LVwG T LVwG-2022/27/2456-1

LVwG-2022/27/2456-1Tribunal Administrativo Regional21 de jul. de 2023

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Verdienstentgang<br/>Entschädigung<br/>

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/27/2456-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.27.2456.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des Herrn AA, BB-Snowboardschule, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.08.2022, Zl ***, betreffend Anträge auf Zuerkennung einer Entschädigung nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:

„Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Vergütung gemäß § 32 EpiG vom 28.03.2020, für den Zeitraum 16.03.2020 bis 26.03.2020 (Antrag 1) sowie der Antrag für den Zeitraum 27.03.2020 bis 13.04.2020 (Antrag 2) wird gemäß § 4 Abs 2 Covid-19-Maßnahmengesetz (Covid-19-MG), BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 23/2020 iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 (Covid-19-MV-96), BGBl II Nr 96/2020 idF BGBl II Nr 151/2020, als unbegründet abgewiesen.“

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der vom Beschwerdeführer betreffend den Dienstleistungsbetrieb BB-Snowboardschule, Adresse 2, **** Z, eingebrachte Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs nach § 32 EpiG in Höhe von Euro 120.810,60 für den Zeitraum 16.03.2020 bis 13.04.2020 gemäß §§ 15, 20, 24 und 32 Abs 1 Z 4, 5 und 7 EpiG iVm den Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol, Stück 10a (Nr 110/2020), Stück 10b (Nr 124/2020), Stück 10c (Nr 131/2020), Stück 12a (Nr 177/2020), Stück 13b (Nr 200/2020), Stück 13c (Nr 218/2020) sowie §§ 1 und 2 Covid-19-Maßnahmengesetz (Covid-19-MG), BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 23/2020 iVm sämtlichen auf dieser Rechtsgrundlage erlassenen Verordnungen abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, Voraussetzung für eine Vergütung des Verdienstentganges nach dem EpiG seien, dass eine im § 32 Abs 1 Z 1 bis 7 EpiG aufgezählte behördliche Maßnahme ursächlich für den Verdienstentgang gewesen sei. Da das Zusammenströmen größerer Menschenmengen iSd § 15 EpiG in § 32 Abs 1 EpiG nicht als vergütungsfähige Maßnahme aufgezählt worden sei, bestehe auch kein Anspruch auf Vergütung einer solchen Maßnahme. Eine Vergütung nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG komme im gegenständlichen Fall nicht in Frage, da hier Anspruchsvoraussetzungen einer Betriebsschließung oder –beschränkung gemäß § 20 EpiG sei und eine solche bezüglich des Betriebs des Beschwerdeführers nicht vorgelegen sei. Bezüglich des Anspruchs nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG, der auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen gemäß § 24 EpiG abstelle, sei auszuführen, dass dieser nur für natürliche Personen geltend gemacht werden könne. Zudem knüpfe Z 7 an eine enge Ursache-Wirkung-Beziehung an und sei unter „Behinderung des Erwerbs“ nicht die bloße Erwerbsminderung (Mindereinnahme) als solche zu verstehen, sondern ausschließlich die dafür ursächliche Einschränkung der Möglichkeit zur Berufsausübung. Eine derartige „Behinderung der Erwerbstätigkeit“ liege nur dann vor, wenn die Verkehrsbeschränkung die Einschränkung der Befugnis zur Erwerbstätigkeit ausdrücklich umfasse und nicht schon dann, und nicht nur dann, wenn die Behinderung der Berufsausübung bzw finanzielle Nachteile bloße Nebeneffekte der Verkehrsbeschränkung seien. Ein nur mittelbarer Schaden sei nicht vergütungsfähig. Es bestehe auch kein Anspruch auf Vergütung der geleisteten Entgeltfortzahlungen gemäß § 32 Abs 1 Z 4 EpiG, der Bestimmung des § 32 Abs 1 Z 4 EpiG auf eine Schließung von Betriebsstätten gemäß § 20 EpiG abstelle, die jedoch nicht vorgelegen habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und begründet diese wie folgt:

Die belangte Behörde habe mit Verordnung, Bote für Tirol, Stück 10 (Nr 124/2020) kundgemacht am 14.03.2020, in Kraft seit 17.03.2020, Betriebsschließungen gemäß § 20 EpiG von Seilbahnen, Schibussen, Beherbergungs- und Gastgewerbebetrieben, ausgenommen zur Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung, veranlasst. § 3 der Verordnung nenne als Datum des Außerkrafttretens den 13.04.2020. Die Verordnung vom 14.0.2020 sei sodann bereits vorzeitig und vollkommen unerwartet mit 26.03.2020 durch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol, Nr 12a/2020, aufgehoben worden. Ein Ersatzanspruch für „durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandene Vermögensnachteile“ nach § 32 EpiG bestehe für jene nach deren Vermögen, die im Rahmen eines zulässigen Erwerbs entstanden seien und ohne Beschränkungen nach dem EpiG nicht eingetreten wären. Für die Beurteilung der Ersatzfähigkeit des Verdienstentgangs sei die Kausalität der durch die Verordnung nach § 20 EpiG verordneten Schließung für den Vermögensnachteil zu berücksichtigen. Die Schischulbetriebe seien zwar in der Verordnung der belangten Behörde nicht explizit genannt, aber die Schließung von Seilbahnen, Schibussen, Beherbergungs- und Gastgewerbebetrieben sei kausal für den erlittenen Vermögensnachteil der Schischulen gewesen und habe deren Betrieb unmittelbar beschränkt. Ein (nur teilweiser) Schischulbetrieb, insbesondere die Erteilung von Schiunterricht, sei bei geschlossenen Seilbahnen, Schibussen und Beherbergungs- und Gastgewerbebetrieben nicht möglich gewesen. Durch die Schließungen sei die Tätigkeit des Beschwerdeführers faktisch vollkommen verunmöglicht worden. Die Schischulen seien von der Verordnung direkt mitbetroffen gewesen. Dem Beschwerdeführer sei somit jedenfalls auf Basis einer Verordnung nach § 20 EpiG ein nach § 32 EpiG zu vergütender Verdienstentgang entstanden. Der dafür geltend gemachte Vergütungsanspruch sei jedenfalls für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis 26.03.2020 zuzusprechen. Hinsichtlich des Zeitraums vom 27.03.2020 bis 13.04.2020 sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Vertrauen darauf, dass die Verordnung vom 14.03.2020 bis zum vorgesehenen Zeitpunkt des Außerkrafttretens nach § 3 zweifellos bestand haben und die Schließung der Seilbahnen, des Schibusverkehrs sowie des Gast- und Beherbergungsbetriebe aufrecht seien würden, disponiert und seien bereits vereinbarte Dienstleistungen sämtlich unwiderruflich bis zum 13.04.2021 storniert worden bzw auch von Kunden seien Stornierungen vorgenommen worden. Das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der Rechtslage als solche genieße zwar keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz, unter besonderen Umständen setze der Vertrauensschutz der Gesetzgebung aber verfassungsrechtliche Grenzen. Vertrauensschutz begründende Umstände könnten nach der Rechtsprechung auch darin liegen, dass die Gesetzgebung der Norm unterworfenen zu Dispositionen veranlasst habe, durch eine spätere Maßnahme diese im Vertrauen auf die Rechtslage vorgenommenen Dispositionen frustriert bzw ihrer Wirkung beraubt hätten. Die unerwartete Aufhebung der Verordnung Bote für Tirol, Stück 10b, Nr 124/2020, sei daher gegen Treu und Glauben erfolgt. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde schließe nicht jede Maßnahme nach dem Covid-19-MG die Anwendbarkeit des EpiG aus. Nach dem Wortlaut des § 4 Abs 2 Covid-19-MG seien die Bestimmungen des EpiG nur auf Verordnungen, die vom Bundesminister betreffend Betriebsschließungen erlassen worden seien, nicht anwendbar. Die Bestimmungen des EpiG würden ansonsten unberührt bleiben.

