LVwG T LVwG-2023/20/1101-1

LVwG-2023/20/1101-1Tribunal Administrativo Regional20 de jul. de 2023

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Regest

Abgabenrecht<br/>Pflichtbeitrag an den Tourismusverband<br/>EDV-Dienstleister<br/>Nutzen am Tourismus<br/>Mittelbarer<br/>Betragsgruppenverordnung<br/>Kleinunternehmer<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/20/1101-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.20.1101.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich auf Grund des Vorlageantrages vom 02.04.2023, gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 10.03.2023, Zl ***, über die Beschwerde des AA, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 20.01.2023, Zl ***, betreffend die Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz für 2023,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Pflichtbeitrag für das Jahr 2023 an den Tourismusverband Z und seine Feriendörfer (Verbandsnr: ***, Ortsklasse: I) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds wie folgt endgültig festgesetzt:

Berufsgruppe

EH = Einzelhandel,

GH = Großhandel

Beitragspflichtiger

Umsatz

Prozent-

satz

Grundzahl

110 Datenverarb. Unternehmen

Pauschale für

Kleinunternehmer

Gesamtgrundzahl:

Promillesatz

Beitrag

Fonds:

1,2

5,92

Verband:

6,5

32,08

Gesamt:

7,7

38,00

davon bereits abgestattet:

0,00

einzuzahlender Betrag:

38,00

In der Bescheidbegründung verwies die Abgabenbehörde auf einschlägige Bestimmungen des Tourismusgesetzes sowie darauf, das sich die Höhe des Beitrages auf Grund der im Bemessungszeitraum getätigten Umsätze als Ausdruck des touristischen Nutzens in den einzelnen Berufsgruppen bestimme.

Mit E-Mail vom 24.01.2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde. In dieser verwies er darauf, dass er (wie bereits in den Beschwerden gegen vorausgegangene Bescheide) in keiner wie auch immer gearteten Weise durch den Tourismus in Tirol profitiere. Er betreue seit 2016 keine Unternehmen mehr, die im Tourismus aktiv wären. Er finanziere mit seinem kleinen Unternehmen lediglich seine Ausbildung. Es fehle an einer Rechtsgrundlage für die Einhebung. Es sei unverständlich, dass Kleinstunternehmer damit belastet würden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.03.2023, Zl ***, wurde die Beschwerde gegen den Festsetzungsbescheid für 2023 von der Abgabenbehörde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ausgeübten Tätigkeit „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“ gemäß § 1 Abs 1 Z 110 der Beitragsgruppenverordnung 1991 in die Beitragsgruppe V eingeordnet worden sei. Der Verordnungsgeber gehe bei dieser typisierenden Betrachtungsweise davon aus, dass ein Anteil von 20 % des beitragspflichtigen Umsatzes unmittelbar oder mittelbar oder in Kombination aus beiden Prämissen auf den Tourismus zurückgehe. Es werde auf die Tatsache Rücksicht genommen, dass der Tourismus für diese Berufsgruppe zwar eine Verbesserung ihrer Einkommenssituation bewirke, der Tourismus aber nicht die alleinige Stütze zur Sicherung ihrer beruflichen Existenz darstelle.

Bei der Einreihung einer bestimmten Berufsgruppe in eine niedrigere Beitragsgruppe werde dem Umstand Rechnung getragen, dass Tätigkeiten dieser Berufsgruppe vielfach nur gelegentlich und einen geringen Konnex zum Tourismus hätten. Es wurde auch auf das Vorliegen eines mittelbaren Nutzens näher eingegangen. Beim Beschwerdeführer sei von einem mittelbaren Nutzen am Tourismus auszugehen. Er biete aus seiner Homepage „Individuelle Designs“ sowie Suchmaschinenoptimierung inklusive Wartung an. Die Beitragspflicht des Beschwerdeführers sei auch bereits durch Erkenntnissse des LVwG Tirol vom 02.12.2019, Zl LVwG-, vom 14.06.2022, LVwG-, und vom 20.09.2022, LVwG-***, bejaht worden. Dass ein Unternehmer (in Tirol) aus dem Fremdenverkehr keinen Vorteil erziele, sei eine für das Wirtschaftsleben keineswegs charakteristische sondern eine atypische Erscheinung.

