LVwG T LVwG-2022/19/2016-1

LVwG-2022/19/2016-1Tribunal Administrativo Regional2 de ago. de 2023

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Regest

Vergütung von Verdienstentgang<br/>Gastronomiebetrieb<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/19/2016-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.19.2016.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst/erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner, LL.M. über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X (belangte Behörde) vom 28.06.2022, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG)

I.

den B E S C H L U S S:

1. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Zeitraumes 17.03.2020 bis 25.03.2020 Folge gegeben, der angefochtene Bescheid in diesem Umfang aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zurückverwiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II.

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Zeiträume 16.03.2020 und 26.03.2020 bis 13.04.2020 als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit Anbringen vom 29.04.2020 beantragte der Beschwerdeführer als selbstständig erwerbstätige Person und Betreiber des Gastgewerbebetriebs „CC“, am Standort Adresse 3, **** Z, Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 EpiG für den Zeitraum von 16.03.2020 bis 13.04.2020 in der Höhe von 12.485,67 Euro und zwar (laut Anschreiben) auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und (laut beigelegtem Antragsformular) auf Grund der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X.

Mit angefochtenem Bescheid vom 28.06.2022 wies die belangte Behörde diesen Antrag hinsichtlich des 16.03.2020 gemäß „§§ 20, 32 EpiG sowie sämtlicher auf dieser Rechtsgrundlage erlassenen Verordnungen“ ab (1. Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides). Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass für den Zeitraum vor dem 17.03.2020 jedenfalls keine auf § 20 EpiG gestützten Maßnahmen betreffend den Betrieb des Beschwerdeführers erlassen worden seien. Hinsichtlich des Zeitraumes vom 17.03.2020 bis 25.03.2020 wies die belangte Behörde den Antrag gemäß „§§ 20, 32 Abs. 1 Z 5 und Abs. 4 EpiG, BGBl. I Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2022, iVm. der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol Stück 10b (Nr. 122/2020), sowie §§ 1 und 4 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020, in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020“ ab (2. Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides). Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass ab 17.03.2020 die auf das COVID-19-Maßnahmengesetz gestützte Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II Nr 96/2020, (COVID-19-MV-96) in Kraft gewesen sei. In § 3 leg cit habe der Bundesminister ein Betretungsverbot für Gastgewerbebetriebe angeordnet. Dadurch sei die auf das Epidemiegesetz 1950 gestützte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol Stück 10b – Nr 122/2020, kraft gesetzlicher Anordnung in § 4 Abs 2 COVID-19-MG im überschneidenden Anwendungsbereich außer Kraft getreten. Der Ausschluss der Anwendung der Bestimmungen des EpiG umfasse auch die Entschädigungsregelungen, weshalb keine Vergütung gemäß § 32 EpiG mehr gebühre. Dass der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29.09.2021, V 188/2021, § 3 COVID-19-MV-96 für gesetzwidrig erklärte und überdies gemäß Art 139 Abs 6 B-VG aussprach, dass diese Bestimmung nicht mehr anwendbar sei, ändere daran nichts. Hinsichtlich des Zeitraumes vom 26.03.2020 bis 13.04.2020 wies die belangten Behörde den Antrag gemäß „§§ 20, 32 EpiG sowie sämtlicher auf dieser Rechtsgrundlage erlassenen Verordnungen“ ab (3. Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides). Dazu führte die belangte Behörde aus, dass im Zeitraum nach dem 25.03.2020 jedenfalls keine auf § 20 EpiG gestützten Maßnahmen betreffend den Betrieb des Beschwerdeführers erlassen worden seien, sondern lediglich Maßnahmen auf Grundlage des COVID-19-MG, welche nicht zu einer Entschädigung berechtigen.

Mit Schriftsatz vom 20.07.2022 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung rechtzeitig Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid in vollem Umfang.

Mit Schreiben vom 01.08.2022 (einlangend am 02.08.2022) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor.

II.Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist (bzw war im Antragszeitraum) selbstständig erwerbstätig und Betreiber des Gastronomiebetriebes „CC“ an der Adresse Adresse 3, **** Z.

Durch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol 10b – Nr 122/2020, wurde auf Grundlage des EpiG ua eine Schließung sämtlicher Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk X ab dem 17.03.2020 verfügt. Diese Verordnung wurde mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol 12a – Nr 183/2020, mit Wirksamkeit 26.03.2020 wiederum aufgehoben.

Zwar wurde mit § 3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, BGBl II Nr 96/2020, ab dem 17.03.2020 ebenfalls das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten des Gastgewerbes untersagt. In weiterer Folge hat allerdings der Verfassungsgerichtshof mit Entscheidung vom 29.09.2021, V 188/202, § 3 dieser Verordnung für gesetzwidrig erklärt und angeordnet, dass diese Bestimmung nicht weiter anzuwenden ist.

Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 die Betriebsanlage des Beschwerdeführers aufgrund einer Anordnung nach dem EpiG geschlossen war.

Festgestellt wird, dass vor dem 17.03.2020 sowie nach dem 25.03.2020 eine Anordnung nach dem EpiG, durch welche der Betrieb des Beschwerdeführers geschlossen war, nicht bestanden hat.

III.Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem vorgelegten, unbedenklichen Akt der belangten Behörde und dem Gerichtsakt.

IV.Rechtslage

1. Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 69/2023, lautet auszugsweise wie folgt:

„Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen.

§ 20. (1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde. (BGBl. Nr. 449/1925, Artikel III Abs. 2, und BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. h.)

(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.

(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.

(4) Inwieweit die in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.

…..

