LVwG T LVwG-2023/38/1321-13

LVwG-2023/38/1321-13Tribunal Administrativo Regional31 de jul. de 2023

Abrir fonte

Regest

Einfriedung im Mindestabstandsbereich

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/38/1321-13

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.38.1321.13

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die BB, Adresse 2, **** Y, gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde Z jeweils vom 05.04.2023 zur Zahl *** und ***, betreffend einerseits die Feststellung der Bewilligungspflicht nach der Tiroler Bauordnung 2022 und andererseits betreffend einen baupolizeilichen Auftrag nach der Tiroler Bauordnung 2022,

zu Recht:

1. Die Beschwerde betreffend die Feststellung der Bewilligungspflicht für die Errichtung einer Brandschutzwand auf Grst **1, KG *** Z, wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerde betreffend den baupolizeilichen Auftrag zur Entfernung der auf Grst **1, KG Z, konsenslos errichteten Brandschutzwand wird mit der Maßgabe abgewiesen, als dass die Paritionsfrist neu mit dem 30.09.2023 festgesetzt wird.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bauanzeige vom 17.02.2023 wurde vonseiten des nunmehrigen Beschwerdeführers eine Bauanzeige beim Bürgermeister der Gemeinde Z. für die Errichtung einer Brandschutzwand auf Grst **1, in EZ ***, KG *** Z., eingebracht. Im Rahmen dieses Verfahrens ergab sich, dass die Wände mittlerweile konsenslos errichtet wurden. Hierzu erging schließlich am 05.04.2023 der Bescheid der belangten Behörde zur Zl ***, mit dem gemäß § 30 Abs 3 TBO 2022 festgestellt wurde, dass das angezeigte Bauvorhaben ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben sei. Begründend wurde ausgeführt, dass durch die Errichtung dieser Wand wesentliche Fragen des Brandschutzes gemäß § 18 Abs 1 lit a und b TBO berührt würden. Unter Spruchpunkt 2. wurde die weitere Ausführung des Bauvorhabens untersagt.

Am gleichen Tag erging schließlich noch ein weiterer Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z zur Zl ***, mit dem der baupolizeiliche Auftrag gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 erteilt wurde, die bereits errichtete Brandschutzwand auf Grst **1 in EZ ***, KG *** Z, zu entfernen, da festgestellt worden sei, dass diese bereits errichtet worden sei.

In seiner fristgerecht eingebrachten Beschwerde führt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass zunächst der Bürgermeister im gegenständlichen Fall nicht zuständig sei. Dies gelte für beide Bescheide. Für die Bewilligung einer Brandschutzwand im gegenständlichen Fall komme nicht die Tiroler Bauordnung zur Anwendung, da es sich um einen Campingplatz handle. Die Bauordnung sei im Zusammenhang mit Mobilheimen nicht anwendbar. Diese Brandschutzwand sei vom Beschwerdeführer schon vor einiger Zeit auf Grundlage der in Kraft stehenden Regelungen der TBO und des Campinggesetzes von der BH X genehmigt worden, wobei im gegenständlichen Fall ausschließlich die Vorgaben des Campinggesetzes ausschlaggebend seien. Die gegenständliche Brandschutzwand sei Teil einer mobilen Unterkunft, sodass die TBO nicht zur Anwendung komme. Daraus resultiere, dass der Bürgermeister auch nicht eine Zuständigkeit für ein allfälliges Bauvorhaben im Zusammenhang mit einer mobilen Unterkunft habe. Tatsächlich sei die Bezirkshauptmannschaft X die zuständige Behörde. Somit liege schon bereits aus diesem Grund Rechtswidrigkeit vor.

