LVwG T LVwG-2023/33/0697-8

LVwG-2023/33/0697-8Tribunal Administrativo Regional25 de ago. de 2023

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Funktionsfähige Hofstelle<br/>Interessentenverfahren<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/33/0697-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.33.0697.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde 1. des AA, 2. der BB und 3. der CC, alle vertreten durch DD, Adresse 1, **** Z gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.02.2023, Zl ***, betreffend die Versagung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Sachverhalt:

Mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom 03.08.2022 hat Herr AA 20 % Gesellschaftsanteile an der EE erworben, CC 20 % Gesellschaftsanteile und BB 60 % Gesellschaftsanteile an der EE erworben. Gemäß § 23 Tiroler Grundverkehrsgesetz (TGVG) wurde dieses Rechtsgeschäft der Bezirkshauptmannschaft X angezeigt.

Am 24.08.2022 wurde ein Betriebskonzept nachgereicht.

Die Bezirkshauptmannschaft Y hat ein agrarfachliches Gutachten in Auftrag gegeben. Aus dem Gutachten des agrarfachlichen Amtssachverständigen vom 19.09.2022 geht zusammengefasst hervor, dass die im Eigentum der EE stehenden Grundstücke einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb darstellen, der über eine funktionsfähige Hofstelle verfüge, der der nicht an der Gesellschaft dominierende Erwerber AA in W die Junglandwirtausbildung absolviert haben solle und im Fall einer Qualifizierung des AA als Landwirt bzw Neueinsteiger aufgrund seiner nicht dominierenden Anteile an der Gesellschaft das gegenständliche Rechtsgeschäft nicht mit den Zielsetzungen des Grundverkehrsgesetzes vereinbar sei.

Aufgrund dieses Ergebnisses wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y das Interessentenverfahren eingeleitet und mit Kundmachung vom 21.09.2022 gemäß § 7a Tiroler Grundverkehrsgesetz an den Amtstafeln der Gemeinde V vom 22.09.bis 19.10.2022 und der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.09. bis 25.10. unter Angabe des vom Sachverständigen geschätzten ortsüblichen Preises von Euro 386.397,00 bekanntgemacht.

Am 06.10. bzw 13.10.2022 langten Interessentenmeldungen des Landeskulturfonds bzw des Herrn FF zum Erwerb der gegenständlichen Geschäftsanteile an der EE fristgerecht bei der Bezirkshauptmannschaft Y ein.

Am 18.10. wurde vom Vertreter der Antragsteller der Nachtrag vom 18.10.2022 zum Kauf- und Abtretungsvertrag vom 03.08.2022 vorgelegt, wodurch nunmehr in Abänderung zum ursprünglich angezeigten Rechtsgeschäft Herr AA 80 % sowie BB und CC jeweils 10 % Gesellschaftsanteile an der EE erwerben.

Mit Schreiben vom 19.10.2022 wurde der agrarfachliche Amtssachverständige um ergänzende Beurteilung ersucht. In der ergänzenden Stellungnahme vom 04.01.2023 hat der agrarfachliche Amtssachverständige im Wesentlichen ausgeführt, dass neben dem Landeskulturfonds für Tirol FF als sogenannter Interessent als Landwirt im Sinne des Tiroler Grundverkehrsgesetzes einzustufen sei. Sowohl die im beigebrachten Betriebskonzept gemachten Angaben wie auch aus den Äußerungen anlässlich der Vorsprache von AA gemachten Angaben hätten keine schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegungen zur ordnungsgemäßen und nachhaltigen Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebes EE ergeben. Das Vorliegende Rechtsgeschäft widerspreche den Genehmigungsvoraussetzungen nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz, insbesondere werde dabei nicht der Aufrechterhaltung und der nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung eines bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebes Rechnung getragen.

Am 19.01.2023 wurde vom Vertreter der Antragstelle ohne weitere Stellungnahme das mit 17.01.2023 datierte Betriebskonzept vorgelegt.

