LVwG T LVwG-2023/38/1808-2

LVwG-2023/38/1808-2Tribunal Administrativo Regional11 de ago. de 2023

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Regest

Gesetzmäßigkeit 5 m und 15 m Abstandsbereich<br/>Lichtverhältnisse<br/>Nachbarrechte<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/38/1808-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.38.1808.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 01.06.2023, Zl ***, betreffend ein Bauverfahren nach der Tiroler Bauordnung 2022,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Baugesuch vom 12.07.2022 eingelangt bei der Gemeinde Z am 16.12.2022, beantragte Herr CC (in Folge Bauwerber) die baurechtliche Genehmigung für den Zu- und Umbau seines Wohnhauses auf Grst **1, in EZ ***, KG *** X. Darüber hinaus wurde auch eine Nutzungsänderung der Kellerräume im zweiten Untergeschoss in eine Wohneinheit beantragt.

Hierzu erging am 01.06.2023 zur Zl *** der Bescheid der belangten Behörde, mit dem die beantragten baulichen Maßnahmen baurechtlich genehmigt wurden.

In seiner fristgerecht eingelangten Beschwerde führt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer betreffend den Spruchpunkt 1) des Bescheides der belangten Behörde zusammengefasst aus, dass das gegenständliche Bauvorhaben gegen den gültigen Bebauungsplan verstoßen würde. Damit sei auch verbunden, dass auf der Nordseite im Abstandsbereich keine Fenster, wie vom Bauwerber vorgesehen, entstehen dürften und damit auch keine Umwidmung der vorhandenen Kellerräume ausgesprochen werden dürfe. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass der geringste horizontale Abstand des Grundstückes des Beschwerdeführers zum Bauplatz 5,60 Meter betrage. Aus diesem Grund könne der Nachbar nur Einwendungen gemäß § 33 Abs 4 TBO gegen die Nichteinhaltung der im Abs 3 lit a und b TBO genannten Vorschriften erheben und könne somit keine Festlegungen des Bebauungsplanes einwenden.

Diese Einschränkung der Geltendmachung der Nachbarrechte, wie in der Tiroler Bauordnung in § 33 Abs 4 TBO 2022 vorgesehen, erscheine verfassungswidrig. Der Abstand werde zu eng gezogen. Dies gelte speziell für den Widerspruch eines Bauvorhabens gegen die Festlegungen im Bebauungsplan hinsichtlich der Baufluchtlinie, der Baugrenzlinie, der Bauweise und der Bauhöhe. Auch ein 6 m entfernter Anrainer könne von der Bauhöhe und der Bauweise eminent beeinträchtigt werden, wodurch sein Eigentumsrecht verletzt würde. Dies werde durch den Umstand erschwert, dass im Verfahren zur Erlassung eines Bebauungsplans der Eigentümer des Anrainergrundstückes lediglich berechtigt sei, Stellungnahmen abzugeben und er habe keine wirksamen Rechtsbehelfe oder gar Rechtsmittel gegen den Bebauungsplan vorzugehen. Dies sei generell zu einschränkend und der gegenständliche Fall zeige dies konkret. Der Beschwerdeführer sei durch die Baumaßnahme in der Nutzung seines Grundstückes massiv beeinträchtigt.

Es sei auch nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Überprüfung die Baubehörde zum Ergebnis gekommen sei, dass der Abstand 5,60 Meter betreffe. Dies könne nur durch eine ordnungsgemäße Vermessung ermittelt werden.

Letztendlich wäre es auch Aufgabe der belangten Behörde, von Amts wegen die Einhaltung der Festlegungen des Bebauungsplans zu überprüfen. Wenn ein Anrainer darauf hinweise, dass der Bebauungsplan durch ein Bauvorhaben verletzt werde, müsse sie diesem Vorbringen nachgehen. Auch von Amts wegen sei die belangte Behörde verpflichtet, die Einhaltung des Bebauungsplans zu überprüfen.

Es gebe zum Einwand des Beschwerdeführers auch keine inhaltliche hochbautechnische Stellungnahme. Der gültige Bebauungsplan schreibe eine besondere Bauweise vor, was aber durch die Anordnung und Gliederung der Gebäude im gegenständlichen Fall nicht gegeben sei. Diese Gliederung des Bauvorhabens wäre im Bebauungsplan der Gemeinde Z festzulegen gewesen, was aber nicht der Fall ist.

