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LVwG-2023/35/1131-7•LVwG T LVwG-2023/35/1131-7
LVwG-2023/35/1131-7Tribunal Administrativo Regional30 de ago. de 2023
Waldverwüstung<br/>Waldeigentümer<br/>Rodungsverbot<br/>Weideverbot<br/>Pferde<br/>Schafe<br/>Schutzwald<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 2.2.2023, ***, betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Forstgesetz 1975 und der Tiroler Waldordnung 2005 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als
a)die unter Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses ausgesprochene Geldstrafe von € 500,00, Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden, auf € 250,00, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden, herabgesetzt wird, sowie
b)die unter Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses ausgesprochene Geldstrafe von € 200,00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 3 Stunden, auf € 100,00, Ersatzfreiheitsstrafe 13 Stunden, herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses das Wort „seine“ und im Spruchpunkt 3. das Wort „Ihre“ entfällt.
2. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde wird gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG
a)hinsichtlich des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Straferkenntnisses mit Euro 25,00 und
b)hinsichtlich des Spruchpunktes 3. des angefochtenen Straferkenntnisses mit Euro 10,00
neu festgesetzt.
3. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Straferkenntnisses in der Höhe von Euro 100,00 zu leisten.
4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensablauf:
1. Verfahren betreffend das angefochtene Straferkenntnis vom 2.2.2023, ***:
Mit Mail vom 10.5.2022 wurde die Bezirkshauptmannschaft Y von der Bezirksforstinspektion X über den Verdacht mehrerer Übertretungen nach dem Forstgesetz 1975 informiert.
Nach Durchführung des im angefochtenen Straferkenntnis näher dargestellten Ermittlungsverfahrens, insbesondere nachdem vom nunmehrigen Beschwerdeführer von der ihm eingeräumten Möglichkeit der Rechtfertigung Gebrauch gemacht worden war, wurden diesem mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Straferkenntnis folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 10.05.2022
Ort: Z, im nordöstlichen Bereich des Grundstücks **1 KG ***** Z
Am 10.05.2022 wurde festgestellt, dass im Bereich des Waldgrundstückes **1 KG Z massive Schäden am Waldboden vorliegen (u.a. Verlust der Bodenvegetation, flächige Vertrittschäden und Verdichtungen sowie Oberbodenabschwemmungen). Diese Schäden wurden durch den Beschuldigten verursacht, indem er seine Pferde auf dieser Fläche weiden ließ.
Ort: Z, im Bereich des Grundstücks **1 KG ***** Z
Bei einer Begehung wurde festgestellt, dass Sie zumindest am 10.05.2022 auf dem Waldgrundstück, Grundstück **1 KG *****, Waldboden für andere Zwecke als für solche der Waldkultur (Rodung) verwendet haben, indem Sie ein Unterstellzelt für Tiere errichtet haben. Eine Rodungsbewilligung lag nicht vor.
Ort: Z, im Bereich der Grundstücke **2 und **3 jeweils KG ***** Z
Sie haben zum oben angeführten Zeitpunkt Ihre Schafe in einem Schutzwald weiden lassen, obwohl in diesem Wald während des ganzen Jahres das Weiden von Ziegen und Schafen verboten ist. Die angeführten Tiere konnten auf Bereichen der Grundstücke **2 und **3 jeweils KG ***** Z, die laut Waldkategorienausscheidung Schutzwald aufweisen, angetroffen werden.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 16 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2015, idF BGBI. I Nr. 102/2015
2. § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2002, idF BGBl. I Nr. 59/2002
3. § 37 Abs. 2 lit. a Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55/2005, idF LGBl. Nr. 55/2005
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe
von
falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von
0 Tage(n) 23 Stunde(n) 0 Minute(n)
Freiheitsstrafe
von
Gemäß
§§ 16 Abs 1 iVm 174 Abs. 1 lit a Z 3 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2013, idF BGBl. I Nr. 104/2013
0 Tage(n) 23 Stunde(n) 0 Minute(n)
§§ 17 Abs. 1 iVm 174 Abs. 1 lit a Z 6 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2013, idF BGBl. I Nr. 104/2013
1 Tage(n) 3 Stunde(n) 0 Minute(n)
§§ 37 Abs. 2 lit a iVm 66 Abs. 2 lit. a Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55/2005, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 133/2017, idF LGBl. Nr. 133/2017“
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des festgestellten Sachverhaltes und der diesen Feststellungen zugrunde liegenden Beweiswürdigung sowie nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen aus, dass aufgrund des festgestellten Sachverhaltes zweifelsfrei feststehe, dass der Beschuldigte die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht begangen habe.
In subjektiver Hinsicht stünden die Verwaltungsübertretungen fest, da dem Beschuldigten keine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens gelungen sei. Hinsichtlich des Spruchpunktes 1. habe der Beschuldigte in Kauf genommen, dass es durch die Weide von Pferden zu Schäden am Waldboden kommen kann. Hinsichtlich der Spruchpunkte 2. und 3. gehe die belangte Behörde von Fahrlässigkeit aus, da sich der Beschuldigte hätte erkundigen können, ob vor dem Aufstellen des Weidezeltes eine Rodungsbewilligung einzuholen ist bzw ob es sich bei der für die Weide genutzten Waldfläche um Schutzwald handelt und ob er seine Schafe hier weiden lassen darf.
Hinsichtlich der Strafbemessung nahm die belangte Behörde auf § 19 VStG Bezug und kam unter Berücksichtigung des Strafrahmens, des Verschuldensgrades, einer als hoch eingeschätzten Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, des Fehlens von Milderungsgründen und dem Erschwerungsgrund der Begehung von mehreren Verwaltungsübertretungen sowie der Annahme von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen zum Ergebnis, dass die verhängten Geldstrafen als schuld- und tatangemessen angesehen werden können.
Bei Spruchpunkt 1. wurde überdies aufgrund des Vorliegens massiver Schäden die hohe Intensität der Beeinträchtigung berücksichtigt, während diese Intensität bei Spruchpunkt 2. als mittelhoch eingestuft wurde. Auch bei Spruchpunkt 3. wurde die Intensität der Beeinträchtigungen als hoch eingestuft.
Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde das im vorliegenden Fall angefochtene Straferkenntnis dem Beschwerdeführer am 23.2.2023 zugestellt.
Gegen das unter Z 1 genannte Straferkenntnis erhob Herr AA Beschwerde, welche am 21.3.2023 an die Bezirkshauptmannschaft Y übermittelt und mit der das Straferkenntnis in seinem gesamten Umfang angefochten und insbesondere die ersatzlose Aufhebung und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 2. sowie eine Herabsetzung der unter Spruchpunkt 3. verhängten Strafe begehrt wurde.