In seiner Stellungnahme vom 01.02.2023 hat der agrarfachliche Amtssachverständige im Wesentlichen ausgeführt, dass im nunmehr vorgelegten Betriebskonzept unter Punkt 3. Ziele lediglich das Ausgangsjahr mit nunmehr 2023 und das Zieljahr mit nunmehr 2024 eine Änderung erfahren würde. Unter Produktionsniveau und Vermarktung in der Ausgangssituation und dem Zieljahr würden erneut keine Angaben über eine geplante Bewirtschaftung der Kaufliegenschaft gemacht. Unter Punkt 2. werde zwar eine Stallsanierung bzw Viehhaltung vage in Aussicht gestellt, jedoch diese nicht konkretisiert. Es werde somit wie bereits in der Stellungnahme vom 04.01.2023 festgestellt, dass auch mit dem nunmehrigen Betriebskonzept keine schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegungen zur ordnungsgemäßen und nachhaltigen Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebes EE getroffen würden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.02.2023, Zahl ***, wurde dem Rechtserwerb gemäß § 4 Abs 1 lit h in Verbindung mit §§ 6 Abs 1, 7 und 7a Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 in der Fassung LGBl Nr 204/2021 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall aufgrund des eingeholten und schlüssig nachvollziehbaren agrarfachlichen Gutachtens vom 19.09.2022 in der Fassung der ergänzenden agrarfachlichen Stellungnahmen vom 04.01.2023 und vom 01.02.2023 davon auszugehen sei, dass es sich bei den zum Gutsbestand der im Eigentum der EE stehenden Liegenschaften zählenden Grundstücke um land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des § 2 Abs 1 TGVG handle und die Erwerber nicht als Landwirte im Sinne des § 2 Abs 5 TGVG einzustufen seien. Dies insbesondere, da aus den vorgelegten Betriebskonzepten eine nachhaltige und ordnungsgemäße Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften in EZ **2 KG *** V (geschlossener Hof „EE“) und EZ **1 KG *** V in keiner Weise gewährleistet sei. Unter Zugrundelegung des vorliegenden Sachverhaltes und unter Heranziehung der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen vertrete die Grundverkehrsbehörde die Ansicht, dass im gegenständlichen Fall besondere Versagungsgründe im Sinne des § 7 Abs 1 lit a und lit e Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 vorliegen würden, da eine seiner Beschaffenheit entsprechende nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung des gegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht gewährleistet sei und die Erwerber nicht als Landwirte im Sinne des § 2 Abs 5 Tiroler Grundverkehrsgesetz einzustufen seien und mit dem Landeskulturfonds sowie Herrn FF Interessenten im Sinne des § 2 Abs 6 TGVG vorliegen würden.

Dagegen haben die Rechtserwerber rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt wie folgt:

„I.

In umseits bezeichneter Rechtssache geben die Beschwerdeführer bekannt, dass sie die DD, FN ***, Adresse 1, **** Z, mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt haben. Es wird ersucht, sämtliche Zustellungen an die ausgewiesene Rechtsvertreterin vorzunehmen.

II.

Durch unsere Vertreter erheben wir gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.02.2023 zu GZ ***, zugestellt am 06.02.2023, das Rechtsmittel der folgenden

BESCHWERDE

und führen diese aus wie folgt:

1. SACHVERHALT

1.1. Mit Grundverkehrsanzeige vom 05.08.2022 wurde der Bezirkshauptmannschaft Y als zuständige Grundverkehrsbehörde der Kauf- und Abtretungsvertrag vom 03.08.2022 sowie der Nachtrag zu diesem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 18.10.2022 zwischen Herrn GG, geb. am XX.XX.XXXX, Frau JJ, geb. am XX.XX.XXXX, Herrn KK, geb. am XX.XX.XXXX sowie Frau LL, geb. am XX.XX.XXXX, jeweils als Verkäufer einerseits und dem 1. Beschwerdeführer, der 2. Beschwerdeführerin sowie der 3. Beschwerdeführerin, jeweils als Käufer andererseits, über die Geschäftsanteile an der EE, FN ***, zur Kenntnis gebracht und um grundverkehrsrechtliche Genehmigung ersucht, zumal die EE gemäß § 2 Abs 1 TGVG Eigentümerin eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks ist.

1.2. Zu dieser Grundverkehrsanzeige erging am 03.02.2023 zu GZ ***, der Bescheid der belangten Behörde, mit dem die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt wurde.

1.3. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der 1. Beschwerdeführer als dominierender Gesellschafter mit maßgeblichem Einfluss, trotz des Nachweises seiner fachlichen Ausbildung, nicht als Landwirt iSd § 2 Abs 5 lit b Tiroler Grundverkehrsgesetz einzustufen sei.

Aufgrund der äußerst vagen und allgemein gehaltenen Angaben im Betriebskonzept der Beschwerdeführer vom 21.07.2022 bzw. 17.01.2023 sei ein nachhaltiges und ordnungsgemäßes Wirtschaften der im Eigentum der EE stehenden land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften EZ **2, KG *** V, und EZ **1, KG *** V, in keiner Weise gewährleistet.

Die Betriebskonzepte seien nicht einmal dazu geeignet, mittels Auflagen gemäß § 8 Tiroler Grundverkehrsgesetz Bewirtschaftungsweise, Maßnahmen, Ziele und Umsetzungsfristen zur ordnungsgemäßen und nachhaltigen Bewirtschaftung des gegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vorzuschreiben, deren Erfüllung im gegenständlichen Fall zweifellos auch durch eine dem gesetzlichen Rahmen ausschöpfende Kaution abzusichern wäre.

2. RECHTZEITIGKEIT

2.1. Der Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 06.02.2023 zugestellt.

2.2. Die erhobene Beschwerde ist daher rechtzeitig.

3. BESCHWERDEGRÜNDE

3.1. Als Beschwerdegründe werden die Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht.

4. RECHTSWIDRIGKEIT DES INHALTS

4.1. Die belangte Behörde führt in ihrem versagenden Bescheid vom 03.02.2023 aus, dass der Grundverkehrsanzeige kein Betriebskonzept beigeschlossen war. Zudem haben sie die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.08.2022 darauf aufmerksam gemacht, dass für eine allfällige Einstufung der Rechtsenwerber als Landwirte im Sinne des § 2 Abs 5 lit b TGVG ("Neueinsteiger"), von diesen zu erklären sei, den landwirtschaftlichen Betrieb "EE" entsprechend einem vorzulegenden, fachkundig erstellten Betriebskonzept nachhaltig und ordnungsgemäß zu bewirtschaften.

