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LVwG-2023/18/1141-11•LVwG T LVwG-2023/18/1141-11
LVwG-2023/18/1141-11Tribunal Administrativo Regional23 de ago. de 2023
Mutwillensstrafe<br/>Approbationsbefugnis<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Stadt Z vom 08.03.2023, Zl ***, der Verhängung einer Mutwillensstrafe nach § 35 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.08.2023,
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 35 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wegen mutwilliger Inanspruchnahme der Tätigkeit der Behörde eine Mutwillensstrafe in der Höhe von Euro 300 verhängt.
Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen zusammengefasst die bisherigen Ereignisse aus seiner Sicht chronologisch darstellte und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verhängung einer Mutwillensstrafe sowie die Zuständigkeit der betreffenden Sachbearbeiterin hinterfragte. Er beantragte daher, den Bescheid vollständig wegen eklatanter Rechtswidrigkeit, grob falscher Beurteilung des Sachverhalts und wegen fehlender Begründung aufzuheben, in eventu die Geldstrafe herabzusetzen. Weiters wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
In weiterer Folge legte die belangte Behörde die angefochtene Entscheidung samt Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor. Anlässlich einer Aufforderung seitens des erkennenden Gerichtes wurde auch der entscheidungswesentliche Schriftverkehr seitens der belangten Behörde nachgereicht.
Beweis wurde durch das LVwG Tirol aufgenommen durch die Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Schriftstücke, in die Vereinbarung vom 02.10.2017 betreffend der Approbationsbefugnis der unterfertigenden Sachbearbeiterin samt Bestätigung, dass diese nicht widerrufen wurde sowie durch die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, im Zuge derer sowohl der Beschwerdeführer als auch die unterfertigende Sachbearbeiterin, BB, als Vertreterin der belangten Behörde befragt wurden. Am Ende der mündlichen Verhandlung wurde die Entscheidung mündlich verkündet, in weiterer Folge beantragte die belangte Behörde eine schriftliche Ausfertigung dieser Entscheidung.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer der Liegenschaft in der Adresse 2, **** Z.
Mit Schreiben vom 18.05.2022 (eingelangt am 20.05.2022) teilte er den Verdacht des Bestehens eines konsenswidrigen Zubaus im Anwesen Adresse 2, **** Z, mit. Bei der belangten Behörde wurde daraufhin ein Verfahren eingeleitet.
Mit Schreiben vom 28.06.2022 (eingelangt am 11.07.2022) urgierte der Beschwerdeführer seine Eingabe vom 18.05.2022, worauf hin ihm mit E-Mail vom 20.07.2022 mitgeteilt wurde, dass seine Meldung überprüft wird.
Mit Schreiben vom 20.09.2022 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Überprüfung mitgeteilt, wonach eine bauplanwidrige Abweichung nicht vorliege, zumal diese im Zuge der Kollaudierung mitgenehmigt worden sei.
In seinem Schreiben vom 25.09.2022 forderte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 20.09.2022 eine Kopie der dort erwähnten „Kollaudierung“. Unterlagen unter dem Titel „Kollaudierungsbericht“ wurden dem Beschwerdeführer in weiterer Folge mit Schreiben vom 20.10.2022 übermittelt.
In seinen darauffolgenden Eingaben vom 23.10.2022, 29.10.2022, 05.11.2022 und 28.11.2022 an die belangte Behörde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst wiederholt vor, dass sich aus den übermittelten Unterlagen keine nachträgliche Kollaudierung bzw Genehmigung ergeben würde, weshalb die diesbezügliche Auskunft der Behörde unrichtig sei. Er forderte daher eine Erklärung, warum das Bauamt einen offenkundigen Schwarzbau als kollaudiert betrachtet und die Vorlage dieser Kollaudierung.
Der Beschwerdeführer richtete damit mehrfach ein Begehren um weitere Aufklärung in der Hoffnung, seinen Rechtsstandpunkt erfolgreich vertreten zu können, an die belangte Behörde. Losgelöst von einer rechtlichen Würdigung der zugrundeliegenden baurechtlichen Fragestellung war die Grund- und Aussichtslosigkeit der Eingaben dem Beschwerdeführer weder bewusst noch war dies bzw der missbräuchliche Zweck dieser Eingaben offenkundig und für jedermann erkennbar. Der Beschwerdeführer begehrte schlichtweg eine Klarstellung zum vorhergehenden Schriftverkehr und urgierte diese – mangels Rückmeldung – mehrfach.