Begründet wird diese Beschwerde im Wesentlichen wie folgt:
„1. Zur Waldverwüstung: Von Waldverwüstung spricht man nach § 16 Abs. 1 Forstgesetz dann, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen der Bewuchs einer offenbar flächenhaften Gefährdung, insbesondere durch Wind, Schnee, wild lebende Tiere – mit Ausnahme der jagdbaren, unsachgemäßer Düngung aller Art, ausgenommen solcher gemäß § 47, ausgesetzt oder Abfall abgelagert wird.
In meinem speziellen Fall wird jener in Frage stehende Teilbereich aus Gst **1 seit Jahrzehnten, auch schon von meinen Rechtsvorgängern, als Viehweide genutzt. Dabei handelt es sich um eine anerkannte forstwirtschaftliche Nebennutzung. Der Wald auf dem Grundstücksteil stellt sich seit jeher unverändert dar und scheint unter der Nutzung als Waldweide keineswegs zu leiden. Wie bereits in der Definition zu Waldverwüstung ausgeführt, liegt eine solche nur vor, wenn der Bereich offenbar einer flächenhaften Schädigung ausgesetzt wird. Dass dieser Tatbestand in meinem konkreten Fall nicht erfüllt ist, zeigt der Zustand, der in Frage stehenden Teilfläche aus Gst **1. Lediglich im direkten Umgebungsbereich des Weidezeltes finden sich Trittschäden die jedoch je nach Witterung mehr oder minder stark ausgeprägt sind.
Im konkreten Fall, kann aber keinesfalls von Waldverwüstung nach § 16 Abs. i Forstgesetz gesprochen werden. Wie in der Natur einwandfrei ersichtlich ist, wurde bzw. wird der Waldboden durch die Weidetiere nur sehr oberflächlich beansprucht. Die seit Jahren, wenn nicht seit Jahrzehnten, unverändert bestehende Nebennutzung als Waldweide iVm dem intakten Baum- und Strauchbestand zeigt eindeutig, dass die Produktionskraft des Waldbodens nicht wesentlich beeinträchtigt geschweige denn vernichtet wurde und demzufolge auch keine Waldverwüstung vorliegen kann.
In Anbetracht dessen, ist die seitens der Behörde verhängte Geldstrafe, wenn auch der Höhe nach nur im unteren Bereich angesiedelt, nicht verhältnismäßig. Von einer Oberbodenabschwemmung, wie im Straferkenntnis angeführt ist ebenfalls nichts zu sehen.
2. Zur Rodung: Nach § 17 Abs 1 Forstgesetz 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten. Nach dem Gesetzeswortlaut dieser Bestimmung ist derjenige der das Rodungsverbot nicht befolgt mit Geldstraße bis zu Euro 7.000,- zu handeln.
Genauer gesagt wird mir vorgeworfen, durch das Aufstellen eines Weidezeltes im Randbereich des Gstes **5 gegen dieses Rodungsverbot verstoßen zu haben. Da in diesem konkreten Fall eine anderweitige Verwendung des Waldbodens, als für Zwecke der Waldkultur, vorliegt. Dazu erlaube ich mir auszuführen, dass für das Aufstellen des Weidezeltes kein Bewuchs entfernt werden musste und somit keine Rodung im eigentlichen Sinn erforderlich war. Ich bin mir durchaus dessen bewusst, dass das Aufstellen eines Weidezeltes auch eine anderweitige Verwendung von Waldboden als für Zwecke der Waldkultur mit sich bringt. Das Aufstellen des Weidezeltes war erforderlich, um einerseits die angestrebte ganzjährige Freilandhaltung der Pferde zu ermöglichen und andererseits den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes gerecht zu werden, welches bei ganzjähriger Freilandhaltung fordert, dass den Tieren ein wind- und wettergeschützter Unterstand angeboten wird. Der Bereich wurde gewählt, um die im Nahbereich des Gstes **1 befindliche BB-Alm einer möglichst geringen Geruchs- und Lärmemission auszusetzen. Zwischenzeitlich wurde dazu auch die Rodungsbewilligung beantragt.
Jener Teil des Gstes **5, auf welchem sich das Weidezelt befindet, stellt sich als Wirtschaftswald dar und sind laut Waldentwicklungsplan keine besonderen öffentlichen Interessen an der Walderhaltung gegeben.
In Anbetracht dieser Ausführungen, besonders aber angesichts der Tatsache, dass die erforderliche Rodungsbewilligung inzwischen beantragt wurde, wäre auch in diesem Punkt von der Verhängung einer Strafe abzusehen.
3. Schafweide im Schutzwald: Zum Vorwurf der Schafweide im Schutzwald erlaube ich mir Folgendes vorzubringen. Gemäß § 37 Abs 2 lit. a Tiroler Waldordnung 2005 ist das Weiden von Schafen und Ziegen in Schutz- und Bannwäldern während des ganzen Jahres verboten. Beim Waldbestand auf Gst **1, **2 und **6, wobei dieses Grundstück nur zu einem verschwindend geringen Teil bewaldet ist, handelt es sich um Schutzwald im Ertrag. Hinsichtlich des Gstes **2 weiters um Schutzwald im Ertrag (mit Objektschutz). Dieser Umstand war mir zugegebenermaßen nicht bekannt. Vielmehr war es so, dass das Gst **2 durchforstet wurde und es mir vernünftig erschien, dieses einmal zu beweiden, um die Krautschicht bzw. das in diesem Bereich befindliche und sich zusehends etablierende Springkraut zurückzudrängen. Aufgrund des fehlenden Unrechtbewusstseins, der nicht eruierbaren Schäden sowie der Tatsache, dass die Schutzwirkung des Waldes durch einmalige Beweidung keinerlei Beeinträchtigung erfahren hat, ersuche ich in diesem Punkt um Mäßigung der ausgesprochenen Strafe.“
3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:
Vom Landesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Angelegenheit ein forstfachliches Gutachten zum Beschwerdevorbringen eingeholt. Aus diesem Gutachten vom 23.5.2023 geht Folgendes hervor:
„Auf Gst. **1 KG Z ist im nordöstlichen Bereich eine Fläche von rund 3.900 m² mit einem Bretterzaun eingezäunt. Innerhalb dieser eingezäunten Fläche weist der Waldboden massive Schäden auf. Aktuell findet sich kaum Bodenvegetation auf der gegenständlichen Fläche. Flächige Vertrittschäden mit einer einhergehenden Verdichtung des Bodens sind feststellbar. In größeren Teilen ist eine Abschwemmung des humosen Oberbodens ersichtlich. Vermehrt sind Steine und auch die Wurzeln des Baumbestandes bereits an der Oberfläche sichtbar und sind in tieferen, nördlich angrenzenden Bereichen die abgeschwemmten Böden als Humusablagerungen ersichtlich.