Aufgrund der äußerst vagen und allgemein gehaltenen Angaben in den zur Beurteilung durch die belangte Behörde vorgelegten Betriebskonzepten vom 21.07.2022 bzw. vom 17.01.2023 sei eine nachhaltige und ordnungsgemäße Bewirtschaftung der im Eigentum der EE stehenden land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften EZ **2, KG *** V, und EZ **1, KG *** V, in keiner Weise gewährleistet.

4.2. Landwirte-Eigenschaft im Sinne des § 2 Abs 5 lit a TGVG ist gegeben

4.2.1. Die belangte Behörde übersieht - in Verkennung der rechtlichen Qualifikation des 1. Beschwerdeführers -, dass die Vorlage eines Betriebskonzeptes gar nicht notwendig gewesen wäre, weil der 1. Beschwerdeführer bereits schon bei Antragstellung als Landwirt im Sinne des § 2 Abs 5 lit a TGVG 1996 anzusehen war, weswegen (i) die Vorlage eines Betriebskonzeptes nicht notwendig gewesen wäre, in der Folge (ii) ein Interessentenverfahren unterbleiben hätte müssen und (iii) die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für das angesuchte Rechtsgeschäft zu erteilen gewesen wäre.

4.2.2. Gemäß § 2 Abs 5 lit a TGVG 1996 gilt als Landwirt, "wer einen landwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen oder mit den darüber hinaus allenfalls erforderlichen landwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaftet."

4.2.3. Die Definition „Landwirt“ in § 2 Abs 5 TGVG 1996 nimmt Bezug auf den in § 2 Abs 2 leg cit definierten Begriff "landwirtschaftlicher Betrieb". Darunter wird jede selbständige wirtschaftliche Einheit, in deren Rahmen land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaftet werden und die geeignet sind dem Lebensunterhalt des Bewirtschafters und seiner Familie beizutragen, verstanden. Nach der Legaldefinition muss der Landwirt die fachlichen Voraussetzungen zum Betreiben einer Landwirtschaft haben und er muss landwirtschaftliche Flächen im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaften.

4.2.4. Nach § 6 Abs 1 TGVG 1996 ist die Genehmigung nach § 4 TGVG 1996, soweit in den Abs 2 bis 10 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn der Rechtserwerb den Grundsätzen nach § 1 Abs 1 lit a nicht widerspricht. Nach § 6 Abs 3 TGVG 1996 sind Rechtsenverbe an landwirtschaftlichen Grundstücken durch einen Landwirt im Sinne des § 2 Abs lit a TGVG 1996 zu genehmigen, wenn der Rechtsenwerb den Grundsätzen nach § 1 Abs 1 lit a TGVG 1996 nicht widerspricht und der Rechtserwerber glaubhaft macht, dass er das landwirtschaftliche Grundstück im Rahmen seines Betriebes nachhaltig und ordnungsgemäß mitbewirtschaftet.

4.2.5. Der 1. Beschwerdeführer hat - auch bei der Grundverkehrsanzeige - angegeben, dass er die Ausbildung zum Junglandwirt absolviert hat und am elterlichen Hof zur Landwirtschaft erzogen wurde. Er hat sohin selbst am Hof seines Vaters am "MM" als Landwirt zusammen mit seinen Familienangehörigen den landwirtschaftlichen Familienbetrieb) mitbewirtschaftet. Die aus der Bewirtschaftung gezogenen Erträgnisse tragen zum Lebensunterhalt des 1. Beschwerdeführers seither bei.

4.2.6. Gemeinsam mit seinem Vater entfaltete bzw. entfaltet der 1. Beschwerdeführer folgende Tätigkeiten:

• Haltung von Kühen zur Milchgewinnung (bis 2015)

• Haltung von Hühnern (bis 2005)

• Haltung von Truthähnen (bis 2005)

• Haltung von Schweinen (bis 2009)

• Direktvermarktung Hofladen (bis 2005)

• Aufzucht Jungrinder (bis heute)

• Haltung von Ziegen (bis heute)

• Feldarbeit: Mähen, Kartoffelanbau, Maisanbau

4.2.7. Dabei ist der 1. Beschwerdeführer in einer Art und Weise in den Familienbetrieb integriert und eingegliedert, dass er sämtliche landwirtschaftliche Tätigkeiten beherrscht bzw. ausführen kann und diese auch tatsächlich ausführt. Aus den aufgelisteten Tätigkeiten ist damit klar ersichtlich und nachweisbar, dass der 1. Beschwerdeführer den landwirtschaftlichen Betrieb "MM" gemeinsam mit Familienmitgliedern auch tatsächlich bewirtschaftet hat und daher bereits als Landwirt gemäß § 2 Abs 5 lit a TGVG 1996 einzustufen ist, weil die aus der Bewirtschaftung gezogenen Erträgnisse zum Lebensunterhalt beigetragen haben.