Verkehrsbeschränkungen in Bezug auf Epidemiegebiete

§ 24. (1) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die in Epidemiegebieten aufhältigen Personen Verkehrsbeschränkungen anzuordnen. Ebenso können Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten angeordnet werden.

(2) Verkehrsbeschränkungen für in Epidemiegebieten aufhältige Personen gemäß Abs. 1 sind insbesondere:

1. Voraussetzungen und Auflagen für das Verlassen des Epidemiegebietes, wie

a)das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Verlassen des Epidemiegebietes,

b)das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und

c)das Antreten einer selbstüberwachten Heimquarantäne nach Verlassen des Epidemiegebietes,

2. die Untersagung des Verlassens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.

(3) Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten gemäß Abs. 1 sind insbesondere:

1. Voraussetzungen und Auflagen für das Betreten des Epidemiegebietes, wie

a)das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Betreten des Epidemiegebietes,

b)das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und

c)die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung,

2. die Untersagung des Betretens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.

(4) Als Epidemiegebiete gemäß Abs. 1 gelten bestimmte örtlich abgegrenzte oder abgrenzbare Teile des Bundesgebietes, in denen außergewöhnliche regionale Umstände im Hinblick auf die Verbreitung einer meldepflichtigen Erkrankung vorliegen. Außergewöhnliche regionale Umstände liegen etwa vor, wenn aufgrund der Bewertung der epidemiologischen Situation im bundesweiten Vergleich ein besonders hohes Risiko der Verbreitung der jeweiligen meldepflichtigen Erkrankung anzunehmen ist oder wenn aufgrund wesentlich veränderter Eigenschaften des Krankheitserregers die bereits gesetzten Bekämpfungsmaßnahmen oder die weitere Bekämpfungsstrategie erheblich gefährdet sind.

Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

1a.ihnen auf Grund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.“

2. Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-MV-96), BGBl II Nr 96/2020, in der Fassung vor ihrer Aufhebung durch die COVID-19-Lockerungsverirdnung, BGBl II Nr 197/2020, lautete auszugsweise wie folgt:

„§ 3. (1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbebetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:

1. Kranken- und Kuranstalten;

2. Pflegeanstalten und Seniorenheime;

3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;

4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.

(2) Die Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 112/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 130/2020 tritt mit Ablauf des 3. April 2020 in Kraft. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehende Verordnungen eines Landeshauptmannes oder einer Bezirksverwaltungsbehörde über Betretungsverbote von Beherbergungsbetrieben bleiben unberührt.

(4) Die §§ 1 bis 3 treten mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.

(5) § 4 tritt mit Ablauf des 24. April 2020 außer Kraft.

3. Die im Bote für Tirol vom 14.03.2020, Nr 122, kundgemachte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X betreffend „Verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirk X“ (Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol 10b – Nr 122/2020), lautete:

„Auf Grund stark zunehmend nachgewiesener an SARSCoV-2 erkrankten Personen im Bezirk X sowie der hohen Anzahl der dort urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern sind die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen.

Die Bezirkshauptmannschaft X verordnet in Ergänzung zur Verordnung vom 11.03.2020, Zahl KB-SANR-36/75-2020 als zuständige Behörde gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“), jeweils in der geltenden Fassung, folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):

§1

a) Für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk X sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen wird die Beförderung mit jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen, sowie mit Seilbahnanlagen verboten.

Ausgenommen sind jene Kurse, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs dienen.

b) Weiters wird für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk X sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienende Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen.

Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk X, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.

Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.

§ 2.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

§ 3.

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme des § 1 lit b, treten mit Ablauf des 15. März 2020 in Kraft.

(2) § 1 lit b dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 16. März 2020 in Kraft.

(3) Die §§ 1 und 2 dieser Verordnung treten mit 13. April 2020 außer Kraft.

§ 4.

Wer gemäß § 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450 im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“

4. Diese Verordnung wurde aufgehoben durch die im Bote für Tirol vom 26.03.2020, Nr 183, und am 26.03.2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirkes X sowie der Bezirkshauptmannschaft X kundgemachte „Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X über die Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. 122, (Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol 12a – Nr 183/2020). Diese lautete wie folgt:

„§ 1

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. 122, mit welcher gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) angeordnet wurden, wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden und der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft.“

5. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X betreffend „Verkehrsbeschränkende Maßnahmen für die Bewohner sämtlicher Ortschaften im Bezirk X nach dem Epidemiegesetz 1950“, kundgemacht im Bote für Tirol vom 15.03.2020, Nr 133, (Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol Stück 10c – Nr 133/2020), lautete:

„Zum Schutz der Bevölkerung vor einer Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) werden unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden des Bezirkes X nachstehende Verkehrsbeschränkungen unter Berücksichtigung von Ausnahmen angeordnet.

Die Bezirkshauptmannschaft X verordnet als zuständige Behörde gemäß §§ 6 iVm 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2):

§ 1.

Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen, haben den Bezirk, bzw. aufgrund der korrespondierenden Verordnungen in allen Bezirken Tirols, das Landesgebiet Tirol unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht in Tirol aufhalten, ist die Einreise zu gestatten. Dies gilt auch für Personen, die in Tirol einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

§ 2.

Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes wird Personen, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol haben, mit Ausnahme von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen verboten.

Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch), Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse (z.B. Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomat) und Handlungen zur Versorgung von Tieren. Diese triftigen Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.

§ 3.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

§ 4.

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.

§ 5.

Wer den §§ 1 und 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450,–, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“

6. Die Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 20. März 2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl Nr 35/2020 in der Fassung LGBl Nr 41/2020, (Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl Nr 35/2020), lautete:

„Auf Grund von § 2 Z 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr. 12/2020, wird verordnet:

§ 1

(1) Zur Verhinderung der weiteren Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte im gesamten Landesgebiet nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden verboten.

