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LVwG-2022/42/2403-4•LVwG T LVwG-2022/42/2403-4
LVwG-2022/42/2403-4Tribunal Administrativo Regional12 de set. de 2023
Leistungsfrist
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde von Herrn AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 05.08.2022, AZ: ***, in einer Bauangelegenheit
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Frist in Spruchpunkt 8. des bekämpften Bescheides mit 30.06.2024 neu festgesetzt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 05.08.2022, AZ: ***, hat der Bürgermeisters der Gemeinde Y gemäß § 47 Abs 2 TBO 2022 den Beschwerdeführer verpflichtet, Teile des Bestandsobjektes Adresse 2 in **** Y auf Grst **1, EZ ***, KG Y, abzubrechen. Unter Spruchpunkt 8 wurde hiefür eine Leistungsfrist von 4 Monaten ab Zustellung des Bescheides verfügt.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben, wobei der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach wegen Rechtswidrigkeit bekämpft wurde.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten erstinstanzlichen Bauakt und Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.09.2023. In dieser Verhandlung schränkte der Beschwerdeführer sein Beschwerdebegehren ausdrücklich auf die Neufestsetzung der in Spruchpunkt 8. des bekämpften Bescheides festgesetzten Frist zur Entfernung der Anlagenteile ein. Der Beseitigungsauftrag an sich wird nicht weiter bekämpft. Begründend führte der Beschwerdeführer zur Leistungsfrist zusammengefasst bereits in der Beschwerde aus, dass diese zu kurz bemessen sei.
II.Rechtliche Grundlagen:
Im Gegenstandsfall ist folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2022, Tiroler Bauordnung 2022, LBGl Nr 44/2022 (WV) maßgeblich:
„§ 47
Baugebrechen
(1) Bewilligungspflichtige bauliche Anlagen sind in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten. Sonstige bauliche Anlagen sind in einem solchen Zustand zu erhalten, dass den Erfordernissen der Sicherheit entsprochen und das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. Treten an einer baulichen Anlage Baugebrechen auf, durch die allgemeine bautechnische Erfordernisse beeinträchtigt werden, so sind sie ehestens zu beheben.
(2) Wird den Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht entsprochen, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Instandsetzung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Liegen jedoch Baugebrechen vor, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes bewirken und deren Behebung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren gänzlichen oder teilweisen Abbruch aufzutragen.
(…)“
III.Rechtliche Erwägungen:
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nach entsprechender Einschränkung der Beschwerde in der mündlichen Verhandlung am 11.09.2023 ausschließlich die Überprüfung der Angemessenheit der von der belangten Behörde in Spruchpunkt 8. des bekämpften Bescheides verfügten Leistungsfrist.
Beim gegenständlichen Auftrag nach § 47 TBO 2022 handelt es sich um einen Leistungsbescheid, der im Spruch eine Frist zur Erfüllung des Gebotenen zu enthalten hat.
Seitens des hochbautechnischen Amtssachverständigen CC wurde in der Beschwerdeverhandlung am 11.09.2023 für das Gericht nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei ausgeführt, dass der von der belangten Behörde angesetzte Zeitrahmen von 4 Monaten unzureichend ist. Dies deshalb, weil zur Beseitigung der Anlagenteile eine befugte Firma zu betrauen ist und zuvor einschlägige Angebote einzuholen sind. Dafür wurde vom Sachverständigen ein Zeitraum von 2 Monaten veranschlagt. Darüber hinaus ist jahreszeitlich bekannt, dass die Firmen im Herbst ausgelastet sind und erst wieder zu Beginn des nächsten Jahres entsprechende Aufträge annehmen. Nicht unerwähnt darf in diesem Zusammenhang bleiben, dass aufgrund des heurigen Hochwasserereignisses gerade Baufirmen bzw auch Erdbeweger mit Wiederinstandsetzungsarbeiten in großem Umfang befasst sind.
Der Sachverständige sprach sich daher für eine Frist bis zum 30.06.2024 für die Umsetzung der baulichen Maßnahmen aus.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt V zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schaber
(Richter)
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