projetos
LVwG-2023/33/1226-3•LVwG T LVwG-2023/33/1226-3
LVwG-2023/33/1226-3Tribunal Administrativo Regional25 de jul. de 2023
Erteilung Straßenbaubewilligung<br/>Reduzierung der Grundinanspruchnahme nicht möglich<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch BB Rechtsanwälte OG, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28.03.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Straßengesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Das Land Tirol, Landestraßenverwaltung, hat gemäß § 41 Tiroler Straßengesetz bei der Tiroler Landesregierung als Straßenbehörde um die Erteilung der Straßenbaubewilligung für das Bauvorhaben „L *** Y, km ** bis km **; Linksabbiegespur Reha X“ angesucht.
Im Rahmen des behördlichen Ermittlungsverfahrens wurden seitens der CC Stellungnahmen zum vorliegenden Straßenbauprojekt abgegeben.
Am 19.12.2022 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher die Vertreterin der Landesstraßenverwaltung ihre Stellungnahme zum Straßenbauvorhaben abgegeben hat.
Bei der mündlichen Verhandlung wurden vom Beschwerdeführer Einwendungen erhoben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung als zuständige Straßenbehörde wurde in Spruchpunkt I. gemäß § 44 Abs 4 Tiroler Straßengesetz dem verfahrensgegenständlichen Straßenbauprojekt nach Maßgabe der unter Spruchpunkt II. festgelegten Auflagen die Straßenbaubewilligung erteilt.
Begründend wurde im Wesentlichen auf die Ausführungen der straßenbautechnischen Amtssachverständigen verwiesen, wonach das gegenständliche Projekt dem Stand der Technik entspreche und die allgemeinen im § 37 Tiroler Straßengesetz angeführten Erfordernisse aus straßenbautechnischer Sicht erfülle. Die vorgeschriebenen Auflagen würden die in den §§ 37, 38 und 45 Tiroler Straßengesetz formulierten Maßnahmen zum Schutze der Anrainer konkretisieren und würden die vollständige Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den Erfordernissen des § 37 Abs 1 Tiroler Straßengesetz gewährleisten, ohne das Bauvorhaben in seinem Wesen zu verändern.
Zur Einwendung des Beschwerdeführers AA, dass die Amtssachverständige befangen sei, wurde unter Anführung höchstgerichtlicher Judikatur festgehalten, dass seitens der belangten Behörde keine Bedenken gegen die volle Unbefangenheit bestünden, zumal ihre Begutachtung allein auf ihrer fachlichen Qualifikation beruhe und keinem Weisungsrecht unterliege. Die Schlussfolgerung, dass das im Jahr 2009 eingereichte Projekt nicht umgesetzt wurde, dass dies auf ein mangelndes öffentliches Interesse schließen lasse, sei vollkommen verfehlt. Grundsätzlich müsse jedoch festgehalten werden, dass die Amtssachverständige nicht verpflichtet sei, für die Grundeigentümer Trassenvarianten zu suchen. Vielmehr wäre es ein im Tiroler Straßengesetz normiertes Parteienrecht, dass ein vom Bauvorhaben betroffener Grundeigentümer im Sinne des § 43 Abs 1 Tiroler Straßengesetz eine Trassenänderung oder eine technische Ausgestaltung beantragen könne, sofern dadurch die Beanspruchung dessen Grundstücke verringert oder vermieden werden könne.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung sei jedoch im vorliegenden Schriftsatz des Grundeigentümers AA nebst der Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem örtlichen Raumordnungskonzept ausschließlich das öffentliche Interesse an der Umsetzung des gegenständlichen Straßenbauvorhabens bestritten worden. Eine Trassenänderung im Sinne des § 43 Abs 1 Tiroler Straßengesetz sei nicht beantragt worden. Selbst wenn im Punkt 2. in der Stellungnahme vom 20.03.2023 als Änderungsantrag gemäß § 43 Abs 1 Tiroler Straßengesetz zugelassen werden würde, müsse festgehalten werden, dass dieser Abänderungsantrag nach der mündlichen Verhandlung eingebracht worden sei und somit bereits Präklusion eingetreten sei.
Auch der Einwand, dass die straßenbautechnische Amtssachverständige auf das Raumordnungskonzept der Gemeinde nicht eingegangen sei, gehe in Leere. Die straßenbautechnische Amtssachverständige habe vorwiegend die technischen Voraussetzungen des § 37 Abs 1 lit a bis lit c Tirol Straßengesetz zu überprüfen. Aus dem elektronischen Flächenwidmungsplan des Landes Tirol ergebe sich, dass das Grundstück **1 die Flächenwidmung „Sonderfläche standortgebunden § 43 Abs 1 lit a“ mit der Festlegung „Rehabilitationszentrum mit textlichen Festlegungen gemäß § 37 Abs 4 TROG“ aufweise und selbst die künftige Gemeindestraße als solche entsprechend ausgewiesen worden sei.
Die Anbindung der künftigen Gemeindestraße zur Erschließung der ausgewiesenen Sonderfläche sei nicht nur im öffentlichen Interesse gelegen, sondern jedenfalls mit den Zielen der örtlichen Raumordnung im Einklang. Überdies müsse darauf hingewiesen werden, dass der Gemeinderat der Gemeinde X in der Sitzung vom 29.06.2022 die Übernahme eines Teilstückes des Grundstückes Nr **1 ins öffentliche Gut bereits beschlossen habe.
Die von Amts wegen vorgenommene behördliche Überprüfung der jeweiligen Ziele laut Tiroler Raumordnungsgesetz habe zum einen ergeben, dass das gegenständliche Bauvorhaben jedenfalls mit den Zielen der überörtlichen und der örtlichen Raumordnung im Einklang stehe. Zum anderen konnte von der Straßenrechtsbehörde nach Rücksprache mit der zuständigen Fachabteilung des Landes festgestellt werden, dass die Gemeinde X Infrastrukturfestlegungen im örtlichen Raumordnungskonzept auf Basis des gegenständlichen Projektes beim Land Tirol angemeldet habe. Festgehalten werden müsse überdies, dass in den vorgebrachten Einwendungen des Grundeigentümers AA nicht ausgeführt werde, warum das gegenständliche Projekt nicht mit den Zielen der überörtlichen und örtlichen Raumordnung im Einklang stehe.
Seitens der straßenbautechnischen Amtssachverständigen sei bestätigt worden, dass die landwirtschaftliche Zufahrt weiterhin möglich sei. Zudem sei in Auflage II. 5. vorgeschrieben worden, dass bestehende und genehmigte Anschlüsse an das öffentliche Verkehrsnetz unter Berücksichtigung allenfalls sich aus der Bauführung ergebender Geländeanpassungen grundsätzlich in der bestehenden Ausführung und Situierung aufrecht zu erhalten seien.