Die gegenständliche Fläche ist locker mit einem Fichten-Lärchen Baum- bis Altholz bestockt. Zudem finden sich verschiedene Laubhölzer des natürlichen Artengefüges. Faktisch ist derzeit lediglich ein einschichtiger Bestand vorhanden, da der Unterwuchs stark wegen Verbiss durch Pferde zurückgehalten wurde bzw. auf den größten Teilen der Fläche nicht mehr vorhanden ist.
Laut Waldkategorienausscheidung der Landesforstdirektion Tirol ist der betroffene Bereich als Wirtschaftswald ausgewiesen. Im ministeriell genehmigten Waldentwicklungsplan ist der gegenständliche Bereich Teil der Funktionsfläche Nr. ***. Diese weist die Funktionskennziffer *** auf. Demnach werden der Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungsfunktion jeweils geringe Wirkung des Waldes attestiert. Der Waldentwicklungsplan ist im Maßstab 1 : 50.000 ausgeführt, daher sind Feststellungen daraus auf einen Waldbereich von einer Untergrenze von 10 Hektar ausgelegt.
Vor Ort ist die gegenständliche Fläche derzeit jedoch als Schutzwald mit Objektschutzwirkung einzustufen.
Aufgrund der oben angeführten Beeinträchtigungen ist jedenfalls von erhöhtem Abfluss von Oberflächenwässern auszugehen und darin auch die erhöhte Schutzwirkung begründet.
Auf Gst. **1 wurde ein Weidezelt errichtet. Damit dieses Zelt auf ebenem Grund errichtet werden konnte, ist eine Einebnung des Geländes vorgenommen worden. Das anfallende Material ist hangoberseits aufgetragen worden. Im Laser- und Luftbildatlas Tirol sind für den gegenständlichen Bereich zwei relevante Luftbild-Befliegungen vorhanden. Der Vergleich der aus den Befliegungen abgeleiteten Geländemodelle für den Umgebungsbereich des Weidezeltes macht die Veränderungen optisch sichtbar. Im rechten Bild unten ist die größere Verebnung eindeutig sichtbar.
„Bilder im pdf ersichtlich“
Die Befliegungen erfolgten zwischen 2012-2015 (linkes Bild) und 2017-2022 (rechtes Bild). Die Geländeveränderung ist daher zwischenzeitlich passiert. Der Standort des Weidezeltes ist mit Pfeil markiert.
Am selben Grundstück sind auch mehrere Tränkestellen, die der Wasserversorung der Pferde dienen, vorzufinden. Die Tränkestellen sind durch Leitungen verbunden. Dies geht aus der Aktenlage der Bezirksforstinspektion Y hervor, weil Grabungsarbeiten vor einigen Jahren durchgeführt wurden. Aus forstfachlicher Sicht ist sowohl beim Weidezelt, als auch bei den Leitungen Waldboden zu anderen Zwecken als jene der Waldkultur verwendet worden.
Zusammenfassend kann festgestellt werden:
Aus forstfachlicher Sicht wird durch die Abschwemmung des Oberbodens sowie die vermehrte Freilegung der Wurzeln des Baumbestandes die Produktionskraft des Waldes wesentlich geschwächt und ist der Waldboden dadurch auch einer offensichtlichen Abtragungsgefahr ausgesetzt. Eine rechtzeitige Wiederbewaldung ist unter den gegebenen Umständen derzeit nicht möglich, da nur vereinzelt Grasvegetation, jedoch keine Waldverjüngung festgestellt werden konnte. Aus forstfachlicher Sicht sind aufgrund der beschriebenen Auswirkungen auf den Wald sohin die Kriterien für eine Waldverwüstung nach § 16 Abs. 2 lit. a und c ForstG 1975 erfüllt. Durch die Errichtung der Tränkestellen mit den entsprechenden Leitungen und durch die Errichtung des Weidezeltes ist aus forstfachlicher Sicht Waldboden zu anderen Zwecken als zu jenen der Waldkultur verwendet worden. Auswirkungen auf sonstige forstfachliche Interessen lassen sich nicht ableiten.“
Mit Email vom 22.6.2023 wurde das oben wiedergegebene Gutachten noch wie folgt ergänzt:
„[B]etreffend des Spruchpunkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses wurde am 21.06.2023 im Beisein von CC ein Ortsaugenschein im Bereich der Gste. **3 sowie **2, jeweils KG Z, durchgeführt und wie folgt festgestellt:
Am Gst. **3 KG Z wurde aktuell keine Weidenutzung festgestellt und dürfte dies auch in den vergangenen Jahren nicht beweidet worden sein. Jedenfalls lässt sich in der derzeitigen Situation keine Beeinträchtigung der Verjüngung feststellen.
Am Gst. **2 KG Z sind laut Waldkategorienausscheidung rund 1.350 m² als Schutzwald ausgewiesen. Hier handelt es sich zumindest in einem Teilbereich um steilere Flächen. Aktuell wurde die Beweidung mit Kleintieren festgestellt. In kleineren Bereichen wurde die Strauchschicht bzw. die Haselnuss eingekürzt und finden sich Ansätze von Erosionen des Bodens, die auf Weidetritt zurückzuführen sind. Auf den Waldbereichen von diesem Grundstück ist derzeit von einer eingeschränkten Verjüngungsmöglichkeit sowie einem erhöhten Erosionsgeschehen auszugehen.“
Zu diesem zum Parteiengehör versandten Gutachten nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.7.2023 wie folgt Stellung:
„Die Nutzung der in Frage stehenden Teilfläche aus Gst **1 erfolgt bereits seit vielen Jahrzehnten in derselben Form wie sie auch heute noch geschieht. Ursprünglich hat mein Rechtsvorgänger im Eigentum an Gst **1, Herr DD und danach sein Sohn, dieses Grundstück als Waldweide für seine Rinder genutzt. Bereits zu dieser Zeit hat sich der Waldbestand auf diesem Grundstück bzw. auf diesem Teil des Grundstückes so dargestellt, wie er auch heute noch besteht. Dass Trittspuren oder gar Trittschäden sichtbar sind, kann nicht unwidersprochen bleiben, vielmehr sind durch den Aufenthalt der Tiere minimale Spuren ersichtlich. Dass dies jedoch ein waldgefährdendes Ausmaß annehmen soll dürfte stark übertrieben sein. Wäre dem so, müsste nach über fünfzigjähriger Nutzung als Waldweide wohl keine Bestockung mehr vorhanden sein.
