LVwG T LVwG-2022/14/2555-5

LVwG-2022/14/2555-5Tribunal Administrativo Regional20 de jul. de 2023

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Regest

Versammlung<br/>Schutzbereich<br/>Veranstalter<br/>

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/14/2555-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.14.2555.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol (belangte Behörde) vom 14.9.2022, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Versammlungsgesetz (VersG), in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 28.3.2023

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von € 20 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Im angefochtenen Straferkenntnis warf die belangte Behörde dem Beschwerdeführer –zusammengefasst – vor, er habe am 9.1.2022 um 17:08 Uhr in der Adresse 2 in Z und somit zur selben Zeit sowie am selben Ort innerhalb des Schutzbereichs von 50 Meter der rechtmäßigen Versammlung „BB“ an einer Gegendemonstration mit ca 25 Personen teilgenommen, obwohl eine Versammlung am selben Ort und zur selben Zeit sowie im Schutzbereich einer rechtmäßigen Versammlung verboten sei. Es habe sich um eine Protestmanifestation gehandelt. Aufgrund der Verwaltungsübertretung gemäß § 7a Abs 4 VersG, BGBl 1953/98 idF I 2017/63, verhängte die belangte Behörde eine Strafe gemäß § 19 VersG, BGBl 1953/98 idF I 2012/50, von € 100 (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag und 22 Stunden) und schrieb Verfahrenskosten vor.

In der dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, das Straferkenntnis der belangten Behörde aufzuheben, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in eventu aufgrund des geringen Verschuldens eine Ermahnung auszusprechen, in eventu die Strafhöhe aufgrund seiner Einkommensverhältnisse herabzusetzen. Dazu führte der Beschwerdeführer – wiederum zusammengefasst – aus, das Landesverwaltungsgericht Tirol habe am 16.5.2022 das gegen ihn geführte Strafverfahren wegen derselben Tat eingestellt. Eine erneute Bestrafung verstoße gegen das Doppelbestrafungsverbot gemäß Art 4 7. ZP-EMRK. Darüber hinaus hätte der Schutzbereich in einer Einzelfallabwägung festgelegt werden müssen.

Am 28.3.2023 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Dazu erschienen weder der Beschwerdeführer noch ein Vertreter der belangten Behörde. Der verfahrensleitende Richter verkündete die Entscheidung im Anschluss mündlich.

Nach Zustellung der Niederschrift beantragte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 12.4.2023 die Ausfertigung des Erkenntnisses.

II.Sachverhalt

Am Nachmittag des 9.1.2022 war in der Zer Innenstadt ein Demonstrationsmarsch von Corona-Maßnahmen-Kritikern („BB“) angezeigt. Zeitgleich fand in deutlicher Entfernung, auf der anderen CC-Seite im DD-Park, eine Gegen-Versammlung als Standkundgebung („EE“) statt. Aus nicht näher feststellbaren Umständen setzten sich Teilnehmer der Versammlung am DD-Park in Richtung Innenstadt in Bewegung. Dies wurde dem Kommandanten der Einsatzeinheit „FF“ um 17:05 Uhr per Funk mitgeteilt. Er wurde aufgefordert, sich in die Adresse 2 zu begeben. Um 17:08 Uhr zogen Polizist*innen in der Adresse 2 auf Höhe der Hausnummer 10, ca 20 Meter von der Kreuzung zur Adresse 3 entfernt, eine Sperrkette ein. Dadurch wurden der Beschwerdeführer und ca 25 weitere Personen gehindert, zur – in der Adresse 3 vorbeiziehenden – Versammlung („BB“) zu gelangen.

Mit Straferkenntnis vom 10.2.2022, , warf die belangte Behörde dem Beschwerdeführer – zusammengefasst – vor, er habe am 9.1.2022 um 17:08 Uhr in der Adresse 2 in **** Z und somit zur selben Zeit sowie am selben Ort im Schutzbereich der rechtmäßigen Versammlung „BB“ eine öffentlich zugängliche Versammlung veranstaltet, obwohl eine Versammlung am selben Ort und zur selben Zeit sowie im Schutzbereich einer rechtmäßigen Versammlung verboten sei. Mit mündlich verkündeten Erkenntnis vom 16.5.2022, LVwG-, hob das Landesverwaltungsgericht Tirol dieses Straferkenntnis – sowie zwei weitere übereinstimmende Straferkenntnisse anderer mutmaßlicher Veranstalter – auf und stellte die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG ein.