Aufgrund der Kleinunternehmereigenschaft des Beschwerdeführers sei die Vorschreibung in Höhe des Kleinunternehmerpauschales in Höhe von Euro 38,-- erfolgt.

In der Folge stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag (EMail vom 02.04.2023) an das Landesverwaltungsgericht Tirol. In diesem führte der Beschwerdeführer neuerlich aus, dass er mit dem Entwurf und der Umsetzung von Web- und Printdesigns seine finanzielle Situation geringfügig verbessere, um seine Ausbildung zu finanzieren. Er habe einen kleinen Kundenstamm, der aus Privatpersonen bestehe. Dazu würden Künstler gehören, die ihre Tätigkeit nicht professionell ausüben würden sowie Privatkunden, die sich eine Website, Visitenkarten oder dergleichen wünschen würden. Im Jahr 2012 hätte er lediglich Euro 3.408,60 verdient. Er habe keinerlei Nutzen aus dem Tourismus. Derartige atypische Erscheinungen wären keineswegs unmöglich. Er ersuche um einen Nachweis in Bezug auf einen von ihm erzielten Nutzen aus dem Tourismus. Er habe bis jetzt auch noch keinen Auftrag angenommen, der mit einer Suchmaschinenoptimierung zu tun habe.

Mit Vorlagebericht vom 20.04.2023 wurde der gegenständliche Abgabenakt von der Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt. Dabei wurde im Wesentlichen auf die Ausführungen in den die Vorjahre betreffenden Beschwerdevorentscheidungen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol verwiesen.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer betreibt seit Oktober 2014 ein Einzelunternehmen mit Sitz in Z, das Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik anbietet. Der Beschwerdeführer offeriert unter anderem die Gestaltung von Websites, Suchmaschinenoptimierung, Content Management System (CMS), Ausarbeitungen von Printlösungen, Corporate TV udgl. Derartige Leistungen des Beschwerdeführers werden in Tirol insbesondere von Einzelpersonen und Künstlern beansprucht.

Der Beschwerdeführer hat bislang immer einen jährlichen Umsatz unter € 30.000,00 erreicht (vgl im Jahr 2018: ca € 6.000,00). Er ist daher Kleinunternehmer, hat keine UID-Nummer und hat bislang auch keine Umsatzsteuererklärung gemacht. Auch im Jahr 2023 wird der Umsatz unter der Kleinunternehmergrenze von € 30.000,00 liegen.

III.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Abgabenakt, vor allem aufgrund der Recherchen der Abgabenbehörde und der vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen.

IV.Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl Nr 19/2006 idF LGBl 15/2015, sind Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs 1 und Abs 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.

Gemäß § 30 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl 19/2006, haben Pflichtmitglieder für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 heranzuziehen.

Gemäß § 31 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl Nr 19/2006 idF LGBl 15/2015, ist beitragspflichtiger Umsatz, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind jedenfalls:

[…]

b)Umsätze aus Lieferungen an einen Ort außerhalb Tirols,

c)Umsätze aus sonstigen Leistungen (§ 3a Abs 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994), soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol erbracht wurden, sowie Umsätze aus geistigen Leistungen mit wissenschaftlichem, literarischem, künstlerischem, technischem, buchhalterischem oder vergleichbarem Inhalt wie etwa Architektenpläne, Karten, Kompositionen, Modellskizzen oder Beratungsleistungen etwa von Werbeagenturen oder Ingenieurbüros, wenn deren Verwendungszweck nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol liegt,

[…]

Gemäß § 33 Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl Nr 19/2006 idF LGBl Nr 26/2017, werden zur Berechnung der Beiträge die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder durch Verordnung der Landesregierung in die Beitragsgruppen I bis VII eingereiht. Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe I und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe VII einzureihen sind. Die Einreihung ist gesondert für die Tourismusverbände der Ortsklassen A, B und C und für den Tourismusverband Z und seine Feriendörfer vorzunehmen. Das Inkrafttreten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.

Gemäß § 35 Abs 8 lit b Z 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl Nr 19/2006 idF LGBl 15/2015, haben Pflichtmitglieder, die Kleinunternehmer im Sinne des § 6 Abs 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind, in der Ortsklasse B und im Gebiet des Tourismusverbandes Z und seine Feriendörfer in den Beitragsgruppen IV bis VII 38,00 Euro (einschließlich des Beitrages an den Tiroler Tourismusförderungsfonds) zu leisten.