Abgesehen davon sei die Zuständigkeit im Bauverfahren aufgrund der Übertragungsverordnung der Tiroler Landesregierung in der Fassung vom 20.12.2022, LGBl Nr. 124/2018 auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen worden. Gemäß § 2 Abs 2 der genannten Verordnung gelte diese Übertragung in Bezug auf Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen, zu deren Errichtung oder bestimmungsgemäßen Verwendung eine wasserrechtliche oder gewerberechtliche Bewilligung oder Anzeige erforderlich sei. Die gegenständliche Brandschutzwand sei auf einem Campingplatz errichtet, und es sei diese im Rahmen einer gewerberechtlichen Verhandlung der Bezirkshauptmannschaft X explizit angeordnet worden, so dass der Beschwerdeführer eine derartige Brandschutzwand errichten habe müssen. Der Beschwerdeführer habe die streitgegenständliche Brandschutzwand somit nicht aus eigenen Überlegungen errichtet, sondern sei diese Maßnahme von der Bezirkshauptmannschaft X angeordnet worden.

Wenn der Bürgermeister sich insoweit geäußert habe, dass die Übertragungsverordnung nur für Belange nach der Gewerbeordnung maßgeblich wäre, verkenne er die Diktion dieser Verordnung, die nicht einzig auf die Gewerbeordnung abstelle, sondern auf gewerbliche Anlagen bzw gewerbliche Betriebsanlagen und damit im Zusammenhang stehende baulichen Anlagen. Bei einem Campingplatz handle es sich zweifelsohne um eine gewerbliche Betriebsanlage und dies unabhängig davon, ob sich diese nach den Grundlagen des Tiroler Campinggesetzes reguliere, womit sämtliche baupolizeilichen Belange mit der Übertragungsverordnung auf die Bezirkshauptmannschaft X übergegangen seien. Damit ergebe sich auch aus diesem Grund unzweifelhaft, dass der Bürgermeister im gegenständlichen Fall keine Zuständigkeit habe.

Auch wenn eine Zuständigkeit des Bürgermeisters gegeben wäre, so wären im gegenständlichen Fall auch maßgebliche Verfahrensvorschriften verletzt worden. Der Bürgermeister habe beide Bescheide erlassen, ohne dass im Sinne des § 37 AVG ein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden wäre und dabei den Parteien die Möglichkeit des Gehörs eingeräumt worden sei. Damit seien die beiden Bescheide auch mit verfahrensrechtlichen Mängeln behaftet.

Darüber hinaus sei zu beachten, dass die errichtete Brandschutzwand im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft X errichtet worden sei. Gemäß § 4 Abs 1 AVG hätten mehrere für ein und dieselbe Sache zuständigen Behörden einvernehmlich vorzugehen, um für die Verfahrenspartei ein annehmbares Ergebnis erzielen zu können. Es könne nicht angehen, dass Parteien von einer Bezirkshauptmannschaft Anordnung erhalten würde und andererseits die belangte Behörde Entscheidungen im Widerspruch zu diesen Anordnungen treffe. Dies führe für die betroffene Partei zu einer maßgeblichen Rechtsunsicherheit. Deshalb wäre im gegenständlichen Fall jedenfalls auch die Bezirkshauptmannschaft X beizuziehen gewesen. Die Behörden hätten einvernehmlich vorgehen müssen.

Unabhängig von der Zuständigkeitsproblematik seien die Bescheide auch materiell-rechtlich rechtswidrig. Die angezeigte Brandschutzwand solle mit einer Höhe von 3,35 m auf der Parzelle des Beschwerdeführers zur Grundstücksgrenze Nr **2, KG Z. errichtet werden, wobei eine Zustimmungserklärung des Eigentümers dieses Grundstückes vorliege. Die Gemeinde führe dazu aus, dass es sich bei dieser Brandschutzwand um eine sonstige bauliche Anlage im Sinne von § 28 Abs 1 lit f TBO 2022 handle, zumal wesentliche bautechnische Erfordernisse berührt würden. Des Weiteren führe die Gemeinde aus, dass es sich nicht um eine anzeigepflichtige Einfriedung handle, da der Verwendungszweck eben als Brandschutzwand und nicht als Einfriedung diene. Diese Sichtweise der Gemeinde sei unrichtig. Die verfahrensgegenständliche Brandschutzwand sei schon einmal Thema eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Zl ***gewesen. Im Rahmen der Verhandlung sei vom dortigen Amtssachverständigen ausgeführt worden, dass die gegenständliche Brandschutzwand mit einer Einfriedung gleichzusetzen sei. So habe der Amtssachverständige damals ausgeführt, dass eine solche Wand mit einer maximalen Höhe von 2 m in den Mindestabstandsflächen als zulässig zu erachten sei. Somit dürfe die Brandschutzwand im Abstandsbereich bis zu einer Höhe von 2 m ohne weiteres errichtet werden, bei einer darüber hinaus gehenden Höhe mit einer entsprechenden Zustimmungserklärung des betroffenen Nachbaren.

