LVwG T LVwG-2023/36/1946-1

LVwG-2023/36/1946-1Tribunal Administrativo Regional17 de ago. de 2023

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Besitzstruktur<br/>Besitzzerpslitterung<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/36/1946-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.36.1946.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die gemeinsame Beschwerde (1.) des AA, Adresse 1, **** Z, (2.) der BB, Adresse 2, **** Z, (3.) des CC, Adresse 3, **** Z, (4.) des DD, Adresse 4, **** Y, (5.) der EE, Adresse 5, **** Z und (6.) der FF, Adresse 6, **** Z, alle vertreten durch Rechtsanwalt GG in **** Z, Adresse 7, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 26.06.2023, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde (1.) des AA, (2.) der BB, (3.) des CC, (4.) des DD, (5.) der EE, und (6.) der FF, wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Übergabsvertrag vom 24.03.2023 hat FF die in ihrem Alleineigentum stehende Liegenschaft EZ *** Grundbuch ***** W, bestehend aus dem Gst **1 KG W, je zu einem Fünftel an AA, BB, CC, DD, sowie EE, übergeben.

Entsprechend der Vorschrift des § 23 TGVG wurde dieses Rechtsgeschäft der Bezirkshauptmannschaft X mit Eingabe vom 29.03.2023 angezeigt.

Im behördlichen Verfahren wurde dazu insbesondere angegeben, dass es sich bei den Übernehmern um vier Kinder und eine Enkelin der Übergeberin handelt und die verfahrensgegenständliche Liegenschaft derzeit zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung an JJ verpachtet ist und durch diesen auch künftig eine Bewirtschaftung erfolgen wird. Dazu wurde dessen Bestätigung vom 12.06.2023 vorgelegt.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 26.06.2023, Zl ***, wurde diesem Rechtsgeschäft die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Die Entscheidung begründend wurde von der belangten Behörde zusammengefasst ausgeführt, dass gegenständlich kein Anwendungsfall des § 5 lit a TGVG gegeben ist und diesbezüglich auch keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme einer planwidrigen Lücke vorliegen. Hinsichtlich des Vorbringens betreffend die derzeitige und künftige Bewirtschaftung durch den Pächter wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass die Tatsache einer allfälligen ordnungsgemäßen und nachhaltigen Bewirtschaftung nichts daran ändere, dass mit dem verfahrensgegenständlichen Übergabsvertrag das Alleineigentum in ideelles Miteigentum mehrerer Personen zu je einem Fünftel übergehen soll, und dies eine Besitzzersplitterung ist, welche jedenfalls einen agrarstrukturellen Nachteil darstellt. Dazu wurde mit näheren Ausführungen auf die Novelle des Tiroler Grundverkehrsgesetzes LGBI Nr 204/2021, durch die die nachteilige Zersplitterung von Grundbesitz in die besonderen Versagungsgründe aufgenommen wurde, eingegangen und zudem ausgeführt, dass bei agrarstrukturellen Überlegungen ausschließlich die Eigentumsverhältnisse maßgeblich sind. Es ist der besondere Versagungsgrund des § 7 Abs. 1 lit b TGVG erfüllt, weshalb dem angezeigten Rechtserwerb die grundverkehrsrechtliche Genehmigung zu versagen war.

Gegen diese Entscheidung haben die Übernehmer AA, BB, CC, DD und EE sowie die Übergeberin FF (in der Folge alle Beschwerdeführer bzw Beschwerdeführerin) durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter fristgerecht die gemeinsame Beschwerde vom 27.07.2023 erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass mit dem gegenständlichen Übergabsvertrag einerseits die gesetzliche Erbfolge vorweggenommen werde und andererseits eine Gefährdung bzw Nichtgewährleistung einer ordnungsgemäßen und nachhaltigen Bewirtschaftung iSd § 7 Abs 1 lit b leg cit nicht gegeben sei. Die Bewirtschaftung sei in der Vergangenheit durch JJ erledigt worden sei und werde diese in Zukunft auch weiterhin durch ihn erfolgen. Dazu wurde auf die der belangten Behörde bereits vorgelegte Bestätigung des JJ verwiesen. Die Liegenschaft werde daher in jedem Fall ordnungsgemäß bewirtschaftet werden und liege keine nachteilige Zersplitterung der Besitzstruktur vor. Eine nachteilige Besitzstruktur sei nur dann gegeben, wenn die aktuellen Übernehmer ihren jeweiligen Fünfteleigentumsanteil veräußern würden, was allerdings von der zuständigen Behörde gemäß § 7 Abs 1 lit b TGVG im gegebenen Fall jedenfalls verhindert werden könnte. Derartige Absichten auf Seiten der Übernehmer bestünden jedoch nicht, sondern bleibe das Grundstück im Familienkreis. Zudem leide der angefochtene Bescheid an einem Begründungsmangel, da das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 24.07.2014, LVwG-***, zitiert werde wonach bei ordnungsgemäßer und nachhaltiger Bewirtschaftung agrarstrukturelle Nachteile auch bei Besitzverhältnissen wie gegenständlich auszuschließen seien, darauf dass gegenständlich eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung durch alle 5 künftigen Eigentümer gewährleistet sei, werde aber in der Folge nicht näher eingegangen.