Kleinunternehmer ist gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG BGBl Nr 663/1994 idF BGBl I Nr 40/2014, ein Unternehmer, der im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsätze nach § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG im Veranlagungszeitraum 30.000,-- Euro nicht übersteigen.

Gemäß § 1 der Beitragsgruppenverordnung 1991, LGBl Nr 84/1990, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 179/2014, sind die einzelnen Berufsgruppen der Pflichtmitglieder der Tourismusverbände

a)in den Tourismusverbänden der Ortsklasse A,

b)in den Tourismusverbänden der Ortsklasse B,

c)in den Tourismusverbänden der Ortsklasse C und

d)im Tourismusverband Z und seine Feriendörfer in die Beitragsgruppen wie folgt eingereiht:

Berufsgruppe

Beitragsgruppen in den Ortsklassen

A

B

C

Z und seine Feriendörfer

[…]

110

Datenverarbeitungsunternehmer

V

V

V

V

[…]

V.Rechtliche Erwägungen:

V.1. Aus dem Tiroler TourismusG, insbesondere dessen § 2, ergibt sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa VwGH 12.08.1997, 96/17/0435), dass alle Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994, die im Sinne des § 2 Abs 1 des Tiroler Tourismusgesetzes 1991 "unmittelbar oder mittelbar" am Tourismus in Tirol interessiert sind, Pflichtbeiträge an den Tourismusverband und den Tiroler Tourismusförderungsfonds zu entrichten haben. Eine Konkretisierung des Kreises der solcherart erfassten Pflichtmitglieder ergibt sich aus der sogenannten Beitragsgruppenverordnung nach § 33 Tiroler Tourismusgesetz 1991, wobei jedoch die Einordnung in diese Beitragsgruppen noch nicht zwingend die Pflichtmitgliedschaft begründet; ob tatsächlich ein Nutzen aus dem Fremdenverkehr gezogen wird, ist gegebenenfalls im Einzelfall zu beurteilen. Die Verordnung, die die Pflichtmitglieder in Beitragsgruppen einzureihen hat, zeigt, welche Berufsgruppen grundsätzlich nach Auffassung der verordnungserlassenden Landesregierung die Kriterien des § 33 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 1991 erfüllen. Die Subsumtion unter eine der in der Verordnung enthaltenen Berufsgruppen hat im Einzelfall aus Anlass der Beitragsvorschreibung zu erfolgen. Für Zweifelsfälle betreffend die Pflichtmitgliedschaft ist im Gesetz die Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Bestehen der Pflichtmitgliedschaft ausdrücklich vorgesehen (vgl VwGH 21.02.2007, 2002/17/0347 ua).

V.2. Der Verfassungsgerichtshof hat gegen solche Beiträge weder an sich noch gegen den Umstand Bedenken gehegt, dass der aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar erzielte Erfolg unter Zugrundelegung des Umsatzes eines Pflichtmitgliedes errechnet wird. (vgl VfGH 30.11.2004, G 83/04; VfGH 06.03.2006, B 158/05; ua).

Für Abgabenvorschriften sind typisierende bzw pauschalierende Betrachtungsweisen aus verfahrensökonomischen Gründen durchaus üblich und können selbst im Hinblick auf allfällige Härten eines Einzelfalles dennoch keine Unbilligkeit, dh Gleichheitswidrigkeit, der entsprechenden Regelung begründen.

Der Nutzen, den einzelne Wirtschaftszweige aus dem Fremdenverkehr ziehen, wird durch die Staffelung der Beiträge im Tiroler Tourismusgesetz 2006 (in der Beitragsgruppenverordnung) berücksichtigt. Soweit die Einordnung einer Berufsgruppe bei einer typisierenden Betrachtungsweise dem aus dem Tourismus gezogenen Nutzen entspricht, kommt der Tatsache, wie sich der konkrete in Tirol erzielte Umsatz zusammensetzt, keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu (vgl dazu VwGH 30.01.2013, 2010/17/0209; 10.06.2002, Zl 98/17/0332).

Das Tourismusgesetz stellt dadurch, dass die Tätigkeiten, bei denen „aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar ein Nutzen" gezogen wird, eine diesbezügliche Nutzenfiktion auf. Darauf, ob etwa im Einzelfall derjenige, der eine der im Anhang aufgezählten Tätigkeiten ausübt, aus dem Tourismus tatsächlich keinen Nutzen zieht, kommt es nach dem Gesetz nicht an.