Obwohl kein konkreter Trassenänderungsvorschlag im Sinne des § 43 Abs 1 Tiroler Straßengesetz vorgebracht worden sei, habe es die Straßenrechtsbehörde nicht unterlassen, zu prüfen, ob die Beanspruchung des Grundstückes **2 des AA unbedingt notwendig sei. Dabei sei von der straßenbautechnischen Amtssachverständigen aufgrund der projektierten Mindestdimensionierungen (Mindestbreite Querungshilfe, Mindestbreite Gehsteig/Aufstellfläche, Busbucht) festgehalten worden, dass eine Reduktion der Grundbeanspruchung des Grundstückes **2 aus straßenbautechnischer Sicht nicht möglich sei. Die Grundbeanspruchung des Grundstückes **2 sei daher unbedingt notwendig.
Zum öffentlichen Interesse wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach höchstgerichtlicher Judikatur ein von einem zu bewilligenden Straßenprojekt betroffener Grundeigentümer im straßenbaurechtlichen Verfahren das Recht habe, das Vorliegen eines Bedarfes für das Vorhaben im Sinne des § 62 Abs 1 lit a Tiroler Straßengesetz, dessen Deckung im öffentlichen Interesse gelegen sei, in Frage zu stellen. Dies sei vor allem deshalb von Bedeutung, da der rechtskräftige Straßenbaubewilligungsbescheid bereits die Feststellung in sich trage, dass die Inanspruchnahme der Liegenschaften der betroffenen Grundeigentümer im überwiegenden öffentlichen Interesse liege und daher im Enteignungsverfahren nicht mehr die Frage des öffentlichen Interesses aufgeworfen werden könne. Mit der Rechtskraft der Straßenbaubewilligung werde der Umfang und das Ausmaß des in Frage stehenden Straßenbauprojektes verbindlich festgelegt.
Die Straßenbaubehörde müsse sich damit auseinandersetzen, ob das beantragte Vorhaben insbesondere angesichts des bestehenden Zustandes im Lichte des angeführten öffentlichen Interesses unbedingt notwendig und verhältnismäßig sei. Im vorliegenden Fall sei sowohl vom Vertreter der Gemeinde X als auch von der Antragstellerin glaubhaft dargetan worden, dass der Umbau der L *** Y im gegenständlichen Bereich unbedingt erforderlich sei. Vom Vertreter der Gemeinde X sei angemerkt worden, dass erst durch das jetzige Bauvorhaben der Ausbau der Gemeindestraße möglich sei, was eine verbesserte Einbindung des Siedlungsgebietes bedeute. Eine ordentliche, dem Stand der Technik entsprechende Anbindung der künftigen Gemeindestraße, welche nicht nur der Erschließung des künftigen Reha-Zentrums, sondern auch den jetzigen Liegenschaften diene, liege definitiv im öffentlichen Interesse. Ebenso werde die Situation für den nicht-motorisierten Verkehr und dem öffentlichen Verkehr verbessert.
Mit dem gegenständlichen Projekt würden zwei Busbuchten und dazugehörige Gehsteige errichtet. Dass die Gemeinden durch öffentliche Verkehrsmittel erschlossen würden, werde in der heutigen Zeit nahezu vorausgesetzt, die Herstellung sicherer fußläufiger Verbindungen in Form von Gehsteigen für die Allgemeinheit sei damit einhergehend.
Durch die Errichtung des Linksabbiegers werde zudem die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf der L *** Y verbessert. So sei es notwendig, dass abbiegende Fahrzeuge eine eigene Aufstandsfläche auf der Landesstraße haben, um den Durchzugsverkehr flüssiger zu gestalten. Die straßenbautechnische Amtssachverständige habe in ihrem Gutachten unter Zugrundelegung der RVS 03.05.12 die Notwendigkeit des Linksabbiegers bestätigt. Die vom Grundeigentümer eingewendete fehlende Berechnung im Gutachten sei nicht maßgeblich, zumal das gegenständliche Projekt auf Basis von Erhebungen im Vorfeld vom Ingenieurbüro DD OG ausgearbeitet worden sei. Die entsprechenden Verkehrsdaten könnten überdies der Einreichunterlage „technischer Bericht“ (Seite 7) entnommen werden. Die Berechnungen seien von der straßenbautechnischen Amtssachverständigen nach den geltenden Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen im für Sachverständige üblichen RVS-Programm vorgenommen worden und sei als Ergänzung und somit Teil des Gesamtgutachten zu sehen.
Ein mangelhafter Befund liege somit nicht vor. Die straßenbautechnische Amtssachverständige habe in ihrem Gutachten die bestehenden und voraussehbaren Verkehrsbedürfnisse schlüssig und nachvollziehbar erhoben, diese ihrer Berechnung zugrunde gelegt und habe anschließend untermauert, dass aus straßenbautechnischer Sicht die Voraussetzungen des § 37 Abs 1 Tiroler Straßengesetz erfüllt werden würden. Durch die Fülle an Maßnahmen könne festgehalten werden, dass sich die Verkehrssicherheit durch das gegenständliche Bauvorhaben wesentlich erhöhe. Die Hebung der Verkehrssicherheit könne jedenfalls als im überwiegend öffentlichen Interesse stehend angesehen werden. Überdies könne dem Einwand, dass es sich bei der EE-GmbH um ein gewinnorientiertes Privatunternehmen handle, nicht gefolgt werden. Es sei doch für die Straßenrechtsbehörde unerheblich, wer das Reha-Zentrum errichte.
Vorrangig sei aus Sicht der Straßenrechtsbehörde ausschließlich der Umstand, dass durch die Errichtung dieses Objektes mehr Einbiegeverkehr entstehe, welche im Hinblick auf die Schutzinteressen der Straßen straßenbaulich gelöst werden müsse. Die Einwendungen des AA seien daher als unbegründet abzuweisen gewesen.
Im Ergebnis könne somit durch das widerspruchsfreie straßenbautechnische Gutachten der Amtssachverständigen nachgewiesen werden, dass das verfahrensgegenständliche Straßenbauprojekt entsprechend den eingereichten Unterlagen die Vorgaben des § 37 Abs 1 Tiroler Straßengesetzes erfülle und dessen Umsetzung im öffentlichen Interesse gelegen sei. Im vorliegenden Fall sei durch das Ermittlungsverfahren offensichtlich, dass nach Abwägung der Interessen das öffentliche Interesse an der Umsetzung des Bauvorhabens gegenüber dem Einzelinteresse des Grundeigentümers AA überwiege. Die straßenbautechnische Amtssachverständige habe in ihrem Gutachten ganz klar festgehalten, dass durch die Errichtung des Linksabbiegestreifens, die Errichtung der Busbuchten, des Gehsteiges und der Querungshilfe eine dem Stand der Technik entsprechende sichere Erschließung des Reha-Zentrums sowie des Siedlungsgebietes möglich sei. Die Umsetzung des Bauvorhabens sei daher unbedingt erforderlich.
