LVwG T LVwG-2023/20/1188-7

LVwG-2023/20/1188-7Tribunal Administrativo Regional31 de ago. de 2023

Abrir fonte

Regest

Ausländisches Unternehmen<br/>Werklieferung<br/>Pflichtmitgliedschaft zu einem Tourismusverband<br/>Beitragspflicht<br/>Pflichtige Umsätze<br/>Bauführung<br/>Bauvorhaben<br/>Betriebsstätte<br/>Splitting der Umsätze

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/20/1188-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.20.1188.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich auf Grund des Vorlageantrages vom 24.02.2021 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 02.02.2021 über die Beschwerde der AA, I-***** Z, vertreten durch BB, **** Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 18.11.2019, Zl ***, betreffend die Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz an den Tourismusverband CC für 2018,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insoweit teilweise Folge gegeben, als die Abgabe wie folgt endgültig festgesetzt wird:

„Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Beitragspflichtiger

Umsatz

Prozent-

satz

Grundzahl

049 BAUMEISTER, BAUUNTERNEHMER

412 MASCHINENBAU-STAHLBAU- UND EISENBAUUNERNEHMER

0

1.834. 750

10

5

0

91. 738

Gesamtgrundzahl: 91.738

Promillesatz

Beitrag

Fonds:

1,2

110,09

Verband:

6,5

596,30

Gesamt:

7,7

706,39

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die Abgabenbehörde gegenüber der Beschwerdeführerin, deren Sitz sich in Z befindet, den für das Jahr 2018 zu entrichtenden Pflichtbeitrag an den Tourismusverband CC wie folgt fest

„Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Beitragspflichtiger

Umsatz

Prozent-

satz

Grundzahl

049 BAUMEISTER, BAUUNTERNEHMER

412 MASCHINENBAU-STAHLBAU- UND EISENBAUUNERNEHMER

0

9.748. 070

10

5

0

487. 403

Gesamtgrundzahl: 487.403

Promillesatz

Beitrag

Fonds:

1,2

584,88

Verband:

6,5

3. 168,12

Gesamt:

7,7

3. 753,00

Mit Schriftsatz vom 17.12.2019 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid Beschwerde. Die Beschwerdeführerin bestritt das Vorliegen eines Sitzes oder einer Betriebsstätte in Tirol und damit das Bestehen einer Beitragspflicht.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (konkret mit Schriftsatz vom 05.02.2020) stellte die Beschwerdeführerin den Antrag bei der belangten Behörde, dass über die Frage der Pflichtmitgliedschaft zu einem Tiroler Tourismusverband gesondert mittels eines Feststellungsbescheides gesondert abgesprochen werden und das Verfahren zur Festsetzung der Tourismusabgabe 2018 bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Feststellungsverfahren ausgesetzt werden möge.

Mit einem gesondert angefochtenen Bescheid vom 01.02.2021, Zl ***, stellte die Tiroler Landesregierung unter Bezugnahme auf § 2 Abs 3 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006, LGBl Nr 19/2006 idgF, fest, dass die beschwerdeführende Gesellschaft Pflichtmitglied im Hinblick auf den Umfang und die zeitliche Dauer der Bauführungen in X im Sinne des § 2 Abs 1 und 2 des Tiroler Tourismusgesetzes Pflichtmitglied zum Tourismusverband CC sei.

Im Abgabenfestsetzungsverfahren gab die Abgabenbehörde der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.02.2021 teilweise Folge und setzte die Abgabe wie folgt fest:

„Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Beitragspflichtiger

Umsatz

Prozent-

satz

Grundzahl

412 MASCHINENBAU-STAHLBAU- UND EISENBAUUNERNEHMER

5.250. 000

5

262. 500

Gesamtgrundzahl: 262.500

Promillesatz

Beitrag

Fonds:

1,2

315,01

Verband:

6,5

1. 706,29

Gesamt:

7,7

2. 021,30

In der Begründung wurde zunächst (wie im Feststellungsbescheid) dargelegt, weshalb die Beschwerdeführerin als Pflichtmitglied des Tourismusverbandes anzusehen sei. In Bezug auf den zugrunde gelegten beitragspflichtigen Umsatz führte die Abgabenbehörde aus, dass mangels Mitwirkung der Beschwerdeführerin und mangels anderer diesbezüglich nutzbarer Informationen auf der Homepage der Beschwerdeführerin eine Schätzung des Umfanges der Bauleistungen erfolgt sei.