Auch sei die belangte Behörde auf die Einwendungen des Beschwerdeführers bereits im Bauverfahren, wonach wegen der Aufstockung der Garage die Auffahrt zum Haus des Beschwerdeführers im Winter ständig vereist bleiben werde und dass an der Nordseite im Abstandsbereich keine Fenster entstehen dürften, nicht näher eingegangen. Mit der Erhöhung des Bestandsgebäudes sei besonders im Winter und besonders für die Auffahrt des Beschwerdeführers damit zu rechnen, dass es zu einem übermäßigen Schattenwurf und daraus resultierend zur Eisbildung kommen werde.

Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die mit Eingabe vom 18.07. beantragte Baubewilligung für den Zu- und Umbau des bestehenden Wohnhauses, Aufstockung und Errichtung einer Wohnung Top 2, für den Zubau einer Stellplatzüberdachung und die Nutzungsänderung im zweiten OG von Wohneinheiten in Kellerräumen gemäß den Einreichplänen der Firma DD und den Lageplänen des EE abgewiesen werde.

II.Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass der Bauwerber mit dem gegenständlich projektierten Vorhaben das bereits bestehende Wohnhaus auf Grst **1, KG *** X, aufstocken und eine Wohnung Top 2 errichten will. Des Weiteren soll eine Stellplatzüberdachung erfolgen und es soll zu einer Nutzungsänderung im zweiten Untergeschoss kommen. Die ursprüngliche Wohnung soll zu einem Keller im Verwendungszweck abgeändert werden. Zudem erfolgen im ersten und zweiten Untergeschoss Umbauarbeiten. Auf der südöstlichen Dachfläche werden Module für eine Photovoltaikanlage dachparallel vorgesehen.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grst **2, KG *** X. Das Grundstück grenzt nicht unmittelbar an den Bauplatz an. Der Abstand zum Grundstück des Bauwerbers beträgt an der schmalsten Stelle ca 5,60 Meter.

Das Grundstück des Bauwerbers ist nach dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z als Wohngebiet gemäß § 38 Abs 1 TROG gewidmet.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zl ***. Die getroffenen Feststellungen resultieren schlüssig und nachvollziehbar aus diesem Akt und hier besonders aus den vorliegenden Planunterlagen.

Die Feststellung zum Abstand des Grundstückes des Beschwerdeführers zum Grundstück des Bauwerbers resultieren aus dem Lageplan gemäß § 31 TBO des staatlich befugten und beeideten Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen, Herrn EE.

Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von Seiten des Beschwerdeführers verzichtet.

IV.Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 idgF LGBl Nr 62/2022, lauten wie folgt:

„§ 33

Parteien

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) […].

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.

(5) […].“

V.Rechtliche Beurteilung:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grst **2, KG X, und sein Grundstück befindet sich im Bereich des geringsten Abstandes in einer Entfernung von 5,60 Metern. Er ist somit im Sinn des § 33 Abs 4 TBO berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs 3 lit a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen.

Darüber hinaus ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren an sich in zweifacher Hinsicht beschränkt:

Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der im Sinn des § 42 AVG die Parteistellung behalten hat (vgl VwGH 27.06.2009, 2006/06/0015).

Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn im Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann (vgl VwGH 28.02.2008, 2006/06/0163). Aus dem Vorbringen des Nachbarn muss erkennbar sein, in welchem subjektiv öffentlichen Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet (vgl VwGH 17.04.2002, 2000/05/0054).

Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt, daher kann der Nachbar im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt ist.

Bereits im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer Einwendungen in Bezug auf die Einhaltung der Festlegungen des Bebauungsplanes durch das gegenständliche Bauvorhaben erhoben. Allerdings liegt das Grundstück des Beschwerdeführers mehr als 5 Meter von der Bauplatzgrenze des Bauwerbers entfernt, sodass er gemäß § 33 Abs 4 TBO nur berechtigt ist, Einwendungen im Sinn des § 33 Abs 3 lit a und b vorzubringen, also Einwendungen betreffend Immissionen, soweit die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes einen Immissionsschutz vorsehen, und Einwendungen in Bezug auf den Brandschutz.