Mit Erkenntnis vom gleichen Tag gab das Landesverwaltungsgericht Tirol zwei (anderen) Beschwerden gegen Straferkenntnisse, in denen die Teilnahme vorgeworfen wurde, insoweit Folge, als die Ersatzfreiheitsstrafen auf einen Tag und 22 Stunden herabgesetzt wurden.

III.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem verwaltungsbehördlichen Akt, dem Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol, insbesondere auch aus dem Akt zu LVwG-*** (Verfahren auf welches sich das vom Beschwerdeführer behauptete Doppelbestrafungsverbot bezieht) und der dazugehörigen Videosequenz des polizeilichen Einschreitens im Zusammenhang mit der Versammlung, welche in der mündlichen Verhandlung vorgespielt wurde (dazu VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0243). Der Beschwerdeführer bestritt den festgestellten Sachverhalt nicht.

IV.Erwägungen

A. Kern des gegenständlichen Verfahrens

Im Kern des Verfahrens steht die Frage, ob eine Bestrafung gemäß § 7a Abs 4 VersG wegen der Teilnahme an einer Versammlung gegen das Doppelbestrafungsverbot verstößt, da das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren wegen § 7a Abs 4 VersG aufgrund des Veranstaltens dieser Versammlung eingestellt wurde. Darüber hinaus rügt der Beschwerdeführer das Fehlen einer Einzelfallabwägung zur Festlegung des Schutzbereichs.

B. Vorliegen einer Versammlung

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist – so VfGH 15.6.2023, E 1135, 1142/2022, Rz 25, zusammenfassend – eine Zusammenkunft mehrerer Menschen als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes zu qualifizieren, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (VfSlg 15.109/1998 mwN, zum weiten Versammlungsbegriff der EMRK zB EGMR 15.11.2018 [GK], Navalnyy, 29.580/12 ua, Rz 98 ff mwN). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt nicht zuletzt von den Umständen des Einzelfalles ab (VfSlg 11.935/1988). Im Hinblick auf die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (zur Voraussetzung eines gemeinsamen Wirkens VfSlg 8685/1979, 15.680/1999, 18.483/2008, 18.560/2008 mwN; zur Dauer und der Zahl der Teilnehmer VfSlg 11.651/1988, 11.935/1988, 20.275/2018 mwN) können auch Spontanversammlungen in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit fallen (VfGH 9.3.2021, V 433/2020, Rz 39; Slg 14.366/1995).

Darunter sind Versammlungen zu verstehen, die sich ohne vorherige Einladung oder sonstige Absprache bilden, dh zufälliges Zusammentreffen oder Ansammlungen von Menschen, bei denen sich die Anwesenden entschließen, zum Zweck eines gemeinsamen Wirkens zusammenzubleiben. Der Entschluss zur und Durchführung der Versammlung fallen unmittelbar zusammen (VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0359, Rz 14).