Nachdem Einwendungen im Sinne des Tiroler Straßengesetzes gegen das geplante Straßenbauvorhaben nicht vorgebracht worden seien, sei eine behördliche Prüfung gemäß § 43 Abs 1 Tiroler Straßengesetz bzw eine Interessensabwägung nach § 43 Abs 2 Tiroler Straßengesetz nicht vorzunehmen gewesen.
Gegen die Erteilung der Straßenbaubewilligung hat Herr AA rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt:
„In außenseitig bezeichneter Verwaltungsrechtsangelegenheit hat der Beschwerdeführer die BB Rechtsanwälte OG, Adresse 1, **** Z, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol sowie im vorausgehenden Verfahren bevollmächtigt und beauftragt. Die genannte Rechtsvertretung beruft sich ausdrücklich auf die ihr gemäß § 8 Abs 1 RAO und § 17 VwGVG iVm § 10 Abs 1 AVG erteilte Bevollmächtigung und Beauftragung.
I.
BESCHWERDEGEGENSTAND:
Gegenstand dieser Beschwerde ist der Bescheid des Amtes der Tiroler
Landesregierung FF vom 28.03.2023, ***. Gegen diesen wird innerhalb offener Frist gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 und Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG
BESCHWERDE
an das Landesverwaltungsgericht erhoben. Der bekämpfte Bescheid wird vollumfänglich angefochten.
II.
SACHVERHALT:
Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Alleineigentümer des geschlossenen Hofes EZ ***1, KG ***** X, (Erbhof GG) mit der vom Straßenbauvorhaben betroffenen GSt. **2.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Land Tirol als Landesstraßenverwalter unter Zugrundelegung des straßenrechtlichen Einreichprojektes L*** Y km ** bis km **; Linksabbiegespur Reha X nach Maßgabe der unter Spruch Punkt II. festgelegten Auflagen die Straßenbaubewilligung gemäß § 44 Abs 4 TStG erteilt.
Für das straßenrechtliche Vorhaben wird das GSt. **2 des Beschwerdeführers im Ausmaß von 851 m2 dauern und im Ausmaß von 146 m2 vorübergehend beansprucht.
Nach der vorliegende Projektbeschreibung soll auf GSt. 1, KG ***** X, ein Reha-Zentrum für Kinder entstehen. Die Erschließung soll über die L* Y erfolgen, wofür auf der L *** die Errichtung einer Linksabbiegespur erforderlich sei. Zusätzlich soll je Fahrtrichtung eine Busbucht sowie eine Überquerungsstelle für Fußgänger mit Fahrbahnteil errichtet werden. Die ungünstige Einbindung der Gemeindestraße, welche parallel am nördlichen Rand der L*** verläuft, soll im Zuge der Umgestaltung „verbessert“ werden, die Oberflächenwässer sollen großflächig über die angrenzenden Grundflächen und Entwässerungsmulden versickert werden.
Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vom 19.12.2022 wurden seitens des Beschwerdeführers nachstehende zusammengefasste Einwendungen erhoben:
Dem gegenständlichen Projekt Hegen ausschließlich nichtöffentliche Interessen, nämlich die Errichtung eines Reha-Zentrums zugrunde. Die Bauwerberin und Errichterin des Reha-Zentrums, die EE-GmbH, ist ein gewinnorientiertes Privatunternehmen, nach § 37 Abs 1 lit. d T-StG müssen Straßen mit den Zielen der überörtlichen und örtlichen Raumordnung in Einklang stehen. Ein Nachweis, dass das gegenständliche Straßenprojekt dem örtlichen Raumordnungskonzept entspricht, liegt nicht vor. Aus den Projektsunterlagen ergibt sich, dass eine Zufahrt zur Bewirtschaftung des restlichen Grundstückes des betroffenen Eigentümers nicht mehr möglich ist, nachdem der straßenbaurechtliche Bewilligungsbescheid eine enteignungsrechtliche Vorwirkung erzeugt, ist die Rechtfertigung des Vorhabens mit der im verbundenen Eingriffswirkung durch das öffentliche Interesse, die Erforderlichkeit des Eingriffs und das Gebot der Verhältnismäßigkeit zu überprüfen. Ebenso ist zu überprüfen, ob die Inanspruchnahme des Grundstückes notwendig ist, sohin eine entsprechende Alternativprüfung vorzunehmen, eine straßenrechtliche Bewilligung ist nur dann zulässig, wenn sie zum Wohle der Allgemeinheit, sohin im öffentlichen Interesse, gelegen ist.
Das gegenständliche Projekt mit einer zusätzlichen Linksabbiegespur fußt ausschließlich auf dem wirtschaftlichen Interessen eines privaten Unternehmens und schließt ein öffentliches Interesse aus.
Die belangte Behörde hat in weiterer Folge das Gutachten einer straßenbautechnischen Sachverständigen eingeholt, welches zur Annahme gelangt, dass die Umsetzung des Bauvorhabens aus straßenbautechnischer Sicht notwendig sei, weil die Notwendigkeit eines Linksabbiegestreifens rechnerisch nachgewiesen wurde und aus Gründen der Verkehrssicherheit zur Verringerung der Gefahr von Auffahrunfällen auch ohne Erschließung der Reha sinnvoll und notwendig sei, die Zufahrt zur Bewirtschaftung des Grundes sei weiterhin möglich. Dies würde im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer ausgestaltet und eine Reduktion der Grundbeanspruchung des GSt. **2 sei aus straßenbautechnischer Sicht nicht möglich.
III.
ZUR ZULÄSSIGKEIT DER BESCHWERDE:
Gegen den angefochtenen Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung ist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht für Tirol zulässig, die Zustellung des bekämpften Bescheides an den Beschwerdeführer erfolgt innerhalb offener Rechtsmittelfrist (Zustellung 31.03.2023). Die vorliegende Beschwerde ist daher rechtzeitig gemäß § 7 Abs 4 VwGVG erhoben.
IV.