Es sei in Bezug auf das Projekt „Renovierung der Fassade Meduni“ unter Nutzung von Informationen auf der Homepage der Bundesimmobiliengesellschaft im Hinblick auf das Ausmaß des Bauprojektes ein Umsatz von Euro 1.650.000 und in Bezug auf das Projekt „DD“ unter Bedachtnahme auf die Homepage einer Baugesellschaft und der Referenzseite der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Komplexität der herzustellenden Fassadenteile und Strahlstrukturen ein Umsatz von Euro 3.600.000 geschätzt worden. Der verbleibende Umsatzanteil von Euro 4.498.065,65 wäre dem Bauobjekt „EE“ in W zuzurechnen. Diesbezüglich hätte eine gesonderte Beitragsvorschreibung zu erfolgen.

Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 24.02.2021 wurde gegen den Bescheid vom 01.02.2021 betreffend die Feststellung des Vorliegens einer Pflichtmitgliedschaft eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Gleichzeitig wurde im Abgabenfestsetzungsverfahren ein Vorlageantrag gestellt.

In diesem Schriftsatz wandte sich die Beschwerdeführerin gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass am Standort des Grundstückes (Bauwerkes) eine Ausübung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit gegeben sei. Es wurden jedoch von der Beschwerdeführerin („ohne den Standpunkt zu verändern“) die sich auf der Grundlage des Umsatzsteuerbescheides ergebenden Umsätze wie folgt bekanntgegeben:

Umsätze mit Kunden

im Gebiet TVB CC: Euro 3.344.675,58

im Gebiet TVB FF:Euro 851.082,34

Außertirolisch: Euro 5.552.307,73

Es wurde beantragt, die Beschwerde betreffend den Feststellungsbescheid direkt dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen. Die belangte Behörde legte daraufhin mit Bericht vom 11.03.2021 sowohl die Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid als auch den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung betreffend die Abgabenfestsetzung für 2018 dem Landesverwaltungsgericht vor. Diese Rechtsmittel langten samt Akten am 16.03.2021 beim Landesverwaltungsgericht ein und wurden am selben Tag zugeteilt.

Aufgrund des Vorliegens von Voraussetzungen im Sinn des § 1 der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol erfolgte mit Beschluss des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses des Landesverwaltungsgerichtes vom 24.09.2021 eine Neuzuteilung dieser beiden Akten. Aufgrund des Vorliegens von Voraussetzungen im Sinne des § 30 Abs 5 und 6 iVm § 1 der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol erfolgte am 02.05.2023 ein weiteres Mal eine Neuzuteilung (betreffend das Feststellungs- als auch das Festsetzungsverfahren) an den nunmehr zuständigen Richter.

Mit Erkenntnis vom 05.07.2023, Zl LVwG-***, wies das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde betreffend die Feststellung der Pflichtmitgliedschaft nach § 2 Abs 3 iVm § 2 Abs 1 des Tiroler Tourismusgesetzes zum Tourismusverband CC in Bezug auf das Jahr 2018 als unbegründet ab. In der Begründung führte das Landesverwaltungsgericht aus, dass die Formulierung in § 2 Abs 1 letzter Teilsatz Tiroler Tourismusgesetz „vom Gebiet aus ausüben“, zum Ergebnis führe, dass die Ausübung der Tätigkeit über einen oder an einem örtlichen Bezugspunkt eine Pflichtmitgliedschaft begründe. Mit diesem subsidiären geografischen Tatbestandsmerkmal mache daher das Tourismusgesetz den Betriebsstättenbegriff des § 29 BAO anwendbar (Tiroler Tourismusgesetz, Kommentar zum Beitragsrecht, RZn 80 bis 83 zu § 2).