Nach Sicht des Beschwerdeführers erscheint die Festlegung der 5 m des § 33 Abs 3 TBO verfassungswidrig, da der Abstand zu eng gezogen werde. Dies gelte nach seiner Auffassung vor allem hinsichtlich des Bebauungsplanes. Auch ein 6 m entfernter Nachbar könne von der Bauhöhe und Bauweise eminent beeinträchtigt werden. Zudem käme dem Nachbarn auch nur ein sehr begrenzter Rechtsschutz in Bezug auf die Erlassung eines Bebauungsplanes zu, da er lediglich Einwendungen erheben könne. Somit sei die Festlegung der Tiroler Bauordnung mit den eingeschränkten Parteirechten bei einer Entfernung von mehr als 5 m zu einschränkend und somit nicht verfassungskonform.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 01.10.1999, Zl G 73/99-7, wurde § 25 Abs 2 letzter Satz TBO 1998, der die Parteirechte im Bauverfahren normierte, als verfassungswidrig aufgehoben. § 25 Abs 2 letzter Satz TBO 1998 sah nur die Verletzung der Abstandsbestimmungen des § 6 als subjektiv öffentlich-rechtliches Parteirecht vor. Dies wurde vom Verfassungsgerichtshof als sachlich nicht gerechtfertigte Einschränkung der Parteirechte gesehen. Daraus resultierend wurde in der zweiten Novelle zur Tiroler Bauordnung 1998 die Bestimmung der Nachbarrechte einer Neuregelung zugeführt. Laut den erläuternden Bemerkungen sollten einerseits die Nachbarrechte derart ausgedehnt werden, dass der aus dem genannten Erkenntnis hervorgehenden Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprochen wird, und andererseits sollte jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und der Vermeidung von Vollzugsproblemen eine Rechtslage wie nach der seinerzeitigen Tiroler Bauordnung, LGBl Nr 33/1989, die durch einen sehr weiten Nachbarbegriff und eine nur demonstrative Aufzählung der in Betracht kommenden Nachbarrechte gekennzeichnet war, vermieden werden.

„Die Nachbarstellung soll daher uneingeschränkt weiterhin den unmittelbaren Anrainern und jenen Personen zukommen, deren Grundstück von den Grenzen des Bauplatzes nicht mehr als 5 Metern entfernt ist. Gleichzeitig erfolgt eine Öffnung. Allerdings soll eine Öffnung hinsichtlich jener nunmehr neu hinzukommenden Nachbarrechte erfolgen, bei denen es ausgehend von einer Durchschnittsbetrachtung der typischerweise vom Bauwerk selbst oder von seiner bestimmungsgemäßen Verwendung ausgehenden Gefahren rechtspolitisch geboten scheint, den Nachbarkreis weiter zu ziehen“

Daraus resultierte eine Erweiterung der Nachbarrechte. Gleichzeitig wurde die Unterscheidung zwischen Nachbarn getroffen, die direkt angrenzen und jenen Nachbarn, deren Grundstück von der Bauplatzgrenze höchstens 5 Meter entfernt sind.

Gemäß den erläuternden Bemerkungen orientiert sich die Unterscheidung der Nachbarn im 5 Meter-Abstandsbereich und im weiteren Kreis bis zu 15 Metern an der Grundkonzeption der Bauordnungen Wiens, Salzburgs und Niederösterreichs, die in ähnlicher Form zwischen einem engeren und weiteren Kreis der Nachbarn unterscheiden. Dies entspricht der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach es zulässig ist, den Nachbarkreis im Bauverfahren, in dem es bloß auf die Wahrung baurechtlicher Interessen – nicht aber sonstiger Belange – ankommt, auf Personen zu beschränken, bei denen nach einer Durchschnittsbetrachtung der typischerweise vom Bauwerk selbst ausgehenden Gefahren durch eine Bauführung Nachbarinteressen betroffen werden (vgl VfSlg 10.844/1986 sowie VfGH vom 12.03.1997, B 809/95, V 97/95).

Der Zulässigkeit der Einwendungen in Abs 4 liegt die Überlegung zugrunde, dass die von einem Bauvorhaben möglicherweise ausgehenden Immissionsbelastungen und Brandgefahren typischerweise in einem weiteren Umkreis wirksam werden als jene Nachteile, die sich durch die Nichteinhaltung der Abstandsvorschriften und der diesen nahestehenden Bebauungsplanfestlegungen ergeben. Der Gesetzgeber hat die Unterscheidung zwischen den Nachbarn im 5 m Abstandsbereich und im 15 m Abstandsbereich also damit sachlich gerechtfertigt, dass er von der Durchschnittsbetrachtung der Auswirkungen von Bauverfahren auf den Nachbarn ausgegangen ist.

