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LVwG-2021/19/3399-1•LVwG T LVwG-2021/19/3399-1
LVwG-2021/19/3399-1Tribunal Administrativo Regional20 de jul. de 2023
Verdienstentgang<br/>Aufhebungsverordnung<br/>Vertrauensschutz<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner, LL.M. über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 24.11.2021, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin beantragte – im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung mit Antrag vom 30.04.2020 – als Betreiberin des Hotels „CC“, Adresse 3, **** Z, Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 EpiG auf Grund der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol ***, für Nachteile, die ihr im Zeitraum vom 17.03.2020 bis 13.04.2020 im Zusammenhang mit der Schließung ihres Beherbergungsbetriebes entstanden seien, konkret zum einen in der Höhe von 58.311,03 Euro als Dienstgeberin für die Ausbezahlung von Entgelt an Arbeitnehmer und zum anderen in der Höhe von 407.996,04 Euro als Unternehmerin.
Über Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 12.02.2021 erklärte die Beschwerdeführerin im Anbringen vom 31.03.2021, dass sie nunmehr (1) 196.780,44 Euro (als Ergebnis des Berechnungstools, aliquotiert gemäß dem Schreiben der belangten Behörde) für den Zeitraum von 17.03.2020 bis 25.03.2020 und (2) 149.531,90 Euro Verdienstentgang für den Zeitraum von 26.03.2020 bis 13.04.2020 beantrage. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens konkretisierte die Beschwerdeführerin in ihrem Anbringen vom 06.10.2021 den Vergütungsbetrag für den Zeitraum von 17.03.2020 bis 25.03.2020 auf 189.715,69 Euro und erklärte im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung, dass der ursprünglich beantragte Vergütungszeitraum vom 17.03.2020 bis 13.04.2020 aufrechterhalten werde.
Mit angefochtenem Bescheid vom 24.11.2021 erkannte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zum einen gemäß „§§ 20, 32 Abs. 1 Z. 5 und Abs. 4 EpiG iVm. der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol *** sowie der EpG 1950-Berechnungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 329/2020 idgF.“ aufgrund der Schließung ihres Beherbergungsbetriebes „Hotel CC“, Adresse 3, **** Z, für den Zeitraum von 17.03.2020 bis 25.03.2020 eine Vergütung in der Höhe von 189.715,69 Euro zu (1. Spruchpunkt) und wies zum anderen gemäß „§ 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF. BGBl. I Nr. 143/2021“, das beantragte Mehrbegehren für den Zeitraum von 26.03.2020 bis 13.04.2020 in der Höhe von 149.531,90 Euro ab (2. Spruchpunkt). Begründend zum 2. Spruchpunkt führte die belangte Behörde aus, dass alleinige Anspruchsgrundlage für Vergütungsansprüche aufgrund von Betriebsschließungen nach §§ 20 iVm 32 EpiG die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol ***, sei, welche im Zeitraum von 17.03.2020 bis 25.03.2020 gegolten habe. Nach diesem Zeitraum seien keine den Betrieb der Beschwerdeführerin beschränkenden Maßnahmen nach dem EpiG in Kraft gestanden. Folglich bestünde ein Anspruch auf Vergütung nach dem EpiG über den Geltungszeitraum der maßgeblichen Verordnung hinaus und somit für den (mit)beantragten Zeitraum von 26.03.2020 bis 13.04.2020 bereits dem Grunde nach nicht.
Mit Schriftsatz vom 14.12.2021 erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung rechtzeitig Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, wobei sie sich nur gegen den 2. Spruchpunkt wendet, indem sie eine Änderung des Spruchs dahingehend begehrt, dass die beantragte Vergütung in der Höhe von 149.531,90 Euro auf Grund der Schließung des Beherbergungsbetriebes für den Zeitraum von 26.03.2020 bis 13.04.2020 gemäß §§ 20, 32 Abs 1 Z 5 und 4 EpiG iVm der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol ***, sowie der EpG 1950-Berechnungs-Verordnung zuerkannt werde. Als Grund wird eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgebracht, da mit der angefochtenen Entscheidung und insbesondere der Auslegung der Bestimmungen des COVID-19-Maßnhamengesetzes bzw durch das COVID-19-Maßnahmengesetz selbst der durch die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes normierte Grundsatz des Vertrauensschutzes massiv verletzt werde.