Der in der vorliegenden forstfachlichen Stellungnahme erwähnte einschichtige Bestand, besteht bereits seit Beginn der Nutzung als Waldweide, also seit mehr als fünfzig Jahren. Weiters wird in der Stellungnahme erwähnt, dass der betreffende Wald als Wirtschaftswald ausgewiesen ist und im Waldentwicklungsplan die Funktionskennziffer *** aufweist. Demnach wird sowohl der Schutz-, Wohlfahrts- als auch der Erholungswirkung nur geringe Wertigkeit bzw. Wirkung attestiert. Ungeachtet dessen, wurde der Waldbereich vor Ort als Schutzwald mit Objektschutzwirkung eingestuft.
Was für mich dabei nur schwer nachvollziehbar ist, ist die Tatsache, dass diese Feststellung wiederum von EE, der gemeinsam mit FF, beim Lokalaugenschein am 09.05.2023 anwesend war getroffen wurde. Es ist hier wohl wenig verwunderlich, dass dieser, der ja bereits die erste Stellungnahme abgegeben hat, von seinem Standpunkt nicht abrückt. Bereits seit dem Jahre 1999 haben wir immer wieder mit GG und dem JJ zu tun und scheint es fast so als wäre es deren einziges Ziel sämtliche durch uns geplante bzw. umgesetzte Maßnahmen zu torpedieren. Dies ist umso unverständlicher als dass dieselben Maßnahmen bei anderen Grundeigentümern ohne Probleme umsetzbar zu sein scheinen. Ich kann mich des Eindrucks nicht mehr erwehren, dass ich hier immer wieder offensichtlicher Schikane ausgesetzt bin. Bestärkt wird dieser Eindruck durch zahlreiche Aussagen unbeteiligter Dritter, die die Vorgehensweise der Forstaufsichtsorgane ebenfalls als Schikane bewerten.
Zudem erlaube ich mir zum Thema Objektschutzwirkung Folgendes anzumerken: Diese Objektschutzwirkung wird sich wohl hauptsächlich auf die nördlich des Gstes **1 liegende ‚Bb-Alm‘ beziehen. Dieses Gebäude wurde Anfang der 1970er Jahre vom KK-Bach an den jetzigen Standort verlegt, da es am früheren Standort einer ständigen Gefährdung durch Muren/Hochwasser ausgesetzt war. Bereits vor der Verlegung des Standortes wurde der nordöstliche Bereich des Gst **1 als Waldweide - früher mit Rindern, heute mit Isländer-Pferden (Ponys) - genutzt. Dies kann durch zahlreiche Zeitzeugen (Bürgermeister, Ortsbauernobmann, derzeitiger Pächter des Gst. **1, Eigentümer der BB-Alm) zweifellos bestätigt werden. Seit dieser Zeit hat sich der Zustand der Bestockung nicht wesentlich verändert und ist somit wohl auch davon auszugehen, dass die Objektschutzwirkung weiterhin gegeben ist. Was mich zusätzlich verwundert, ist die Tatsache, dass im Bereich der ‚BB-Alm‘ umfangreiche Bauarbeiten u.a. auch Rodungen eines ca. 700 m2 großen Bereichs durchgeführt wurden, es mir aber andererseits nicht möglich war, einige Meter südlich davon, eine Rodungsbewilligung zum Aufstellen eines Weidezeltes zu erlangen. Hier wird aus nicht nachvollziehbaren Gründen mit zweierlei Maß gemessen. Außerdem muss der Feststellung in der forstwirtschaftlichen Stellungnahme, das auf Gst **1 mehrere Tränkestellen vorhanden sind entschieden entgegengetreten werden, da lediglich zwei Tränken bestehen und der durch die Leitungsverlegung erfolgte Eingriff sicherlich nicht den Tatbestand der Waldverwüstung erfüllt und auch keine anderweitige Verwendung des Waldbodens als zu waldbaulichen Zwecken erfolgt. Bereits mein Rechtsvorgänger im Eigentum an Gst. **1 hat zur Versorgung seiner Tiere Wasser aus unserer Quelle bezogen und dieses mittels Schläuche zu den Tränkestellen geleitet. Teilweise waren diese Leitungen vergraben, teilweise erfolgte die Verlegung oberirdisch. Dies wurde durch mich so weitergeführt wobei es im Laufe der Jahre selbstverständlich nötig wurde diese Leitungen zu sanieren bzw. zu erneuern.
Ich darf auch noch kurz darauf eingehen, warum die Nutzung des Grundstücksteils auf Gst **1 für mich derart wichtig ist. Ich habe die Gste **7 und **8 sowie den Teil aus Gst **1 an Herrn LL verpachtet, welcher mit viel Herzblut eine erfolgreiche Isländer-Zucht betreibt. Um eine zusammenhängende Nutzung der Gste **7 und **8 zu ermöglichen ist aber als Verbindung die Nutzung der Waldweide auf Gst **1 unbedingt notwendig. Ganz zu schweigen vom Tierwohl, das den Tieren durch die Möglichkeit der Nutzung des Gstes **1 als Zuflucht zuteil wird. Wäre diese Verbindung zwischen den zwei landwirtschaftlich genutzten Parzellen nicht möglich, wären sie als Pachtfläche für Herrn LL bzw. für seinen Betrieb nicht interessant und ich würde einen zuverlässigen Pächter verlieren, was zugegebenermaßen auch eine große finanzielle Einbuße für mich darstellen würde. Zudem wäre - was zweifellos schwerer wiegt - auch die weitere ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Gste **7 und **8 ernsthaft gefährdet. Eine Interessensabwägung würde in diesem Fall wohl jedenfalls zugunsten des allgemein anerkannten öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung einer landwirtschaftlichen Nutzung bzw. Stärkung landwirtschaftlicher Betriebe ausfallen.
Im August 2018 wurde der damalige Weidestall auf Gst **7 Opfer eines Brandanschlages und musste neu errichtet werden. Man entschied sich, einen optisch ansprechenden, gut in die bestehende Kulturlandschaft integrierten bzw. integrierbaren Stadel zu errichten, was natürlich auch mit erheblichen Kosten verbunden war. Auch aus diesem Grunde ist eine weitere Verpachtung der Grundstücke für mich von sehr großer Bedeutung.
Festhalten möchte ich noch zur Stellungnahme vom Mail 22.06. zur Gst. **2 Lokalaugenschein 21.06.2023 von Förster JJ, dass es seit der Anzeige keine Beweidung mehr gab und somit auch aktuell, sprich am 21.06.2023 stattgefunden haben konnte.