(2) Durch diese Verordnung bleiben etwaige durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde für die Gemeinden des Paznauntals und die Gemeinde St. Anton am Arlberg sowie für die Gemeinde Sölden erlassene verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 und für diese Gemeinden erlassene Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach § 2 Z 3 COVID-19-Maßnahmengesetz unberührt.

§ 2.

(1) Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Wohnsitz in Tirol verfügen, haben das Landesgebiet unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

(2) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Wohnsitz in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht im Landesgebiet aufhalten, ist die Einreise gestattet. Dies gilt auch für Personen, die im Landesgebiet einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

(3) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die nicht über einen Wohnsitz in Tirol verfügen, ist abweichend von Abs. 2 die Einreise in das Landesgebiet gestattet, wenn dies zur Besorgung wichtiger und unaufschiebbarer persönlicher Verpflichtungen (z.B. Begräbnis, Obsorgeverpflichtungen) unbedingt notwendig ist.

(4) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Wohnsitz im Landesgebiet verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Landesgebiet aufhalten, ist das Verlassen des Landesgebietes untersagt; sie haben sich unverzüglich zu ihrem Wohnsitz zu begeben. Das Verlassen des Landesgebietes ist bei Vorliegen von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen im Sinn des § 4 Abs. 5 gestattet, zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit jedoch nur zum Zweck der Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit; diese Einschränkung gilt nicht für Personen, die zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit die Felbertauernstraße passieren müssen.

(5) Abweichend von Abs. 1 bis 4 ist die Durchreise durch das Landesgebiet ohne Zwischenstopp auf der kürzest möglichen Route zulässig, sofern die Ausreise sichergestellt ist.

(6) Als Wohnsitz im Sinn dieser Verordnung gelten der Hauptwohnsitz, der Nebenwohnsitz oder der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts im Landesgebiet.

§ 3.

(1) Die Zufahrt zu und die Abfahrt aus den Gemeinden im Landesgebiet werden verboten.

(2) Abs. 1 gilt nicht für:

a) (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen,

b) Allgemeine Versorgungsfahrten durch Zulieferer (z.B. Lebensmitteltransporte) und Fahrten zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (z.B. Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinien- und Schienenverkehr) und im Bereich der versorgungskritischen öffentlichen Infrastruktur (z.B. Strom- und Wasserversorgung),

c) Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge und Alten- und Krankenpflege, insbesondere individuell unaufschiebbare Fahrten (z.B. Dialyseversorgung, Bestattung nächster Angehöriger), und

d) Fahrten aus triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen im Sinn des § 4 Abs. 5.

(3) Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs ist das Durchfahren der Gemeinden im Landesgebiet erlaubt.

§ 4.

(1) Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes (§ 2 Abs. 6) ist verboten.

(2) Ausgenommen vom Verbot nach Abs. 1 ist das Verlassen des eigenen Wohnsitzes aus triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen. Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes ist dabei auf ein zeitlich und örtlich unbedingt notwendiges Minimum zu beschränken.

(3) Ab dem Verlassen des eigenen Wohnsitzes ist, abgesehen von Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Bei der Benützung von Kraftfahrzeugen zu nicht privaten Zwecken, die außer dem Lenkplatz Plätze für mehr als vier Personen aufweisen, oder bei Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten.

(4) Beim Verlassen des eigenen Wohnsitzes aus triftigem Grund zur Deckung von Grundbedürfnissen ist das Überschreiten der Grenze des jeweiligen Gemeindegebietes verboten. Ein Übertreten der Grenzen des Gemeindegebietes zu dem im § 3 Abs. 2 lit. d genannten Zweck ist nur dann zulässig, wenn nachweislich die Grundbedürfnisse nicht innerhalb der Grenzen des Gemeindegebietes gedeckt werden können. Dies ist im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.

(5) Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie), sonstige Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse (z.B. Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomat, Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in ihrem jeweiligen privaten Bereich) und Handlungen zur Versorgung von Tieren. Diese triftigen Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.

§ 5.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

§ 6.

Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu 3.600,- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

§ 7.

(1) Diese Verordnung tritt mit 21. März 2020 in Kraft, soweit in den Abs. 2, 3 und 4 nicht anderes bestimmt wird.

(2) Für die Gemeinde St. Anton am Arlberg treten § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1, 2, 3 und 5 sowie in Bezug auf diese Bestimmungen die §§ 5 und 6 mit 21. März 2020 in Kraft.

(3) Für die Gemeinden im Paznauntal treten § 1 Abs. 2 und § 4 sowie in Bezug auf diese Bestimmungen die §§ 5 und 6 mit 21. März 2020 in Kraft.

(4) Für die Gemeinde Sölden treten § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1, 2, 3 und 5 sowie in Bezug auf diese Bestimmungen die §§ 5 und 6 mit 21. März 2020 in Kraft.

(5) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 13. April außer Kraft.