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol, Stück 10c (Nr 131/2020), die am 17.03.2020 in Kraft getreten sei, habe eine umfassende Verkehrsbeschränkung gemäß § 24 EpiG angeordnet. Die Maßnahmen seien durch die Verordnungen des LH, LGBl Nr 33/2020 und Nr 35/2020 auf das gesamte Landesgebiet ausgedehnt und abgesehen von den in Verordnungen vorgesehenen Ausnahmen bis zum 06.04.2020 verlängert worden. Diese Verkehrsbeschränkungen würden die Möglichkeit zur Berufsausübung unmittelbar beschränken, da aufgrund der Anordnung österreichische Staatsbürger sowie Staatsbürger anderer Staaten, die nicht über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügten, den Bezirk bzw auf Grund der korrespondierenden Verordnungen in allen Bezirken Tirol, das Bundesland unverzüglich zu verlassen gehabt hätten, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgegangen seien. Zudem sei das Verlassen des eigenen Wohnsitzes von Personen, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol gehabt hätten, mit Ausnahme von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen, worunter der Schiunterricht nicht falle, verboten worden. Kunden, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol gehabt hätten, hätten ausreisen müssen und Kunden, die ihren Wohnsitz in Tirol gehabt hätten, hätten diesen nicht verlassen dürfen. Potentiellen Kunden von Schischulen sei es damit im Ergebnis verboten gewesen, einen Schiunterricht zu besuchen. Die unternehmerische Tätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen seines Betriebs sei also für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis 06.04.2020 faktisch verunmöglicht gewesen. Der Betrieb bzw der Dienstort des Beschwerdeführers betreffe einen öffentlichen Ort. Aufgrund der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz BGBl II Nr 98/2020, betreffend das Verbot des Betretens öffentlicher Orte, welche vom 17. bis 22.03.2020 in Geltung gewesen sei sowie der Verordnung des Landeshauptmannes nach § 2 Z 2 Covid-19-MG, LGBl Nr 33/2020 und 35/2020 betreffend die Verbleibung an bestimmten Orten, welche bis 06.04.2020 in Geltung gewesen sei, sei eine Verkehrsbeschränkung für den Ort des Betriebs des Beschwerdeführers gemäß § 24 EpiG geschaffen worden. Mit einer auf § 2 Covid-19-MG gestützten Verordnung dürfe das Verbot des Betretens eines bestimmten Ortes, wie etwa Ortsgebiete oder Gemeinden untersagt werden, hingegen könnten Menschen aber nicht dazu verhalten werden, an einem bestimmten Ort zu bleiben. Mit einer derartigen Verordnung werde von der auch zuständigen Bezirkshauptmannschaft eine Verkehrsbeschränkung verfügt, die in § 24 EpiG ihre Grundlage habe. Für den Zeitraum des Bestehens der (materiell) auf § 24 EpiG beruhenden Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft sei daher ein Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG zu prüfen und im Ergebnis zu bejahen. Es wurden die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag vollinhaltlich entsprochen werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie den Akt des Landesverwaltungsgerichtes. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegensehen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist – ausgehend vom unbestrittenen Sachverhalt – ausschließlich die Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer in Bezug auf den von ihm geführten Betrieb eine (§ 32 Abs 1 EpiG gestützte) Entschädigung für den Verdienstentgang zusteht. Die verschiedenen Rechtsstandpunkte wurden umfassend im angefochtenen Bescheid und der dagegen erhobenen Beschwerde ausgeführt. Nicht zuletzt im Hinblick auf die zahlreichen (untenstehend auch zitierten) Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofs ist selbst unter Berücksichtigung des § 24 Abs 4 VwGVG keine Erörterung dieser Rechtsfrage im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erforderlich.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Einzelunternehmer und betreibt eine Snowboardschule am Standort Adresse 2, **** Z. Mit Formularen vom 23.04.2020 stellte er die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Entschädigung für Verdienstentgang gemäß § 32 EpiG für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis 26.03.2020 (Euro 7.789,50, Antrag 1) bzw vom 27.03.2020 bis 13.04.2020 (Euro 14.021,10, Antrag 2), jeweils gestützt auf die Verordnung SZ-EPI-9/1-2020 vom 13.03.2020, Bote für Tirol Nr 124 vom 14.03.2020. Er war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gehindert, seinen Dienstleistungsbetrieb zu betreiben.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage.

IV.Rechtslage:

Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen

§ 20. (1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde.

(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.

[…]

Verkehrsbeschränkungen in Bezug auf Epidemiegebiete

§ 24. (1) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die in Epidemiegebieten aufhältigen Personen Verkehrsbeschränkungen anzuordnen. Ebenso können Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten angeordnet werden.