Beweis: PV;

Fotos des 1. Beschwerdeführers (auch aus seiner Jugend), die die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des elterlichen Hofes durch den 1. Beschwerdeführers nachweisen (Beilage./1);

Bestätigung des Herrn Florian Neumair (Beilage./2).

4.2.8. Daraus folgt, dass der 1. Beschwerdeführer schon aus diesem Grund als Landwirt iSd § 2 Abs 5 lit a TGVG zu qualifizieren ist und daher ein Betriebskonzept gemäß § 2 Abs 5 lit b TGVG nicht erforderlich ist.

4.3. Landwirte-Eigenschaft gem. § 2 Abs 5 lit b TGVG („Neueinsteiger“)

4.3.1. Selbst wenn die belangte Behörde mit ihrer Einstufung des 1. Beschwerdeführers, dass dieser kein Landwirt im Sinne des § 2 Abs 5 lit a TGVG 1996 sei, im Recht sein sollte, erfüllt der 1. Beschwerdeführer die Qualifikation als Landwirt gern. § 2 Abs 5 lit b TGVG. Dazu verweisen die Beschwerdeführer auf das im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde vorgelegte und von einem kompetenten landwirtschaftlichen Betriebsberater sach- und fachkundig erstellte Betriebskonzept.

4.3.2. Laut der im Land Tirol zuständigen Fachabteilung, erfüllt der 1. Beschwerdeführer mit der Junglandwirteausbildung in W über die fachlichen Mindestanforderungen nach dem TGVG 1996 (vgl. Seite 6 des Bescheides der belangten Behörde vom 03.02.2023).

4.3.3. Als Landwirt gemäß § 2 Abs 5 lit b TGVG 1996 gilt derjenige, der nach dem Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebes oder eines landwirtschaftlichen Grundstückes eine Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs 5 lit a TGVG 1996 ausüben will und die dazu erforderlichen Fähigkeiten aufgrund seiner zumindest fünfjährigen praktischen Tätigkeit oder seiner fachlichen Ausbildung nachweisen kann und erklärt, dass er den landwirtschaftlichen Betrieb bzw. das landwirtschaftliche Grundstück entsprechend einem vorzu legenden, fachkundig erstellten Betriebskonzept nachhaltig und ordnungsgemäß bewirtschaften wird ("Neueinsteiger").

4.3.4. Der Beschwerdeführer hat bereits nachgewiesen, dass er die fachlichen Mindestanforderungen erfüllt. Mit dem mit der Beschwerde vorgelegten, fachkundig erstellten Betriebskonzept, aus dem entnommen werden kann, dass der 1. Beschwerdeführer den landwirtschaftlichen Betrieb bzw. das landwirtschaftliche Grundstück nachhaltig und ordnungsgemäß bewirtschaften wird und der dazu korrespondierenden Erklärung des 1. Beschwerdeführers, den landwirtschaftlichen Betrieb nach diesem Konzept nachhaltig und ordnungsgemäß zu bewirtschaften, ist der 1. Beschwerdeführer jedenfalls als Landwirt gemäß § 2 Abs 5 lit b TGVG 1996 einzustufen.

4.3.5. Durch das überarbeitete Betriebskonzept werden alle bisher von der belangten Behörde als vage und allgemein gehaltene Angaben präzisiert und in einem professionellen Betriebskonzept dargestellt. Dadurch ist eine nachhaltige und ordnungsmäße Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften der EE, FN ***, gewährleistet. Der 1. Beschwerdeführer erklärt hiermit nochmals ausdrücklich, die Bewirtschaftung nach diesem Konzept durchzuführen.

4.3.6. Da dieses Konzept die nachhaltige Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften der EE, FN ***, vorsieht, ist auch gewährleistet, dass der Rechtserwerb im öffentlichen Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol den Grundsätzen der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe, der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und der Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen, flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen im Sinne des § 6 TGVG 1996 nicht widerspricht.

4.3.7. Ein besonderer Versagungsgrund nach § 7 TGVG 1996 liegt nicht vor, zumal weil die Ergänzungen des Betriebskonzeptes, insbesondere, die seiner Beschaffenheit entsprechend nachhaltigen und ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des betreffenden landwirtschaftlichen Grundstückes bzw. Betriebes, gewährleistet sind (LVwG Tirol 19.05.2020, LVwG-***).

4.3.8. Da einerseits die fachlichen Voraussetzungen beim Beschwerdeführer vorliegen (siehe Seite 6 des Bescheids vom 03.02.2023 der belangten Behörde) und ein sach- und fachgerecht erstelltes Betriebskonzept vorliegt, er somit auch als Landwirt im Sinne des § 2 Abs 5 lit b TGVG 1996 gilt, ist auch aus diesem Grunde der Beschwerde Folge zu geben und das Rechtsgeschäft zu genehmigen.

Beweis: überarbeitetes Betriebskonzept vom 03.03.2023 (Beilage./3).

4.4. Kein Interessent im Sinne des § 7a TGVG:

4.4.1. Darüber hinaus halten die Beschwerdeführer fest, dass trotz der Durchführung eines Interessentenverfahrens gemäß § 7a TGVG 1996 in rechtlicher Weise kein Interessent im Sinne des § 2 Abs 6 vorhanden ist.

