. Dem Verbesserungsauftrag wurde – wie dargelegt - nicht zur Gänze nachgekommen. Die Zurückweisung durch die Behörde mittels verfahrensrechtlichem Bescheid erfolgte damit zu Recht. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist berechtigt, seine Begründung an die Stelle jener der belangten Behörde zu setzen bzw auch, diese zu ergänzen. Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.
Eine Behörde ist nicht verpflichtet, mehrere Verbesserungsaufträge zu erteilen, dh vor Zurückweisung die Partei mehrfach zur Verbesserung aufzufordern. Insofern ist aber auch der in eventu gestellte Beschwerdeantrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde die Erlassung eines Verbesserungsauftrages aufzutragen, nicht berechtigt.
Aufgrund einer gegen die Zurückweisung erhobenen Berufung (Beschwerde) darf die Berufungsbehörde (das Verwaltungsgericht) nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (in diesem Sinne etwa VwGH 3.3.2011, 2009/22/0080), nicht jedoch über den Antrag selbst entscheiden (in diesem Sinne etwa VwGH 16.12.1996, 93/10/0165; 27.1.2010, 2008/03/0129; 29.4.2010, 2008/21/0302). „Sache“ ist allein die Frage, ob die (Unter)Behörde zu Recht eine Sachentscheidung über das Anbringen verweigert hat. In diesem Verfahren kann die Behebung des Mangels dementsprechend auch nicht (mehr) nachgeholt werden. Insofern kann aber dem an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellten Beschwerdeantrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Errichtung der PV-Anlage stattzugeben bzw diese zu genehmigen, nicht entsprochen werden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt V zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Mair
(Richterin)
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