(6) Die Verordnung des Landeshauptmannes nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. Nr. 33/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 34/2020, tritt mit dem Ablauf des 20. März 2020 außer Kraft.“

7. Die am 06.04.2020 im Landesgesetzblatt kundgemachte Verordnung des Landeshauptmannes vom 6. April 2020, mit der die Verordnung nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. Nr. 35/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2020, aufgehoben wird, LGBl Nr 44/2020, lautete:

„Auf Grund von § 2 Z 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:

§ 1

Die Verordnung des Landeshauptmannes nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. Nr. 35/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2020, wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

V.Erwägungen

1. Zur Behebung des 2. Spruchpunktes des angefochtenen Bescheides betreffend den Antragszeitraum 17.03.2020 bis 25.03.2020 und Zurückverweisung an die belangte Behörde:

Im 2. Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung für den Verdienstentgang als Betreiber des Gastgewerbebetriebes „CC“ am Standort Adresse 3, **** Z, in Bezug auf den Antragszeitraum von 17.03.2020 bis 25.03.2020 gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG ab. Dies begründete die belangte Behörde damit, dass in diesem Zeitraum das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe, somit auch von Gastronomiebetrieben, gemäß § 3 Abs 1 COVID-19-MV-96, welche auf Grundlage des § 1 COVID-19-MG erlassen wurde, untersagt war und daher auf Grund der in § 4 Abs 2 COVID-19-MG getroffenen Regelung ein Entschädigungsanspruch nach dem EpiG nicht bestehe.

Allerdings hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29.09.2021, V 188/2021 ua, erkannt, dass § 3 COVID-19-MV-96 gesetzwidrig war und gemäß Art 139 Abs 6 zweiter Satz B-VG ausgesprochen, dass die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist (vgl die Kundmachung BGBl II Nr 501/2021).

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu mittlerweile klargestellt (vgl zB VwGH 14.11.2022, Ro 2022/03/0048), dass ein auf § 32 Abs 1 Z 5 EpiG gestützter Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang so zu beurteilen ist, als ob § 3 COVID-19-MV-96 im gegenständlichen Anspruchszeitraum nicht der Rechtsordnung angehört hätte.

Dieser Rechtsanschauung folgend ist nunmehr zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang auf Grund der mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol 10b – Nr 122/2020, angeordneten Maßnahmen betreffend Gastgewerbebetriebe, die auf § 20 EpiG gestützt waren, hat, ohne dabei zu berücksichtigen, dass das Betreten von Betriebsstätten, gemäß dem im damaligen Zeitraum in Geltung stehenden § 3 Abs 1 COVID-19-MV-96 untersagt war.

§ 1 lit b zweiter Satz der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol 10b – Nr 122/2020, ordnete mit Inkrafttreten am 17.03.2020 die Schließung aller Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze im Bezirk X an. Bereits im angefochtenen Bescheid geht die belangte Behörde selbst davon aus, dass durch diese – auf der Grundlage von § 20 EpiG – verordnete Maßnahme der „gegenständliche Gastgewerbebetrieb“ geschlossen worden ist.

Folge dessen steht dem Beschwerdeführer somit aufgrund der auf § 20 EpiG gestützten Maßnahmen betreffend seinen Gastgewerbebetrieb durch die zitierte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG dem Grunde nach zu.

Gemäß § 32 Abs 2 EpiG ist die Vergütung für jeden Tag zu leisten, der von der behördlichen Verfügung umfasst war.

Der verfahrensgegenständliche § 1 lit b der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol 10b – Nr 122/2020, trat gemäß § 3 Abs 2 leg cit „mit Ablauf des 16. März 2020 in Kraft“. Der Vergütungsanspruch beginnt somit mit dem 17.03.2020. Die anspruchsbegründende Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol 10b – Nr 122/2020, wurde durch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol, Stück 12a – Nr 183/2020, zur Gänze aufgehoben. Diese „Aufhebungsverordnung“ trat nach ihrem § 2 „am Tag der Kundmachung“, das war der 26.03.2020, in Kraft. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol, Stück 10b – Nr 122/2020, stand sohin bis zum Ablauf des 25.03.2020 in Geltung. Im Ergebnis begründet somit diese Verordnung – entgegen der Auffassung der belangten Behörde – einen Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG für den Zeitraum ihrer Geltung, das heißt konkret vom 17.03.2020 bis 25.03.2020.

Gemäß § 28 Abs 2 und Abs 3 VwGVG kann das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen, wenn die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann von der Möglichkeit der Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0027 mwN; 19.04.2016, Ra 2015/01/0010). Diese Zurückverweisung kommt daher nur in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterließ, wenn sie lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte setzte oder bloß ansatzweise ermittelte (VwGH 12.11.2021, Ra 2014/20/0029 mwN; 06.07.2016, Ra 2015/01/0123; 22.06.2016, Ra 2016/03/0027 mwN; 24.06.2015, Ra 2015/04/0019; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). So ist eine Zurückverweisung zulässig, wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt sehr unzureichend feststellte, indem sie keine für die Entscheidung in der Sache brauchbaren Ermittlungsergebnisse lieferte (VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009), oder wenn diese keinerlei Schritte setzte, um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können (VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127). Auch muss der Grund der Aufhebung und Zurückverweisung für die Entscheidung des Falls präjudiziell sein (VwGH 30.07.2021, Ro 2017/06/0029; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Im gegenständlichen Fall vertrat die belangte Behörde die Ansicht, der Beschwerdeführer habe auf Grund des § 3 Abs 1 COVID-19-MA-96 iVm § 4 Abs 2 COVID-19-MG mangels Anwendbarkeit der Bestimmungen des EpiG schon dem Grunde nach für seinen Gastronomiebetrieb keinen Vergütungsanspruch wegen der in der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol Stück 10b – 122/2020, angeordneten Maßnahmen. Aufgrund der nunmehr geklärten Rechtsfrage durch den Verwaltungsgerichtshof ist dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch allerdings sehr wohl die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol Stück 10b – Nr 122/2020, zu Grunde zu legen und ist dieser anhand von § 32 EpiG zu prüfen.