Bezogen auf die konkret erbrachten Leistungen wurde ausgeführt dass diese, wenn sie im Zusammenhang mit einem Grundstück erbracht würden, gemäß § 3a Abs 6 UStG 1994 (nunmehr § 3a Abs 9 UStG 1994) dort ausgeführt würden, wo das Grundstück gelegen sei und es dabei auf den Sitz des Unternehmens nicht ankomme (vgl VwGH 10.10.2011, Zl 2011/17/0232).

In der Folge richtete das Landesverwaltungsgericht Tirol ein Schreiben vom 11.07.2023 an die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin, mit welchem die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, eine Aufstellung über die Zusammensetzung der im Jahr 2018 von der Bundesfinanzverwaltung veranlagten Umsätze sowie einen Nachweis hinsichtlich der außertirolischen Lieferungen bzw Leistungen in der von ihr geltend gemachten Höhe von Euro 5.552.307,73 zu übermitteln.

Dem kam die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.08.2023 bzw vom 14.08.2023 nach. Die Aufstellungen der Beschwerdeführerin wurden der Abgabenbehörde mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. In Bezug auf die im Bereich des „TVB CC“ erzielten Umsätze wurde dabei folgende Aufstellung übermittelt.

X MedUni € 938.443,57

XGG€ 574.517,68

VJJ€ 321.784,97

Summe€ 1.834,746,22

Da Abgabenbehörde nahm dazu mit E-Mail vom 23.08.2023 Stellung. Die Behörde führte aus, dass sich aus ihrer Sicht eine Bemessungsgrundlage von Euro 1.834,746,22 ergebe würde und jedenfalls als auch die Umsätze mit der JJ einzubeziehen wären. Die weiteren Umsätze in Tirol wären in gesonderten Bescheiden zu veranlagen bzw (hinsichtlich der Beitragsfestsetzung zum TVB KK) im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen. Die außertirolischen Umsätze in Höhe von € 3.894.193,38 würden nachvollziehbar erscheinen. Nicht nachvollziehbar sei lediglich eine Position „Fehlbuchung Feb. 2018(Irrtum)“ im Betrag von € 2.721.301,95, zumal dies Fehlbuchung auch in den Umsatzsteuerdaten enthalten sei.

Das Verwaltungsgericht richtete daraufhin ein E-Mail vom 24.08.2023 an die steuerliche Vertretung, mit welcher die Stellungnahme der belangten Behörde übermittelt wurde und hob hervor, dass der Ansicht der Abgabenbehörde folgend der Umsatz mit der Fa JJ (mit Sitz in V) mit dem Betrag von Euro 321.784,97 dazuzurechnen wäre.

Mit E-Mail vom 25.08.2023 bezog die steuerliche Vertretung dazu Stellung. Dabei wurde unter Verweis auf das im Feststellungsverfahren ergangene Erkenntnis des LVwG Tirol vom 06.07.2023, LVwG-***, sowie unter Bezugnahme auf das darin angeführte Erkenntnis des VwGH vom 10.10.2011, 202111/17/0232, moniert, dass (lediglich) Bauausführungen mit einer Zeitdauer von mehr als 6 Monaten eine Mitgliedschaft beim Tourismusverband jenes Ortes begründen würden, in dem sich diese solcherart qualifizierte Baustelle befinde. Dieser im Feststellungsverfahren vom LVwG zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht könne man sich auch anschließen. Dementsprechend habe man (in Bezug auf das im Feststellungsverfahren ergangene Erkenntnis des LVwG) auch davon abgesehen, den VwGH anzurufen. Aus dem Schreiben der belangten Behörde gehe hervor, dass nunmehr womöglich sämtliche Baustellen in Tirol (somit auch jene mit einer Dauer von weniger als 6 Monaten) eine Pflichtmitgliedschaft begründen würden. Dies widerspreche der angeführten Rechtsprechung. Sollte davon abgewichen werden, müsste man dagegen selbstverständlich weitere Rechtsmittel erheben.