Die Beurteilung, ob eine Zusammenkunft eine Versammlung ist, hat sich – so VfGH 15.6.2023, E 1135, 1142/2022, Rz 26-29, weiter – primär an ihrem Zweck und den Elementen der äußeren Erscheinungsformen (wozu die näheren Modalitäten, die Dauer und die Anzahl der Teilnehmer der Veranstaltung gehören) zu orientieren. Dabei kommt es auf das erkennbar geplante Geschehen und nicht etwa darauf an, ob die beabsichtigte Zusammenkunft vom Veranstalter bei der Behörde formal als „Versammlung“ angezeigt wurde (VfSlg 11.651/1988). Der Verfassungsgerichtshof hat in bestimmten Fallkonstellationen zwar ausgesprochen, dass der Einsatz von Kommunikationsmitteln wie das Aufstellen eines Informationsstandes das erforderliche Entstehen einer Assoziation der Zusammengekommenen – also das Vorliegen einer Versammlung – für sich genommen noch nicht belegt (VfSlg 10.608/1985, 11.651/1988), oder er hat gar unter Bedachtnahme auf den konkreten Sachverhalt den Charakter als Versammlung verneint (VfSlg 11.935/1988, 12.161/1989). Meist jedoch hat der Verfassungsgerichtshof einer Zusammenkunft mehrerer Menschen den Versammlungscharakter nicht abgesprochen (VfSlg 20.450/2021 zur Zusammenkunft im Festsaal der Technischen Universität Wien). Auch eine längere Veranstaltungsdauer schließt die Qualifikation der Aktivitäten als Versammlung nach der jüngeren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht generell aus (VfSlg 20.275/2018 zu einem mehrmonatigen Protestcamp [Murcamp] gegen die Errichtung eines Kraftwerkes). Auch hat der Verfassungsgerichtshof in der Vergangenheit selbst, wenn (zwar inhaltlich nicht näher spezifizierte) künstlerische Darbietungen (VfSlg 15.109/1998 zu einer Kundgebung samt Vorführung aztekischer Tänze) ein Element des Zusammentreffens waren, nicht von vornherein das Vorliegen einer Versammlung verneint, weil stets das Gesamtkonzept und insbesondere das damit intendierte gemeinsame „politische“ Wirken zu beurteilen sind (VfSlg 9783/1983 zu einer sogenannten „Veranstaltung gemischten Charakters“, auf welche der Versammlungsbegriff des Versammlungsgesetzes uneingeschränkt Anwendung findet). Auch der Umstand, dass Versammlungen nicht auf geladene Gäste beschränkt, sondern öffentlich zugänglich sind, dies mit dem Ziel, möglichst viele Menschen von politischen Konzepten und Ideen zu überzeugen, war stets ein in die allgemeine Betrachtung wesentlich einfließender Aspekt. Maßgeblich für die Qualifikation als Versammlung ist, dass es sich um einer politischen Zielsetzung dienende, allgemein zugängliche und nicht auf geladene Gäste beschränkte (§ 2 Abs 1 Satz 1 VersG; dazu VfSlg 7762/1976, 9783/1983, 10.443/1985) Zusammentreffen von Menschen zum Austausch und zur Diskussion handelt.

C. Schutzbereich einer rechtmäßigen Versammlung

Gemäß § 7a Abs 1 VersG ist der Schutzbereich einer rechtmäßigen Versammlung jener Bereich, der für deren ungestörte Abhaltung erforderlich ist. Die Behörde hat gemäß § 7a Abs 2 VersG unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der Anzahl der erwarteten Teilnehmer sowie des zu erwartenden Verlaufes den Umfang des Schutzbereiches festzulegen. Die Festlegung eines Schutzbereiches, der 150 Meter im Umkreis um die Versammelten überschreitet, ist nicht zulässig. Allerdings kann die Behörde nach § 7a Abs 3 VersG von einer ausdrücklichen Festlegung des Schutzbereiches absehen, wenn 50 Meter im Umkreis um die Versammelten als Schutzbereich angemessen sind. Wird von der Behörde nichts Anderes festgelegt, gelten 50 Meter im Umkreis um die Versammelten als Schutzbereich. Eine Versammlung ist am selben Ort und zur selben Zeit sowie im Schutzbereich einer rechtmäßigen Versammlung verboten (§ 7a Abs 4 VersG).

Diese Regelung setzt die grundrechtliche Verpflichtung des Staates zur Gewährleistung der Ausübung der Versammlungsfreiheit (Art 11 EMRK, 12 StGG) um (VfGH 17.6.2019, G 271/2018, Rz 12; Slg 19.852/2014). Auch wenn mit der Ausübung der Versammlungsfreiheit grundsätzlich kein Anspruch auf Bewahrung vor einer Konfrontation mit politischen Meinungen (VfGH 17.6.2019, G 271/2018, Rz 12; Slg 15.170/1998) verbunden ist, zielt § 7a VersG auf den Schutz dieses Grundrechts ab (IA 2063/A 25. GP, 4 sowie AB 1610 BlgNR 25. GP, 4).