4.4.2. In § 7a TGVG 1996 werden die Voraussetzungen geregelt, unter welchen Umständen jemand Interessentenstellung erlangen kann bzw. wer von Gesetzes wegen bereits Interessentstellung hat. Weiters wird unter anderem geregelt, welche Rechtsfolgen sich aus einer Anmeldung als Interessent ergeben, nämlich die Erlangung der Parteistellung durch fristgerechte Anmeldung im grundverkehrsbehördlichen Verfahren und insofern auch die Erlangung von Rechtsschutzmöglichkeiten.

4.4.3. Gemäß § 7a Abs 4 TGVG 1996 sind gleichzeitig mit der Anmeldung die Voraussetzungen für die Interessenteneigenschaft im Sinne des § 2 Abs 6 TGVG 1996 glaubhaft zu machen und ist weiters die verbindliche Erklärung abzugeben, sich zur Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelts zu verpflichten, sowie anzugeben, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelts und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher, für den Veräußerer nach objektiven Maßstäben notwendiger rechtsgeschäftlicher Bedingungen gewährleistet ist.

4.4.4. Erst mit der fristgerechten Anmeldung (binnen vier Wochen ab der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde) erlangt der Interessent die Stellung einer Partei gemäß § 8 AVG im weiteren Verfahren.

4.4.5. Für die Erlangung der Interessentenstellung ist es demnach erforderlich, gemeinsam mit der Anmeldung eine verbindliche Erklärung, sich zur Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelts zu verpflichten, abzugeben. Beide Parteien haben das Angebot abgegeben, sämtliche Geschäftsanteile an der EE, FN ***, zu übernehmen und den ortsüblichen Kaufpreis, der von der belangten Behörde mit Kundmachung vom 21.09.2022 mit EUR 386.397,00 festgelegt wurde, zu bezahlen, dies jedoch jeweils in einfacher Schriftform.

4.4.6. Ein Anbot auf den Erwerb von Geschäftsanteilen und die Erklärung zur Bezahlung des ortsüblichen Preises ist nach § 76 GmbHG jedoch nur dann verbindlich, wenn das Formgebot des § 76 GmbHG (Notariatsaktsform) eingehalten wird (Rauter in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG §76 Rz 212 (Stand 1.10.2019, rdb.at)). Diese Voraussetzungen haben die beiden im Verfahren auftretenden Interessenten, Herr Andreas Schett und der Landeskulturfonds, bei Abgabe ihrer jeweiligen Erklärungen nicht erfüllt.

4.4.7. Die "Interessenten" haben sohin keine rechtsverbindliche Erklärung gemäß § 7a Abs 4 TGVG 1996 abgegeben. Sie haben sich zwar fristgerecht angemeldet, jedoch haben sie es unterlassen eine dem Formgebot des § 76 GmbHG entsprechende und nur so verbindliche Erklärung abzugeben, weswegen sie tatsächlich gar keine Interessentenstellung erlangt haben.

4.4.8. Ausgehend hiervon liegt daher der Versagungsgrund des § 7 Abs 1 lit e TGVG 1996 nicht vor, wonach die Genehmigung nach §4 TGVG 1996 insbesondere dann zu versagen ist, wenn der Erwerber eines landwirtschaftlichen Grundstückes oder landwirtschaftlichen Betriebes nicht Landwirt im Sinn des § 2 Abs. 5 ist und zumindest ein Interessent im Sinn des § 2 Abs. 6 vorhanden ist.

4.5. Kein Neuerungsverbot

Aus § 10 VwGVG ergibt sich, dass kein Neuerungsverbot im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht besteht. Daher ist die Vorlage des überarbeiteten Betriebskonzeptes zulässig (Bauer-Dorner in Brandtner/Köhler/SchmelT. (Hrsg), VwGVG Kommentar (2020) § 10 VwGVG Rz 2).

5. ANTRÄGE

5.1. Die Beschwerdeführer beantragen aus den oben genannten Gründen

1eine mündliche Verhandlung durchzuführen,

2. den angefochtenen Bescheid in Stattgebung der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung, für den aufgrund des notariellen Kauf- und Abtretungsvertrages vom 03.08.2022, in der Fassung des Nachtrages vom 18.10.2022 erfolgten Rechtsen/verb, Folge gegeben wird,

3In eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Z, am 06.03.2023

AA

BB

CC“

Der Beschwerde war ein Betriebskonzept, erstellt am 03.03.2023 angeschlossen.

Zur Beschwerde hat der Landeskulturfonds für Tirol mit Schreiben vom 18.04.2023 eine Stellungnahme abgegeben und zusammengefasst vorgebracht, dass der Landeskulturfonds Interessent sei und daher die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu versagen sein werde, wenn die Beschwerdeführer die Landwirteeigenschaft nicht nachweisen könnten.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16.03.2023 wurde der agrarfachliche Amtssachverständige unter Übermittlung des mit der Beschwerde vorgelegten Betriebskonzeptes um Abgabe einer fachlichen Stellungnahme dahingehend ersucht, ob der gegenständliche Rechtserwerb den Genehmigungsvoraussetzungen nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz entspricht und dieses Betriebskonzept auch fachkundig erstellt worden ist.