Die Bemessungsgrundlagen für den Tourismusbeitrag für 2018 würden sich aus Sicht der Beschwerdeführerin daher wie folgt darstellen:

1. TVB CC: € 1.512.961,25 (dh ohne „JJ“)

2. TVB KK € 596.919,21 (dh ohne BV „W BB“)

3. TVB LL: € 256.109,34 (dh ohne 2. BV „MMi“)

4. TVB NN: € 0,00 (dh ohne BV „OO“)

In Bezug auf die „Fehlbuchung“ wurde von der Beschwerdeführerin auf einen Irrtum einer Mitarbeiterin verwiesen. Demnach seien bei „der Umsatzsteuervoranmeldung“ Gutschriften irrtümlich als Rechnungen behandelt worden. Es sei das negative Vorzeichen übersehen worden. Da die Buchungen auf Grund einer Umsatzsteuerbefreiung ohne materielle Auswirkung gewesen wären, habe man von einer Korrektur abgesehen.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin AA (vormals PP) betreibt ein Stahlbauunternehmen in I-***** Z, Adresse 1. Dort befindet sich der Hauptsitz des Unternehmens. Die beschwerdeführende Partei führte bereits in den Jahren 2012 bis 2017 Bau- bzw Werkleistungen in Österreich aus.

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein Stahl- und Fassadenbauunternehmen, das als Anbieter von Komplettlösungen, beginnend mit der Planung bis Engineering, Produktion, Lieferung und Montage von schlüsselfertigen Stahlkonstruktionen und Fassaden tätig ist.

Im Jahr 2018 war die Beschwerdeführerin jedenfalls am Projekt „Sanierung und Erweiterung des Lehr- und Lerngebäudes Medizinische Universität X“ in X beteiligt. Baubeginn dieses Projektes war 2016, die Fertigstellung erfolgte 2019. Weiters war die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 im Zusammenhang mit der Errichtung des Objekts „DD“, einem Mehrzweckgebäude in X tätig. Die Beschwerdeführerin erbrachte diesbezüglich jeweils umfassende Stahl- und Fassaden-bauarbeiten. Dazu kommt noch die Umsetzung eines Bauvorhabens „JJ“ in V.

Im Gebiet des Tourismusverbandes CC erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 folgende Umsätze

X MedizinUni € 938.443,57

XGG€ 574.517,68

VJJ€ 321.784,97

Insgesamt€ 1.834,746,22

Die in X durchgeführten Bauvorhaben dauerten mehr als 6 Monate an. Die Umsetzung des Bauvorhabens in V nahm einen Zeitraum von weniger als 6 Monate in Anspruch.

III.Beweiswürdigung:

Obiger Sachverhalt ergibt auf der Grundlage des vorgelegten Aktes bzw aus dem Beschwerdevorbringen. Der Sachverhalt ist im Wesentlichen nicht strittig. Das betrifft insbesondere die Art der von der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen.

Der Umsatz, der von der Beschwerdeführerin im Bereich des Tourismusverbandes CC erzielt wurde, wurde von der steuerlichen Vertretung in den Schreiben vom 14.08.2023 bzw 23.08. und 25.08.2023 nachvollziehbar dargelegt. In Bezug auf die Höhe dieser Umsätze bzw die Höhe der außertirolischen Lieferungen ergaben sich sachverhaltsmäßig keine Bedenken. Inwieweit der in V und damit jedenfalls im Bereich des Tourismusverbandes CC erzielte Umsatz („Projekt JJ“) in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung.

IV.Rechtsgrundlagen:

Das Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl Nr 19/2006 in der hier anzuwendenden Fassung LGBl 15/2015 (§ 2, § 32 und § 34), LGBl Nr 28/2007 (§ 30) und LGBl Nr 26/2017 (§ 33), hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

§ 2

Mitglieder

Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.

(2) Die Pflichtmitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme einer Tätigkeit im Sinn des Abs. 1 und erlischt mit deren Beendigung. Durch eine nur vorübergehende Unterbrechung der Tätigkeit wird die Pflichtmitgliedschaft nicht berührt.

(3) Über die Pflichtmitgliedschaft zu einem Tourismusverband entscheidet die Landesregierung auf Antrag des betreffenden Unternehmers oder des Obmanns des Tourismusverbandes oder von Amts wegen.

§ 30

Beitragspflicht

Die Pflichtmitglieder für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 heranzuziehen.

