LVwG T LVwG-2023/28/1086-7

LVwG-2023/28/1086-7Tribunal Administrativo Regional28 de ago. de 2023

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Regest

Auskunftspflicht

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/28/1086-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.28.1086.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 09.03.2023, Zl ***, wegen einer Übertretung nach dem Bundesstatistikgesetz 2000 iVm der Erwerbs- und Wohnungsstatistik-Verordnung, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 50,00 zu bezahlen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:

„1.Datum/Zeit: 15.07.2022

Ort: **** Z, Adresse 1

Aufgrund der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend über die Eiwerbsstatistik und Wohnungsstatistik 2010 (Enwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 - EWStV 2010), i. d. F. BGBl. II Nr. 475/2020, war die Bundesanstalt Statistik Österreich verpflichtet, statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten 1. Erwerbsstatistiken und 2. Wohnungsstatistiken für Kalenderquartale und -jahre zu erstellen und zu veröffentlichen. Bei der gegenständlichen Erhebung bestand gemäß § 9 Abs. 1 der zitierten Verordnung i.V.m. § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000 Auskunftspflicht für alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind.

Sie sind im Hinblick auf Ihre auf Grund des § 8 der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 (EWStV), BGBl. II Nr. 111/2010, bestehende Auskunftspflicht im Rahmen der betreffenden Mikrozensusstichprobenerhebung für das 2. Quartal 2022 wiederholte Male sowohl unmittelbar seitens der Bundesanstalt Statistik Österreich als auch seitens der durch die zuvor angeführte Bundesanstalt für Sie bestellten Interviewerin, Frau BB, ersucht und dazu aufgefordert worden, einen Termin für eine unmittelbare mündliche Befragung im Sinne der betreffenden Mikrozensusstichprobenerhebung mit Letzterer zu vereinbaren.

Sie sind Ihrer Auskunftspflicht trotz Aufforderung und entsprechender Belehrung, zuletzt mittels Schreiben vom 11.07.202 (mit Rückscheinbrief am 15.07.2022 zugestellt) und unter Setzung einer Nachfrist zur Auskunftserteilung bis zumindest zum 31.07.2022 nicht nachgekommen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1, § 9 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 i.d.F. BGBl. I Nr. 111/2010 i.V.m. § 9 Abs. 1 EWStV 2010 i.d.F. BGBl. II Nr. 475/2020

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 250,00

1 Tage(n) 14 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 66 Abs. 1 Bundesstatistik-gesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 zul. geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 25,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 275,00“

Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt:

„Hiermit erhebe ich Beschwerde gegen das Straferkenntnis ZI. *** vom 9.3.2023, zugestellt am 15.3.2023.

Sachverhalt

Anfang Mai 2022 habe ich an einer telefonischen Stichproben Befragung der Statistik Austria teilgenommen im Umfang von etwa 40 Minuten.

Nachdem ich die Fragen beantwortet habe, hatte ich gefragt ob die Befragungen fertig sein, und der Interviewer mir erwiderte "ja das war's".

Die nächste bzw. darauffolgende Woche habe ich erneut Anrufe in meiner Arbeitszeit erhalten, wo es mir nicht möglich gewesen ist, aus zeitlich sowie aus arbeitsrechtlichen Gründen an einer vollständigen telefonischen Umfrage teilzunehmen, welches ich auch telefonisch bekannt gab. Mir war nicht bewusst, dass dies eine Verwaltungsübertretung darstellt.

Vor ca. 3 Monaten erhielt ich eine Verwaltungsstrafe. Der angeführte Grund war die Auskunftsverweigerung einer Mikrozensuserhebung.

Worauf ich einen Dauerauftrag beim Einziehungsamt gemacht habe, um diese Strafe zu bezahlen.

Jedoch kürzlich im März ist erneut eine Strafe als RSA Brief mit einer weiteren Verwaltungsübertretung eingetroffen.

Damit handelt sich, laut der Stadt Z um ein eigenes Quartal, indem eine eigene Strafe zustande gekommen ist. Mein Anliegen über Information, wie viele Quartalsstrafen begangen wurden bzw. im Gange sind, ist mir nicht gegeben worden. Es war mir nicht möglich zu erkennen, dass jeweils eine Übertretung pro Quartal begangen wird, da ich das erste Straferkenntnis erst Monate nach der Übertretung erhalten habe und es sich aus meiner Sicht um ein fortgesetztes Delikt bzw. Dauerdelikt handelt und nicht um mehrere einzelne Übertretungen.