In der agrarfachlichen Stellungnahme vom 26.06.2023, Zahl ***, hat der agrarfachliche Amtssachverständige im Wesentlichen ausgeführt, dass in einem fachkundig erstellten Betriebskonzept zu erklären sei, dass der landwirtschaftliche Betrieb bzw das landwirtschaftliche Grundstück nachhaltig und ordnungsgemäß bewirtschaftet werde. Betriebskonzepte würden eine intensive Beschäftigung des Betriebsleiters mit der künftigen Entwicklung des Betriebes darstellen. Aufbauend auf der Analyse der Ausgangssituation sei dann die zukünftige Bewirtschaftung darzustellen. Die Mindestbestandteile eines Betriebskonzeptes sollen dabei in Anlehnung an die Förderungsrichtlinien folgende Punkte enthalten: Darstellung der Ausgangssituation des Betriebes, Berechnung und Analyse der Ausgangssituation, Strategie für die Entwicklung des Betriebes, Ziele und Entwicklungsmöglichkeiten des Betriebes, Berechnung und Beurteilung der geplanten Ausrichtung des Betriebes und Maßnahmen und Ablaufplan. Im vorliegenden Betriebskonzept seien unter Produktionsniveau und Vermarktung weder mögliche Einkünfte bzw Erträge aus Vermarktung (Kalbinnen, Gemüse, Kräuter) oder dem des Holzverkaufes angeführt, noch werde der ertragsmäßige Mehrwert für die Familie durch die Deckung des Eigenverbrauches durch hofeigene Produkte (Fleisch, Eier, Gemüse, Holz usw) benannt. Im Betriebskonzept würden auch Berechnungen hinsichtlich Wirtschaftlichkeit der Investitionskosten fehlen. Derzeit sei zum Beispiel kein funktionsfähiges Wirtschaftsgebäude für die ganzjährige Tierhaltung vorhanden und für den angedachten Urlaub am Bauernhof müssten umfangreiche Arbeiten beim Wohnteil durchgeführt werden. Zusammenfassend werde zum beigebrachten Betriebskonzept angemerkt, dass das beigebrachte Konzept nicht die vorhin beschriebenen Mindestinhalte enthalte, die wirtschaftlichen Berechnungen zur Aufnahme der zukünftigen Bewirtschaftung fehlen würden und es sich nicht um ein fachkundig erstelltes Konzept handle. Aus dem beigebrachten Betriebskonzept lasse sich die zukünftige und nachhaltige Bewirtschaftung des kaufgegenständlichen Landwirtschaftsbetriebes nicht ableiten.

Die agrarfachliche Stellungnahme wurde den Rechtserwerbern sowie den Interessenten FF und dem Landeskulturfonds Tirol sowie der Bezirkshauptmannschaft Y mit der Möglichkeit übermittelt, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Von keiner Partei wurde dazu eine Stellungnahme abgegeben.

II.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen bzw der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Akt der belangten Behörde.

III.Rechtsgrundlagen:

Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes LGBl Nr 61/1996, in der Fassung LGBl Nr 204/2021 (TGVG) lauten wie folgt:

„1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Grundsätze und Geltungsbereich

(1) Bei der Vollziehung dieses Gesetzes sind folgende Grundsätze zu beachten:

a)die Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol, dies durch

1. die Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe,

2. die Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und

3. die Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen,

jeweils unter besonderer Förderung kleinbäuerlicher Betriebe,

b)die Verhinderung von Baulandhortung und sonstigem spekulativen Grunderwerb,

c)die sparsame und zweckmäßige Verwendung von Grund und Boden,

d)die Verhinderung der Schaffung neuer, unzulässiger Freizeitwohnsitze sowie

e)die Beschränkung von Rechtserwerben durch Ausländer.

(2) Dieses Gesetz gilt für den Erwerb von Rechten

a)an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken,

b)an Baugrundstücken und

c)an sonstigen Grundstücken, wenn der Rechtserwerber Ausländer ist.

(…)

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinn des ersten oder zweiten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster ist für dessen Beurteilung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend. Baugrundstücke (Abs. 3) gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke.

(2) Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ist jede selbstständige wirtschaftliche Einheit, in deren Rahmen land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaftet werden und die geeignet ist, zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters und seiner Familie beizutragen.

(…)

(5) Als Landwirt gilt,

a)wer einen landwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen oder mit den darüber hinaus allenfalls erforderlichen landwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaftet oder

b)wer nach dem Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebes oder eines landwirtschaftlichen Grundstückes eine Tätigkeit im Sinn der lit. a ausüben will und die dazu erforderlichen Fähigkeiten aufgrund seiner zumindest fünfjährigen praktischen Tätigkeit oder seiner fachlichen Ausbildung nachweisen kann und erklärt, dass er den landwirtschaftlichen Betrieb bzw. das landwirtschaftliche Grundstück entsprechend einem vorzulegenden, fachkundig erstellten Betriebskonzept nachhaltig und ordnungsgemäß bewirtschaften wird; der Nachweis der fachlichen Ausbildung wird erbracht durch:

1. die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung nach § 7 des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000, LGBl. Nr. 32/2000, in der jeweils geltenden Fassung oder einer gleichwertigen Prüfung nach dem betreffenden Gesetz eines anderen Bundeslandes;

2. die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt;

3. die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung an einer landwirtschaftlichen Fachhochschule;

4. die erfolgreiche Absolvierung eines landwirtschaftlichen Studiums an der Universität für Bodenkultur;

5. die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik.