BESCHWERDEGRÜNDE:
Der angefochtene Bescheid leidet maßgeblich an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und auch Verfahrensrechten.
a)
Zum Vorwurf der Rechtswidrigkeit des Inhaltes:
Der angefochtene straßenbaurechtliche Bewilligungsbescheid erzeugt eine enteignungsrechtliche Vorwirkung, nämlich Eingriff in das grundrechtlich geschützte Eigentumsrecht des Beschwerdeführers.
Die Rechtfertigung des Vorhabens mit der verbundenen Eingriffswirkung durch das öffentliche Interesse, die Erforderlichkeit des Eingriffs und das Gebot der Verhältnismäßigkeit ist von der Bewilligungsbehörde zu überprüfen.
Die Projektbeschreibung hinsichtlich des gegenständlichen Projektes lautet wie folgt:
Auf der Gp **1, KG ***** X, so/i ein Reha-Zentrum für Kinder entstehen. Die Erschließung erfolgt über die L *** Y. Dafür ist auf der L *** Y die Errichtung einer Linksabbiegespur erforderlich. Zusätzlich soll je Fahrtrichtung eine Busbucht sowie eine Querungsstelle für Fußgänger mit Fahrbahnteiler errichtet werden.
Daraus ergibt sich eindeutig, dass das Projekt ausschließlich im Interesse des Reha-Zentrums errichtet werden soll und damit bereits aus dem Antrag ersichtlich ist, dass nicht ein öffentliches Interesse, sondern ausschließlich ein Privatinteresse eines gewinnorientierten Privatunternehmens vorliegt.
Erst nachdem der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2022 substantiiert vorgetragen hat, dass die belangte Behörde ihren Bewilligungsantrag nicht auf das Vorliegen eines öffentlichen Interesses, sondern ausschließlich auf ein Privatinteresse gestützt hat, wurde ein Gutachten der straßenbautechnischen Amtssachverständigen eingeholt, welche zum Schluss kommt, dass das Straßenbauprojekt aus öffentlichem Interesse notwendig sei.
Den Ausführungen des Amtssachverständigengutachtens ist jedoch wie folgt zu entgegnen:
Das Gutachten führt aus, schon im Jahre 2009 sein Einreichprojekt für die Westeinfahrt X L *** Y km ** bis km ** ausgearbeitet wurde, wobei zwei Linksabbiegestreifen, einer östlich und einer westlich, des Siedlungsgebietes nach Stand der Technik geplant worden wäre. Das Vorhaben sei aber nicht umgesetzt worden.
Die Nichtumsetzung dieses Projektes kann ein öffentliches Interesse nicht rechtfertigen. Im Gegenteil, wenn über 14 Jahre hindurch ein derartiges Projekt nicht verwirklicht wird, liegen offensichtlich maßgebliche Gründe vor, das öffentliche Interesse zur verneinen.
b)
Gemäß § 37 Abs 1 lit. d TROG müssen Straßen mit den Zielen der überörtlichen und örtlichen Raumordnung in Einklang stehen.
Weder dem Projekt, noch den Gutachtensausführungen ist zu entnehmen, ob das gegenständliche Projekt den Zielen der überörtlichen und örtlichen Raumordnung entspricht, womit ein Verfahrensmangel vorliegt.
c)
Im Sachverständigengutachten wird eine Berechnungsgrundlage für den Leistungsfähigkeitsnachweis gemäß RVS 03.05.12 angeführt, eine Berechnungsgrundlage dem Gutachten jedoch nicht beigeschlossen, woraus eine weitere Mangelhaftigkeit des Verfahrens resultiert.
d)
Bei der straßenbautechnischen Sachverständigen handelt es sich um eine Amtssachverständige, welche zur Einzelbegutachtung von Fachfragen dauernd bestellter Organwalter der gesetzlichen Behörde darstellt (Walter/Thienel Verwaltungsverfahrensgesetze I2 § 52 AVG Rz 3).
Zufolge seiner organisatorischen Verflechtung mit der erkennenden Behörde erfüllt ein solcher Sachverständiger die von Art. 6 MRK geforderte Unabhängigkeit nicht.
Im vorausgehenden Verfahren hat der Beschwerdeführer die Einholung eines Fachgutachtens durch einen unabhängigen Privatsachverständigen beantragt.
Diesem Antrag wurde mit der Begründung keine Folge gegeben, dass aus dem Umstand allein, dass die beigezogene Amtssachverständige gleichzeitig BeamtinA/ertragsbedienstete des Landes Tirol sei, keine Bedenken gegen ihre volle Unbefangenheit zu begründen vermöge, weil allein auf ihre fachliche Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliege (unter Hinweis auf VwGH vom 20.10.2005, ZI 2004/06/0089).
Ein Beamter, welcher der entscheidenden Behörde als Amtssachverständiger zugeordnet ist, erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nach Maßgabe des Art. 6 MRK.
Ein Amtssachverständiger ist sowohl personell, als auch organisatorisch vom Land Tirol als Dienstgeber abhängig und liegen damit die Voraussetzungen der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht vor (Peukert EUGRZ 1980, 269 Punkt a).
e)
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2022 hat der Beschwerdeführer betreffend die Notwendigkeit der Inanspruchnahme des Grundstückes, auf die Erforderlichkeit des Eingriffs und das Gebot der Verhältnismäßigkeit eingewendet und beantragt, eine Alternativprüfung vorzunehmen.
Gemäß § 43 Abs 1 leg. cit steht dem betroffenen Grundeigentümer das Recht zu, eine Änderung des Bauvorhabens zu beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung seines Grundstückes vermieden oder verringert werden kann. Eine solche Alternativprüfung hat die belangte Behörde nicht vorgenommen, sondern in Verkennung der Rechtslage dem entsprechenden Antrag keine Folge gegeben, womit der angefochtene Bescheid ebenso mit Rechtswidrigkeit belastet ist bzw. eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorliegt.
f)
Nach dem Gutachten der straßenbautechnischen Amtssachverständigen ist eine dem Stand der Technik entsprechende sichere Erschließung des Reha-Zentrums sowie des Siedlungsgebietes möglich und die Umsetzung des Bauvorhabens sei, so in der Begründung des angefochtenen Bescheides unbedingt erforderlich.
Im Zuge eines Gespräches mit dem verantwortlichen Direktor der EE, Herrn JJ, hat dieser erklärt:
Die EE benötige den Linksabbieger nicht, die Reha-Klinik sei bereits im Betrieb. Zu- und Abfahrt vom Betriebsgebäude würden ohne weiteres funktionieren.
Die Aussage des Medical-Directors der EE, JJ, steht daher in diametralem Widerspruch zur Begründung im Bescheid, wonach eine sichere Erschließung des Reha-Zentrums notwendig sei.
g)
Weder ist aus den Projektunterlagen, noch aus der Begründung des angefochtenen Bescheids ableitbar, welche Feldzufahrt der Beschwerdeführer zur Bewirtschaftung des GSt. **2 eingeräumt erhalten wird bzw. wie diese technisch ausgestaltet ist.