§ 7a VersG führt zu einem absoluten Versammlungsverbot im Schutzbereich (VfGH 17.6.2019, G 271/2018, Rz 22). Deshalb ist die Versammlungsbehörde – wie der Beschwerdeführer richtig ausführt – zur Prüfung verpflichtet, welcher Schutzbereich unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der Anzahl erwarteter Teilnehmer sowie des zu erwartenden Verlaufes angemessen und erforderlich ist. Bei dieser Einzelfallprüfung steht ein Rahmen von Null bis 150 Meter zu Verfügung (VfGH 17.6.2019, G 271/2018, Rz 22). Ziel ist dabei die Gewährleistung des Versammlungsrechts aller bei gleichzeitigen Versammlungen mit unterschiedlichen Positionen und gegensätzlichen Meinungen (VfGH 17.6.2019, G 271/2018, Rz 23). Vor diesem Hintergrund erachtet der Verfassungsgerichtshof § 7a VersG als verfassungskonform (VfGH 17.6.2019, G 271/2018).

Bis zur konkreten Festlegung eines Schutzbereichs gelten 50 Meter im Umkreis um die Versammelten als Schutzbereich (§ 7a Abs 3 VersG). Bei Spontanversammlungen besteht somit nach den ausdrücklichen Vorgaben des § 7a Abs 3 VersG ex lege ein Schutzbereich von 50 Meter. Allerdings ist die Behörde verpflichtet sich innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über konkrete Umstände zu verschaffen und gegebenenfalls einen anderen Schutzbereich ausdrücklich festzulegen (VfGH 17.6.2019, G 271/2018, Rz 24).

Im Unterschied zu einer bloßen Teilnahme an einer nicht ordnungsgemäß angezeigten Versammlung (VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0359, Rz 22), ist die Teilnahme an einer Versammlung im Schutzbereich einer rechtmäßigen Versammlung gemäß §§ 7a Abs 4 iVm 19 VersG sehr wohl strafbar. Während – vor dem Hintergrund des grundlegenden Unterschieds zwischen Veranstalter und Teilnehmer (dazu weiter unten) – Teilnehmer nicht oder nur mit ungebührlichen Aufwand die Rechtmäßigkeit und Rechtzeitigkeit einer Anzeige gemäß § 2 Abs 1 VersG überprüfen können, trifft dies auf Teilnehmer im Schutzbereich von rechtmäßig angezeigten Versammlungen sehr wohl zu.

Wie der gegenständliche Fall veranschaulicht, kam es dem Beschwerdeführer gerade darauf an, als Teilnehmer einer Gegendemonstration den rechtmäßig angezeigten Demonstrationsmarsch von COVID-19-Maßnahmen-Kritikern zu stören. Somit sind – im Unterschied zur Verwaltungsübertretung der nicht ordnungsgemäßen Anzeige gemäß §§ 2 Abs 1 iVm 19 VersG – Teilnehmern einer Versammlung im Schutzbereich einer (anderen) rechtmäßig angezeigten Versammlung sämtliche Tatbestandselemente bekannt. Auch könnten sie durch eine Nichtteilnahme, die Verwaltungsübertretung aus eigenen Handeln vermeiden. Somit müssen auch bloße Teilnehmer den Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 7a Abs 4 iVm 19 VersG gegen sich gelten lassen.

D. Anwendung auf den gegenständlichen Fall

Sowohl der Demonstrationsmarsch der COVID-Maßnahmen-Kritikern („BB“) als auch die Gegen-Demonstration, an der der Beschwerdeführer teilnahm, sind Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes. Bei beiden stand das gemeinsame Wirken der Anwesenden im Vordergrund, mit einer gewissen Assoziation unter ihnen.

Die Versammlung, an der der Beschwerdeführer teilnahm, fand am 9.1.2022 um 17:08 Uhr in der Adresse 2 ca 25 Meter von der rechtmäßigen Versammlung „BB“ statt. Gemäß der unmissverständlichen Vorgabe des § 7a Abs 4 VersG war somit die Gegen-Versammlung verboten.