(2) Verkehrsbeschränkungen für in Epidemiegebieten aufhältige Personen gemäß Abs. 1 sind insbesondere:

1. Voraussetzungen und Auflagen für das Verlassen des Epidemiegebietes, wie

a.das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Verlassen des Epidemiegebietes,

b.das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und

c.das Antreten einer selbstüberwachten Heimquarantäne nach Verlassen des Epidemiegebietes,

2. die Untersagung des Verlassens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.

(3) Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten gemäß Abs. 1 sind insbesondere:

1. Voraussetzungen und Auflagen für das Betreten des Epidemiegebietes, wie

a.das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Betreten des Epidemiegebietes,

b.das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und

c.zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19: die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung,

2. die Untersagung des Betretens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.

(4) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten für das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr § 1 Abs. 5 Z 5 und Abs. 5a bis 5d COVID-19-MG sinngemäß.

(5) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten als Epidemiegebiete gemäß Abs. 1 bestimmte örtlich abgegrenzte oder abgrenzbare Teile des Bundesgebietes, in denen außergewöhnliche regionale Umstände im Hinblick auf die Verbreitung von SARS-CoV-2 vorliegen. Außergewöhnliche regionale Umstände liegen etwa vor, wenn aufgrund der Bewertung der epidemiologischen Situation gemäß § 1 Abs. 7 COVID-19-MG im bundesweiten Vergleich ein besonders hohes Risiko der Verbreitung von SARS-CoV-2 anzunehmen ist oder wenn aufgrund wesentlich veränderter Eigenschaften des Virus die bereits gesetzten Bekämpfungsmaßnahmen oder die weitere Bekämpfungsstrategie erheblich gefährdet sind.

Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

[…]

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

[…]

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

[…]

Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges

§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

[…]

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes – COVID-19-MG, BGBl I Nr 12/2020 in der Fassung BGBl I Nr 23/2020 (abgelöst durch die am 26.09.2020 in Kraft getretene Novelle BGBl I Nr 104/2020) samt Überschriften lauten wie folgt:

Betreten von Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen wie Arbeitsorte.

§ 1. Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten werden dürfen.

[Anmerkung: Mit der Novelle BGBl I Nr 16/2020 war die Überschrift zu § 1 neu gefasst und in § 1 die Wortfolge „oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ eingefügt worden. Mit der Novelle BGBl I Nr 23/2020 war der letzte Satz des § 1 eingefügt worden.]

Betreten von bestimmten Orten.

§ 2. Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist

1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege- und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,

2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder

3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.

Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen jene bestimmten Orte betreten werden dürfen.

[Anmerkung: Der letzte Satz des § 2 war mit der Novelle I Nr 23/2020 angefügt worden.]

Inkrafttreten.

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft.

(1a) Abs. 2 in der Fassung des Bundessgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt rückwirkend mit 16.03.2020 in Kraft.

(2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.

(4) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.

(5) §§ 1, 2 und § 2a idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tage in Kraft.

[Anmerkung: Mit der Novelle BGBl. I Nr. 16/2020 war § 4 Abs. 2 durch Einführung der Wortfolge „im Rahmen des Anwendungsbereiches dieser Verordnung“ neu gefasst und der Abs. 1a eingefügt worden. Abs. 5 war mit der Novelle BGBl. I Nr. 23/2020 eingefügt worden]

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-MV-96), BGBl II Nr 96/2020 in der Fassung BGBl II Nr 151/2020, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 1. Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt.

[Anmerkung: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. März 2021, 530/2020-11, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 23. März 2021, zu Recht erkannt, dass die Wortfolge „sowie von Freizeit- und Sportbetrieben“ und die Wortfolge „oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben“ gesetzwidrig waren (vgl. BGBl. II Nr. 184/2021).]

Die relevanten Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020 idF BGBl II 108/2020, lauten wie folgt:

Auf Grund von § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, wird verordnet:

§ 1. Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte verboten.

[Anmerkung: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Juli 2020, V 363/2020-25, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 22. Juli 2020, Recht erkannt:

I. § 1 war gesetzwidrig.

II. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden. Vgl. BGBl. II Nr. 351/2020.]