Mit Schreiben vom 19.12.2022 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die ursprüngliche Anfrage vom 18.05.2022 bereits mit Schreiben vom 20.09.2022 vollumfänglich beantwortet worden sei und daher keine Notwendigkeit für weiteren Veranlassungen bestehe.
In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer in dieser Sache keine weiteren Eingaben mehr an die belangte Behörde gerichtet. Die Verhängung einer Mutwillensstrafe wurde dem Beschwerdeführer zu keiner Zeit angedroht.
Mit Bescheid vom 08.03.2023 wurde im Zusammenhang mit dem zitierten Schriftverkehr eine Mutwillensstrafe über den Beschwerdeführer verhängt.
Diese Entscheidung wurde für die Stadt unterfertigt von BB, welche zum maßgeblichen Zeitpunkt dazu berechtigt war, derartige Bescheide zu genehmigen.
III.Beweiswürdigung:
Dass der Beschwerdeführer Miteigentümer der in Rede stehenden Liegenschaft ist, bestätigte er in der mündlichen Verhandlung. Diese Feststellung ist unstrittig.
Die folgenden Feststellungen über den Schriftverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde wurden nahezu wortwörtlich aus der angefochtenen Entscheidung entnommen. Diese stehen im Einklang mit den zitierten Schreiben, welche von der belangten Behörde nachgereicht wurden.
Der Zweck der Eingaben des Beschwerdeführers und seine damit verfolgten Absichten ergeben sich aus seinen nachvollziehbaren Schilderungen in der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit den zitierten Schreiben, in welchen der Beschwerdeführer sein Begehren um Aufklärung und seinen wachsenden Unmut über den Inhalt des vorangegangenen Schriftverkehrs zum Ausdruck bringt. Der Vorwurf der belangten Behörde in der angefochtenen Entscheidung und auch in der mündlichen Verhandlung, der Beschwerdeführer hätte in missbräuchlicher Absicht die bereits erhaltene Auskunft wiederholt eingefordert und daher Freude an der Behelligung der Behörde gehabt, erschließt sich daraus nicht und wurde diese Annahme von der belangten Behörde auch nicht näher begründet. Der Beschwerdeführer begehrte eben nicht die bereits erhaltene Auskunft, sondern eine andere. Hinweise, dass der Beschwerdeführer dabei Freude an der Behelligung der Behörde gehabt hätte, haben sich im Verfahren nicht ergeben, weshalb in diesem Sinne die obigen Feststellungen zu treffen waren.
Das Schreiben vom 19.12.2022 wurde von der belangten Behörde vorgelegt. Dass es danach zu keinen weiteren Eingaben des Beschwerdeführers mehr gekommen ist und auch die verhängte Mutwillensstrafe nicht vorab angekündigt wurde, bestätigten beide Parteien in der mündlichen Verhandlung. Dass sich der Beschwerdeführer nach der Mitteilung der belangten Behörde vom 19.12.2022 nicht mehr bei der belangten Behörde gemeldet hat, bekräftigt die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine vorangegangenen Eingaben nicht von vornherein für aussichtslos gehalten hat, sondern ihm dies erst mit dem ausdrücklichen Hinweis in der Mitteilung vom 19.12.2022 bewusst gemacht wurde.
Die Berechtigung zur Unterfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich aus der Vereinbarung vom 02.10.2017, wonach BB seit 02.10.2017 ermächtigt ist, sämtliche internen und externen Schriftstücke und Bescheide aus dem Zuständigkeitsbereich des Referates Baurecht zu unterfertigen. Am 20.07.2023 wurde von der belangten Behörde mitgeteilt, dass diese Vereinbarung nicht widerrufen wurde, weshalb sie zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides jedenfalls Gültigkeit hatte und in diesem Sinne die Feststellung zu treffen war.
IV.Erwägungen:
Vorauszuschicken ist, dass entscheidungsgegenständlich ausschließlich die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid gegen den Beschwerdeführer verhängten Mutwillensstrafe ist und nicht die dahinterstehende strittige baurechtliche Angelegenheit.