Zwar ist der Beschwerdeführer insoweit im Recht, die zuständige Behörde ist verpflichtet, sich innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über konkrete Umstände zu verschaffen und gegebenenfalls einen anderen Schutzbereich ausdrücklich festzulegen (VfGH 17.6.2019, G 271/2018, Rz 24). Allerdings besteht bis dahin ex lege ein Schutzbereich von 50 Meter.

Teilnehmer der rechtmäßig angezeigten Gegen-Versammlung setzten sich von ihrer Standkundgebung im DD-Park mit dem offensichtlichen Ziel der Innenstadt in Bewegung. Dort fand zeitgleich ein Demonstrationsmarsch von COVID-19-Maßnahmen-Kritikern statt. Um 17:05 Uhr wurde dem Zugskommandanten mitgeteilt, sich in die Adresse 2 zu begeben, um dort mittels Sperrkette um 17:08 Uhr die Gegen-Demonstranten (unter anderem auch den Beschwerdeführer) vom vorbeiziehenden Demonstrationsmarsches fernzuhalten.

Vor dem Hintergrund der sich spontan in Bewegung setzenden Gegen-Demonstranten, des sich ebenfalls in Bewegung befindlichen Demonstrationsmarsches und dem äußerst geringen Zeitfenster war es der Versammlungsbehörde geradezu unmöglich, sich in der Adresse 2 einen Überblick über konkrete Umstände zu verschaffen, um einen anderen Schutzbereich festzulegen. Es galt somit der in § 7a Abs 3 VersG vorgesehene Schutzbereich von 50 Meter.

Da der Beschwerdeführer an der verbotenen Versammlung teilnahm, beging er die Verwaltungsübertretung gemäß § 19 VersG.

Im gegenständlichen Fall liegt Absicht vor. So kam es dem Beschwerdeführer gerade darauf an, durch Verlassen der Standortkundgebung im DD-Park sich dem Demonstrationszug der COVID-19-Maßnahmen-Kritikern zu nähern, um diesen seine entgegengesetzte Meinung mitzuteilen.

E. Strafbemessung

Wer eine Übertretung des Versammlungsgesetzes begeht ist gemäß § 19 VersG mit Arrest bis zu 6 Wochen oder mit Geldstrafe bis zu € 720 zu ahnden.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind §§ 32-35 StGB sinngemäß anzuwenden. Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Da der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Angaben machte, ist von einem durchschnittlichen Einkommen auszugehen.

Die belangte Behörde verhängte im gegenständlichen Fall eine Geldstrafe von € 100 (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag und 22 Stunden) und schöpfte damit den Strafrahmen zu 14% aus. Die verhängte Geldstrafe erscheint in Ansehung des Unrechtsgehalts der Tat und des Verschuldens des Täters unter Bedachtnahme des Erschwerungsgrunds (der einschlägigen Vormerkung) sowie unter Berücksichtigung der als durchschnittlich angenommenen finanziellen Verhältnisse als angemessen im Sinne des § 19 VStG. Diese war auch sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich.

Eine Ermahnung iSd § 45 Abs 1 Z 4 VStG kommt schon alleine deshalb nicht in Betracht, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes des Versammlungsgesetzes, nämlich die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, nicht als gering angesehen werden kann.

F. Behaupteter Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot

Gemäß Art 4 Abs 1 7. ZP-EMRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden. Übereinstimmend darf gemäß § 50 GRC niemand wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz rechtsgültig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren verfolgt oder bestraft werden.

Art 4 7. ZP-EMRK verbietet die Verfolgung oder Anklage einer zweiten „strafbaren Handlung", wenn diese auf identischen Tatsachen oder auf Tatsachen beruht, die im Wesentlichen dieselben sind (EGMR 10.2.2009, Zolotukhin [GK], 14939/03, Rz 82). Allerdings schließt Art 4 7. ZPEMRK die Durchführung zweier Verfahren wegen derselben Tat nicht aus, wenn diese Verfahren einen ausreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang aufweisen und eine integrierte und kohärente Reaktion auf das Delikt darstellen (EGMR 8.10.2020, Bajčić, 67.334/13, zur parallelen Bestrafung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung und dem dadurch verursachten tödlichen Unfall).