Aus diesen Ausführungen ergebe sich die Zulässigkeit der gegenständlichen Brandschutzwand, da eben die Zustimmungserklärung des Nachbaren vorliege. Auch der Argumentation betreffend den Brandschutz könne nicht gefolgt werden, da jede Einfriedung im Mindestabstandsbereich errichtet werde und auch hier die Voraussetzungen des Brandschutzes ja gegeben sein müssen. Auch die Argumentation, dass es sich nicht um eine Einfriedung handle, da ein anderer Verwendungszweck vorliege, sei unrichtig. Einfriedungen könnten in unterschiedlichster Art ausgeführt werden. Auch wenn die Einfriedung zusätzliche Kriterien des Brandschutzes erfülle, ändere dies nichts daran, dass es eben eine solche sei. Ein doppelter Verwendungszweck schade in diesem Fall jedenfalls nicht. Die Vorgaben des Brandschutzes könnten auch im Bauanzeigeverfahren geprüft werden und würden nicht zwingen dazu führen, dass ein Bauverfahren durchzuführen sei.

Im Hinblick auf den weiteren erlassenen Bescheid zur Abtragung und Entfernung der Brandschutzwand sei auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Die errichtete Brandschutzwand erfülle alle Erfordernisse der Standfestigkeit und mechanischen Festigkeit, weshalb kein Grund gegeben sei, dass die Einfriedung nicht errichtet werden dürfe. Aus all diesen Erwägungen werde deshalb der Antrag gestellt, der gegenständlichen Beschwerde Folge zu geben und die beiden bekämpften Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts ersatzlos aufzuheben.

Im Rahmen landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde ein Sachverständigengutachten betreffend die bereits errichteten Brandschutzwände und die dazu vorliegenden Planunterlagen eingeholt. Auf die mündliche Erörterung wurde verzichtet.

II.Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass der Beschwerdeführer auf Grst **1, KG Z, eine „Brandschutzwand“ ohne Vorliegen eines baurechtlichen Konsenses mit einer Höhe von 2,03 m errichtet hat. Eine weitere Brandschutzwand wurde auf Grst **3 konsenslos im südwestlichen Bereich zwischen den Grst **3 und Grst **2 in der Höhe von 4,52 m errichtet und schließlich wurde auf Grst **1 im südlichen Bereich zwischen den Grst **4 und Grst **5, alle genannten Grundstücke KG *** Z, ebenfalls eine „Brandschutzwand“ mit einer Höhe von 2,94 m konsenslos errichtet. Ein baurechtlicher Konsens besteht zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes nicht. Auf den gegenständlichen Grundstücken befindet sich ein Campingplatz.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde zu den Zlen ***, *** und ***. Zudem wurde vonseiten des erkennenden Landesverwaltungsgerichts ein hochbautechnisches Gutachten eingeholt.

Die Feststellungen betreffend die Höhen der angezeigten „Brandschutzwände“ ergeben sich aus dem schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen vom 10.07.2023 zur Zl *** und wurde die Höhe der ausgeführten „Brandschutzwände“ auch in keiner Lage des Verfahrens bestritten.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO), LGBl Nr 44/2022 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 62/2022, lauten wie folgt:

„§1

Geltungsbereich

(1)Dieses Gesetz gilt für alle baulichen Anlagen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2)Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeit des Bundes sowie sonstige Vorschriften über bauliche Anlagen nicht berührt.