Die belangte Behörde ging von der Unanwendbarkeit des EpiG bzw der Bestimmungen des EpiG über die Vergütung für den Verdienstentgang aus und ermittelte deshalb den diesbezüglich maßgeblichen Sachverhalt nicht und wies den verfahrenseinleitenden Antrag ab, ohne zuvor ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Insbesondere hat sie – so die belangte Behörde auch ausdrücklich – keine Ermittlungen zur Höhe der zustehenden Vergütung für den Verdienstentgang getätigt und auch keine dafür notwendigen Feststellungen getroffen bzw Berechnungen angestellt. Sie hat damit, wenn auch (lediglich) auf Grund einer nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr haltbaren Rechtsansicht, jegliche Ermittlungen, die zur Feststellung der dem Beschwerdeführer entstandenen Vermögensnachteile in Bezug auf den hier maßgeblichen Zeitraum erforderlich sind, unterlassen. Ermittlungsschritte und Ermittlungsergebnisse, insbesondere Erhebungen und durch die Behörde durchgeführte oder geprüfte Berechnungen zum „vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen“, nach welchem gemäß § 32 Abs 4 EpiG die Entschädigung für Unternehmungen zu bemessen ist, fehlen zur Gänze. Deshalb liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung vor (übereinstimmend zu vergleichbaren Konstellationen Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017] § 28 Rz 20 mwN).

Im weiteren Verfahren wird die belangte Behörde daher zu prüfen haben, welche Vermögensnachteile dem Beschwerdeführer durch die mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol, Stück 10b – Nr 122/2020, angeordneten Maßnahmen im Zeitraum von 17.03.2020 bis 25.03.2020 tatsächlich entstanden sind.

Insbesondere wird der Verdienstentgang auf Grundlage des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens gemäß § 32 Abs 4 EpiG und gemäß der auf Grund des § 32 Abs 6 EpiG erlassenen EpG 1950-Berechnungs-Verordnung, BGBl II 329/2020, zu berechnen und anzurechnende Beträge gemäß § 32 Abs 5 EpiG zu berücksichtigen sein.

Im Gegensatz zum Landesverwaltungsgericht verfügt die belangte Behörde über die entsprechenden technischen Hilfsmittel zur Berechnung der konkreten Höhe des Verdienstentganges und stehen dieser entsprechende Amtssachverständige zur Verfügung. Zudem können auch allfällige weitere Zuwendungen, die dem Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der Zwischenzeit gewährt wurden und einzubeziehen wären, rascher auf behördlicher Ebene erhoben werden.

Im gegenständlichen Fall kann im Hinblick auf das Fehlen jeglichen Ermittlungsergebnisses aus dem Verfahren vor der Behörde unter gleichzeitiger Einbeziehung des Erfordernisses von allenfalls durchzuführenden Erhebungen vor Ort (zB betreffend dem Beschwerdeführer bereits gewährte Unterstützungen) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht Tirol weder rascher durchgeführt werden noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht Tirol mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Im Hinblick auf die nunmehr geklärte Rechtslage ist auch von keinem neuerlichen Instanzenzug auszugehen.

In der Gesamtschau liegen daher die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung im Sinne des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG vor.

2. Zur Bestätigung des 1. Spruchpunktes des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Vergütung für den 16.03.2020:

Im 1. Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung für den Verdienstentgang als Betreiber des Gastgewerbebetriebes „CC“ am Standort Adresse 3, **** Z, in Bezug auf den 16.03.2020 gemäß §§ 20, 32 EpiG ab. Sie begründete dies damit, dass in der Zeit vor dem 17.03.2020 keine auf § 20 EpiG gestützten Maßnahmen betreffend den Betrieb des Beschwerdeführers erlassen worden seien.

Zum 16.03.2020 wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die belangte Behörde übersehe, dass § 32 Abs 1 EpiG hinsichtlich der Entschädigungstatbestände nicht nur an eine Betriebsschließung iSd § 20 EpiG anknüpfe, sondern in § 32 Abs 1 Z 1 bis 7 EpiG verschiedene Maßnahmen nach dem EpiG bezeichnen würde, die einen Vergütungsanspruch begründen. So würden auch verkehrsbeschränkende Maßnahmen iSd § 24 EpiG gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG einen Anspruch auf Vergütung nach dem EpiG begründen. Mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol 10c – Nr 133/2020, seien auf der Rechtsgrundlage der §§ 6 iVm 24 EpiG verkehrsbeschränkende Maßnahmen für sämtliche Ortschaften im Bezirk X vom 15.03.2020 bis zum 19.03.2020 erlassen worden. Gemäß § 1 leg cit mussten österreichische Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer Staaten, die über keinen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügten, den Bezirk X verlassen. Des Weiteren sei das Verlassen des eigenen Wohnsitzes für Personen, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol hatten, mit Ausnahme von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen verboten gewesen. Der Besuch von Gastgewerbebetrieben sei von dieser Ausnahme nicht umfasst gewesen. Wie auch das Besuchsverbot der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol 10b – Nr 122/2020, stellen diese Maßnahmen zweifelsohne eine Verkehrsbeschränkung iSd § 24 EpiG dar, da sich die Maßnahmen an die in Epidemiegebieten aufhältige Personen richteten. Diese Maßnahmen hätten zu einem Verdienstengang des Beschwerdeführers geführt, da der Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeit in der Gemeinde ausgeübt habe, über die verkehrsbeschränkende Maßnahme gemäß § 24 EpiG verhängt worden seien und folglich keine Gäste den Gastgewerbebetrieb des Beschwerdeführers besuchen haben können. Sollte vorgebracht werden, dass es für einen Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG einer unmittelbaren Einschränkung der Möglichkeit zur Erwerbsausübung bedürfe, so sei dem entgegenzuhalten, dass dies einerseits keine gesetzliche Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch sei und dies andererseits den Entschädigungstatbestand des § 32 Abs 1 Z 7 EpiG ad absurdum führe. Würde man dieser Interpretation folgen, so bedürfe es für einen Entschädigungsanspruch eine Verkehrsbeschränkung iSd § 24 EpiG, die unmittelbar auf die Erwerbstätigkeit abziele. § 24 EpiG biete jedoch keine gesetzliche Grundlage für die Anordnung von Beschränkungen, die unmittelbar auf die Erwerbstätigkeit abzielen. Der Entschädigungstatbestand des § 32 Abs 1 Z 7 EpiG wäre demnach obsolet.