Mit Schreiben vom 21.12.2021 (ho einlangend am 27.12.2021) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin betreibt den Beherbergungsbetrieb Hotel „CC“ an der Adresse 3 in **** Z. Sie betrieb diesen auch im beantragten Vergütungszeitraum.
Im Zeitraum von 26.03.2020 bis 13.04.2020 waren keine Maßnahmen gemäß § 20 EpiG in Bezug auf den Beherbergungsbetrieb der Beschwerdeführerin in Kraft.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und folgt aus dem vorgelegten, unbedenklichen Akt der belangten Behörde.
IV.Rechtslage:
1. § 20 und § 32 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 [WV] idF BGBl I Nr 69/2023, samt Überschriften lauten wie folgt:
„Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen
§ 20. (1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde.
(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.
(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.
(4) Inwieweit die in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.
…
Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
1a.ihnen auf Grund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch Art. 3 Z 1, BGBl. I Nr. 69/2023)
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.“
2. Die im Bote für Tirol vom 14.03.2020, Nr 126, kundgemachte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein betreffend „Verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirk Kufstein“ (Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein, Bote für Tirol 10b – 126/2020), lautete:
„§ 1
a) Für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk Kufstein sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen wird die Beförderung mit jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen, sowie mit Seilbahnanlagen verboten.
Ausgenommen sind jene Kurse, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehres dienen.
b) Weiters wird für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk Kufstein sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienenden Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen.
Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Kufstein, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.
Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.
§ 2
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.
§ 3
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme des § 1 lit b, treten mit Ablauf des 15. März 2020 in Kraft.
(2) § 1 lit b dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 16. März 2020 in Kraft.
(3) Die §§ 1 und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.
§ 4
Wer gemäß § 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450,–, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“
3. Diese Verordnung wurde aufgehoben durch die im Bote für Tirol vom 26.03.2020, Nr 182, und am 26.03.2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirkes Kufstein sowie der Bezirkshauptmannschaft Kufstein kundgemachte „Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein über die Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. 126/2020“, (Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein, Bote für Tirol 12a – Nr 182/2020). Diese lautete wie folgt:
„§ 1
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. 126, mit welcher gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) angeordnet wurden, wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden und der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft.“
V.Erwägungen:
In ihrer Beschwerde bekämpft die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid ausschließlich insofern, als ihr Antrag auf Vergütung in der Höhe von 149.531,90 Euro auf Grund der Schließung ihres Beherbergungsbetriebes für den Zeitraum von 26.03.2020 bis 13.04.2020 abgewiesen worden ist. Sie wendet sich somit ausschließlich gegen den (abweisenden) 2. Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides, sodass der angefochtene Bescheid im Umfang seines 1. Spruchpunktes für den Vergütungszeitraum von 17.03.2020 bis 25.03.2020 unangefochtenen in Rechtskraft erwachsen und nicht Teil des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist.