(3)Dieses Gesetz gilt nicht für folgende bauliche Anlagen:

a)[…]

t)dem Kampieren im Sinn des § 2 lit. a des Tiroler Campinggesetzes 2001, LGBl. Nr. 37/2001, in der jeweils geltenden Fassung dienende mobile Unterkünfte, wie Zelte und Mobilheime, sowie Einrichtungen mobiler Unterkünfte im Sinn des § 6 Abs. 1 lit. c Z 2 und 3 des Tiroler Campinggesetzes 2001, sofern die von der mobilen Unterkunft samt Einrichtungen insgesamt überdeckte Fläche 45 m² nicht übersteigt;

u)[…]

§ 6

Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen

und von anderen baulichen Anlagen

(1)[…]

(4)Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:

a)[…]

d)Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu;

e)[…]

§ 28

Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen

(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:

a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;

b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;

c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen; keiner Baubewilligung bedarf in Gebäuden mit mehreren Wohnungen die Verwendung von höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten zur gewerblichen Beherbergung von Gästen, wenn der Gewerbetreibende im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat und in diesem neben allfälligen Wohnungen für seine Angehörigen keine weiteren Wohnungen bestehen, die der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, soweit die Verwendung von Wohnungen zur gewerblichen Beherbergung von Gästen vor dem 1. September 2021 begonnen wurde;

d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 vorliegt, die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes sowie die Zusammenlegung oder sonstige Änderung von Freizeitwohnsitzen, sofern diese nicht nach lit. a bis c oder f einer Baubewilligung bedarf;

e)die Verwendung von Räumlichkeiten im Sinn des § 13 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 im Rahmen von Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen;

f)die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.

(2)[…].

§46

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes Technisch oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

(2) […]“.

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Tiroler Campinggesetzes 2001, LGBl Nr 37/2001 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 48/2021, lauten wie folgt:

„§ 1

Geltungsbereich

(1)Dieses Gesetz gilt für die Errichtung und den Betrieb von Campingplätzen sowie für das Kampieren außerhalb von Campingplätzen.

(2)[…]

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetztes sind

a)[…]

g)„Mobilheime“ freistehende im Ganzen oder in Teilen transportable Wohnobjekte samt Einrichtungen im Sinn des § 6 Abs. 1 lit. c Z 2 und 3 (Vorzelte, Vordächer, Balkone, Terrassen udgl.), die der Unterbringung ständig wechselnder Gäste im Rahmen des Tourismus dienen und die aufgrund ihrer Bauweise geeignet sind, an wechselnden Orten für einen begrenzten Zeitraum errichtet zu werden;

h)„Wohnmobile“ Kraftfahrzeuge mit einer zum Wohnen geeigneten Inneneinrichtung, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften für die Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zugelassen sind.“

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Übertragungsverordnung Baupolizei, LGBl Nr 124/2018 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 56/2022, lauten wie folgt:

„§ 2

Übertragung im Zusammenhang mit wasser- und gewerberechtlichen Verfahren

(1)Die Besorgung der Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei wird in den Fällen des Abs. 2 aus dem eigenen Wirkungsbereich der unter den lit. a bis h angeführten Gemeinden auf die örtlich jeweils zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen:

a)[…]

g)im Bezirk Reutte für: Biberwier (Beschluss vom 24. Mai 2012), Elbigenalp […]

(2)Die Übertragung gilt in Bezug auf Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen, zu deren Errichtung oder bestimmungsgemäßer Verwendung eine wasserrechtliche oder gewerberechtliche Bewilligung oder Anzeige erforderlich ist. Ist dies nur für Teile eines Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage der Fall, so gilt die Übertragung dennoch in Bezug auf das gesamte Gebäude bzw. die gesamte sonstige bauliche Anlage. Besteht eine gewerbliche Betriebsanlage aus mehreren Gebäuden bzw. sonstigen baulichen Anlagen, so gilt die Übertragung stets in Bezug auf die gesamte gewerbliche Betriebsanlage.“