Diesem Beschwerdevorbringen ist Folgendes entgegenzuhalten: Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG richten sich – wie sich bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung klar ergibt – ausschließlich an natürliche Personen, in dem sie – gerichtet an in Epidemiegebieten aufhältige Personen – Voraussetzungen und Auflagen für das Verlassen des Epidemiegebietes anordnen bzw das Verlassen des Epidemiegebietes untersagen und/oder – gerichtet an außerhalb von Epidemiegebieten aufhältige Personen – Voraussetzungen und Auflagen für das Betreten des Epidemiegebietes anordnen bzw das Betreten des Epidemiegebietes untersagen. Mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol Stück 10c – Nr 133/2020, wurde – gestützt auf § 24 EpiG – zum einen für alle „ortfremden“ Personen (dh im Wesentlichen für Touristen bzw Gäste) angeordnet, den Bezirk X bzw – auf Grund entsprechender Verordnungen aller Bezirksverwaltungsbehörden – das Gebiet des Landes Tirol zu verlassen und zum anderen für „ortsansässige“ Personen angeordnet, den eigenen Wohnsitz nur mehr aus triftigen Gründen zur Deckung der Grundbedürfnisse, worunter auch die Ausübung beruflicher Tätigkeiten fiel, verlassen zu dürfen. Unzweifelhaft sind diese Maßnahmen als Verkehrsbeschränkungen iSd § 24 EpiG zu qualifizieren.

Zur Frage wann ein Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG in Zusammenhang mit Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG besteht, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.06.2023, Ra 2023/09/0023-8, Rn 39 f, Folgendes ausgesprochen:

„Ein Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG knüpft somit – nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers – daran an, dass Personen durch die Verhängung von Verkehrsbeschränkungen nach § 24 EpiG, weil sie in dem davon betroffenen Epidemiegebiet aufhältig sind oder am Betreten dieses Gebietes beschränkt werden, einen Verdienstentgang erleiden. § 32 Abs 1 Z 7 EpiG begründet damit für jene einen Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang, die durch eine nach § 24 EpiG erlassene Maßnahme beschränkt werden und dadurch einen Verdienstentgang erleiden.

Nach § 24 EpiG, in der zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Verordnung der belangten Behörde geltenden Fassung, hatte die Bezirksverwaltungsbehörde – sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist – Verkehrsbeschränkungen „für die Bewohner von Epidemiegebieten“ zu verfügen. Ebenso konnten Beschränkungen für den Verkehr „mit den Bewohnern solche Gebiete“ von außen angeordnet werden. Von auf dieser Grundlage verordneten Verkehrsbeschränkungen können daher bereits nach dem insoweit klaren Wortlaut nur natürliche Personen, nämlich die Bewohner von Epidemiegebieten, oder Personen, die am Betreten eines Epidemiegebietes gehindert werden, erfasst sein.

Die hier in Rede stehenden – vom Verwaltungsgericht zu Recht als (materiell) auf § 24 EpiG gestützt qualifizierten (…) – Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde betrafen die revisionswerbende Partei als juristische Person als auf Grundlage von § 24 EpiG erlassene verkehrsbeschränkende Maßnahmen daher schon von vornherein nicht. Ein eigener Anspruch der revisionswerbenden Partei auf Vergütung ihres Verdienstentgangs nach § 32 Abs. 1 Z 7 EpiG scheidet daher aus (…).“

Im Lichte dieser Judikatur ist für einen Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG nicht ausreichend, dass – auf der Grundlage von § 24 EpiG erlassene – Maßnahmen deshalb zu Umsatzeinbußen beim Betreiber eines Gastgewerbebetriebes führen, weil „ortsfremde“ Personen (idR Touristen) den Gastgewerbebetrieb – da dieser in einem von den Maßnahmen betroffenen Epidemiegebiet liegt – oder „ortsanwesende“ Personen auf Grund eines Ausgangsverbotes diesen nicht mehr aufsuchen dürfen. Ein Anspruch nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG setzt nach der oben genannten Rechtsprechung vielmehr voraus, dass die (anspruchswerbende) Person durch die nach § 24 EpiG verordneten Maßnahmen einen Verdienstentgang erleidet, „weil sie in dem davon betroffenen Epidemiegebiet aufhältig (ist) oder am Betreten dieses Gebietes beschränkt (wird)“. Daraus folgt auch, dass – wie der Verwaltungsgerichtshof nunmehr ebenfalls klargestellt hat – juristischen Personen kein eigener Verdienstentgang gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG im Zusammenhang mit Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG zusteht.

Im vorliegenden Fall betreibt bzw betrieb der – in Z wohnhafte – Beschwerdeführer im gegenständlichen Anspruchszeitraum seinen Gastgewerbebetrieb am Standort Adresse 3, **** Z. Er übt(e) somit seine Erwerbstätigkeit in einer Gemeinde des Bezirks X und damit in einem von den mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol Stück 10c – Nr 133/2020, erlassenen Maßnahmen betroffenem Epidemiegebiet aus.