Nach dem vorliegenden Amtssachverständigengutachten soll die Feldzufahrt „im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer“ ausgestaltet werden.
Diese Vorgangsweise entspricht keinem geordneten Straßenbaubewilligungsverfahren, weil dem betroffenen Grundeigentümer bereits mit Projektierung die mögliche und zumutbare Bewirtschaftungszufahrt als Planungsgrundlage darzustellen ist, um darauf auch im Rahmen seines Parteienvorbringens reagieren zu können.
Das gegenständliche Straßenbaubewilligungsprojekt hat in seiner Gesamtheit auch Zu- und Abfahrt zur weiteren Bewirtschaftung des GSt. **2 zu beinhalten, worin eine weitere Mangelhaftigkeit des Verfahrens gelegen und in der Begründung des Bescheides aufgezeigt wird.
h)
Dieselben Erwägungen treffen auch auf die wasserrechtliche Bewilligung zu.
Hinsichtlich Ableitung der Oberflächenwässer liegt ebenfalls keine vollziehbare Projektierung vor.
Nach der Projektbeschreibung sollen Oberflächenwässer großflächig über die angrenzenden Grundflächen und Entwässerungsmulden versickert werden.
Damit verbunden ist eine mögliche Beeinträchtigung des Eigentums des Beschwerdeführers, sodass auch damit in dessen eigentumsrechtliche Position eingegriffen wird, ohne nachvollziehbar dargestellt zu bekommen, in welchem Bereich welche Mengen an Oberflächenwässer abgeleitet bzw. zur Versickerung gebracht werden.
V.
BESCHWERDEANTRÄGE:
Aus den vorstehend genannten Gründen werden an das Landesverwaltungsgericht Tirol die
ANTRÄGE
gestellt:
1. Gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
2. Gemäß Art. 130 Abs 4 BVG und Art. 28 Abs 2 VwGVG den angefochtenen Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 28.03.2023, ***, aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidungsfindung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Z, am 27.04.2023 AA“
Am 05.07.2023 fand eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Bei dieser Verhandlung wurde von der Vertretung der Landesstraßenverwaltung das Projekt vorgestellt und wurde die straßenbautechnische Amtssachverständige ersucht, ihr Gutachten näher zu erläutern. Danach hatte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Möglichkeit Fragen an die Amtssachverständige zu stellen. Diese wurden im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung jeweils ausführlich beantwortet.
II.Sachverhalt:
Das eingereichte Straßenbauprojekt betrifft einen Abschnitt der L *** Y, welche als Landesstraße in der Anlage 1, Landesstraßenverzeichnis L des Tiroler Straßengesetzes angeführt ist. Daher ist die Zuständigkeit der Tiroler Landesregierung für das gegenständliche Verfahren gegeben. Das Land Tirol, Landesstraßenverwaltung, hat gemäß § 41 Tiroler Straßengesetz bei der Tiroler Landesregierung um die Erteilung der Straßenbaubewilligung für das Straßenbauvorhaben „L *** Y, km ** bis km **, Linksabbiegespur Reha X“ angesucht.
Auf der Grundparzelle **1 in der KG ***** X soll ein Reha-Zentrum für Kinder entstehen. Die Erschließung erfolgt über die L *** Y. Dafür ist auf der L *** Y die Errichtung einer Linksabbiegespur erforderlich. Zusätzlich soll je Fahrtrichtung eine Busbucht sowie eine Querungstelle für Fußgänger mit Fahrbahnteiler errichtet werden. Die ungünstige Einbindung der Gemeindestraße, welche parallel am nördlichen Rand der L *** verläuft, soll im Zuge der Umgestaltung verbessert werden.
Die Oberflächenwässer sollen großflächig über die angrenzenden Grünflächen bzw Entwässerungsmulden versickert werden. Für das verfahrensgegenständliche Vorhaben werden beim Grundstück **2 in EZ ***1, GB X, des AA 851 m² dauernd beansprucht und 146 m² vorrübergehend.
Die L *** Y weist derzeit im gegenständlichen Abschnitt eine befestigte Breite von 5,60 m bis 6,0 m auf. Verkehrszählungen liegen für die L *** Y bei km 3,49 vor. Im Jahr 2019 wurde eine Verkehrsbelastung von 4.700 Kraftfahrzeuge pro 24 Stunden erhoben, davon ca 100 Schwerfahrzeuge. Das vorliegende Straßenbauprojekt sieht die Errichtung folgender Anlageteile vor: ein Linksabbiegestreifen, je Fahrtrichtung eine Busbucht für 15 bis 18 m Busse, Geh-/Radweg und Querungshilfe. Als Projektierungsgeschwindigkeit wurden 50 km/h angenommen. Der Regelquerschnitt für die L *** 6,0 m laut Leitfaden Querschnitt, für die Busbucht Fahrtrichtung W 3 m Breite, Gehsteigbreite 3 m, sowie die Busbucht Fahrtrichtung X, Busbuchtbreite 3 m und Gehsteigbreite 2 m. Als Begegnungsfall wurde PKW/3-Achs-LKW laut Leitfaden Fahrbahnverbreiterung gewählt.
Das Projekt wurde unter Berücksichtigung der Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS) sowie den Vorgaben der Leitfäden des Amtes der Tiroler Landesregierung ausgearbeitet. Im Detail ist festzuhalten, dass hinsichtlich des Regelquerschnittes und der Fahrbahnverbreiterung, diese der Bestandsbreite dieses Streckenabschnittes sowie den zu erwartenden Verkehrsaufkommen entsprechen. Die Sichtverhältnisse sind gemäß RVS gegeben. Die Befahrbarkeit wurde mittels Schleppkurven nachgewiesen. Die erforderlichen Sicherheitsabstände wurden berücksichtigt. Die geplante Straße ist geeignet, vom Verkehr, für den sie gewidmet ist, unter Beachtung der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften ohne besondere Gefahr benützt zu werden und entspricht den Erfordernissen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs.
Das vorliegende Projekt entspricht laut Gutachten der straßenbautechnischen Amtssachverständigen dem Stand der Technik und erfüllt die allgemeinen im § 37 Abs 1 lit a bis lit c angeführten Erfordernisse.
III.Beweiswürdigung:
Der vorstehende Sachverhalt ergibt sich aus dem behördlichen Akt zur Zl ***, insbesondere aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der straßenbautechnischen Amtssachverständigen sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl LVwG-2023/33/1226, insbesondere auch aus dem durchgeführten Ermittlungsergebnis und der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2023.