II.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft EZ *** Grundbuch ***** W, besteht aus dem Gst **1 KG W und weist eine Fläche von 5.824 m2 auf.

Dieses verfahrensgegenständliche Grundstück ist unbebaut, als Freiland gewidmet und im Örtlichen Raumordnungskonzept in einer landwirtschaftlichen Freihaltefläche gelegen.

Die Übergeberin FF ist Alleineigentümerin dieses Grunstücks.

Durch den verfahrensgegenständlichen Übergabsvertrag wird dieses Grundstück je zu einem Fünftel an vier Kinder und eine Enkelin der Übergeberin übergeben und damit fünffach-ideelles Miteigentum geschaffen.

III.Beweiswürdigung:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der belangten Behörde.

Daraus ergibt sich, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Aktenlage feststeht und eine mündliche Erörterung, wie im Folgenden im Detail dargetan, eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt.

Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva).

Auf die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte daher verzichtet werden, weil ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen waren.

IV.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), LGBl Nr 61/1996, zuletzt geändert durch LGBl Nr 204/2021:

„1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Grundsätze und Geltungsbereich

(1) Bei der Vollziehung dieses Gesetzes sind folgende Grundsätze zu beachten:

a)die Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol, dies durch

1. die Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe,

2. die Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und

3. die Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen,

jeweils unter besonderer Förderung kleinbäuerlicher Betriebe,

(…)

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinn des ersten oder zweiten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster ist für dessen Beurteilung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend. Baugrundstücke (Abs. 3) gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke.

(…)

2. Abschnitt

Rechtserwerbe an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken

§ 4

Genehmigungspflicht

(1) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben:

a)den Erwerb des Eigentums;

(…)

§ 5

Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

In folgenden Fällen bedarf es nicht der Genehmigung nach § 4:

(…)

§ 6

Genehmigungsvoraussetzungen

(1) Die Genehmigung nach § 4 ist, soweit in den Abs. 2 bis 10 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn der Rechtserwerb den Grundsätzen nach § 1 Abs. 1 lit. a nicht widerspricht.

(…)

§ 7

Besondere Versagungsgründe

(1) Im Sinn der im § 1 Abs. 1 lit. a genannten Grundsätze ist die Genehmigung nach § 4 insbesondere dann zu versagen, wenn

(…)

b)durch den Rechtserwerb eine für die Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nachteilige Zersplitterung der Besitzstruktur erzielt wird, unwirtschaftlich kleine Grundstücke entstehen, die Arrondierung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes gestört oder die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken verhindert oder zumindest erheblich erschwert wird,

(…)“

V.Erwägungen:

1. Das verfahrensgegenständliche Grundstück (Gst **1 KG W) ist unbebaut, als Freiland gewidmet und im Örtlichen Raumordnungskonzept in einer landwirtschaftlichen Freihaltefläche gelegen.

Die gesamte Liegenschaft wird – wie sich aus der Bestätigung vom 12.06.2023 ergibt - derzeit vom Pächter JJ bewirtschaftet.

Das verfahrensgegenständliche Grundstück ist daher als landwirtschaftliches Grundstück iSd§ 2 Abs 1 TGVG zu qualifizieren.

2. Soweit von den Beschwerdeführern mit näheren Ausführungen zusammengefasst geltend gemacht wird, dass mit dem gegenständlichen Übergabsvertrag nur die gesetzliche Erbfolge vorweggenommen werde, ist dazu Folgendes auszuführen:

Gemäß § 5 lit a TGVG bedarf der Rechtserwerb durch Erben oder Vermächtnisnehmer, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, sofern nicht von der Anordnung des Gesetzes oder des Erblassers oder von den Bestimmungen des Erbvertrages durch besondere Übereinkommen (Erbteilungsübereinkommen) abgegangen wird, keiner Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde.