Zum Zeitpunkt der Anzeige (Mai 2022) haben wir rund 14 Tage Kamerunschafe (ca. 12 Stück mit Gewicht und Größe eines Rehes!!!) dort wegen Un- und Springkraut eingezäunt und ich kann mir nicht vorstellen, dass es dadurch zu Erosionen und eingeschränkter Verjüngungsmöglichkeit kommt. Dies empfinde ich schon als sehr weit hergeholt. Die Durchforstung wurde mit unserem Waldaufseher MM abgesprochen und abgestimmt.
Abschließend verweise ich nochmals auf unsere diversen Stellungnahmen/Rechtfertigungen beginnend mit 13.10.2022 samt Fotos, Tiefenlinie usw. und gebe diesem Schreiben aktuelle Fotos als Beilage dazu.
Zur Entkräftigung der Vorwürfe würde auch ein gemeinsamer Lokalaugenschein absolut beitragen.
Wir als Familie haben seit April 1999 mit viel Leidenschaft, Engagement, persönlichen und finanziellen Einsatz diesen Hof, der damals vor Kauf bekannt als Schandfleck von Z war, wieder revitalisiert und zu einem landwirtschaftlichen Betrieb erstehen lassen.“
In weiterer Folge wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol am 16.8.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In der Verhandlung wurde dem Beschuldigten die Gelegenheit geboten, sein Beschwerdevorbringen nochmals näher darzulegen und zu untermauern. Von diesem wurde insbesondere ergänzend vorgebracht, dass er aufgrund eines im Jahr 2020 abgeschlossenen Pachtverhältnisses nicht mehr für die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen verantwortlich sei.
Weiters wurde der vom Landesverwaltungsgericht beigezogene forstfachliche Amtssachverständige einvernommen.
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
Herr AA ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 32 Abs 1 VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert.
Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 (§§ 16 und 17) lauten auszugsweise wie folgt:
„Waldverwüstung
§ 16. (1) Jede Waldverwüstung ist verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann.
(2) Eine Waldverwüstung liegt vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen
a) die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet,
b) der Waldboden einer offenbaren Rutsch- oder Abtragungsgefahr ausgesetzt,
c) die rechtzeitige Wiederbewaldung unmöglich gemacht oder
d) der Bewuchs offenbar einer flächenhaften Gefährdung, insbesondere durch Wind, Schnee, wildlebende Tiere mit Ausnahme der jagdbaren, unsachgemäße Düngung, Immissionen aller Art, ausgenommen solche gemäß § 47, ausgesetzt wird oder Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird.
(3) (…)“
„Rodung
§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(3) Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(5) Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
(6) (…)“
Nach § 174 Abs 1 lit a Z 3 und 6 Forstgesetz 1975 begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, wer das Waldverwüstungsverbot des § 16 Abs 1 oder das Rodungsverbot des § 17 Abs 1 nicht befolgt, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu ahnden ist.
Die im vorliegenden Fall ebenfalls maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Waldordnung 2005 (§§ 37 und 66) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 37
Weideverbot
(1) Das Weiden von Ziegen und Schafen in Wäldern ist, unbeschadet des weitergehenden Verbotes nach Abs. 2, in der Zeit vom 1. November bis zum 31. März verboten.
(2) Das Weiden von Ziegen und Schafen
a) in Schutz- und Bannwäldern,
b) in der Kampfzone des Waldes,
c) auf Schonungsflächen und
d) auf Waldflächen, auf denen aufgrund eines Gefahrenzonenplanes eine besondere Bewirtschaftung oder andere Schutzmaßnahmen erforderlich sind, die durch das Weiden beeinträchtigt werden könnten,
ist während des ganzen Jahres verboten.“
„§ 66
Strafbestimmungen
(1) (…)
(2) Wer
a) einem Weideverbot nach § 37 Abs. 1 oder 2 lit. a, b oder d zuwiderhandelt,
b) (…)
begeht, sofern die Tat keine Verwaltungsübertretung nach § 174 des Forstgesetzes 1975 bildet, eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,– Euro zu bestrafen.
(3) (…)“
Zunächst ist klarzustellen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war bezüglich dieses Spruchpunktes zu prüfen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine Waldverwüstung im Sinn des § 16 Forstgesetz 1975 begangen hat.
Im Abs 2 der genannten Bestimmung wird der Begriff „Waldverwüstung“ genau definiert. Eine solche liegt dann vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen
a) die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet,
b) der Waldboden einer offenbaren Rutsch- oder Abtragungsgefahr ausgesetzt,
c) die rechtzeitige Wiederbewaldung unmöglich gemacht oder
d) der Bewuchs offenbar einer flächenhaften Gefährdung, insbesondere durch Wind, Schnee, wildlebende Tiere mit Ausnahme der jagdbaren, unsachgemäße Düngung, Immissionen aller Art, ausgenommen solche gemäß § 47, ausgesetzt wird oder Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird.
Im vorliegenden Fall besteht für das Landesverwaltungsgericht nach Maßgabe der eingeholten forstfachlichen Stellungnahme kein Zweifel, dass vom Beschwerdeführer eine Waldverwüstung begangen wurde. Vom forstfachlichen Amtssachverständigen wurde nämlich schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass es aufgrund der Nutztierhaltung des Beschwerdeführers zu einer Abschwemmung des Oberbodens sowie zur vermehrten Freilegung der Wurzeln des Baumbestandes gekommen ist, wodurch die Produktionskraft des Waldes wesentlich geschwächt und wodurch der Waldboden auch einer offensichtlichen Abtragungsgefahr ausgesetzt wurde. Da zudem eine rechtzeitige Wiederbewaldung unter den gegebenen Umständen derzeit nicht möglich sei, da nur vereinzelt Grasvegetation, jedoch keine Waldverjüngung festgestellt werden konnte, besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer Waldverwüstung nach § 16 Abs 2 lit a und c Forstgesetz 1975 im vorliegenden Fall gegeben sind.
Vom Beschwerdeführer wird zwar behauptet, dass der gegenständliche Teilbereich des Gst **9 bereits seit Jahrzehnten als Viehweide genutzt werde, dass der Wald darunter nicht gelitten hätte und nur sehr oberflächlich beansprucht worden sei, dass sich nur mehr oder weniger ausgeprägte Trittschäden im direkten Umgebungsbereich des Weidezeltes finden würden und dass die Produktionskraft des Waldes nicht wesentlich beeinträchtigt worden sei; mit diesen Ausführungen gelingt es allerdings nicht, die Schlussfolgerungen des forstfachlichen Amtssachverständigen zu entkräften.