IV.Rechtslage:
Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes 1989, LGBl Nr 13/1989, idF LGBl Nr 158/2021, lauten wie folgt:
„§ 37
Allgemeine Erfordernisse
(1) Straßen müssen nach den Erfahrungen der Praxis und den Erkenntnissen der Wissenschaft so geplant und gebaut werden, daß
a)sie für den Verkehr, dem sie gewidmet sind, bei Beachtung der straßenpolizeilichen und der kraftfahrrechtlichen Vorschriften sowie bei Bedachtnahme auf die durch die Witterung oder durch Elementarereignisse hervorgerufenen Verhältnisse ohne besondere Gefahr benützt werden können,
b)sie im Hinblick auf die bestehenden und die abschätzbaren künftigen Verkehrsbedürfnisse den Erfordernissen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entsprechen,
c)Beeinträchtigungen der angrenzenden Grundstücke durch den Bestand der Straße sowie Gefährdungen oder Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten an der Straße, soweit solche Beeinträchtigungen nicht nach den örtlichen Verhältnissen und der Widmung des betreffenden Grundstückes zumutbar sind, so weit herabgesetzt werden, wie dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist und
d)sie mit den Zielen der überörtlichen und der örtlichen Raumordnung im Einklang stehen.
(2) Durch Abs. 1 lit. c werden subjektive Rechte der Nachbarn nicht begründet.
(3) Bei der Planung von Straßen im Gefährdungsbereich eines Seveso-Betriebes ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch das betreffende Vorhaben weder schwere Seveso-Unfälle bewirkt noch das Risiko oder die Folgen solcher Unfälle vergrößert bzw. verschlimmert werden können.
(4) Die Inhaber von Seveso-Betrieben und die Projektwerber bezüglich solcher Betriebe sind verpflichtet, ausreichende Informationen zu den vom Betrieb ausgehenden Risiken zur Verfügung zu stellen. Bei Betrieben der unteren Klasse im Sinn des Art. 3 Z 2 der Richtlinie 2012/18/EU müssen diese Informationen nur auf Verlangen der Behörde zur Verfügung gestellt werden.
(5) Bei der Planung, dem Bau und der Erhaltung der Bestandteile einer Straße nach § 3 Abs. 1 lit. d, die nicht der Tiroler Bauordnung 2018 unterliegen, ist auf die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse im Sinn der baurechtlichen Vorschriften Bedacht zu nehmen.
§ 40
Bewilligungspflicht, Anzeigepflicht
(1) Der Neubau einer Straße und jede bauliche Änderung einer Straße, die geeignet ist, die im § 37 Abs. 1 genannten Interessen wesentlich zu beeinträchtigen, bedürfen einer Bewilligung der Behörde (Straßenbaubewilligung).
(2) Der Neubau eines Weges und jede nicht unter Abs. 1 fallende bauliche Änderung einer Straße sind der Behörde schriftlich anzuzeigen.
(3) Weder einer Bewilligung nach Abs. 1 noch einer Anzeige nach Abs. 2 bedarf der Bau einer Straße, deren Verlauf nach der Anlage 3 bestimmt ist. Die Beschreibung des Straßenverlaufes nach der Anlage 3 ersetzt die Straßenbaubewilligung.
(4) Die Behörde hat ein angezeigtes Bauvorhaben zu untersagen, wenn es
a)einer Straßenbaubewilligung bedarf oder
b)nicht den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 entspricht.
(5) Mit der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die Behörde innerhalb von sechs Wochen ab der Erstattung der Anzeige das Bauvorhaben nicht untersagt oder vor dem Ablauf dieser Frist der Ausführung des Bauvorhabens schriftlich zugestimmt hat.
§ 43
Rechte der betroffenen Grundeigentümer
(1) Die Eigentümer der von einem Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, oder als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht, können eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse - unbeschadet des § 44 Abs. 5 - und der technischen Ausgestaltung der Straße beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann.
(2) Die Behörde hat bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung einem Antrag nach Abs. 1 Rechnung zu tragen, soweit die beantragte Änderung
a)den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 entspricht und
b)mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand durchgeführt werden kann.
Die Behörde hat bei der Beurteilung eines Antrages nach Abs. 1 die aus der beantragten Änderung sich ergebende Beanspruchung anderer Grundstücke angemessen zu berücksichtigen.
§ 44
Straßenbaubewilligung
(1) Die Behörde hat über ein Ansuchen nach § 41 mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(2) Das Ansuchen ist abzuweisen, wenn das Bauvorhaben den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 nicht entspricht.
(3) Soll eine Hauptverkehrsstraße im Gefährdungsbereich eines Seveso-Betriebes neu gebaut oder geändert werden, so darf die Straßenbaubewilligung weiters nur erteilt werden, wenn unter Berücksichtigung
a)einerseits der vom Seveso-Betrieb für das beantragte Vorhaben ausgehenden Gefahren unter Bedachtnahme auch auf die bereits bestehende Gefahrensituation sowie
b)andererseits der Schutzinteressen der Straße in Verbindung mit den örtlichen Gegebenheiten, dem zu erwartenden Verkehrsaufkommen, den vorgesehenen Infrastrukturmaßnahmen und der vorgesehenen Nutzung der Straße
das öffentliche Interesse an der Ausführung des betreffenden Straßenbauvorhabens jenes an der Einhaltung des angemessenen Sicherheitsabstandes überwiegt.
(4) Liegt kein Grund für eine Zurückweisung oder für eine Abweisung vor, so ist die Straßenbaubewilligung entsprechend dem Ansuchen zu erteilen. Sie ist unter Bedingungen und mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 entsprochen wird, oder soweit sich das Erfordernis von Bedingungen oder Auflagen im Rahmen der Interessenabwägung nach Abs. 3 ergibt.. In der Straßenbaubewilligung ist ferner über allfällige Verpflichtungen des Straßenverwalters nach den §§ 38 und 39 abzusprechen.
(5) Soweit die Trasse einer Straße durch die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes bestimmt ist, ist die Behörde bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung daran gebunden.
(6) Die Straßenbaubewilligung erlischt, wenn mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht binnen fünf Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung begonnen wurde. Diese Frist ist auf Antrag des Straßenverwalters um höchstens drei Jahre zu verlängern, wenn der Baubeginn ohne sein Verschulden verzögert wurde.
(7) Ergibt sich nach der Erteilung der Straßenbaubewilligung, daß trotz Einhaltung der darin enthaltenen Auflagen das Leben oder die Gesundheit von Nachbarn durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten an der Straße gefährdet ist, so hat die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.