V.3. Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung aus, dass der Fremdenverkehrsnutzen nicht auf einer unmittelbaren Beziehung des Erwerbstätigen zu den Fremden beruhen muss, sondern dass der Nutzen auch auf eine mittelbare Beziehung zurückzuführen sein kann.

Es kann sich der unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Nutzen aus dem Tourismus in Tirol nicht nur durch direkte Geschäftskontakte und realwirtschaftliche Vorgänge, sondern auch durch die Möglichkeit der zusätzlichen und höheren Bereitstellung von Finanzmitteln ergeben, zumal bereits ein ausreichender Nutzen durch die bloße Schaffung besserer Marktchancen durch den Tourismus infolge gesteigerter Nachfrage nach Lieferungen oder Leistungen gegeben ist (vgl VwGH 10.05.1985, 83/17/0169; 25.06.2013, 2011/17/0001; 10.10.2016, 2013/17/0761).

Ein Interesse am Tourismus ist nämlich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits dann gegeben, wenn durch die Touristen in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt (vgl VwGH 28.06.2016, 2013/17/0213; 07.10.2005, 2001/17/0153).

Ein „Freibeweisen“ eines Abgabepflichtigen, dass dieser keinen Nutzen aus dem Tourismus zieht, ist nicht möglich, wenn eine Tätigkeit ausgeübt wird, die in einer Abgabengruppe ausdrücklich genannt ist oder ihr ähnlich ist (vgl VwGH 93/17/0303, 93/17/0305).

V.4. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer (in einem geringen Ausmaß) Umsätze erzielt. Die hier in Rede stehenden Umsätze sind eindeutig der Berufsgruppe der Datenverarbeitungsunternehmer (110) zuzurechnen, was die Einstufung in die Beitragsgruppe V zur Folge hat (vgl LVwG Tirol 02.12.2019, LVwG-; 14.06.2022, LVwG-). Im Sinne der oben dargelegten höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die Berufsgruppe der Datenverarbeitungsunternehmer insgesamt – ähnlich wie jene der Steuerberater oder Rechtsanwälte – unter Zugrundelegung einer typisierenden Betrachtungsweise zumindest mittelbar einen Nutzen aus dem Tourismus zieht.

Darauf, dass es innerhalb dieser Berufsgruppe große Unterschiede an diesem Nutzen geben kann und einige Angehörige dieser Berufsgruppe am Tourismus in hohem Ausmaß partizipieren, während andere Angehörige keinen unmittelbaren Nutzen daraus ziehen, kommt es nicht entscheidend an. Eine Differenzierung nach einzelnen Tätigkeitsbereichen bzw nach dem Ausmaß des Nutzens am Tourismus innerhalb eines Berufstypus ist nicht vorzunehmen. Es ist nach den anzuwendenden Bestimmungen nicht auf die insgesamt in Tirol erzielten Umsätze bzw auf etwaige Umsatzrückgänge abzustellen.

V.5. Gemäß § 30 Abs 3 Tiroler TourismusG entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung mit Beginn des Vorschreibungszeitraumes, für den Beiträge (Mindestbeiträge) erhoben werden. Gemäß § 36 Abs 2 Tiroler TourismusG sind die Beiträge für den Vorschreibungszeitraum und frühestens innerhalb dieses Zeitraumes vorzuschreiben. Die Abgabenbehörde hat dementsprechend den Beitrag für 2023 vorgeschrieben.

Der vom Beschwerdeführer - im Zusammenhang mit seiner unternehmerischen Tätigkeit - erwirtschaftete Umsatz für das Jahr 2023 wird weniger als Euro 30.000,00 betragen, weshalb sich gemäß § 35 Abs 8 lit b Z 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006 die Beitragshöhe in Form der Pauschale in der Höhe von Euro 38,00 ergibt. Das Verwaltungsgericht kann in diesem Betrag keine exzessive und damit keine verfassungsrechtlich bedenkliche Belastung für Kleinunternehmer erkennen, sodass es keine Veranlassung sieht, von sich aus eine Normprüfung beim dafür zuständigen Verfassungsgerichtshof in die Wege zu leiten.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz Euro 240,00.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

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