Inhaltlich wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Ansicht der belangten Behörde, wonach für die Zeit nach dem 25.03.2020 keine auf § 20 EpiG gestützten Maßnahmen betreffend den Betrieb der Beschwerdeführerin erlassen worden seien, sondern lediglich Maßnahmen auf Grundlage des COVID-19-Maßnhamengesetzes, welche jedoch keinen Ersatzanspruch nach § 32 EpiG begründen könnten. In der Beschwerde wird dazu im Wesentlichen vorgebracht, dass die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol Stück ***, welche ihre Grundlage im EpiG hatte, ursprünglich eine Betriebsschließung bis zum 13.04.2020 verordnet habe. Dadurch sei ein Entschädigungsanspruch gemäß dem EpiG für den gesamten ursprünglich angeordneten Schließungszeitraum entstanden, auf den die Beschwerdeführerin vertrauen durfte und bei sämtlichen ihrer betrieblichen Dispositionen vertraut habe. Mit der bekämpften Entscheidung und insbesondere der Auslegung der Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetztes bzw durch das COVID-19-Maßnahmengesetz selbst werde der Grundsatz des Vertrauensschutzes massiv verletzt und würden die von der Beschwerdeführerin getroffenen Dispositionen massiv entwertet werden.
Diesem Vorbringen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes scheidet ein Ersatzanspruch nach § 32 EpiG aus, wenn keine der in § 32 Abs 1 Z 1 bis 7 EpiG aufgezählten Maßnahmen vorliegt, die zu einem Verdienstentgang geführt hat (siehe VwGH 26.03.2021, Ra 2021/03/0017, unter Hinweis auf VwGH 24.02.2021, Ra 2021/03/0018; vgl auch VwGH 13.04.2021, Ra 2021/09/0020; 07.04.2021, Ra 2021/09/0051, mwN).
Nach § 32 Abs 2 EpiG ist Entschädigung für jeden von einer in Abs 1 leg cit genannten behördlichen Verfügung umfassten Tag zu leisten (vgl VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230).
Mit der am 14.03.2020 kundgemachten Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol ***, wurde in § 1 lit b leg cit – gestützt auf § 20 EpiG – die Schließung aller „Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk X, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, …“ verordnet. Gemäß § 3 Abs 2 und 3 leg cit trat diese Schließungsanordnung mit Ablauf des 16.03.2020 in Kraft und mit Ablauf des 13.04.2020 außer Kraft.
Mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol ***, wurde die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol ***, und damit die auf das EpiG gestützte Schließung des Betriebes der Beschwerdeführerin mit Ablauf des 25.03.2020 (vorzeitig) aufgehoben. Daraus folgt, dass die mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol ***, verordnete Betriebsschließung, für die Dauer ihrer Geltung, das heißt für die Zeit vom 17.03.2020 bis 25.03.2020 einen Ersatzanspruch nach § 32 Abs 1 Z 4 und 5 EpiG begründete.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol vermag vor diesem Hintergrund der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn diese davon ausgeht, dass die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol ***, für die Zeit nach dem 25.03.2020 keine Grundlage mehr für einen aus der durch sie gemäß § 20 EpiG verordneten Betriebsschließung abgeleiteten Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG darstellen kann.
Im zeitlichen Zusammenhang mit der Aufhebung der gegenständlichen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X (und der Aufhebung der dieser entsprechenden Verordnungen aller anderen Bezirksverwaltungsbehörden in Tirol – siehe die weiteren im Stück *** des Bote für Tirol am 26.03.2020 kundgemachten Aufhebungsverordnungen der Tiroler Bezirksverwaltungsbehörden) steht die Erlassung der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 25.03.2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl Nr 38/2020: Durch § 1 Abs 2 dieser LH-Verordnung wurde im gesamten Landesgebiet das Betreten von Beherbergungsbetrieben zu touristischen Zwecken verboten; sie trat gemäß ihrem § 4 mit Ablauf des Tages der Kundmachung und damit mit 26.03.2020, 0:00 Uhr, in Kraft. Aufgrund dieses nunmehr landesweit – gestützt auf das neu geschaffene und am 15.03.2020 kundgemachte COVID-19-Maßnahmengesetz – verordneten Betretungsverbotes für Beherbergungsbetriebe wurden die jeweils von den Bezirksverwaltungsbehörden für den jeweiligen Bezirk verordneten Schließungen von Beherbergungsbetrieben nach § 20 EpiG allesamt mit Aufhebungsverordnungen vom 26.03.2020, die jeweils „am Tag der Kundmachung“ in Kraft traten, aufgehoben. Die genannte LH-Verordnung sollte an die Stelle der betreffenden Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden treten.