V.Rechtliche Beurteilung:

Der Beschwerdeführer geht in seinem Vorbringen zunächst davon aus, dass die belangte Behörde weder im baupolizeilichen noch im Anzeigeverfahren tatsächlich die Zuständigkeit hatte, die entsprechenden Bescheide zu erlassen. Er geht vielmehr davon aus, dass im gegenständlichen Fall die Tiroler Bauordnung 2022 nicht zur Anwendung komme, da sich die errichteten „Brandschutzwände“ auf einem Campingplatz befinden würden und somit vom Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung im Sinn des § 1 Abs 3 lit t TBO 2022 ausgenommen seien.

Gemäß § 1 Abs 3 lit t TBO 2022 gilt die Bauordnung nicht für bauliche Anlagen die dem Kampieren im Sinn des § 2 lit a Tiroler Campinggesetzes 2001 dienen, also mobile Unterkünfte, wie Zelte und Mobilheime, sowie Einrichtungen mobiler Unterkünfte im Sinn des § 6 Abs 1 lit c Z 2 und 3 des Campingplatzgesetzes. § 2 lit a Tiroler Campinggesetz wiederum definiert den Begriff „kampieren“ als das Nächtigen von Personen in mobilen Unterkünften, wie Zelten, Wohnwägen, Kraftfahrzeugen, Wohnmobilen, Mobilheimen und dergleichen, im Rahmen des Tourismus. Unter § 6 Abs 1 lit c Tiroler Campinggesetz wird in Z 1 bis 4 noch genau definiert, was auf einem Standplatz errichtet werden darf. Die errichteten „Brandschutzwände“ fallen weder in die Definition des „Kampierens“ noch werden sie von den Anlagen, die gemäß § 6 Abs 1 lit c Z 1 bis 4 Tiroler Campinggesetz vorgesehen sind, mitumfasst. Daraus resultiert, dass entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers keine bauliche Anlage mit der „Brandschutzwand“ errichtet wurde, die unter das Tiroler Campinggesetz 2001 fällt, sodass die Tiroler Bauordnung 2022 im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangt.

Als weiteres Argument bringt der Beschwerdeführer vor, dass nach seiner Ansicht im gegenständlichen Fall, sollte die Tiroler Bauordnung anwendbar sein, der Bürgermeister trotzdem nicht zuständige Behörde sei, da es vonseiten der Gemeinde Z eine Übertragung der örtlichen Baupolizei an die zuständige Bezirkshauptmannschaft gegeben habe. Auch mit diesem Vorbringen irrt der Beschwerdeführer. Die Besorgung der Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei wurde zwar von der Gemeinde im Sinn des § 2 der Übertragungsverordnung Baupolizei übertragen. Dies erfolgte aber nur in Bezug auf Gebäude und sonstige bauliche Anlage, zu deren Errichtung oder bestimmungsgemäßer Verwendung eine wasserrechtliche oder gewerberechtliche Bewilligung oder Anzeige parallel erforderlich ist. Es mag zwar durchwegs sein, dass im Rahmen der gewerberechtlichen Überprüfung des gegenständlichen Campingplatzes die Errichtung einer Brandschutzwand vorgeschrieben wurde. Für die Errichtung einer Brandschutzwand, wie im gegenständlichen Fall gegeben, ist aber neben der Bewilligung nach der Tiroler Bauordnung weder eine wasserrechtlich noch gewerberechtliche Bewilligung oder Anzeige erforderlich, was die Vorrausetzung für die Übertragung der Zuständigkeit an die Bezirkshauptmannschaft wäre, sodass auch nicht die Bezirkshautmannschaft im gegenständlichen Fall zuständige Behörde war. Der Bürgermeister war somit zuständige Behörde und hatte die Zuständigkeit sowohl zur Entscheidung über die vorliegende Bauanzeige, wie im baupolizeilichen Verfahren. Sämtliche Einwendungen betreffend die Zuständigkeit sind somit als unbegründet abzuweisen.