Die erforderlichen Fähigkeiten können auch durch gleichwertige Prüfungen bzw. Ausbildungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in sonstigen Staaten, soweit unionsrechtliche oder staatsvertragliche Verpflichtungen bestehen, nachgewiesen werden.

(6) Interessenten sind

a)Landwirte, die bereit sind, anstelle des Rechtserwerbers ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über den landwirtschaftlichen Betrieb oder das landwirtschaftliche Grundstück abzuschließen, wenn sie glaubhaft machen, dass

1. die Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelts und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher, für den Veräußerer nach objektiven Maßstäben notwendiger rechtsgeschäftlicher Bedingungen gewährleistet ist,

2. der Erwerb den im § 1 Abs. 1 lit. a Z 1 genannten Grundsätzen dient und

3. im Fall des Erwerbes von landwirtschaftlichen Grundstücken ihr landwirtschaftlicher Betrieb einer Aufstockung bedarf und sie die Absicht haben, das Grundstück im Rahmen dieses Betriebes nachhaltig und ordnungsgemäß zu bewirtschaften;

b)der Landeskulturfonds, wenn er bereit ist, anstelle des Rechtserwerbers ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über den landwirtschaftlichen Betrieb oder das landwirtschaftliche Grundstück abzuschließen und er glaubhaft macht, dass

1. die Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelts und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher, für den Veräußerer nach objektiven Maßstäben notwendiger rechtsgeschäftlicher Bedingungen gewährleistet ist und

2. der Betrieb oder das Grundstück für die Aufgaben und Zwecke nach § 1 Abs. 1 lit. k des Gesetzes über den Landeskulturfonds, LGBl. Nr. 65/2005, in der jeweils geltenden Fassung verwendet wird, für Infrastruktur- bzw. Siedlungsprojekte von öffentlichem Interesse und für Betriebsansiedelungen jedoch nur, insoweit diese land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen;

c)der Tiroler Bodenfonds, wenn er bereit ist, anstelle des Rechtserwerbers ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über den landwirtschaftlichen Betrieb oder das landwirtschaftliche Grundstück abzuschließen und er glaubhaft macht, dass

1. die Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelts und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher, für den Veräußerer nach objektiven Maßstäben notwendiger rechtsgeschäftlicher Bedingungen gewährleistet ist und

2. der Betrieb oder das Grundstück für die Aufgaben nach § 98 Abs. 5 lit. c, gegebenenfalls in Verbindung mit lit. e, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 verwendet wird.

(…)

2. Abschnitt

Rechtserwerbe an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken

§ 4

Genehmigungspflicht

(1) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben:

h)den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und eingetragenen Personengesellschaften oder von Genossenschaftsanteilen, wenn im Eigentum der Gesellschaft oder Genossenschaft land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke stehen oder die Gesellschaft oder Genossenschaft einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an solchen Grundstücken hat. Ein derartiger Erwerb ist jedoch nur dann genehmigungspflichtig, wenn

1. die Gesellschaft oder Genossenschaft überwiegend auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft tätig ist oder tätig werden soll oder

2. die Gesellschaft oder Genossenschaft überwiegend nicht auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft tätig ist oder tätig werden soll, ihre land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke aber zusammen eine Fläche von mindestens 5.000 m² aufweisen und einen erheblichen Teil des Gesellschafts- oder Genossenschaftsvermögens ausmachen,

und wenn mit dem Erwerb ein für die Ausübung der Nutzungs- bzw. Verfügungsrechte an diesen Grundstücken maßgeblicher Einfluss auf die Gesellschaft oder Genossenschaft verbunden ist.

(…)

§ 6

Genehmigungsvoraussetzungen

(1) Die Genehmigung nach § 4 ist, soweit in den Abs. 2 bis 10 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn der Rechtserwerb den Grundsätzen nach § 1 Abs. 1 lit. a nicht widerspricht.

(…)

§ 7

Besondere Versagungsgründe

(1) Im Sinn der im § 1 Abs. 1 lit. a genannten Grundsätze ist die Genehmigung nach § 4 insbesondere dann zu versagen, wenn

a)die seiner Beschaffenheit entsprechende nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung des betreffenden land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes oder land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes nicht gewährleistet ist,

b)durch den Rechtserwerb eine für die Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nachteilige Zersplitterung der Besitzstruktur erzielt wird, unwirtschaftlich kleine Grundstücke entstehen, die Arrondierung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes gestört oder die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken verhindert oder zumindest erheblich erschwert wird,

c)die durch ein Agrarverfahren erzielte günstige Agrarstruktur beeinträchtigt wird,

d)die Gegenleistung für das zu erwerbende Recht den ortsüblichen Preis oder Bestandzins oder das sonstige ortsübliche Nutzungsentgelt um mehr als 30 v. H. übersteigt,

e)der Erwerber eines landwirtschaftlichen Grundstückes oder landwirtschaftlichen Betriebes nicht Landwirt im Sinn des § 2 Abs. 5 ist und zumindest ein Interessent im Sinn des § 2 Abs. 6 vorhanden ist.