Gemäß § 35 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 137/2001, kann gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, die Behörde eine Mutwillensstrafe bis Euro 726,00 verhängen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist. Dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist. Mit der in § 35 AVG vorgesehenen Mutwillensstrafe kann geahndet werden, wer "in welcher Weise immer" die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt [vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 35 (Stand 01.01.2014, rdb.at) mit zahlreichen Hinweisen].
Bei der Mutwillensstrafe handelt es sich nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens handelt (VwGH vom 23.12.2016, Ro 2016/03/0030).
Wie festgestellt, begehrte der Beschwerdeführer nach vorheriger Beauskunftung durch die Behörde eine Klar- bzw seiner Ansicht nach notwendige Richtigstellung im Zusammenhang mit einem möglichen baurechtlichen Verstoß in seiner Liegenschaft. Er urgierte diese mehrfach, da seine Eingaben vorerst ohne Reaktion geblieben sind. Als Miteigentümer hat der Beschwerdeführer ein legitimes Rechtsschutzinteresse.
Wie festgestellt, war die Aussichtslosigkeit seiner Eingaben weder für den unvertretenen Beschwerdeführer, geschweige denn für jedermann, zum damaligen Zeitpunkt vorhersehbar. Ein offenbarer Mutwille im Sinne der obigen Ausführungen kann ihm daher nicht unterstellt werden. Dass der Beschwerdeführer seinen Rechtsstandpunkt in der Hoffnung, dabei erfolgreich zu sein, mit einer gewissen Hartnäckigkeit vertreten hat, genügt nicht für die Verhängung einer Mutwillensstrafe [Hengstschläger/Leeb, AVG, § 35 (Stand 1.1.2014, rdb.at)].
Insgesamt liegt somit derzeit kein ausreichender Tatbestand für die Verhängung einer Mutwillensstrafe vor. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
Abschließend ist zur vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Zuständigkeitsfrage anzumerken, dass zur Verhängung einer Mutwillensstrafe jene Behörde zuständig ist, welche auch in der Hauptsache einzuschreiten hat bzw einzuschreiten hätte (VwSlg 8040 A/1971, VwGH 27.05.2010, 2009/03/0004). Zumal es gegenständlich um eine baurechtliche Angelegenheit in Z geht, ist die Stadt die zuständige Baubehörde (vgl § 63 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2022) und hat demzufolge auch richtigerweise die Zuständigkeit für die Erlassung der angefochtenen Entscheidung in Anspruch genommen.
Der vom Beschwerdeführer vorgebrachten fehlenden „Amts-Zugehörigkeit“ und damit einhergehende Unzuständigkeit von BB, den angefochtenen Bescheid zu genehmigen, ist zu entgegnen, dass BB nachweisen konnte, dass sie zum maßgeblichen Zeitpunkt approbationsbefugt, dh genehmigungsberechtigt im Sinne des § 18 Abs 3 AVG, für die Stadt im Zuständigkeitsbereich des Referates Baurecht war. Dies ist gemäß ständiger Rechtsprechung des VwGH ausreichend für das Zustandekommen eines gültigen Bescheides, eine allfällige Überschreitung schadet nicht (vgl VwGH 30.10.2001, 2000/14/0013; 25.06.2013, 2013/08/0001; 29.03.2001, 99/06/0012). Ebenso irrelevant für die Gültigkeit einer erteilten Approbationsbefugnis ist die Ausbildung der betreffenden Person, weshalb auch die diesbezüglichen Zweifel des Beschwerdeführers am gültigen Zustandekommen des angefochtenen Bescheides unbegründet sind.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu klären, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es war vielmehr zu klären, inwiefern die vom Gesetz und der Judikatur formulierten Voraussetzungen für die Verhängung der Mutwillensstrafe vorliegen. Dabei handelt es sich um eine sachverhaltsbezogene Einzelfallbeurteilung und nicht um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Auch die Ausführungen über die Approbationsbefugnis fußen auf der ständigen und eindeutigen diesbezüglichen Rechtsprechung des VwGH. Insgesamt war daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Hörtnagl
(Richterin)
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