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirk Y (in weiterer Folge VO-BH Y-124, Bote für Tirol 10b/2020, 124)

Auf Grund stark zunehmend nachgewiesener an SARS-CoV-2 erkrankten Personen im Bezirk Y sowie der hohen Anzahl der dort urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern sind die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen.

Die Bezirkshauptmannschaft Y verordnet in Ergänzung zur Verordnung vom 11. März 2020, als zuständige Behörde gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARSCoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“), jeweils in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):

§ 1

a) Für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk Y sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen wird die Beförderung mit jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen, sowie mit Seilbahnanlagen verboten.

Ausgenommen sind jene Kurse, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs dienen.

b) Weiters wird für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk Y sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen wird der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienende Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen.

Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Y, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.

Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.

§ 2

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

§ 3

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme des § 1 lit b, treten mit Ablauf des 15. März 2020 in Kraft.

(2) § 1 lit b dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 16. März 2020 in Kraft.

(3) Die §§ 1 und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.

§ 4

Wer gemäß § 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y über verkehrsbeschränkende Maßnahmen für die Bewohner sämtlicher Ortschaften im Bezirk Y nach dem Epidemiegesetz 1950 (in weiterer Folge VO-BH Y-131, Bote für Tirol vom 15.3.2020, 10c/2020, 131)

Zum Schutz der Bevölkerung vor einer Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) werden unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden des Bezirkes Y nachstehende Verkehrsbeschränkungen unter Berücksichtigung von Ausnahmen angeordnet.

Die Bezirkshauptmannschaft Y verordnet als zuständige Behörde gemäß §§ 6 iVm 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2):

§ 1

Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen, haben den Bezirk,

bzw. aufgrund der korrespondierenden Verordnungen in allen Bezirken Tirols, das Landesgebiet Tirol unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht in Tirol aufhalten, ist die Einreise zu gestatten. Dies gilt auch für Personen, die in Tirol einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

§ 2

Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes wird Personen, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol haben, mit Ausnahme von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen verboten.

Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie), Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse (z.B. Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomat, Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in ihrem jeweiligen privaten Bereich) und Handlungen zur

Versorgung von Tieren. Diese triftigen Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.

§ 3

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.

§ 5

Wer den §§ 1 und 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450,–, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y mit der die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15. März 2020, Bote für Tirol Nr. 131/2020, aufgehoben wird (in weiterer Folge VO-BH Y-159, Bote für Tirol 11b/2020, 159)

§ 1

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15. März 2020, Bote für Tirol Stück 10c, Nr. 131, mit welcher gemäß §§ 6 iVm 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) angeordnet wurden, wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 19. März 2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks Y sowie der Bezirkshauptmannschaft Y kundgemacht.)

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y über die Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. 124 (in weiterer Folge VO-BH Y-177, Bote für Tirol 12a/2020, 177)

§ 1

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. 124, mit welcher gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) angeordnet wurden, wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden und der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft.

(Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 26. März 2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks Y sowie der Bezirkshauptmannschaft Y kundgemacht.)

V.Erwägungen:

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat sich in einem Erkenntnis vom 14.07.2020, G202/2020 und V408/2020 ua, ausführlich mit dem Verhältnis von EpiG und COVID-19-MG und der Frage, inwieweit den von einem Betretungsverbot betroffenen Unternehmen von Verfassungs wegen ein Anspruch auf Entschädigung eingeräumt werden müsse, auseinandergesetzt. Dabei führte er aus, dass die Bestimmungen des COVID-19-MaßnahmenG iVm § 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 im Ergebnis bewirkt hätten, dass keine Betriebsschließungen nach § 20 EpidemieG 1950 angeordnet worden seien, weshalb insbesondere Ansprüche auf Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 Abs 1 Z 5 EpidemieG 1950 ausgeschlossen wären.