(8) Der Straßenverwalter hat die Fertigstellung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens der Behörde schriftlich anzuzeigen.“
V.Erwägungen:
Durch das Vorbringen, die Amtssachverständige erfülle zufolge ihrer organisatorischen Verflechtung mit der erkennenden Behörde nicht die von Art 6 MRK geforderte Unabhängigkeit, wird ausgeführt, dass – wie belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides bereits angeführt hat – nach höchstgerichtlicher Judikatur (vgl VwGH vom 29.04.2009, 2009/02/0024, mit weiteren Nachweisen) die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen nur dann mit Erfolg eingewendet werden kann, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben, oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann.
Der Umstand allein, dass der in beiden Instanzen beigezogene Amtssachverständige gleichzeitig Beamter der Behörde erster Instanz ist, vermag keine Bedenken gegen seine volle Unbefangenheit zu begründen, insbesondere auch, weil seine allein auf seiner fachlichen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt. Der Umstand, dass ein Amtssachverständiger Mitarbeiter einer Abteilung einer Behörde ist, stellt seine fachliche Kompetenz nicht in Frage (vgl ua VwGH vom 20.10.2005, 2004/06/0089).
In Ansehung der vorstehenden Erwägungen sind im Gegenstandsfall daher keine Gründe gegeben, die das Verhalten der straßenbautechnischen Amtssachverständigen aus objektiver Sicht geeignet erscheinen lassen, ihre Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, zumal sie bei ihrer fachlichen Begutachtung weisungsfrei ist.
Was die Erteilung der Straßenbaubewilligung betrifft, so ist zunächst darauf zu verweisen, dass Straßen so geplant und gebaut werden müssen, dass sie den Vorgaben des § 37 Abs 1 Tiroler Straßengesetz entsprechen.
Gemäß § 44 Abs 2 Tiroler Straßengesetz ist das Ansuchen abzuweisen, wenn das Bauvorhaben den Erfordernissen nach § 37 Abs 1 leg cit nicht entspricht. Wenn kein Grund für eine Zurückweisung oder eine Abweisung vorliegt, ist die Straßenbaubewilligung entsprechend dem Ansuchen nach § 44 Abs 4 Tiroler Straßengesetz zu erteilen.
§ 43 Abs 1 Tiroler Straßengesetz sieht bestimmte Rechte der von einem Straßenbauprojekt betroffenen Grundeigentümern vor. Demnach können die Eigentümer der von einem Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, oder als Teilwaldberechtigten ein öffentliche-rechtliches Nutzungsrecht zusteht, eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse – unbeschadet des § 44 Abs 5 – und der technischen Ausgestaltung der Straße beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann.
Nach § 43 Abs 2 Tiroler Straßengesetz hat die Behörde einem solchen Antrag Rechnung zu tragen, wenn die beantragte Änderung den Erfordernissen des § 37 Abs 1 Tiroler Straßengesetz entspricht und mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolgt wirtschaftlich vertretbaren Aufwand durchgeführt werden kann.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer keine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse im Sinne des § 43 Abs 1 Tiroler Straßengesetz geltend gemacht.
Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 05.07.2023 wurde seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers nachgefragt, ob die Beanspruchung des Grundstückes **2 des Beschwerdeführers unbedingt notwendig ist und ob auch Alternativen geprüft worden sind. Dazu hat die Amtssachverständige ausgeführt, dass das Straßenbauvorhaben bereits nach den Mindestanforderungen geplant und somit eine Unterschreitung dieser Mindestanforderungen und somit eine Änderung des Projektes nicht möglich ist. Eine geringere Grundinanspruchnahme des Grundstückes **2 durch die Verschiebung des Linksabbiegestreifens nach Osten bzw Westen ist nach den Ausführungen der Amtssachverständigen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht möglich, da sich die Erschließung des Siedlungsgebietes genau über diesen Knotenpunkt herunter erschließt und daher die Möglichkeit, den Linksabbiegestreifen zu verschieben, nicht gegeben ist. Bei einer Verlegung des Linksabbiegestreifens müsste auch die bestehende Zufahrtsstraße zum Siedlungsgebiet verlegt werden, was unter Umständen zu größeren Grundinanspruchnahmen führen würde.
Zu dem Vorbringen, dass seitens der Betreiberin des Reha-Zentrums die Linksabbiegespur nicht notwendig ist, wird ausgeführt, dass die Zufahrtsstraße zum Reha-Zentrum nicht über diesen Linksabbieger stattfindet, sondern diese Linksabbiegespur zur Erschließung des Siedlungsgebietes dient und erst dann auf dieser Zufahrtsstraße zum Siedlungsgebiet hier eine Abzweigung zum Reha-Zentrum vorliegt. Die Amtssachverständige hat sowohl im Gutachten als auch bei der Erläuterung des Gutachtens im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung schlüssig und widerspruchsfrei ausgeführt, dass der Linksabbiegestreifen aufgrund der Verkehrsbelastung von 4.700 Kraftfahrzeugen pro 24 Stunden erforderlich ist.
Das Siedlungsgebiet, das erschlossen werden soll, ist gewachsen und umfasst derzeit 50 Häuser. Ziel des geplanten Linksabbiegestreifens ist es, auch das Siedlungsgebiet nach dem Stand der Technik zu erschließen. Mit dem vorliegenden Projekt wird der Knotenpunkt Einbindung Gemeindestraße zur L *** Y wesentlich optimiert und verbessert, was zu einer deutlichen Erhöhung der Verkehrssicherheit beiträgt. Als Berechnungsgrundlage wurde laut Gutachten der Amtssachverständigen sowie den Ausführungen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung für den Leistungsfähigkeitsnachweis gemäß RVS 03.05.12 die maßgebende stündliche Verkehrsstärke von 600 Fahrzeugen pro Stunde angenommen. Dies entspricht je Fahrtrichtung 300 Fahrzeuge pro Stunde. Von W kommend und rechts abbiegend zur Reha bzw dem Siedlungsgebiet wurden 20 Fahrzeug pro Stunde, von X kommend und links abbiegend zur Reha bzw dem Siedlungsgebiet 30 Fahrzeuge pro Stunde angenommen. Von der Reha bzw dem Siedlungsgebiet kommend wurden 10 Fahrzeuge pro Stunde nach links und 15 Fahrzeuge pro Stunde nach rechts angesetzt. Diese Zufahrtsfrequenzen wurden aufgrund von Zählerständen, Verkehrsentwicklungen und der Größe des Siedlungsgebietes auf Basis verkehrstechnischer Richtlinien durch das planende Ingenieurbüro ermittelt.