Dieser hat nämlich auch noch einmal im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass durch den Aufenthalt der Tiere - anders als vom Beschwerdeführer behauptet - im gegenständlichen Fall nicht nur minimale Spuren verursacht wurden. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass kein waldgefährdendes Ausmaß anzunehmen sei, weil dann nach über fünfzigjähriger Nutzung als Waldweide schon jetzt keine Bestockung mehr vorhanden sein dürfte, wurden vom Amtssachverständigen Luftbildaufnahmen aus der Vergangenheit und von heute entgegengehalten, aus denen klar ersichtlich ist, dass jedenfalls in den vergangenen ca. 15 Jahren, das Ausmaß jener Flächen, in den kein Bewuchs über 1m Höhe vorzufinden ist, merklich zugenommen hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. etwa VwGH 11.10.2007, 2006/04/0250). Einem mangelhaften Gutachten gegenüber gilt dieses Postulat nach dem genannten Erkenntnis zwar nicht, das Landesverwaltungsgericht vermag aber aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers keine solche Mangelhaftigkeit des genannten Gutachtens erkennen. Zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens hat der Amtssachverständige seine Sach- und Ortskenntnis schriftlich im Rahmen der Befundaufnahme zu konkretisieren, dass diese für Dritte nachvollziehbar bleibt. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen.
Zudem wurde die gegenständliche Waldverwüstung im Behördenverfahren auch von einem weiteren forstfachlichen Amtssachverständigen festgestellt.
Da es dem Beschwerdeführer also nicht gelungen ist, die Ausführungen der forstfachlichen Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften, konnte das Landesverwaltungsgericht von der Richtigkeit der von den forstfachlichen Amtssachverständigen gezogenen Schlüsse ausgehen, dass also durch die gegenständliche Pferdeweide eine Waldverwüstung herbeigeführt wurde. Eine behördliche Anleitungspflicht betreffend das Erfordernis der Widerlegung eines Amtssachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene besteht nicht (vgl. etwa VwGH 23.8.2013, 2011/03/0094).
Im Übrigen ist es unerheblich, ob auch schon in der Vergangenheit von anderen Personen allenfalls eine Waldverwüstung begangen wurde, zumal die nunmehr vom Amtssachverständigen festgestellten Schäden am Wald jedenfalls dem Beschwerdeführer zurechenbar sind. Während dies im Behördenverfahren und in der gegenständlichen Beschwerde noch vom Beschwerdeführer unbestritten blieb, hat dieser im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung behauptet, aufgrund eines abgeschlossenen Pachtvertrages nicht mehr hierfür verantwortlich zu sein. Dieses Vorbringen trifft aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes allerdings nicht zu. Der Beschwerdeführer konnte zwar glaubhaft darlegen, dass es sich nicht um „seine“ Pferde handelt, die auf seinem Waldgrundstück weideten und die die gegenständliche Waldverwüstung herbeiführten, weshalb das entsprechende Wort aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnis zu streichen war; der Vorwurf, eine Waldverwüstung herbeigeführt zu haben, bleibt allerdings unverändert aufrecht, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Annahme zu entkräften, dass er diese Waldverwüstung dadurch herbeigeführt hat, indem er Pferde auf seinen Waldflächen weiden ließ. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung ausdrücklich ausgeführt, dass er auch nach der Verpachtung seiner Grundstücke den landwirtschaftlichen Betrieb nach wie vor als Familienbetrieb und die weidenden Tiere als die seinen ansieht, und besteht aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers auch kein Zweifel, dass dieser von der Weidetätigkeit von Pferden auf seinem Grundstück nicht nur wusste und diese tolerierte, sondern diese aktiv unterstützte. Insofern trifft ihn aber der Vorwurf, die objektiven Tatbestandsmerkmale einer Waldverwüstung verwirklicht zu haben, unabhängig davon, ob die Pferde, die diese verursachten, in seinem Eigentum standen oder nicht.
In diesem Zusammenhang kann etwa auf die Entscheidung VwGH 15.12.2008, 2008/10/0192, verwiesen werden, aus der sich folgender Rechtssatz ergibt: „Zwar trifft den Waldeigentümer die Verpflichtung, mit den ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten dafür zu sorgen, daß unbefugte Rodungen auch nicht durch andere Personen als den Waldeigentümer durchgeführt werden. Dies setzt aber voraus, daß der Waldeigentümer von der (beabsichtigten) Durchführung von Rodungen durch andere Personen Kenntnis hat oder bei gehöriger Aufmerksamkeit haben müßte (Hinweis E 9.2.1967, 982/66, VwSlg 7078 A/1967, E 6.7.1978, 1579/77).“ Diese für den Fall einer Rodung ausgesprochene Entscheidung kann aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes auch auf den Fall einer Waldverwüstung übertragen werden, da der § 174 Abs 1 lit a Forstgesetz 1975 in analoger Weise die Nichtbefolgung des Rodungs- bzw des Waldverwüstungsverbotes unter Strafe stellt. Der aus der genannten Entscheidung ableitbaren Verpflichtung des Waldeigentümers, Waldverwüstungen zu verhindern, ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, da er von der zu dieser Waldverwüstung führenden Pferdeweide zweifellos wusste, diese nicht verhinderte und diese auch selbst unbestrittenermaßen jahrelang betrieb.
Unmaßgeblich sind im vorliegenden Fall weiters die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Gründe für die Ausübung der gegenständlichen Weide, da es im vorliegenden Verfahren nicht um die Frage geht, ob aufgrund eines Überwiegens anderweitiger Interessen bestimmte Beeinträchtigungen forstrechtlicher Interessen bewilligt werden können, sondern um die Frage, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich der durchgeführten Weidetätigkeit zu Recht eine Waldverwüstung zur Last gelegt wurde.
Schließlich ist im vorliegenden Fall auch unerheblich, ob und aus welchen Gründen in anderen Verfahren allenfalls forstrechtliche Bewilligungen erteilt wurden, da vom Landesverwaltungsgericht nur der konkrete Sachverhalt zu beurteilen ist.
Letztlich steht somit aufgrund der obigen Erwägungen und insbesondere aufgrund der Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen fest, dass der Beschwerdeführer die objektiven Tatbestandsmerkmale der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.
Was die innere Tatseite anlangt, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung – wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt wurde - um ein so genanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG handelt, da hier zum Tatbestand der jeweiligen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua).
Mit den Behauptungen des Beschwerdeführers ist diesem aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes keine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens gelungen.
Sollte dieser nämlich – wie oben dargelegt zu Unrecht – davon ausgegangen sein, dass die Weide auf den gegenständlichen Flächen keine Waldverwüstung herbeigeführt hat, so ist diesbezüglich klarzustellen, dass gemäß § 5 Abs 2 VStG Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (etwa VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist. Der Beschwerdeführer war insofern zweifellos verpflichtet, sich über die maßgeblichen Vorschriften bei der Durchführung der gegenständlichen Weide in Kenntnis zu setzten (vgl zur diesbezüglichen Erkundigungspflicht etwa Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [2017] § 5 RZ 18 und die dort wiedergegebene Judikatur). Dies beinhaltet auch das Wissen darüber, welche Auswirkungen Pferdeweide auf den Wald hat und inwieweit eine solche Weide zu einer Waldverwüstung führt bzw führen kann.
