LVwG T LVwG-2023/40/0433-3

LVwG-2023/40/0433-3Tribunal Administrativo Regional1 de ago. de 2023

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Regest

Benützungsuntersagung

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/40/0433-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.40.0433.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerden des 1. Adresse 1, , D-***** Z und des 2. BB, Adresse 2, D-***** Y, beide vertreten durch Rechtsanwalt CC, Adresse 3, **** X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 16.11.2022, Zl ***, betreffend die Untersagung der Benützung nach der TBO 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Pachtvertrag vom 21.07.1967 hat der Erstbeschwerdeführer AA den in diesem Pachtvertrag als baufälligen Stadel bezeichneten „DD-Stadel“ auf Bp **1 KG X-Land gepachtet. Im Jahr 1967 wurde dieses Gebäude im Auftrag des Beschwerdeführers zu Wohnzwecken ausgebaut und seither als Freizeitwohnsitz genutzt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 17.01.1996 wurde festgestellt, dass das gegenständliche Gebäude zu einem anderen als dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck verwendet wird.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 19.01.2006 wurde festgestellt, dass das Gebäude auf Bp **1 KG X-Land nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf.

Letztlich wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.02.2011, Zl 2009/06/0103-11, festgestellt, dass die vorgenommenen baulichen Änderungen einer Baubewilligung bedurft hätten.

Am 14.11.2022 fand ein Lokalaugenschein der belangten Behörde im gegenständlichen Objekt statt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 16.11.2022, Zl ***, wurde ua den beiden Beschwerdeführern die weitere Benützung des Gebäudes auf Gst **2 und Bp **1 KG X-Land untersagt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass für das gegenständliche Gebäude keine Baubewilligung vorliege und das Gebäude von AA und seiner Familie zu Wohnzwecken bzw. als Freizeitwohnsitz verwendet werde.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringen die beiden Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Behörde nicht ausreichend ermittelt habe, von wem das in Rede stehende Gebäude benützt werde. Die Behörde sei dergestalt vorgegangen, dass die Benützungsuntersagung jenen Personen gegenüber ausgesprochen worden sei, die im Meldeamt unter der Anschrift Adresse 4, **** X als gemeldet aufschienen. Damit sei jedoch kein gehöriges Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Ausdrücklich bestritten werde, dass das in Rede stehende Objekt vom Beschwerdeführer für Wohnzwecke benützt werde. Den Aussagen des „Nachbarn“ sei kein Glauben zu schenken. Auch stütze sich der angefochtene Bescheid auf eine falsche Rechtsgrundlage.

Am 22.06.2023 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher die Zeugen EE und FF vernommen wurden. Die beiden Beschwerdeführer ließen sie durch ihren Rechtsbeistand vertreten.

II.Sachverhalt:

Der Ersteschwerdeführer AA hat mit Pachtvertrag vom 21.07.1967 den baufälligen „DD-Stadel“ auf Gst **1 KG X-Land von Herrn FF für 99 Jahre gepachtet.

Mit Kaufvertrag vom 21.07.1967 hat der Erstbeschwerdeführer AA den baufälligen „DD-Stadel“ auf der Bp **1 mit folgendem Grund auf der Ostseite von 3 auf 7 m verlaufend und an der Nord- und Westseite einen 3 m breiten Grundstreifen gekauft.

Im Jahr 1967 wurde das gegenständliche Gebäude im Auftrag des Erstbeschwerdeführers AA zu Wohnzwecken ausgebaut und seither als Freizeitwohnsitz genutzt. Für den Ausbau zu Wohnzwecken existiert keine Baubewilligung.

AA und BB sind jeweils mit Nebenwohnsitz an der Adresse 4, **** X melderechtlich erfasst.

Mit Grundverkehrsanzeige vom 14.07.2022 wurde der Bezirkshauptmannschaft X als zuständiger Grundverkehrsbehörde der Kaufvertrag vom 21.07.1967 zwischen Herrn AA als Käufer und Herrn FF als Verkäufer betreffend das Gst **1 KG X-Land zur Kenntnis gebracht und um grundverkehrsrechtliche Genehmigung ersucht.

Vor der Türe des gegenständlichen Gebäudes steht ein Schriftzug „Hier wohnt Familie AA.“

Mit Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers AA vom 12.10.2022 wurde mitgeteilt, dass er außerbücherlicher Eigentümer des Baugrundstückes **1 in EZ ***** KG ***** KG X-Land sei. Mit E-Mail vom 07.11.2022 des Vertreters der Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass Herr AA (wie auch seine weiteren Familienmitglieder) erst wieder zu Weihnachten 2022 in X aufhältig seien. Ein Schlüssel könne ihm daher erst zu Weihnachten ausgehändigt werden.

Das Gebäude wird zu Wohnzwecken verwendet, verfügt über eine Speisekammer, die mit Lebensmitteln gefüllt ist, Wohnraum, Schlafzimmer, Kinderzimmer, Küche, Bad, Abstellraum, Technikraum, etc und ist beheizt.