Ich bitte Sie diesen Fall als geringfügige Übertretung zu stufen, da durch meine Abwesenheit keine nachteiligen Auswirkungen auf Personen oder Sachgüter bewirkt wurden oder zu erwarten waren.

Ebenso bitte ich um die Prüfung der Rechtslage.

Die in der Begründung des Straferkenntnis angeführten Normen des EWStV 2010 sind bereits seit der (umfassenden) Novelle im Jahr 2020 nicht mehr in Geltung, weshalb sie dies im gegenständlichen Zeitraum ebenso nicht mehr waren. Auch wenn im Spruch die aktuelle Fassung des EWStV angeführt wird, deutet der Widerspruch zwischen Spruch und Begründung auf eine materielle Rechtswidrigkeit des Straferkenntnis sowie Aktenwidrigkeit hin. Dies insbesondere nach Betrachtung der aktuellen Fassung des EWStV 2010. Aus § 7 Abs. 5 EWStV 2010 geltende Fassung geht hervor, dass „Die Erstbefragungen im Stichprobenhaushalt in Form persönlicher Befragungen durch Interviewer (Face-to-Face) durchzuführen [sind]. Die Folgebefragungen können auch im Wege telefonischer Interviews oder online durchgeführt werden". Dies war in meinem Fall aber gerade nicht so. Eine persönliche Kontaktaufnahme durch eine Interviewer hat nie stattgefunden. Weiters wurden mir auch keine Informationen über den Erhebungszweck, Datenschutz sowie Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (§ 11 EWStV 2010) schriftlich übermittelt.

Aus diesen Gründen stelle ich die Anträge:

Das Verwaltungsgericht möge das Straferkenntnis ersatzlos aufheben.

In eventu die verhängte Strafe herabzusetzen.

Mit freundlichen Grüßen

AA“

Aus der Anzeige der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 29.11.2022, Zl ***, geht zusammengefasst hervor, dass Herr AA der Auskunftserteilung im Rahmen einer Stichprobenerhebung, zu welcher er verpflichtet gewesen wäre für das zweite Quartal 2022 bis zur gesetzlichen Bearbeitungsfrist 31.07.2022 nicht nachgekommen ist. Der Genannte ist gemäß § 8 Bundesverordnung BGBl II Nr 111/2010 in der gültigen Fassung zur Auskunftserteilung im Rahmen einer Stichprobenerhebung verpflichtet, die durch Befragung der Auskunftspflichtigen zu erfolgen hat.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer erhielt am 13.09.2021 ein Schreiben der Bundesanstalt Statistik Österreich mit folgendem Inhalt:

„Schreiben anonymisiert“

Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer zugestellt. Vom Beschwerdeführer wurde von fünf Befragungen lediglich die dritte Befragung telefonisch durchgeführt.

Zum gegenständlichen zweiten Quartal (vierte Befragung MZ78, Bearbeitungszeitraum 27.06.2022 bis 03.07.2022) wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer per RSb ein Mahnschreiben der Statistik Austria übermittelt wurde und dieses am 15.07.2022 hinterlegt und zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer war nicht ortsabwesend.

Insgesamt wurde von der Bundesanstalt Statistik Österreich 15-mal versucht den Beschwerdeführer telefonisch zu kontaktieren. Am 27.06.2022 rief AA bei der Hotline zurück und fragte mit wem er spricht und warum, worauf dem Beschwerdeführer dies beantwortet wurde und der Beschwerdeführer sodann auflegte.

Am 29.06.2022 wurde das Telefon abgehoben aber nicht reagiert. Das Telefon wurde nach Vorstellung der Bundesanstalt Statistik Österreich wiederum aufgelegt und wurde die Befragung im gegenständlichen Zeitraum nicht durchgeführt.

Es können diese Befragungen auch am Wochenende (Samstag oder Sonntag) durchgeführt werden, wenn die zu befragende Person unter der Woche aufgrund zB von Arbeitszeiten keine Zeit hat an der Befragung teilzunehmen.