Zur Würdigung der Frage, ob „dieselbe Sache" vorliegt, ist – nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs – allein auf die Fakten abzustellen und nicht auf die rechtliche Qualifikation derselben; eine neuerliche Strafverfolgung ist unzulässig, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt bezieht (vgl VwGH 23.5.2014, Ro 2014/02/0057; 29.5.2015, 2012/02/0238; 15.4.2016, Ra 2015/02/0226; 22.10.2012, 2010/03/0065; 27.4.2016, 2013/05/0099; Slg 19.453 A/2016).

Im gegenständlichen Fall ist somit im Kern zu prüfen, ob es sich bei der Teilnahme und beim Veranstalten einer Versammlung um dieselbe Sache handelt.

Veranstalter einer Versammlung ist eine natürliche oder juristische Person, die die Versammlung einberuft, also zu ihr einlädt oder sie organisiert; das ist der Einberufer, Organisator, Initiator oder Planer der Versammlung. Veranstalter ist sohin, wer in den potenziellen Teilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorrufen will, was regelmäßig in Form einer Einladung (durch Plakate, persönliches Anschreiben, Aufrufe in Zeitschriften, im Internet etc) erfolgt. Wird eine Versammlung nicht angezeigt, ist zunächst jene Person als Veranstalter anzusehen, die nach den dargelegten Grundsätzen in den anderen Versammlungsteilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorgerufen hat. Darüber hinaus gilt als Veranstalter auch eine Person, die in der Öffentlichkeit (zB Pressemitteilung über eine „Protestkundgebung“) oder gegenüber der Behörde als solcher auftritt, weiters, wer eine führende Rolle in der Versammlung einnimmt (VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0359, Rz 18 ff).

Der Veranstalter muss – so der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich – an der Versammlung auch nicht teilnehmen (VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0359, Rz 19). Bei der Teilnahme an einer Versammlung hingegen ist die Anwesenheit vor Ort das entscheidende Kriterium. Somit besteht ein wesentlicher Unterscheid zwischen dem Hervorrufen des Willens zum Sichversammeln (Veranstalter) und der Anwesenheit vor Ort (Teilnehmer). Somit liegt nicht dieselbe Sache vor, deshalb auch keine Verletzung des Doppelbestrafungsverbots (dazu sinngemäß LVwG Tirol 20.6.2022, LVwG-2022/12/0856).

G. Kosten

Gemäß § 52 Abs 2 VwGVG bemisst sich der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens mit 20% der verhängten Strafe. Demnach beträgt der Beitrag zu den Kosten € 20.

H. Ergebnis

Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen. Die von ihm behauptete Verletzung des Doppelbestrafungsverbots liegt nicht vor. Deshalb ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fallen Übertretungen der Anzeigepflicht nach §§ 2 Abs 1 iVm 19 VersG (VwGH 29.9.2021, Ra 2021/01/0181, Rz 30; 6.11.2018, Ra 2018/01/0243; 22.3.2018, Ra 2017/01/0359) und Übertretungen der Verpflichtung, den Ort nach Auflösung zu verlassen nach §§ 14 Abs 1 iVm 19 VersG (VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276, Rz 27, 36 ff; 29.9.2021, Ra 2021/01/0181; 6.11.2018, Ra 2018/01/0243; VfSlg 19.818/2013, Rz 18) in den Randbereich der Versammlungsfreiheit und somit in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs. Gleiches gilt auch für Übertretungen gemäß §§ 7a Abs 4 iVm 19 VersG. Allerdings beträgt der Strafrahmen für das gegenständliche Delikt € 720 (§ 19 VersG). Im angefochtenen Straferkenntnis wurde eine Strafe von € 100 verhängt. Aus diesem Grund ist auch gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Darüber hinaus ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 240 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA

(Richter)

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