§ 31

Beitragspflichtiger Umsatz

(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind jedenfalls:

a)Umsätze im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 1 bis 7, Z 9 lit. a und d sublit. aa, bb und cc und Z 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994,

b)Umsätze aus Lieferungen an einen Ort außerhalb Tirols,

c)Umsätze aus sonstigen Leistungen (§ 3a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994), soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol erbracht wurden, sowie Umsätze aus geistigen Leistungen mit wissenschaftlichem, literarischem, künstlerischem, technischem, buchhalterischem oder vergleichbarem Inhalt wie etwa Architektenpläne, Karten, Kompositionen, Modellskizzen oder Beratungsleistungen etwa von Werbeagenturen oder Ingenieurbüros, wenn deren Verwendungszweck nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol liegt,

d)Umsätze aus der Vermietung von Wohnungen oder Teilen davon, die einer Person als Hauptwohnsitz dienen oder die sonst im Rahmen eines Schul- oder Hochschulbesuches, einer Berufsausbildung oder einer Berufsausübung vermietet werden, dies einschließlich der dazugehörigen Garagen,

e)Umsätze aus einer Geschäftsveräußerung (§ 4 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994),

f)Umsätze von Theatern, Musikensembles und Museen, die von einer Gebietskörperschaft regelmäßig Zuschüsse von mehr als 30 v. H. ihrer jährlichen Aufwendungen erhalten,

g)Umsätze aus dem Verkauf von inländischen amtlichen Wertzeichen,

h)Umsätze aus dem Verkauf von Schulbüchern, Schul- und Kindergarteneinrichtungen sowie Umsätze aus Schüler-, Kindergarten- und Lehrlingsfreifahrten,

i)Umsätze eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes betreffend das land- und forstwirtschaftliche Vermögen nach § 29 Z 1 und 2 des Bewertungsgesetzes 1955 sowie Umsätze aus der Ausübung von Einforstungsrechten, ausgenommen jedoch Umsätze aus der Vermietung von Privatunterkünften,

j) 50 v. H. der Umsätze aus dem Verkauf von Treibstoffen und 15 v. H. der Umsätze aus dem Verkauf von anderen Mineralölprodukten bei Brennstoff- und Mineralölhändlern und Tankstellen.

(2) Aus den steuerbaren Umsätzen sind folgende Beträge auszuscheiden:

a)bei Gebrauchtwagenhändlern der Einkaufspreis eines im Inland erworbenen gebrauchten Kraftfahrzeuges,

b)die Normverbrauchsabgabe im Sinn des § 1 des Normverbrauchsabgabegesetzes,

c)65 v. H. der Umsätze aus dem Verkauf von Tabakwaren und

d)Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z 22 des Umsatzsteuergesetzes 1994.

(3) Gehört ein Pflichtmitglied mehreren Beitragsgruppen an, so ist der Beitrag nach Beitragsgruppen getrennt zu berechnen und in einem Gesamtbetrag vorzuschreiben. Berufsgruppen, denen kein unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Nutzen aus dem Tourismus in Tirol zugerechnet werden kann, bleiben hiervon ausgenommen.

[…]

§ 33

Ortsklassen, Beitragsgruppen

[…]

(2) Zur Berechnung der Beiträge werden die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder durch Verordnung der Landesregierung in die Beitragsgruppen I bis VII eingereiht. Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe I und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe VII einzureihen sind. Die Einreihung ist gesondert für die Tourismusverbände der Ortsklassen A, B und C und für den Tourismusverband CC vorzunehmen. Das Inkrafttreten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.

§ 34

Zuordnung der Beiträge

(1) Beiträge sind für jenen Tourismusverband zu erheben, in dessen Gebiet sich eine Betriebsstätte im Sinn der §§ 29 und 30 der Bundesabgabenordnung oder das vermietete, verpachtete oder verleaste Objekt befindet, in der bzw. auf dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit ausgeübt wird.

(2) Ist ein Unternehmer Pflichtmitglied mehrerer Tourismusverbände, so sind die Bemessungsgrundlagen für jeden Tourismusverband getrennt zu ermitteln und die Beiträge getrennt vorzuschreiben.