Ein Fortbestehen des Ersatzanspruches über den 25.03.2020 hinaus käme gegenständlich daher nur dann in Betracht, wenn auch für den durch die – auf das COVID-19-MG gestützte –
Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 25.03.2020, LGBl Nr 38/2020, eingetretenen Verlust eine Vergütung nach § 32 EpiG zustehen würde. Diesbezüglich ist aber auf die nunmehr ständige Judikatur von Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof zu verweisen, wonach Gesetzgeber und Verordnungserlasser des COVID-19-MG bzw der darauf gestützten „COVID-19-Verordnungen“ die pandemiebedingten Einschränkungen nicht isoliert erlassen, sondern „in ein umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket eingebettet“ haben (vgl VfGH 14.07.2020, G 202/2020, Punkt 2.3.6). Wenn nun der Gesetzgeber des COVID-19-MG es für notwendig erachtete, ein eigenes – nach dem oben Gesagten in ein Gesamtpaket, mit dem die einschneidenden Maßnahmen (teilweise) abgefedert werden sollten, eingebettetes – Gesetz zur Bewältigung der Pandemie zu erlassen, das selbst gerade keinen Ersatzanspruch für die damit ermöglichten Beschränkungen vorsieht, steht dies der Annahme entgegen, die Einschränkungen nach den auf dieses Gesetz gestützten Verordnungen könnten einen Anspruch iSd (im Zuge des genannten „Pakets“ insoweit unverändert belassenen) § 32 iVm § 20 EpiG auslösen (vgl zB VwGH 24.02.2021, Ra 2021/03/0018). Dies gilt in gleichem Maße für Einschränkungen nach dem COVID-19-MG, die vom BM angeordnet wurden, wie für jene, die – wie im vorliegenden Fall – der LH gestützt auf dieses Gesetz verfügte (vgl VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0018).
Auf das COVID-19-Maßnahmengesetz gestützte Verordnungen vermögen sohin einen Anspruch nach § 32 Abs 1 EpiG nicht zu begründen.
Wenn sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Vertrauensschutz beruft, ist – wie schon von der belangten Behörde – auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.07.2020, G 202/2020 ua, zu verweisen, in dem der Verfassungsgerichtshof keine Verfassungswidrigkeit und keine Verletzung des Vertrauensschutzes in der Erlassung des COVID-19-Maßnahmengesetztes und den damit im Ergebnis verbundenen „Ausschlusses“ von Entschädigungsansprüchen nach dem EpiG erkannte (vgl VfGH 14.07.2020, G 202/2020, Punkt 2.4.3.3.). So handelt es sich – wie der Verfassungsgerichtshof im genannten Erkenntnis ausdrücklich hervorgehoben hat – bei der in § 32 EpiG vorgesehenen Vergütung für den Verdienstentgang um keine rechtliche Anwartschaft (sogenanntes „wohlerworbenes Recht“). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr „zum Zeitpunkt der Erlassung des COVID-19-Maßnahmengesetz bereits bestehender Entschädigungsanspruch [gemeint wohl: für die ursprüngliche Geltungsdauer der gegenständlichen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X] vom Gesetz- bzw Verordnungsgeber nicht nachträglich aufgehoben werden“ dürfe, verfängt schon vor diesem Hintergrund nicht. Aber auch ein – vom Verfassungsgerichtshof nur in Ausnahmefällen anerkannter – Schutz faktischer Dispositionen scheidet vorliegend schon deshalb aus, weil gerade keine vom Gesetzgeber zunächst veranlasste „Verhaltenssteuerung“ bzw dadurch ein im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage später in seinen Wirkungen frustriertes Verhalten vorliegt (zu diesen spezifischen Voraussetzungen des Dispositionsschutzes vgl nur die Hinweise auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bei Khakzadeh, Art 7 B-VG, in Kahl/Khakzadeh/Schmid [Hg], Bundesverfassungsrecht [2021] Rn 104f]). Denn eine solche „Verhaltenssteuerung“ ist durch Maßnahmen der Epidemiebekämpfung, die sowohl in ihrer Ausgestaltung als auch in ihrer zeitlichen Geltungsdauer strengen