§ 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 habe unter anderem das Betreten von Kundenbereichen des Handels zum Zweck des Erwerbes von Waren untersagt. Wenngleich sich dieses Verbot dem Wortlaut nach an die Kunden von Betrieben gerichtet habe, sei diese Maßnahme für die betroffenen Unternehmen einem weitgehenden Betriebsverbot und damit auch einem Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art 5 StGG und Art 1 1. ZPEMRK gleichgekommen. Da das zivilrechtliche Eigentumsrecht jedoch unangetastet geblieben sei und keine Vermögensverschiebung stattgefunden habe, hätte § 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 keine Enteignung im formellen Sinn bewirkt. Angesichts der kurzen Geltungsdauer des Betretungsverbotes könne auch nicht davon gesprochen werden, dass dies in seinen Wirkungen einer formellen Enteignung gleichgekommen wäre und somit eine sogenannte materielle Enteignung dargestellt hätte. Es hätte sich um eine gravierende Eigentumsbeschränkung gehandelt, welche die betroffenen Unternehmen dulden hätten müssen.

Dass die durch das Betretungsverbot des § 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 bewirkte Eigentumsbeschränkung entschädigungslos zu dulden gewesen wären, würde keinen Verstoß gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums sowie keine Auferlegung eines "Sonderopfers" darstellen.

Der Gesetzgeber habe das Betretungsverbot nicht als isolierte Maßnahme erlassen, sondern dieses in ein umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket eingebettet, das funktionell darauf abziele, die wirtschaftlichen Auswirkungen des Betretungsverbotes auf die davon betroffenen Unternehmen bzw allgemein die Folgen der COVID-19-Pandemie abzufedern, sodass es damit eine im Wesentlichen vergleichbare Zielrichtung wie die Einräumung von Ansprüchen auf Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 EpidemieG 1950 habe.

Der VfGH verneinte auch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Er verwies darauf, dass dem Gesetzgeber in der Frage der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukomme. Wenn sich der Gesetzgeber daher dazu entscheide, das bestehende Regime des § 20 iVm § 32 EpidemieG 1950 auf Betretungsverbote nach § 1 COVID-19-MaßnahmenG iVm § 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 nicht zur Anwendung zu bringen, sondern stattdessen ein alternatives Maßnahmen- und Rettungspaket zu erlassen, so könne dem aus der Perspektive des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art 2 StGG sowie Art 7 B-VG nicht entgegengetreten werden.

Eine unsachliche Differenzierung liege auch deshalb nicht vor, weil das Betretungsverbot alle in § 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 bezeichneten Betriebsstätten gleichermaßen betreffe. Der Umstand, dass auf Grundlage des § 20 EpidemieG 1950 wegen COVID-19 geschlossene Betriebe vor Inkrafttreten des COVID-19-MaßnahmenG allenfalls einen Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpidemieG 1950 gehabt hätten, sei nicht geeignet, eine unsachliche Differenzierung aufzuzeigen.

Der VfGH verwies schließlich auch noch darauf, dass § 20 und § 32 EpidemieG 1950 nach Auffassung des VfGH nicht die Notwendigkeit einer großflächigen Schließung aller - oder zumindest einer Vielzahl von - Kundenbereiche(n) von Unternehmen infolge einer Pandemie berücksichtigen würden. Der Gesetzgeber des EpidemieG 1950 sei vielmehr davon ausgegangen, dass - im Rahmen einer lokal begrenzten Epidemie - einzelne Betriebsstätten, von denen eine besondere Gefahr ausgehe (so ausdrücklich § 20 Abs 1 EpidemieG 1950), geschlossen werden müssten, um ein Übergreifen der Krankheit auf andere Landesteile zu verhindern. Der Nachteil, der diesen (vereinzelten) Betrieben durch eine Betriebsschließung entstehe, solle durch einen Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpidemieG 1950 ausgeglichen werden. Eine großflächige Schließung von Betriebsstätten hätte der Gesetzgeber des EpidemieG 1950 demgegenüber nicht vor Augen gehabt.

Der VfGH vertrat auch die Ansicht, dass das in § 4 Abs 1a COVID-19-MG vorgesehene rückwirkende Inkrafttreten des § 4 Abs 2 in der Fassung BGBl I Nr 16/2020 mit 16.03.2020 auch aus Sicht des Vertrauensschutzes unbedenklich sei. Der Ausschluss der Anwendbarkeit der Bestimmungen des EpiG betreffend die Schließung von Betriebsstätten sei bereits in der − am 16.03.2020 in Kraft getretenen − Stammfassung des § 4 Abs 2 COVID-19-MG, BGBl I Nr 12/2020, enthalten gewesen. Mit der Novellierung BGBl I Nr 16/2020 sei die Bestimmung lediglich insofern präzisiert worden, als die Bestimmungen des EpiG betreffend die Schließung von Betriebsstätten „im Rahmen des Anwendungsbereiches dieser Verordnung“ nach § 1 COVID-19-MG nicht gelten würden. Eine rückwirkende Beeinträchtigung einer Vertrauensposition sei darin nicht zu erblicken.