V.Rechtliche Erwägungen:

V.1. Zur Pflichtmitgliedschaft zum Tourismusverband:

Das Landesverwaltungsgericht gelangte im Verfahren betreffend die Feststellung des Vorliegens einer Pflichtmitgliedschaft zum Tourismusverband CC im Erkenntnis vom 05.07.2023, Zl LVwG-***, unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.10.2011, Zl 2011/17/0232, zusammenfassend zum Ergebnis, dass die überaus umfangreichen (jedenfalls mehr als 6 Monate dauernden) Bauausführungen der Beschwerdeführerin in X im Sinn des § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz eine Pflichtmitgliedschaft zum Tourismusverband CC begründen.

V.2. Zum beitragspflichtigen Umsatz:

Auf Grund der Bejahung der Pflichtmitgliedschaft der Beschwerdeführerin zum Tourismusverband X uns seine Feriendörfer war in weiterer Folge der für diesen Tourismusverband maßgebliche beitragspflichtige Umsatz zu ermitteln.

Dass die im Jahr 2018 erzielten Umsätze, die im Zusammenhang mit 6 Monate übersteigenden Bauausführungen standen („Meduni“ und „GG“), in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, ist letztlich unstrittig. Diesbezüglich beträgt der Umsatz Euro 1.512.961,25. Die Beschwerdeführerin wendet sich jedoch gegen den Ansatz des Umsatzes, der im Zusammenhang mit der Umsetzung des Bauvorhabens JJ in V erzielt wurde, weil dieses Bauvorhaben in weniger als 6 Monaten umgesetzt worden sei.

Dazu ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass die Frage der Mitgliedschaft zu einem Tourismusverband von der Frage des Umfanges der beitragspflichtigen Umsätze zu trennen ist. § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz regelt die Pflichtmitgliedschaft. Sie setzt neben der Unternehmereigenschaft iS des § 2 Abs 1 Umsatzsteuergesetz und einem mittelbaren oder unmittelbaren Nutzen am Tourismus einen Sitz oder eine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes voraus. Eine Betriebsstätte kann wie im gegenständlichen Fall wie in dem im Parallelverfahren *** ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ausführlich dargestellt, auch durch Bauführungen, wenn sie mehr als 6 Monate andauern, begründet werden.

Gemäß § 30 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz haben die Pflichtmitglieder für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten.

Gemäß § 31 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz ist der beitragspflichtige Umsatz, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. In zweiten Satz des § § 31 Abs 1 leg.cit finden sich unter den lit a) bis j) zahlreiche Ausnahmen. Eine Bauführung unter 6 Monaten (durch ein im Ausland ansässiges Unternehmen) findet sich nicht darunter. Eine solche Tätigkeit kann auch nicht unter die in § 31 Abs 2 leg cit angeführten Fälle („Aus den steuerbaren Umsätzen sind folgende Beträge auszuscheiden“) subsumiert werden.

Ist daher ein Unternehmer Pflichtmitglied in einem Tourismusverband, begründet dies gemäß § 30 Abs 1 leg cit dessen Beitragspflicht. Die Beitragspflicht umfasst alle nach Maßgabe des § 31 Abs 1 leg cit steuerbaren und steuerpflichtigen bzw auch nicht nach Abs 2 ausgenommenen Umsätze, somit auch Bauvorhaben, die, weil sie nicht mehr als 6 Monate andauern, nicht pflichtmitgliedschafts- bzw betriebsstättenbegründend sind. Der Umsatz betreffend das Bauvorhaben „JJ“ (in V) ist daher in den Umsatz, der im Gebiet des Tourismusverbandes CC (V zählt dazu) erzielt wurde, einzubeziehen.

Ist ein Unternehmer in mehreren Tourismusverbänden Pflichtmitglied (weil er über mehrere Betriebsstätten verfügt), dann sind die Umsätze (nach Maßgabe des Ortes der Erzielung) auf die Tourismusverbände aufzusplitten.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dass zwischen der Pflichtmitgliedschaft zu einem Tourismusverband und der Beitragspflicht zu unterscheiden ist, kommt in den Judikaten des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.5.2022, Ro 2019/13/0031, und vom 10.11.2016, 2013/170761, klar zum Ausdruck. Der Umfang der Beitragspflicht ist in § 31 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz klar umschrieben (vgl auch VwGH 01.03.2023, Ra 2022/13/0108). Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz Euro 240,00.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.