grundrechtlichen Schranken und Erfordernissen der Verhältnismäßigkeit unterliegen (siehe vorliegend ausdrücklich § 20 Abs 3 EpiG sowie die einschlägige, mit den Erkenntnissen VfGH 14.07.2020, G 202/2020, 14.07.2020, V 363/2020, und 14.07.2020, V411/2020, V396/2020 ua, V395/2020 ua, beginnende Rechtsprechung) von vornherein weder bezweckt noch kann vor diesem Hintergrund ein Vertrauen der Rechtsunterworfenen darauf entstehen, dass solche Maßnahmen – aus welchen Gründen auch immer – nicht früher als ursprünglich intendiert wieder enden. Wie nämlich der Verfassungsgerichtshof ebenfalls bereits ausgesprochen hat, bestand kein Rechtsanspruch betroffener Unternehmen auf Fortbestand der aufgehobenen, auf das Epidemiegesetz 1950 gestützten Verordnungen der Tiroler Bezirksverwaltungsbehörden (VfGH 14.07.2020, V 355/2020 ua).
Dementsprechend hat daher der Verfassungsgerichtshof in Verfahren, denen die gleiche bzw eine vergleichbare Rechtslage zu Grunde lag, weil alle Bezirksverwaltungsbehörden in Tirol – gestützt auf das EpiG – mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol ***, vergleichbare Verordnungen erlassen hatten, welche alle durch wiederum gleichlautende Verordnungen aufgehoben und zeitgleich durch die auf § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes gestützte Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 25.03.2020, LGBl Nr 38/2020, ersetzt worden waren, ausdrücklich ausgesprochen, dass eine Änderung der Rechtslage, die mit dem – aus dem verfassungsgesetzlich gewährleistetem Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz abzuleitenden – Vertrauensschutz in Konflikt stünde, nicht vorliegt (vgl VfGH 28.02.2023, E 3428/2022-5).
Demnach ist der Ansicht der belangten Behörde, wonach für den Zeitraum nach dem 25.03.2020 keine auf § 20 EpiG gestützten Maßnahmen betreffend die Schließung des Beherbergungsbetriebes der Beschwerdeführerin in Kraft standen und somit ein Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 EpiG schon dem Grunde nach nicht besteht, nicht entgegenzutreten, sodass sich daher die Abweisung des Mehrbegehrens für den Zeitraum von 26.03.2020 bis 13.04.2020 im 2. Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides als rechtsrichtig erweist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
VI.Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte das Landesverwaltungsgericht von der – seitens der Parteien nicht beantragten – Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext „any hearing at all“] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische“ Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2015, Ro 20015/08/0005). Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsauffassung, wonach für den Zeitraum von 26.03.2020 bis 13.04.2020 bereits mangels einer Maßnahme iSv § 32 Abs 1 Z 1 bis 7 EpiG ein Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG nicht besteht, war im Lichte der angeführten höchstgerichtlichen Judikatur zu bestätigen. In der Beschwerde wurde diesbezüglich kein sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Es wurden auch keine Beweisanträge gestellt, die der Annahme eines schlüssigen Verzichtes entgegenstünden (VwGH 27.12.2018, Ra 2017/06/0223). Bei Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, welches sich ausschließlich auf die Geltendmachung einer Verletzung des Vertrauensschutzes und damit auf eine Rechtsfrage beschränkt, konnte somit im vorliegenden Fall auch im Hinblick auf Art 6 EMRK ein konkludenter Verzicht auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung angenommen werden und im Rahmen einer Ermessensausübung von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Lechner, LL.M.
(Richterin)
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