Unter Zugrundelegung der erläuternden Bemerkungen zur zweiten Baurechtsnovelle der Tiroler Bauordnung 1998 ist klar ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Grenze der 5 Meter nicht willkürlich gezogen hat, sondern konkrete Überlegungen angestellt hat, inwieweit die Beeinträchtigungen für den weiter entfernten Nachbarn auch relevant sein können. Für das erkennende Landesverwaltungsgericht besteht daraus resultierend keine Veranlassung, eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 33 Abs 4 TBO 2022 beim Verfassungsgerichtshof anzuregen, sodass diese Einwendung ins Leere geht.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers könne auch nicht nachvollzogen werden, inwiefern eine Überprüfung des Abstandes des Grundstückes zum Grundstück des Bauwerbers ermittelt worden sei.

Tatsächlich erschließt sich dieser Abstand aus dem Lageplan gemäß § 31 TBO, der von einem staatlich befugten und beeidenden Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen erstellt wurde. Aus diesem ergibt sich maßstabgetreu, dass der geringste Abstand zwischen den beiden Grundstücken ca 5,60 Meter beträgt. Eine darüberhinausgehende Feststellung durch einen Vermesser ist deshalb nicht notwendig, sodass auch diese Einwendung unbegründet abzuweisen war.

Auch wenn dem Beschwerdeführer zuzustimmen ist, dass von Seiten der belangten Behörde eine Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Bebauungsplan zu überprüfen ist, so hat Herr Baumeister FF als Amtssachverständiger der belangten Behörde das vorliegende Bauvorhaben einer hochbautechnischen Beurteilung unterzogen. Er ist zum Ergebnis gekommen, dass kein Widerspruch zum vorliegenden Bebauungsplan besteht.

„Sache im gegenständlichen Beschwerdeverfahren“ können nur zulässige subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen des Nachbarn sein. Das erkennende Landesverwaltungsgericht würde den Rahmen seiner Kompetenz überschreiten, wenn es, wie im gegenständlichen Fall, über die Nachbarrechte im Rahmen einer Beschwerde eine Überprüfung des Bauvorhabens durchführen würde, sodass dieses Vorbringen als unzulässig zurückzuweisen ist.

Abschließend führt der Beschwerdeführer noch aus, dass es durch die Erhöhung des Gebäudes zu einem unzumutbaren Schattenwurf, besonders im Winter und besonders im Bereich der Auffahrt zu seinem Haus, kommen würde. Diese befürchtete Schattenbildung würde zu einer vermehrten Eisbildung im Winter führen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur ausführt, stellt eine Beeinträchtigung der bestehenden Lichtverhältnisse, wie im gegenständlichen Fall vom Beschwerdeführer moniert, kein subjektiv öffentliches Nachbarrecht im Sinn des § 25 TBO (nunmehr § 33 TBO 2022) dar (vgl VwGH 24.01.2013, 2011/06/0123). Die gehörige Belüftung und Belichtung der projektgegenständlichen Gebäude berührt keinen Aspekt, der dem Schutz des Nachbarn dient. Dabei geht es vielmehr um öffentliche Interessen bzw um die Interessen der künftigen Bewohner der projektgegenständlichen Gebäude (vgl VwGH 26.01.2006, 2005/06/0356).

Aus der zitierten Judikatur resultiert schlüssig, dass der vermehrte Schattenwurf und somit eine eventuelle Einschränkung der Lichtverhältnisse jedenfalls kein subjektiv öffentliches Nachbarrecht darstellen, sodass auch diese Einwendung unzulässig zurückzuweisen war. Gleiches gilt auch für das erstattete Vorbringen in Bezug auf die geplante Fensteröffnung. Auch diesbezüglich besteht kein subjektiv öffentliches Nachbarrecht, sodass auch mit dieser Einwendung nichts zu gewinnen ist.

Gesamt kam somit der Beschwerde somit keine Berechtigung zu, sodass sie unbegründet abzuweisen war.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a M. Lechner

(Richterin)

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