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht daher eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer die Tat in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen im Hinblick auf die nicht durchgeführte Befragung zum zweiten Quartal ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt und aus der Aussage des einvernommen Zeugen CC bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 22.08.2023. Der Zeuge gab schlüssig, glaubhaft und nachvollziehbar an, dass die Bundesanstalt Statistik Austria beim Beschwerdeführer 15mal versucht hat anzurufen, um die Befragung für das zweite Quartal durchzuführen. Der Zeuge gab weiters an, dass das Schreiben vom 11.07.2022 hinterlegt wurde.

Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass er auch Sonntag gearbeitet hat, kann entgegengehalten werden, dass die Befragungen auch an einem anderen Tag an den Wochenenden stattfinden hätten können.

Die Feststellung zu den 15 Anrufe beim Beschwerdeführer durch die Bundesanstalt Statistik Austria für den gegenständlichen Zeitraum ergibt sich aus Aussage des einvernommenen Zeugen CC und aus dem Protokoll über eine Auskunftsverweigerung vom 29.11.2022 (Rückseite).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer das Schreiben der Bundesanstalt Statistik Austria vom 13.09.2021 zugestellt bekommen hat, ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 22.08.2023

IV.Rechtslage und Erwägungen:

§ 9 Bundesstatistikgesetz besagt wie folgt:

Bei einer Befragung gemäß § 6 Abs 1 Z 10 oder einer Ermittlung von Daten gemäß § 6 Abs 1 Z 4 sind die Auskunftspflichtigen zu folgendem verpflichtet:

1. Zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind. Der Auskunftspflichtige kann jedoch auch einen Dritten mit der Wahrnehmung dieser Verpflichtung betrauen.

2. Nur wenn dies in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 vorgesehen ist, ist den mit der Durchführung der Erhebung betrauten Organen auf deren Verlangen in dem für die Erhebung erforderlichen Umfang das Betreten von Räumlichkeiten, Anlagen und Grundstücken, die Entnahme von Proben und anderem Untersuchungsmaterial, die Vornahme von Zählungen und Messungen und die Einsichtnahme in die für die Erhebung bedeutsamen Aufzeichnungen zu gestatten.

3. Die Verantwortlichen für die Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie Z 6 bis 9 sind nach der Anordnung gemäß § 4 verpflichtet, die entsprechenden elektronischen Datensätze zu übermitteln; ein gesicherter Online-Zugang zu diesen Daten bedarf einer Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2.

Gemäß § 9 Abs 1 EWStV sind die Auskunftspflichtigen (§8) verpflichtet, vollständig, rechtzeitig und nach bestem Wissen Auskunft zu erteilen.

Gemäß § 8 EWStV sind alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, zur Auskunftserteilung verpflichtet.

Der Auskunftspflichtige kann jedoch einen anderen volljährigen Haushalts- oder Familienangehörigen mit der Auskunftserteilung betrauen.

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht insgesamt fest, dass der Beschwerdeführer der Auskunftsverpflichtung im zweiten Quartal 2022 nicht nachgekommen ist. Dem Beschwerdeführer war bekannt, dass er zu dieser gegenständlichen Befragung aufgefordert worden ist. Der Beschwerdeführer hätte auch in einem Zeitraum von fünf Wochen einen für ihn passenden Termin vereinbaren können. Dies hat der Beschwerdeführer jedoch nicht getan, weshalb der Beschwerdeführer die Tat auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.

Was die subjektive Tatseite anlagt, ist festzuhalten, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes „Ungehorsamsdeliktes“ im Sinne des § 5 Abs 1 VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschwerdeführer hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben vorzulegen oder bekannt zu geben.

Die Behauptungen eines Beschwerdeführers – wie bereits ausgeführt – reichen für sich allein zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus.

Sohin hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

V.Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu Protokoll, dass er ein monatliches Nettoeinkommen von Euro 1.650,00 bis Euro 1.700,00 bezieht. Der Beschwerdeführer hat kein Vermögen und keine Schulden und ist auch nicht sorgepflichtig. Mildernd war die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Erschwerend kam kein Umstand hinzu.

Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe ist ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt und nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol tat- und schuldangemessen.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Weißgatterer

(Richterin)

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