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, sind Ausnahmen grundsätzlich eng auszulegen.

3. Gemäß § 684 ABGB erwirbt der Legatar in der Regel (§ 699) gleich nach dem Tode des Erblassers für sich und seine Nachfolger ein Recht auf das Vermächtnis.

Das Eigentumsrecht auf die vermachte Sache aber kann nur nach den für die Erwerbung des Eigentums in dem fünften Hauptstück aufgestellten Vorschriften erlangt werden (vgl VwGH 30.09.1999, 99/02/00409).

Wie von der belangten Behörde in der Begründung der bekämpften Entscheidung zutreffend ausgeführt, ist gegenständlich ein Anwendungsfall des § 5 lit a TGVG nicht gegeben.

4. Soweit die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen vermeinen sollten, dass der § 5 lit a TGVG auf den gegenständlichen Fall analog anzuwenden sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Ein Analogieschluss setzt das Vorliegen einer echten Gesetzeslücke, also das Bestehen einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus.

Ein Abweichen vom Gesetzeswortlaut ist nach der ständigen Judikatur des VwGH daher nur dann zulässig, wenn eindeutig feststeht, dass der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat, so beispielsweise wenn den Gesetzesmaterialien mit Sicherheit entnommen werden kann, dass der Wille des Gesetzgebers tatsächlich in eine andere Richtung gegangen ist, als sie in der getroffenen Regelung zum Ausdruck kommt.

Im Zweifel ist das Unterbleiben einer bestimmten Regelung im Bereich des öffentlichen Rechts als beabsichtigt anzusehen (vgl VwGH 24.02.2016, Ro 2014/10/0061; VwGH 25.02.2021, Ro 2019/16/0015; uva).

Dass der Gesetzgeber einen Fall wie den gegenständlichen in den Ausnahmetatbeständen nach § 5 TGVG nicht geregelt hat, zeigt deutlich, dass er Ausnahmen von der Genehmigungspflicht nach dem TGVG ausdrücklich nur in den in § 5 leg cit angeführten Fällen schaffen wollte.

Für die Annahme einer planwidrigen Lücke liegen keinerlei Anhaltspunkte vor.

Im Gegenteil, es ist sogar davon auszugehen, dass der Gesetzgeber gerade eben anderes nicht regeln wollte.

So wurde mit der Novelle des TGVG LGBl Nr 60/2009 § 5 TGVG neu geregelt, für den gegenständlichen Sachverhalt aber keine Ausnahme von der Genehmigungspflicht normiert (vgl LVwG Tirol 24.07.2014, LVwG-2013/27/1945-1).

5. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass ein Ausnahmetatbestand nach § 5 TGVG im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, und kommen daher die allgemeinen Regelungen über die Genehmigungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des TGVG zur Anwendung.

6. Wenn von den Beschwerdeführern unter Verweis auf die Bestätigung des JJ vom 12.06.2023 weiters vorgebracht wird, dass die Bewirtschaftung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes in der Vergangenheit und auch in der Zukunft durch diesen Pächter erfolgte bzw erfolgen wird und eine nachteilige Besitzstruktur nur dann gegeben sei, wenn die Übernehmer ihren jeweiligen Fünfteleigentumsanteil veräußern würden, ergibt sich dazu Folgendes:

Nach § 7 Abs 1 lit b TGVG ist die Genehmigung nach § 4 leg cit von der Grundverkehrsbehörde im Sinn der in § 1 Abs 1 lit a leg cit genannten Grundsätze ua insbesondere dann zu versagen, wenn durch den Rechtserwerb eine für die Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nachteilige Zersplitterung der Besitzstruktur erzielt wird, unwirtschaftlich kleine Grundstücke entstehen, die Arrondierung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes gestört oder die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken verhindert oder zumindest erheblich erschwert wird.

7. Eine Besitzzersplitterung stellt – wie der VfGH in ständiger Rechtsprechung ausführt - jedenfalls einen agrarstrukturellen Nachteil dar (vgl VfGH 22.03.1993, B 1493/92; VfSlg 17526/2005, 18363/2008, 18554/2008, 19029/2010 uva).

Mit der Novelle des TGVG LGBl Nr 204/2021, wurde die nachteilige Zersplitterung der Besitzstruktur nun auch durch ausdrückliche Nennung bei den besonderen Versagungsgründen als Tatbestand aufgenommen.