Der Beschwerdeführer moniert weiters, dass im Rahmen des Verfahrens auch sein Recht auf Parteiengehör im Sinne des § 37 AVG verletzt worden sei, da die Bescheide ohne weiteres Ermittlungsverfahren erlassen worden seien. Die belangte Behörde wäre tatsächlich verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer vor Erlassung des jeweiligen Bescheides die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen. Da er aber nun im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit hat, sämtliche Argumente vorzubringen, ist dieser Verfahrensmangel geheilt.

§ 4 Abs 1 AVG sei auch durch die belangte Behörde nach Ansicht des Beschwerdeführers verletzt worden, da die belangte Behörde mit der Bezirkshauptmannschaft X einvernehmlich vorzugehen gehabt hätte, da es nicht angehen könne, dass eine Partei vonseiten einer Behörde einen Auftrag zur Errichtung einer Brandschutzwand bekomme und die andere schließlich die Errichtung dieser untersage. Somit wäre jedenfalls im gegenständlichen Verfahren auch die Bezirkshauptmannschaft X beizuziehen gewesen. Auch mit diesem Vorbringen ist nichts zu gewinnen. § 4 Abs 1 AVG bezieht sich auf Verfahren, in denen die örtliche Zuständigkeit mehrerer Behörden gegeben ist. Im gegenständlichen Fall liegt aber die sachliche und örtliche Zuständigkeit betreffend die Errichtung einer Brandschutzwand nur bei der belangten Behörde. Vielmehr handelt es sich im gegenständlichen Fall um verschiedenen Rechtsbereiche, die von unterschiedlichen Behörden vollzogen werden. Somit kommt auch die Bestimmung des § 4 Abs 1 AVG im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung, da die örtliche Zuständigkeit im gegenständlichen Fall nur bei einer Behörde gegeben ist.

Unabhängig der Zuständigkeitsproblematik erweise sich auch der Bescheid über die Feststellung der Genehmigungspflicht als rechtswidrig. Wie sich aus dem Antrag des Beschwerdeführers ergebe, solle die beschriebene Brandschutzwand in einer Höhe von 2 m auf der Parzelle zu den Grundstücksgrenzen der Grst **6 und Grst **7, beide KG Z, errichtet werden. Die Gemeinde führe dazu aus, es würde sich bei dieser Brandschutzwand um eine sonstige bauliche Anlage im Sinn des § 28 Abs 1 lit f TBO 2022 handeln, zumal durch diese wesentliche bautechnische Erfordernisse berührt würden. Auch gehe die Gemeinde davon aus, dass es sich nicht um eine Einfriedung handle. Diese Sichtweise der Gemeinde sei unrichtig. Die verfahrensgegenständliche Brandschutzwand sei bereits einmal Thema eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur ***gewesen und es sei dort ausgeführt worden, dass die Brandschutzwand eine Einfriedung sei. Somit sei die gegenständliche Brandschutzwand jedenfalls sowohl im Abstandsbereich zulässig als auch in der Höhe.

Wie sich aus dem Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen vom 10.07.2023, Zl ***, (korrigiert am 31.07.2023), das im Rahmen des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingeholt wurde, ergibt, ist die projektierte und bereits errichtete Mauer zu den Grundstücken 1326/3 und Grst **7 aber nicht 2 m, sondern 2,03 m. Bei der gegenständlichen Brandschutzwand handelt es sich um eine sonstige bauliche Anlage, wie sich bereits im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Zl *** und ***, ergeben hat. Der Sachverständige ist bereits damals im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.02.2023 zum Ergebnis gekommen, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine Einfriedung handelt. Im nunmehr vorliegenden Gutachten führt er wiederum aus, dass eine Einfriedung oder Umfriedung in erster Linie an der Grundstücksgrenze erstellt wird. Sie ist dazu bestimmt, ein Grundstück ganz oder teilweise zu umschließen und nach außen abzuschirmen, um unbefugtes Betreten oder Verlassen oder sonstige störende Einwirkungen abzuwehren. Einfriedungen sind sohin nicht nur dazu bestimmt vor unbefugtem Betreten, Verlassen oder vor Einsicht zu schützen, sondern können auch zum Schutz gegen Witterungs- und Verkehrseinwirkungen oder wie im gegenständlichen Fall auch vor Brandeinwirkungen bieten.