(…)“

IV.Erwägungen:

In § 1 Abs 1 lit a TGVG (vormals § 6 Abs 1 TGVG) wird primär auf das Interesse der Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes abgestellt und in weiterer Folge näher konkretisiert, welchen Grundsätzen zur Gewährleistung dieses Interesses nicht widersprochen werden darf. Diesbezüglich wird neben dem Interesse an der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes zusätzlich noch auf die Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe sowie auf das Interesse an der Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen abgestellt.

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes muss ein Rechtserwerb sämtlichen Voraussetzungen des § 1 Abs 1 lit a TGVG entsprechen, um genehmigungsfähig zu sein. Der Rechtserwerb muss also den Anforderungen der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung der landwirtschaftlichen Betriebe und der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes entsprechen. Mit anderen Worten darf der Rechtserwerb kumulativ weder hinsichtlich der durch ihn bedingten Veränderungen der beteiligten agrarischen Betriebe, noch betreffend die Veränderungen des agrarischen Grundbesitzes dem Anliegen der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes widersprechen (vgl. VfGH 18.09.2013, G 62/2010).

Bei den besonderen Versagungsgründen nach § 7 TGVG handelt es sich schließlich um im Gesetz aufgezählte Demonstrativfälle, bei deren Vorliegen ein Widerspruch zum in der Generalklausel umschriebenen Interesse der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol unwiderleglich vermutet wird.

Entsprechend der Vorschrift des § 7 Abs 1 lit a TGVG ist die grundverkehrsbehördliche Genehmigung insbesondere dann zu versagen, wenn durch den Rechtserwerb die seiner Beschaffenheit entsprechende nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung des betreffenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks oder land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes nicht gewährleistet ist.

Gemäß § 2 Abs 5 lit a TGVG gilt als Landwirt, wer einen landwirtschaftlichen Betrieb alleine oder zusammen mit Familienangehörigen oder mit den darüber hinaus allenfalls erforderlichen landwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaftet. Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist gemäß § 2 Abs 2 TGVG jede selbständige wirtschaftliche Einheit, in deren Rahmen land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke bewirtschaftet werden und die geeignet ist zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters und seiner Familie beizutragen.

Nach § 2 Abs 5 lit b TGVG gilt als Landwirt, wer nach dem Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebes oder eines landwirtschaftlichen Grundstückes eine Tätigkeit im Sinne der lit a ausüben will und die dazu erforderlichen Fähigkeiten aufgrund seiner mindestens 5-jährigen praktischen Tätigkeit oder seiner fachlichen Ausbildung nachweisen kann und erklärt, dass er den landwirtschaftlichen Betrieb bzw das landwirtschaftliche Grundstück entsprechend einem vorzulegenden, fachkundig erstellten Betriebskonzept nachhaltig und ordnungsgemäß bewirtschaften wird.

Aus dem von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren, welches vom Landesverwaltungsgericht ergänzt worden ist, ergibt sich, dass die Rechtserwerber nicht als Landwirte im Sinne des § 2 Abs 5 lit b einzustufen sind. Die belangte Behörde hat daher zurecht das Interessentenverfahren eingeleitet. Aus dem Ermittlungsergebnis ergibt sich, dass sowohl der Landeskulturfonds für Tirol als auch Herr FF als Interessenten im Sinne des Tiroler Grundverkehrsgesetzes einzustufen sind.

Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist festzustellen, dass der gegenständliche Rechtserwerb den Grundsätzen des § 1 Abs 1 lit a TGVG widerspricht, da insbesondere eine Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen nicht gewährleistet ist. Damit ist der besondere Versagungstatbestand des § 7 Abs 1 lit a gegeben.

Da die Rechtserwerber nicht als Landwirte im Sinne des § 2 Abs 5 einzustufen sind und Interessenten im Sinne des § 2 Abs 6 TGVG vorhanden sind, liegt auch der besondere Versagungsgrund des § 7 Abs 1 lit e TGVG vor. Insgesamt war daher von der Bezirkshauptmannschaft Y als belangte Behörde zurecht die gegenständliche Genehmigung versagt worden.

Die gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.02.2023 erhobene Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

V.Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Ungeachtet eines Antrages der Beschwerdeführer auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann das Landesverwaltungsgericht jedoch gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung derselbigen absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war im gegenständlichen Fall nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt schon aufgrund der vorliegenden Akten hinreichend geklärt und nicht erörterungsbedürftig war und die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes sohin aufgrund der schriftlichen Vorbringen und der vorliegenden Beweisergebnisse getroffen werden konnte. Zum übermitteltem agrarfachlichen Gutachten vom 26.06.2023 wurde zudem von keiner der Parteien eine Stellungnahme abgegeben. Eine mündliche Verhandlung hätte zu keiner weiteren Klärung der Rechtssache beitragen können. Zudem werden die Beschwerdeführer in keinem den ihnen nach der EMR oder der GRC zustehenden Recht verletzt.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder Ausserordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Ausserordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Visinteiner

(Richter)

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