LVwG T LVwG-2023/50/1183-5; LVwG-2023/50/1184-5

LVwG-2023/50/1183-5; LVwG-2023/50/1184-5Tribunal Administrativo Regional25 de jul. de 2023

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Regest

Kanalanschlussgebühr<br/>Wasseranschlussgebühr<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/50/1183-5; LVwG-2023/50/1184-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.50.1183.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier – aufgrund des Vorlageantrages vom 14.10.2022 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.08.2022, Zl *** - über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 05.08.2022, Zl ***, betreffend die Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr für den Abbruch der bestehenden Garage, sowie die Wiedererrichtung der Garage, sowie aufgrund des Vorlageantrages vom 14.10.2022 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.08.2022, Zl *** - über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 05.08.2022, Zl ***, betreffend die Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr für den Abbruch der bestehenden Garage, sowie die Wiedererrichtung der Garage, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 05.08.2022, Zahlen *** und ***, betreffend Vorschreibung der Wasser- und Kanalanschlussgebühr, werden ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z, ***, wurde dem Beschwerdeführer die Wasseranschlussgebühr für den Abbruch der bestehenden Garage, sowie die Wiedererrichtung der Garage, vorgeschrieben.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z, ***, wurde dem Beschwerdeführer die Kanalanschlussgebühr für den Abbruch der bestehenden Garage, sowie die Wiedererrichtung der Garage, vorgeschrieben.

Gegen beide Bescheide wurde fristgereicht Beschwerde eingelegt und darin zusammenfassend und im Wesentlichen ausgeführt:

Das Grundstück mit der Grundstücksnummer **1, KG ***** Z, EZ ***1 sei weder an die Gemeindewasserversorgungsanlage, noch an die Kanalisationsanlage angeschlossen.

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 05.08.2022, Zahlen *** und *** wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Mit Eingaben vom 14.10.2022 hat der Beschwerdeführer jeweils einen Vorlageantrag an das Verwaltungsgericht gestellt und nochmals im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen wiederholt.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks mit der Grundstücksnummer **1, KG ***** Z, EZ ***1. Auf diesem Grundstück wurde eine Garage (wieder) errichtet (Baubewilligung vom 18.5.2022, Zl ***).

Die auf dem gegenständlich bebauten Grundstück neuerrichtete Garage verfügt über keinen Anschluss an die Gemeindewasserversorgungsanlage bzw Kanalisationsanlage.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem abgabenbehördlichen und verwaltungsgerichtlichem Akt.

Aus dem Aktenvermerk vom 4.7.2023, unterfertigt von: Rechtsvertreter der Gemeinde RA BB, CC (Amtsleiterin Gde) und AA (Beschwerdeführer) - ergibt sich nach Durchführung eines Lokalaugenscheins, dass optisch weder ein Kanal- noch ein Wasseranschluss festgestellt werden kann. Weiters ergibt sich aus diesem Aktenvermerk, dass die Abwasserentsorgung der Dachwässer über einen errichteten Sickerschacht erfolgt.

IV.Rechtslage:

Folgende Bestimmungen der Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Z laut Beschluss des Gemeinderates vom 26.08.2010 sind zur Klärung der vorliegenden Rechtsfragen von Bedeutung:

„(…)

§ 1 Einteilung der Gebühren

1. Zur Deckung der der Kosten der Errichtung der Gemeindewasserversorgungsanlage und zur Deckung der Instandhaltungs-, Erneuerungs-, Betriebs- und Verwaltungskosten erhebt die Gemeinde für den Anschluss eines Grundstückes an die Wasserversorgungsanlage eine Anschlussgebühr und für den laufenden Wasserbezug eine Wasserbenützungsgebühr sowie für die Bereitstellung von Wasserzählern eine Zählergebühr.

2. (…)

§ 2 Entstehung der Gebührenpflicht

1. Die Pflicht zur Entrichtung der Anschlussgebühr entsteht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses des Grundstückes an die Gemeindewasserversorgungsanlage. Bei Zu- und Umbauten und bei Wiederaufbau von abgerissenen Gebäuden entsteht die Gebührenpflicht zum Zeitpunkt des Baubeginns, jedoch nur insoweit, als die neue Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt.

2. (…)

§ 7 Gebührenschuldner

Zur Entrichtung der Gebühren sind die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke verpflichtet. Die Miteigentümer haften zur ungeteilten Hand.