Dass der Beschwerdeführer durch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol Stück 10c – Nr 133/2020, einen Verdienstentgang erlitten hat, weil er am 16.03.2020 im von der Verordnung erfassten Epidemiegebiet aufhältig oder am Betreten dieses Epidemiegebietes gehindert gewesen ist – daran knüpft nach der oben zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ein Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG an – hat der Beschwerdeführer zum einen nicht vorgebracht. Zum anderen sah die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol Stück 10c – Nr 133/2020, in ihrem § 2 verschiedene Ausnahmen vom Verbot des Verlassens des eigenen Wohnsitzes vor; unter anderem war das Verlassen des eigenen Wohnsitzes zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten ausdrücklich zulässig. Vor diesem Hintergrund scheidet ein (eigener) Anspruch des Beschwerdeführers nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG iVm der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol Stück 10c – Nr 133/2020, aus. In diesem Zusammenhang ist auch noch auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 23.06.2021, E1702/2021 ua, zu verweisen, in der der Verfassungsgerichtshof alleine auf Grund des Umstandes, dass die dort maßgebliche COVID-19-Maßnahmenverordnung-98 in ihrem § 2 Z 4 „berufliche Zwecke“ vom Verbot des Betretens öffentlicher Orte ausgenommen hat, schlussfolgerte, dass „schon deshalb“ keine Verkehrsbeschränkung iSd § 32 Abs 1 Z 7 EpiG vorlag.

Da das Verlassen des eigenen Wohnsitzes zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten ausdrücklich erlaubt war, waren auch allfällige Arbeitnehmer des Beschwerdeführers nicht durch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol Stück 10c – Nr 133/2020, gehindert, zu ihrer Arbeitsstelle zu gelangen, sodass in diesem Zusammenhang auch Ansprüche von Arbeitnehmern gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG, die nach § 32 Abs 3 EpiG auf den Beschwerdeführer übergegangen wären, ausscheiden. Im Übrigen wurde auch diesbezüglich kein konkretes Vorbringen erstattet bzw wurde ein Anspruch als Arbeitgeber auf Ersatz von an Arbeitnehmer ausbezahltes Entgelt, soweit ersichtlich, gar nicht geltend gemacht.

Schließlich ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen wonach § 32 Abs 1 EpiG zeitraumbezogene Ansprüche regele und die belangte Behörde daher ihrer Entscheidung (mit Blick auf § 32 Abs 1 Z 7 EpiG) eine falsche Fassung des EpiG zu Grunde gelegt habe, nochmals auf das bereits erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.06.2023, Ra 2023/09/0023-8, hinzuweisen. In den Rn 32 ff dieser Entscheidung ist der Verwaltungsgerichtshof dieser Rechtsansicht entgegengetreten und hat klargestellt, dass § 32 EpiG – entsprechend dem allgemeinen Grundsatz – in der Fassung zum Entscheidungszeitpunkt anzuwenden ist.

3. Zur Bestätigung des 3. Spruchpunktes des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Vergütung für den Zeitraum von 26.03.2020 bis 13.04.2020:

Im 3. Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung für den Verdienstentgang als Betreiber des Gastgewerbebetriebes „CC“ am Standort Adresse 3, **** Z, in Bezug auf den Antragszeitraum von 26.03.2020 bis 13.04.2020 gemäß §§ 20, 32 EpiG ab. Sie begründete dies damit, dass in der Zeit nach dem 25.03.2020 keine auf § 20 EpiG gestützten Maßnahmen betreffend den Betrieb des Beschwerdeführers erlassen worden seien.

Dem entgegen bringt die Beschwerde vor, dass für den Zeitraum von 26.03.2020 bis zum 13.04.2020 ein Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG auf Grund der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 20. März 2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl Nr 35/2020, bestehe. Diese Verordnung habe in § 2 leg cit, ähnlich wie die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol Stück 10c – Nr 133/2020, vorgesehen, dass österreichische Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer Staaten, die über keinen Wohnsitz in Tirol verfügten, das Landesgebiet verlassen mussten. Des weiteren sei die Zu– und Abfahrt aus den Gemeinden im Landesgebiet verboten worden und sei das Verlassen des eigenen Wohnsitzes für Personen, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol hatten, verboten worden. Diese Verbote seien von der Verordnungsermächtigung des § 2 Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz nicht umfasst gewesen. Als Rechtsgrundlage für diese Maßnahmen sei lediglich § 24 EpiG in Betracht gekommen, der unter den dort normierten Voraussetzungen der Bezirksverwaltungsbehörde (seit dem 05.04.2020 gemäß § 43 Abs 4a EpiG dem Landeshauptmann) die Ermächtigung einräume, für Bewohner von Epidemiegebieten Verkehrsbeschränkungen zu verfügen und ebenso eine Beschränkung für den Verkehr mit den Bewohnern solcher Gebiete von außen anzuordnen. Obwohl daher die Maßnahmen der Verordnung des Landeshauptmanns von Tirol, LGBl 35/2020, förmlich auf § 2 Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz gestützt gewesen seien, handle es sich um Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG und fänden diese Maßnahmen Deckung in dieser Bestimmung, sodass dem Beschwerdeführer für den aus diesen Maßnahmen resultierenden Verdienstentgang eine Vergütung nach dem EpiG zustehe. Auch der (erfolgte) Ausspruch über die Gesetzwidrigkeit der Bestimmungen schließe den Entschädigungsanspruch nicht aus, da die potenziellen Gäste zunächst gehalten gewesen seien, das Landesgebiet zu verlassen bzw ihren Wohnsitz nicht zu verlassen. Der Verdienstentgang des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 26.03.2020 (spätestens ab dem 05.04.2020) bis zum 13.04.2020 resultiere sohin aus einer verkehrsbeschränkenden Maßnahme gemäß § 24 EpiG. Dem Beschwerdeführer stehe daher gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG ein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges für den Zeitraum vom 26.03.2020 (spätestens ab dem 05.04.2020) bis zum 13.04.2020 zu.