In den Erläuternden Bemerkungen ist dazu ua auch ausgeführt, dass damit gewährleistet wird, dass eine Weitergabe von Grundstücken insbesondere auch im Familienkreis im Rahmen des Genehmigungsverfahrens jedenfalls anhand der Kriterien des § 7 Abs 1 lit b TGVG zu prüfen ist.

8. Aufgrund des klaren Wortlauts des § 7 Abs 1 lit b TGVG ist von diesem Versagungstatbestand jede Form der nachteiligen Zersplitterung der Besitzstruktur umfasst.

So ist dieser Versagungsgrund ua im Falle einer Abtrennung von Grundstücken aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitz oder aber auch bei der Schaffung von mehrfachem Miteigentum eines bislang im Alleineigentum stehenden Grundstückes zu prüfen (vgl VfGH 28.09.1992, B1260/91; LVwG-Tirol 24.07.2014, Zl VwG-2013/27/1945-1, LVwG-Tirol 17.02.2022, LVwG-2021/11/3088-2).

9. Im gegenständlich Fall ist die Übergeberin FF Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ *** Grundbuch ***** W, die aus dem Gst **1 KG W, besteht.

Mit dem vorliegenden Übergabsvertrag wird das bisherige Alleineigentum an diesem 5.824 m2 großen Grundstück an fünf Personen (4 Kinder und eine Enkelin der Übergeberin) übertragen, sodass das verfahrensgegenständliche Grundstück damit in 5-fachem ideellen Miteigentum steht.

Damit erfolgt mit dem verfahrensgegenständlichen Übergabsvertrag – auch im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung - eine nachteilige Zersplitterung der Besitzstruktur und ist damit bereits der Versagungsgrund des § 7 Abs 1 lit b TGVG gegeben.

10. Durch Vorliegen des Versagungsgrundes nach § 7 Abs 1 lit b TGVG liegt folglich ein Widerspruch zum in der Generalklausel umschriebenen Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes vor.

Die besonderen Versagungsgründe vertypen und konkretisieren die unbestimmten Gesetzesbegriffe der Generalklausel und machen es entbehrlich, die Versagung unter Berufung auf die Generalklausel in einer Interesseabwägung zu begründen; vielmehr darf einem Rechtsgeschäft bei Vorliegen eines besonderen Versagungsgrundes keinesfalls zugestimmt werden (vgl dazu Schneider, Handbuch Österreichisches Grundverkehrsrecht, S 165 und die dort zitierte Judikatur).

11. Soweit von den Beschwerdeführern weiters vorgebracht wird, dass die Bewirtschaftung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes in der Vergangenheit durch den Pächter JJ erledigt worden sei und diese in Zukunft auch weiterhin durch ihn erfolgen werde und dazu auf die bereits der belangten Behörde vorgelegte Bestätigung des JJ vom 12.06.2023 verwiesen wurde, ist dazu Folgendes anzumerken:

Wie von der belangten Behörde in der Begründung der bekämpften Entscheidung zutreffend ausgeführt, können im Zusammenhang mit agrarstrukturellen Überlegungen ausschließlich die Eigentumsverhältnisse maßgeblich sein (vgl VfGH 27.02.2007, B889/05; VfGH 25.02.2008, B1926/06; ua).

12. Da die belangte Behörde den gegenständlich bekämpften Bescheid nicht auf den Versagungstatbestand des § 7 Abs 1 lit a TGVG, sondern ausdrücklich auf den Versagungsgrund des § 7 Abs 1 lit b TGVG gestützt hat, und dieser – wie vorstehend dargelegt – auch erfüllt ist, war daher bereits aus diesem Grund die Genehmigung zu versagen.

Es war daher im konkreten gegenständlichen Fall ein weitergehendes detailliertes Prüfen der Voraussetzung einer nachhaltigen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung und ein Eingehen darauf für die belangte Behörde in der bekämpften Entscheidung nicht mehr geboten.

Es ist daher diesbezüglich – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer - auch kein Begründungsmangel gegeben.

Es war daher aus diesem Grund auch seitens des Landesverwaltungsgerichts auf das diesbezügliche Vorbringen nicht weiter einzugehen und in Bezug auf die Bestätigung des Pächters JJ vom 12.06.2023 im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch keine Beurteilung in Bezug auf § 7 Abs 1 lit a TGVG vorzunehmen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die (ordentliche) Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist die ordentliche Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die in der vorliegenden Rechtssache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der eindeutigen Rechtslage sowie der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nicht hervorgekommen und war daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

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