(…)“

Folgende Bestimmungen der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z laut Beschluss des Gemeinderates vom 26.08.2010 sind zur Klärung der vorliegenden Rechtsfragen von Bedeutung:

„(…)

§ 1 Einteilung der Gebühren

1. Zur Deckung der der Kosten der Errichtung der Gemeindekanalisationsanlage und zur Deckung der Instandhaltungs-, Erneuerungs-, Betriebs- und Verwaltungskosten erhebt die Gemeinde für den Anschluss eines Grundstückes an die Kanalisationsanlage eine Anschlussgebühr und für die laufende Benützung derselben eine Kanalbenützungsgebühr.

2. (…)

§ 2 Entstehung der Gebührenpflicht

1. Die Pflicht zur Entrichtung der Anschlussgebühr entsteht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses des Grundstückes an die Gemeindekanalisationsanlage. Bei Zu- und Umbauten und bei Wiederaufbau von abgerissenen Gebäuden entsteht die Gebührenpflicht zum Zeitpunkt des Baubeginns, jedoch nur insoweit, als die neue Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt.

2. (…)

§ 7 Gebührenschuldner

Zur Entrichtung der Gebühren sind die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke verpflichtet. Die Miteigentümer haften zur ungeteilten Hand.

(…)“

V.Erwägungen:

Gemäß § 1 Z 1 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z in der maßgeblichen Fassung erhebt die Gemeinde Z zur Deckung der Kosten der Errichtung der Gemeindekanalisationsanlage und zur Deckung der Instandhaltungs-, Erneuerungs-, Betriebs- und Verwaltungskosten für den Anschluss eines Grundstückes an die Kanalisationsanlage eine Anschlussgebühr und für die laufende Benützung derselben eine Kanalbenützungsgebühr.

Gemäß § 1 Z 1 der Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Z in der maßgeblichen Fassung erhebt die Gemeinde Z zur Deckung der Kosten der Errichtung der Gemeindewasserversorgungsanlage und zur Deckung der Instandhaltungs-, Erneuerungs-, Betriebs- und Verwaltungskosten für den Anschluss eines Grundstückes an die Wasserversorgungsanlage eine Anschlussgebühr und für den laufenden Wasserbezug eine Wasserbenützungsgebühr sowie für die Bereitstellung von Wasserzählern eine Zählergebühr.

Zur Entrichtung der Gebühren sind die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke verpflichtet.

Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes steht fest, dass auf dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstückes Gst **1, KG ***** Z, EZ ***1 eine Garage neu (wieder) errichtet worden ist.

Diese Garage ist nicht an den Kanal und an die Wasserversorgungslage angeschlossen und auch auf dem gesamten Grundstück **1, KG ***** Z, EZ ***1 befindet sich (optisch) kein Kanal- bzw Wasseranschluss.

Die Pflicht zur Entrichtung der Anschlussgebühr entsteht nach § 2 Z 1 Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses des Grundstückes an die Gemeindekanalisationsanlage.

Die Pflicht zur Entrichtung der Anschlussgebühr entsteht nach § 2 Z 1 Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Z mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses des Grundstückes an die Gemeindewasserversorgungsanlage.

Vorauszuschicken ist, dass die Kanalgebührenordnung und die Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Z die Gebührenpflicht an den Rechtsbegriff des Grundstückes anknüpft (arg: „… für den Anschluss eines Grundstückes an die Gemeindekanalisationsanlage bzw Gemeindewasserversorgungsanlage)“. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 26.06.1992, 87/17/0400 mwH) ist in diesem Zusammenhang unter einem "Grundstück" jener Teil der Katastralgemeinde zu verstehen, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet wird (§ 7a Vermessungsgesetz). Maßgeblich ist daher ausschließlich die Frage, ob das gegenständliche Grundstück an die Gemeindekanalisationsanlage bzw Gemeindewasserversorgungsanlage tatsächlich angeschlossen ist. Ob ein ebenfalls im Eigentum des Beschwerdeführers stehendes Nachbargrundstück angeschlossen ist, ist unbeachtlich.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Grundstück dann "angeschlossen", wenn durch eine bisher nicht bestandene Anschlussmöglichkeit (etwa durch einen Anschlusskanal) eine Verbindung des betreffenden Grundstückes mit der Gemeindekanalisationsanlage hergestellt und dadurch deren Benützung ermöglicht wurde (vgl VwGH 26.06.1992, 87/17/0400).

Das verfahrensgegenständliche Grundstück ist „tatsächlich“ nicht an die Gemeindekanalisationsanlage und nicht an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossen.

Aus diesem Grunde ist der Abgabenanspruch gemäß § 2 Z 1 Kanalgebührenordnung und § 2 Z 1 Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Z nicht entstanden. Die Vorschreibung der Anschlussgebühren ist daher zu Unrecht erfolgt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VIUnzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl insbesondere VwGH 26.06.1992, 87/17/0400) einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schreier

(Richter)

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