Insgesamt steht somit fest, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht hat.
Hinsichtlich der Strafbemessung war - wie von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zu Recht ausgeführt wurde – zu berücksichtigen, dass nach § 19 Abs 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Bezüglich der Strafbemessung ist zunächst der für die im vorliegenden Fall begangene Verwaltungsübertretung vorgesehene Strafrahmen von Bedeutung. Entsprechend dem schon weiter oben erwähnten § 174 Abs 1 lit a Z 3 Forstgesetz 1975 ist die vorliegende Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu 7 270 Euro zu ahnden, sodass von der belangten Behörde der anzuwendende Strafrahmen im Ausmaß von nur ca. 6,9 % ausgeschöpft wurde, sodass schon insofern der Spielraum für eine Herabsetzung der verhängten Strafe nur relativ gering war.
Auch aufgrund der weiteren Strafbemessungskriterien liegen aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der von der belangten Behörde verhängten Strafe nicht vor.
Der Unrechtsgehalt der Übertretung und die Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung sind nicht gering, da vom forstfachlichen Amtssachverständigen die Behauptung des Beschwerdeführers, dass es durch die Pferdeweide nur zu geringen Beeinträchtigungen gekommen wäre, klar und schlüssig widerlegt wurde. Dieser führte nachvollziehbar aus, dass es innerhalb der eingezäunten Fläche zu massiven Schäden am Waldboden gekommen ist und dass die Produktionskraft des Waldes wesentlich geschwächt wurde und auch eine rechtzeitige Wiederbewaldung derzeit nicht möglich ist. Außerdem wurde dargelegt, dass dem Wald auch Objektschutzwirkung zukommt.
Anhaltspunkte dafür, dass das Verschulden des Beschwerdeführers nur gering und hinter dem typischen Schuldgehalt des gegenständlichen Delikts zurückgeblieben wäre, sind nicht hervorgekommen.
Mildernd war aufgrund der beim Beschwerdeführer aufscheinenden Verwaltungsstrafvormerkungen nichts zu werten.
Dafür, dass aufgrund der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse eine Herabsetzung der verhängten Strafe erfolgen hätte müssen, fehlen im vorliegenden Fall ausreichende Anhaltspunkte, zumal der Beschwerdeführer zwar von hohen Schulden gesprochen hat, dem aber auch Vermögenswerte gegenüber stehen, und da auch das vom Beschwerdeführer angegebene Einkommen nicht derart unterdurchschnittlich ist, dass aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse eine Herabsetzung gerechtfertigt gewesen wäre.
Aufgrund der obigen Erwägungen erweist sich die von der belangten Behörde festgelegte Strafhöhe als schuld- und tatangemessen und war die gegenständliche Beschwerde daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf den angeführten § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe zu leisten ist.
Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Wenn vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang das Vorliegen einer Rodung bestritten wird, so ist diesem zu entgegnen, dass im Sinn des § 17 Abs 1 Forstgesetz 1975 unter Rodung die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur zu verstehen ist. Daran, dass das Aufstellen eines Weidezeltes eine solch anderweitige Verwendung darstellt, besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel und wird dieser Umstand auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Auch vom forstfachlichen Amtssachverständigen wurde in seinem Gutachten vom 23.5.2023 unmissverständlich ausgeführt, dass durch die Errichtung des Weidezeltes Waldboden zu anderen Zwecken als zu jenen der Waldkultur verwendet wurde, womit aber der Tatbestand einer Rodung erfüllt wird.
Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstand, dass für das Weidezelt kein Bewuchs entfernt werden musste, ändert insofern ebenso wenig an der Richtigkeit der Annahme der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführer die objektiven Tatbestandsmerkmale der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat, wie die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe für die erfolgte Aufstellung des Weidezeltes.
Auch der Umstand, dass mittlerweile um Rodungsbewilligung angesucht wurde, ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer – selbst wenn eine solche Bewilligung erteilt worden wäre - jedenfalls zum Tatzeitpunkt die Durchführung einer Rodung ohne hierfür erforderliche Rodungsbewilligung zu verantworten hat.
Auch der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Abschluss eines Pachtvertrages über das verfahrensgegenständliche Grundstück führt nicht zur Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Strafvorwurfes. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist nämlich im Fall der unerlaubten Rodung der Eigentümer des Waldgrundstückes hierfür verantwortlich und eine Überwälzung dieser Verantwortung durch vertragliche Vereinbarung nicht möglich (vgl VwGH 6.7.1978, 1579/77). Aus VwGH 15.12.2008, 2008/10/0192, ergibt sich zudem folgender, schon oben bei Spruchpunkt 1. wiedergegebener Rechtssatz: „Zwar trifft den Waldeigentümer die Verpflichtung, mit den ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten dafür zu sorgen, daß unbefugte Rodungen auch nicht durch andere Personen als den Waldeigentümer durchgeführt werden. Dies setzt aber voraus, daß der Waldeigentümer von der (beabsichtigten) Durchführung von Rodungen durch andere Personen Kenntnis hat oder bei gehöriger Aufmerksamkeit haben müßte (Hinweis E 9.2.1967, 982/66, VwSlg 7078 A/1967, E 6.7.1978, 1579/77).“ Im vorliegenden Fall besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel und wird vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten, dass er Kenntnis von der gegenständlichen Rodung hatte, zumal er das Weidezelt auch selbst errichtet hat, und zeigt auch der Umstand, dass von ihm selbst nachträglich um Rodungsbewilligung angesucht wurde, dass er die gegenständliche Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.
Hinsichtlich der subjektiven Tatbestandsmerkmale kann auf die obigen Ausführungen zu Spruchpunkt 1. verwiesen werden. Dem Beschwerdeführer ist wiederum keine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens gelungen und wäre auch wiederum eine Unkenntnis über das Vorliegen einer Rodung verschuldet zustande gekommen.
Auch hinsichtlich der Strafbemessung kann auf die obigen Ausführungen zu Spruchpunkt 1. verwiesen werden, da im Wesentlichen dieselben Strafbemessungskriterien maßgeblich sind.
Speziell für Spruchpunkt 2. ist maßgeblich, dass der Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung als erheblich anzusehen ist, da nur das anlässlich eines Antrages auf entsprechende Bewilligung durchgeführte Verfahren gewährleisten kann, dass durch derartige Maßnahmen eine Beeinträchtigung bzw. der Verlust von Waldfunktionen vermieden oder allenfalls bestmöglich minimiert werden kann.