Die Tiroler Bauordnung selbst enthält keine Legaldefinition zum Begriff „Einfriedung“. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich aber wiederholt mit der Frage, was unter einer Einfriedung zu verstehen ist, auseinandergesetzt.

Nach Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist unter einer „Einfriedung“ eine Einrichtung zu verstehen, die ein Grundstück einfriedet, das heißt schützend umgeben soll (vgl VwGH 28.04.1988, 85/06/0106).

Dieses schützend umgeben, bezieht sich aber nicht auf die Gesamtheit des Grundstückes, sondern es genügt, dass nur eine Seite des Bauplatzes davon betroffen ist. Wesentlich in diesem Zusammenhang ist, dass die Einfriedung durchgehend über eine größere Länge gegeben ist (vgl VwGH 23.09.2002, 2001/05/0028). Die belangte Behörde geht in ihrer Entscheidung nunmehr davon aus, dass es sich um keine Einfriedung handeln könne, da der Verwendungszweck eine Brandschutzwand darstelle, sodass neben dem Verwendungszweck zum Brandschutz nicht auch der Verwendungszweck einer Einfriedung gegeben sein kann. Hier irrt die belangte Behörde grundsätzlich. Wie der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen, so unter anderem in seinem Erkenntnis vom 23.09.2002, 2001/05/0028, ausgeführt hat, können auch Plakatwände eine Einfriedung darstellen. Für die Definition als Einfriedung ist lediglich darauf zu achten, wie die einzelnen Plakatwände zueinander abgegrenzt sind.

Somit geht die Argumentation der belangten Behörde ins Leere, dass eine Einfriedung nicht gleichzeitig auch eine Brandschutzwand darstellen kann. Die gegenständlich angezeigte Brandschutzwand stellt somit eine Einfriedung dar und ist dementsprechend den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 zu unterwerfen. Allerdings unterliegt die angezeigte Brandschutzwand gesamt gesehen dem Baubewilligungsverfahren. § 6 Abs 4 lit d TBO 2022 normiert, dass die Errichtung von Einfriedungen und dergleichen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m in den Mindestabstandsflächen von 3 bzw 4 m zulässig ist, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu. Gemäß § 28 Abs 2 lit b TBO 2022 ist die Errichtung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m anzeigepflichtig. Wird die Höhe von 2 m allerdings überschritten, ist eine Baubewilligungspflicht jedenfalls gegeben. Im gegenständlichen Fall liegt eine Bauanzeige zu einer Brandschutzwand in Höhe von 2,03 m vor. Damit ist ex lege eine Genehmigungspflicht gegeben, sodass entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers eine Bewilligungspflicht gegeben ist, sodass die belangte Behörde zu Recht die Bewilligungspflicht im gegenständlichen Fall festgestellt hat.

Was den baupolizeilichen Auftrag für die gegenständliche Brandschutzwand betrifft, so hat die Behörde, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde, dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung aufzutragen. Es steht unstrittig fest, dass die gegenständliche Brandschutzwand bereits errichtet wurde und ist dementsprechend auch mit Fotos dokumentiert. Da zum Zeitpunkt der Entscheidung nach wie vor keine baurechtliche Bewilligung gegeben war, erging auch der baupolizeiliche Auftrag rechtens, sodass auch diese Beschwerde unbegründet abzuweisen war. Lediglich die Paritionsfrist war entsprechend zu verlängern.

Gesamt kam somit der Beschwerde keine Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a M. Lechner

(Richterin)

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.