Am 03.01.2023 wurde der Beschwerdeführer BB von GG (Stadtamt X) persönlich angetroffen. Der Beschwerdeführer AA wurde von den Nachbarn EE und FF ungefähr im Juni 2022 das letzte Mal angetroffen.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.02.2011, Zl ***, den Meldebescheinigungen, der im Akt einliegenden Kopien des Pachtvertrages und Kaufvertrages vom 21.07.1967 sowie der Aussagen der Nachbarn EE und FF.

Die Feststellungen zur Nutzung und konkreten Ausgestaltung des Gebäudes ergibt sich aus dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 15.11. 2022 über den Lokalaugenschein vom 14.11.2022 und den angefertigten Lichtbildern.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44, zuletzt geändert durch LGBl Nr 62/2022, lauten:

„§ 46

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(…)

(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,

a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,

b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,

c)wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,

d)wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 45 Abs. 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 44 Abs. 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 dritter Satz benützt,

e)wenn er ein Gebäude im Sinn des § 45 Abs. 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,

f)wenn einem Auftrag nach § 34 Abs. 11 dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,

g)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder

h)wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem § 44 Abs. 9 erster Satz oder 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit.

Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.

(…)“

V.Erwägungen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.02.2011, Zl 2009/06/0103-11, bereits festgestellt hat, liegt für das gegenständliche Gebäude keine Baubewilligung für den Verwendungszweck „Wohnen“ vor. Ebenso liegt auch keine Bewilligung für die Verwendung als Freizeitwohnsitz vor. Das in Rede stehende Gebäude darf sohin nicht für Wohnzwecke genutzt werden.

Nach § 46 Abs 6 lit a TBO 2022 hat die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt.

In diesem Zusammenhang stehen die Beschwerdeführer auf dem Standpunkt, dass sie die gegenständliche bauliche Anlage nicht benutzen würden bzw. dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren zur Benützung der gegenständlichen baulichen Anlage unvollständig gewesen wäre. Die Beschwerdeführer stehen weiters auf dem Standpunkt, dass das in Rede stehende Objekt von den Beschwerdeführern nicht für Wohnzwecke benutzt werde.

Seitens der belangten Behörde wurde ein umfassendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. So wurden ua zwei Lokalaugenscheine durchgeführt. Anlässlich des Lokalaugenscheines vom 14.11.2022 und der damals angefertigten Lichtbilder ergibt sich auch für das erkennende Gericht zweifelsfrei, dass das gegenständliche Gebäude für Wohnzwecke verwendet wird. Die Speisekammer war zu diesem Zeitpunkt mit Lebensmitteln gefüllt. Es befindet sich eine Küche, ein Badezimmer, ein Heizraum mit Brennwertkessel und ein Tankraum mit zwei Kunststofftanks im Gebäude, das Elternschlafzimmer, ein möblierter Wohnraum mit Sitzecke und Kaminofen im Untergeschoss. Im Erdgeschoss befindet sich ein Abstellraum, WC und Badezimmer sowie eine Wohnküche mit Kachelofen und Galerie, ein Kochbereich in der Wohnküche und ein Schlafzimmer.

Anlässlich der persönlichen Übergabe der Benützungsuntersagungen durch die Mitarbeiterin des Bauamtes der Stadtgemeinde X, Frau GG am 03.01.2023 hat der Beschwerdeführer BB der Beschwerdeführerin die Tür geöffnet und angegeben, dass die Familie AA mit Freunden bereits seit 02.01.2023 anwesend sei. Die Benützung durch den Zweitbeschwerdeführer BB ist somit erwiesen.

Im Hinblick auf den Erstbeschwerdeführer AA ist festzuhalten, dass dieser zwar persönlich nie angetroffen wurde, aus den Feststellungen jedoch ersichtlich ist, dass dieser nicht nur Pächter, sondern auch außerbücherlicher Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlage ist. Darüber hinaus ist er mit Nebenwohnsitz an der gegenständlichen Adresse gemeldet, ebenso wie der Zweitbeschwerdeführer BB. Selbst wenn der Erstbeschwerdeführer AA schon seit mehr als einem Jahr nicht mehr von den Nachbarn dort angetroffen wurde, so ist eine jederzeitige Benützung der gegenständlichen baulichen Anlage durch den Beschwerdeführer erwartbar. Wie aus den Feststellungen ersichtlich, ist er außerbücherlicher Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlage, sodass ihm gemäß § 46 Abs 6 lit a TBO 2022 ihm sowohl als Eigentümer als auch als Benützer die Benützungsuntersagung zu Recht ausgesprochen wurde.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass das gegenständliche Gebäude über keinen aufrechten Baukonsens verfügt, und daher ohnehin jedwede Benützung, sei es zu Wohnzwecken oder auch zu Lagerzwecken rechtswidrig ist und eine Verwaltungsübertretung darstellt.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

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