Allein durch den Umstand, dass die Aufstellung des Weidezeltes laut Beschwerdeführer dem Tierschutz und dem Schutz der benachbarten BB-Alm vor Geruchs- und Lärmemissionen diente, wird dieser Unrechtsgehalt nicht verringert.
Allerdings war bei diesem Spruchpunkt zu berücksichtigen, dass die negativen Auswirkungen auf den Wald doch deutlich geringer sind als bei der Übertretung nach Spruchpunkt 1., da - auch wenn anhand von Luftbildern nachgewiesen wurde, dass es im Umgebungsbereich des Weidezeltes zu einer Veränderung des Geländes, konkret zu einer Einebnung des Geländes gekommen ist – durch die Errichtung des Weidezeltes nur eine relativ kleine Waldfläche zu anderen Zwecken als zu jenen der Waldkultur verwendet wurde.
Vor diesem Hintergrund konnte im vorliegenden Fall eine Herabsetzung der verhängten Strafe ausgesprochen werden und erweist sich die nunmehr vom Landesverwaltungsgericht festgelegte Strafhöhe als schuld- und tatangemessen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zufolge der Herabsetzung der ausgesprochenen Geldstrafe war auch der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde neu festzusetzen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren waren dagegen nicht in Anschlag zu bringen, da solche nach § 52 Abs 1 VwGVG vom Beschwerdeführer nur zu tragen sind, wenn durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wird.
Zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Wenn ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Verwirklichung der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung nicht bestreitet und sich ausdrücklich nur gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung ausspricht, ist seitens des Landesverwaltungsgerichtes auch nur über diese Frage der Strafbemessung, nicht aber auch über die Frage der Schuld abzusprechen (siehe etwa VwGH 27.10.2014, Ra 2014/02/0053). Vom Beschwerdeführer wurde zwar in seiner Beschwerde die gegenständliche Verwaltungsübertretung zugestanden und nur die Strafhöhe bekämpft; allerdings wurde im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung neu vorgebracht, dass er aufgrund eines abgeschlossenen Pachtvertrages doch nicht für die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung verantwortlich sei, weshalb vom Landesverwaltungsgericht doch auch über die Frage der Schuld abzusprechen war.
Wie allerdings bereits oben zu den Spruchpunkten 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses ausgeführt wurde, ändert auch bei Spruchpunkt 3. der abgeschlossene Pachtvertrag nichts an der Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers. Auch in Bezug auf die verbotene Schafweide hat dieser nicht nur gewusst, dass diese auf in seinem Eigentum befindlichem Wald ausgeführt wird, sondern dies auch aktiv unterstützt, sodass wiederum kein Zweifel besteht, dass der Beschwerdeführer die objektiven Tatbestandsmerkmale der ihm unter Spruchpunkt 3. zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat, wobei der Spruch nur insofern anzupassen war, dass das Wort „Ihre“ zu streichen war, um klarzustellen, dass die Weide nicht mit Schafen im Eigentum des Beschwerdeführers durchgeführt wurde.
Hinsichtlich der subjektiven Tatbestandsmerkmale kann auf die obigen Ausführungen zu den Spruchpunkten 1. und 2. verwiesen werden. Dem Beschwerdeführer ist wiederum keine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens gelungen und wäre auch wiederum eine Unkenntnis über das Vorliegen eines Weideverbotes verschuldet zustande gekommen.
Auch hinsichtlich der Strafbemessung kann auf die obigen Ausführungen zu den Spruchpunkten 1. und 2. verwiesen werden, da im Wesentlichen dieselben Strafbemessungskriterien maßgeblich sind.
Der Spruchpunkt 3. unterscheidet sich von den Spruchpunkten 1. und 2. allerdings durch den Strafrahmen, der nach § 66 Tiroler Waldordnung 2005 Strafen bis zu € 2.500,00 ermöglicht und insofern in Anbetracht der verhängten Strafe in Höhe von € 200,00 zu 8 % ausgeschöpft wurde.
Hinsichtlich des Verschuldens sind die obigen Ausführungen zu den Spruchpunkten 1. und 2. relevant, wonach auch eine Unwissenheit von der übertretenen Verwaltungsvorschrift nicht geeignet ist, mangelndes Verschulden darzulegen. Ein solches Verschulden bliebe auch nicht deutlich hinter dem für vergleichbare Verwaltungsübertretungen üblichen Schuldgehalt zurück und kann damit daher keine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe begründet werden.
Der Unrechtsgehalt ist erheblich, da das Weideverbot für Ziegen und Schafe ebenso dem Schutz des Waldes dient wie das Verbot der Waldverwüstung und der Rodung.
Auch die Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung ist nicht gering. Wenn nämlich vom Beschwerdeführer behauptet wird, dass im gegenständlichen Bereich durch die einmalige Beweidung kein Schaden entstanden sei, so sind diesem die schlüssigen Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen in seinem Email vom 22.6.2023 entgegenzuhalten, wonach aktuell auf Grundstück **3 (Anm: die Grundstücksnummern **3 und **2 wurden im genannten Email laut Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen in der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung versehentlich vertauscht) eine Beweidung mit Kleintieren stattfindet, wodurch in kleineren Bereichen die Strauchschicht bzw. die Haselnuss eingekürzt wurden und wonach sich Ansätze von Erosionen des Bodens findet, die auf Weidetritt zurückzuführen sind, weshalb auf den Waldbereichen von diesem Grundstück derzeit von einer eingeschränkten Verjüngungsmöglichkeit sowie einem erhöhten Erosionsgeschehen auszugehen ist.
Letztlich konnte vom Landesverwaltungsgericht allerdings doch eine Herabsetzung der verhängten Strafe vorgenommen werden, da die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass zumindest auf Grundstück **2 seit der Anzeige keine Beweidung mehr stattgefunden hat und es zu keinen Schäden und keiner Beeinträchtigung der Verjüngung kam, vom forstfachlichen Amtssachverständigen bestätigt wurden, sodass die Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung geringer ist, als von der belangten Behörde angenommen.
Vor diesem Hintergrund erweist sich die nunmehr vom Landesverwaltungsgericht festgelegte Strafhöhe als schuld- und tatangemessen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zufolge der Herabsetzung der ausgesprochenen Geldstrafe war auch der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde neu festzusetzen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren waren dagegen nicht in Anschlag zu bringen, da solche nach § 52 Abs 1 VwGVG vom Beschwerdeführer nur zu tragen sind, wenn durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wird.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen dem Waldeigentümer die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt werden können, wurde in Übereinstimmung mit der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung gelöst. Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christ
(Richter)
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