Die Notwendigkeit des Linksabbiegestreifens wurde rechnerisch nachgewiesen. Die Nachweise sind nachvollziehbar und plausibel. Diese befinden sich in den Unterlagen des eingereichten Projektes im technischen Bericht auf Seite 7. Der geplante Linksabbiegestreifen ist weiters aus Gründen der Verkehrssicherheit, beispielsweise zur Verringerung der Gefahr von Auffahrunfällen und auch ohne Erschließung des Reha-Zentrums sinnvoll und notwendig.
Zur Notwendigkeit der Beanspruchung des Grundstückes **2 des Beschwerdeführers hatte die straßenbautechnische Amtssachverständige sowohl im Gutachten als auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung überzeugend und widerspruchsfrei ausgeführt, dass das vorliegende Projekt nach dem Stand der Technik mit den jeweiligen Mindestanforderungen nach der RVS 03.02.12 und 03.05.12 geplant wurde und eine Unterschreitung dieser Mindestanforderungen nicht dem Stand der Technik entspricht. Eine Reduktion der Grundbeanspruchung des Grundstückes **2 des Beschwerdeführers ist daher aus straßenbautechnischer Sicht nicht möglich. Das gegenständliche Bauvorhaben ist auch ohne das Reha-Zentrum erforderlich, da es sich um die unbedingt technisch notwendige Erschließung des Siedlungsgebietes handelt.
Auf Frage der Ausgestaltung und der Möglichkeit das Grundstück **2 jederzeit zu befahren wurde sowohl von der straßenbautechnischen Amtssachverständigen als auch vom Vertreter der belangten Behörde ausgeführt, dass eine Einbindung der Zufahrt auf das Grundstück **2 des Beschwerdeführers vorgesehen ist, die technische Ausgestaltung jedoch erst nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer möglich ist, da es sich ja um Fremdgrund handelt, daher das Einverständnis des Beschwerdeführers notwendig ist. Auch eine Ausgestaltung als Asphaltdecke ist möglich und denkbar.
Die Ausführungen der straßenbautechnischen Amtssachverständigen sind in sich schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. In ihrem Gutachten hat die Sachverständige sämtliche für das gegenständlich beantragte Straßenbauprojekt relevanten Tatsachen erhoben und ist zum Schluss gekommen, dass die in § 37 Abs 1 Tiroler Straßengesetzt normierten Voraussetzungen für die Erteilung der Straßenbaubewilligung vorliegen. Zudem stehen die Ausführungen der Amtssachverständigen auch mit den Ausführungen der Vertreterin der Landesstraßenverwaltung sowie dem vorgelegten Projekt im Einklang und ergeben sich daher für das erkennende Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten unrichtig wäre.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vlg ua VwGH vom 25.04.1996, 93/06/0188) kann ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehendes Gutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden. Seitens des Beschwerdeführers wurde ein derartiges Gegengutachten jedoch nicht vorgelegt und konnte den Sachverständigenausführungen daher auch nicht auf entsprechender fachlicher Ebene entgegengetreten werden.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die bestehenden öffentlichen Interessen ausführlich erhoben. Hierzu hat die straßenbautechnische Amtssachverständige in ihrem Gutachten ganz klar festgehalten, dass die Notwendigkeit des Linksabbiegestreifens rechnerisch nachgewiesen wurde und diese Nachweise nachvollziehbar und plausibel sind. Der geplante Linksabbiegestreifen ist aus Gründen der Verkehrssicherheit, beispielsweise zur Verringerung der Gefahr von Auffahrunfällen sinnvoll und notwendig. Das vorliegende Projekt wurde nach dem Stand der Technik mit den jeweiligen Mindestanforderungen geplant. Die Grundinanspruchnahme des Grundstückes **2 des Beschwerdeführers ist daher aus gutachterlicher Sicht unbedingt erforderlich.
Unter Bedachtnahme auf die ständige Judikatur wonach der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer und Fußgänger im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen ist, wurde das gegenständliche Straßenbauprojekt von der belangten Behörde als im überwiegenden öffentlichen Interesse stehend angesehen. Zudem entspricht - laut den Ausführungen der straßenbautechnischen Amtssachverständigen – das vorliegende Projekt dem geringst notwendigen Ausmaß der Grundinanspruchnahme.
Aufgrund dieser Erwägungen ergeben sich für das Landesverwaltungsgericht Tirol keine Zweifel an einem ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahren und an einer ausführlich erfolgten Interessensabwägung.
Auch das Argument, dass der angefochtene Bescheid die Kriterien der örtlichen und überörtlichen Raumordnung nicht miteinbezogen hat, führt die Beschwerde nicht zum Erfolgt. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen, wonach die künftige Gemeindestraße zur Erschließung des Reha-Zentrums entsprechend als solche im digitalen Flächenwidmungsplan ausgewiesen ist. Daher ist die Anbindung der künftigen Gemeindestraße (siehe Gemeinderatsbeschluss der Gemeinde X vom 29.07.2022, mit welchem Teilbereiche des Grundstückes **1 in das öffentliche Gut übernommen werden), woraus sich auch ergibt, dass das vorliegende Projekt mit den Zielen der örtlichen Raumordnung vereinbar ist und das vorgelegte Projekt diesbezüglich § 37 Abs 1 lit b Tiroler Straßengesetz entspricht.
Wie bereits ausgeführt, hat die belangte Behörde im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Vorgaben des § 37 Tiroler Straßengesetz ausführlich geprüft und die bestehenden öffentlichen Interessen erhoben. Bei ihrer Begründung stützte sie sich auf das schlüssige straßenbautechnische Gutachten und stellte fest, dass bei projektsgemäßer Ausführung unter den im Spruch angeführten Auflagen in öffentlicher Hinsicht keine Bedenken gegen das Straßenbauvorhaben bestehen. Darüber hinausgehende Auflagen wurden von der Sachverständigen nicht für notwendig erachtet und waren daher im Sinne des § 44 Abs 3 Tiroler Straßengesetz auch nicht erforderlich.
Damit wurde den Erfordernissen nach § 37 Tiroler Straßengesetz genüge getan und kam dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen daher keine Berechtigung zu. Im Ergebnis konnte somit durch das widerspruchsfreie straßenbautechnische Gutachten der Amtssachverständigen sowie den Ausführungen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 05.07.2023 nachgewiesen werden, dass das verfahrensgegenständliche Straßenbauprojekt entsprechend den eingereichten Unterlagen die Vorgaben des § 37 Abs 1 Tiroler Straßengesetz erfüllt und dessen Umsetzung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist.
Die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Visinteiner
(Richter)
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.