Entgegen diesem Vorbringen haben auch für den Zeitraum vom 26.03.2020 (bzw 05.04.2020) bis zum 13.04.2020 keine Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG, die zu einem Anspruch des Beschwerdeführers auf Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG führten, bestanden. Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf die Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl Nr 35/2020, bezieht, ist zunächst festzuhalten, dass diese Verordnung auf das COVID-19-Maßnahmengesetz und nicht auf das EpiG gestützt worden ist. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof – unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes – etwa in seiner Entscheidung vom 12.12.2022, Ra 2022/09/0104, festgehalten, dass es sich bei der Bestimmung des § 2 COVID-19-MG um eine lex specialis gegenüber § 24 EpiG handelt. Mit einer auf dieser Grundlage erlassenen Verordnung kann das Betreten regional begrenzter Gebiete wie etwa Ortsgebiete oder Gemeinden untersagt werden. Auf Grundlage des § 2 COVID-19-MG können Menschen aber nicht dazu verhalten werden, an einem bestimmen Ort, insbesondere auch in ihrer Wohnung, zu verbleiben (vgl VfGH 14.07.2020, V 363/2020). Es ist jedoch nicht entscheidend, auf welche Rechtsgrundlage eine Verordnung förmlich (zB in ihrer Promulgationsklausel) gestützt wird. Gesetzwidrigkeit einer Verordnung liegt vielmehr nur dann vor, wenn sie sich auch nicht auf eine andere gesetzliche Grundlage stützen konnte (VfGH 23.06.2021, E 4044/2020).

Zur Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl 35/2020, hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.12.2020, V 535/2020, ausdrücklich festgehalten, dass zu Folge der Novellierung des EpiG durch die Novelle BGBl I Nr 23/2020 das in dieser Verordnung in § 3 und § 4 Abs 4 angeordnete Verbot des Überschreitens von Gemeindegrenzen ab dem 05.04.2020 seine Grundlage in § 24 EpiG finden konnte (zuvor noch bestand für derartige Verordnungen keine Zuständigkeit des Landeshauptmannes). Damit gilt dieses in dieser Verordnung normierte Verbot ab dem 05.04.2020 als Verkehrsbeschränkung iSd § 24 EpiG. Für den Zeitraum vor dem 05.04.2020 kommt eine „Umdeutung“ allerdings mangels Zuständigkeit des Landeshauptmannes zur Erlassung von Verordnungen nach dem EpiG nicht in Frage. Die in § 4 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl 35/2020, angeordneten Verbote den eigenen Wohnsitz zu verlassen, überschritten laut dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.12.2020, V 512/2020, die gesetzliche Ermächtigung in § 2 COVID-19-MG. Darüber hinaus fanden sie auch sonst keine gesetzliche Grundlage, insbesondere – so der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich – handelte es sich dabei „um keine ‚Verkehrsbeschränkungen‘ im Sinne des § 24 Epidemiegesetz 1950.“

Des weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl 35/2020, durch die Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl Nr 44/2020, aufgehoben worden ist. Diese Aufhebungsverordnung ist am 07.04.2020 in Kraft getreten. Insofern kann die Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl 35/2020, schon dem Grunde nach für einen Entschädigungsanspruch ab dem 07.04.2020 nicht mehr herangezogen werden.

Betreffend den verbleibenden Zeitraum vom 05.04.2020 bis zum 06.04.2020 wird auf die Ausführungen oben zu Punkt 2. zum nicht bestehenden Vergütungsanspruch für den 16.03.2020 verwiesen: so hat auch die Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl 35/2020, in § 4 Abs 5 normiert, dass die Verkehrsbeschränkungen im Zusammenhang mit der Ausübung beruflicher Tätigkeiten nicht gelten. Insofern bietet auch diese Verordnung selbst unter der Annahme, dass diese Verordnung auf Grundlage des § 24 EpiG erlassen worden wäre, keine Grundlage dafür, dass der Beschwerdeführer einen (eigenen oder von Arbeitnehmern auf ihn übergegangenen) Anspruch auf Vergütung nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG hätte.

VI.Entfall der mündlichen Verhandlung

Für die vorliegende Entscheidung waren ausschließlich Rechtsfragen in Bezug auf § 32 EpiG maßgeblich. Diese wurden – wie dargelegt – in der höchstgerichtlichen Judikatur (inzwischen) geklärt. In der Folge war der angefochtene Bescheid für den Zeitraum, in dem ein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges dem Grunde nach besteht, zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Deshalb konnte die Verhandlung hinsichtlich Spruchpunkt I. der gegenständlichen Entscheidung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte das Landesverwaltungsgericht ausnahmsweise von der – seitens des Beschwerdeführers beantragten – Verhandlung auch hinsichtlich Spruchpunkt II. der gegenständlichen Entscheidung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext „any hearing at all“] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische“ Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2015, Ro 20015/08/0005). Für die vorliegende Entscheidung waren ausschließlich Rechtsfragen in Bezug auf § 32 EpiG maßgeblich. Diese wurden – wie dargelegt – in der höchstgerichtlichen Judikatur inzwischen geklärt, weshalb von deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gegen den Beschluss und das Erkenntnis

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Lechner, LL.M.

(Richterin)

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