Der VfGH gelangte zusammenfassend im oben angeführten Erk vom 14.07.2020 zum Ergebnis, dass in Bezug auf Betretungsverbote von Betriebsstätten, die wegen COVID-19 auf Grundlage des § 1 COVID-19-MG angeordnet worden seien, eine Vergütung des dadurch entstandenen Verdienstentganges nach § 32 EpiG (von vorneherein) nicht in Betracht komme und unbedenklich sei, dass die COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 rückwirkend zur Anwendung gelange und keine Entschädigung für damit verbundene Eigentumsbeschränkungen vorsehe.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) knüpfte mit seinem Erkenntnis vom 24.02.2021, Ra 2021/03/0018, und im Beschluss vom 01.06.2021, Ra 2021/09/0043, an diese Grundsatzentscheidung des VfGH 24.02.2021, Ra 2021/03/0018, an. Er betonte in seinem Erk vom 24.02.2021 in Bezug auf Einschränkungen (Betretungsverbote, Beschränkungen der Kundenanzahl, Abstandsgebote etc), die ein Buchhandelsgeschäft betrafen, nochmals, dass eine den Betrieb der Revisionswerberin erfassende Betriebsschließung nach § 20 Abs 1 EpiG oder eine Betriebsbeschränkung nach § 20 Abs 2 EpiG nicht erfolgt seien. Es sei dem Gesetzgeber zuzugestehen, dass er ausgehend vom Befund, „die Maßnahmen des Epidemiegesetzes 1950 seien nicht ausreichend bzw. zu kleinteilig, um die weitere Verbreitung von COVID-19 zu verhindern“, im Rahmen eines Gesamtpaktes, mit dem die einschneidenden Maßnahmen (teilweise) abgefedert werden sollten, ein eigenes Gesetz zur Bewältigung der Pandemie erlasse, das selbst gerade keinen Ersatzanspruch für die damit ermöglichten Beschränkungen vorsehe.

Im nachfolgend ergangenen Beschluss vom 26.04.2021, Ra 2021/03/0045, setzte sich der VwGH mit einem Schischulbetrieb auseinander und führte unter Verweis auf das oben angeführte Erk vom 24.02.2021 nochmals aus, dass ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs. 1 Z 5 EpidemieG 1950 - ausgehend vom klaren Wortlaut dieser mit der Novelle BGBl. Nr. 702/1974 in Kraft getretenen und seither unverändert gebliebenen Norm - voraussetze, dass das vom Anspruchswerber betriebene Unternehmen "gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist", was hier nicht der Fall gewesen sei.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies somit Folgendes:

Während des Geltungszeitraumes der VO-BH Y-124 und VO-BH Y-131 betreffend verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950, auf die der Beschwerdeführer seine Anträge stützte, war zeitgleich die explizit auf § 1 COVID-19-MG gestützte COVID-19-MV-96 in Kraft. § 1 dieser Verordnung untersagte das Betreten von Dienstleistungsunternehmen (im konkreten Fall Schischulbüro, Sammelplatz udgl) und normierte damit Einschränkungen für den Betrieb des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer fiel somit hinsichtlich seines Betriebes in den Anwendungsbereich dieser auf § 1 COVID-19-MG gestützten Verordnung des Bundesministers.

Aufgrund der Regelung des § 4 Abs 2 COVID-19-MG gelangen somit die Bestimmungen des EpiG – und damit auch die entsprechenden Bestimmungen des EpiG betreffend einen Vergütungsanspruch – nicht zur Anwendung. Für die vom Beschwerdeführer begehrten Entschädigungen besteht daher kein Rechtsanspruch. Der Spruch des angefochtenen Bescheides stützt sich in erster Linie auf Bestimmungen des EpiG und darauf basierender Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Y. Im Hinblick auf die (weiteren) maßgeblichen Rechtsvorschriften war der Spruch entsprechend abzuändern.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Rosenkranz

(Richter)

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