LVwG T LVwG-2023/12/1791-3

LVwG-2023/12/1791-3Tribunal Administrativo Regional19 de jul. de 2023

Abrir fonte

Regest

Zuständigkeit<br/>Abtretung<br/>

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/12/1791-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.12.1791.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 20.06.2023, ***, betreffend eine Übertretung des Versammlungsgesetzes,

zu Recht:

1. Das angefochtene Straferkenntnis wird wegen Unzuständigkeit der belangten Strafbehörde behoben.

2. Die Beschwerdeführerin hat keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 16.03.2023, GZ: ***, wurde der Beschwerdeführerin, wohnhaft Adresse 2, **** Z vorgeworfen, sie habe am 06.03.2023 von 07:38 Uhr bis 06.03.2023, 09:35 Uhr als Teilnehmerin der Versammlung zum Thema „BB“ es unterlassen, diese Versammlung auf der CC-Kreuzung in Z sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, nachdem die Versammlung vom Behördenvertreter um 08:10 Uhr für aufgelöst erklärt worden war, da sie bis zumindest 09:35 Uhr am Versammlungsort verblieben sei.

Mit Verfahrensanordnung vom 16.03.2023, ***, hat die Landespolizeidirektion Tirol als zuständige Tatortbehörde die gegenständliche Strafsache gemäß § 29a Verwaltungsstrafgesetz 1991 der Bezirkshauptmannschaft Z als Wohnsitzbehörde der Beschuldigten abgetreten.

Die Bezirkshauptmannschaft Z hat mit Strafverfügung vom 20.03.2023, ***, über die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des § 14 Abs 1 VersammlungsG 1953 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 70,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage 1 Stunde) verhängt. Ein Zustellnachweis liegt nicht vor.

Da die Beschwerdeführerin mit 24.04.2023 ihren Hauptwohnsitz von **** X, Adresse 2 in die Adresse 1, **** Z, verlegt hat (vgl ZMR-Ausdruck), hat die Bezirkshauptmannschaft Z mit Verfahrensanordnung vom 19.05.2023 den Akt zur Durchführung des Strafverfahrens gemäß § 27 VStG an die Landespolizeidirektion Tirol abgetreten.

Die Beschwerdeführerin hat am 16.05.2023 einen Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.03.2023 erhoben.

Mangels Zustellnachweises hinsichtlich der von der Bezirkshauptmannschaft Z erlassenen Strafverfügung erachtete der Strafreferent der Landespolizeidirektion Tirol es als erforderlich, nochmals in derselben Angelegenheit eine Strafverfügung gegenüber der Beschwerdeführerin zu erlassen (vgl dazu das E-Mail/Leiter des Strafamtes der LPD Tirol vom 17.07.2023 – OZl 2), sodass die Strafverfügung der Landespolizeidirektion Tirol vom 05.06.2023, ***, in derselben Sache nochmals gegenüber der Beschwerdeführerin erging (Zustellung durch persönliche Übernahme am 13.06.2023 – vgl den Zustellnachweis).

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin wiederum Einspruch an die Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.06.2023, der mit E-Mail vom 19.06.2023 an die Landespolizeidirektion Tirol „zuständigkeitshalber weitergeleitet“ wurde.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 20.06.2023 wurde der Beschwerdeführerin folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

„Datum/Zeit:06.03.2023, 08:10 Uhr -06.03.2023, 09:35 Uhr

Ort:**** Z, Adresse 4 Unbekannt, Schutzweg CC-Kreuzung Fahrtrichtung Westen

Sie haben als Teilnehmer der Versammlung zum Thema "BB" es unterlassen, diese Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, nachdem die Versammlung vom Behördenvertreter um 08:10 Uhr für aufgelöst erklärt worden war, da Sie bis zumindest 09:35 Uhr am Versammlungsort verblieben sind.“

Dadurch habe die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs 1 Versammlungsgesetz 1953, BGBl Nr 98/1953 begangen, weswegen über sie eine Geldstrafe in Höhe von Euro 70,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage und 1 Stunde) verhängt wurde. Der Verfahrenskostenbeitrag wurde mit Euro 10,00 (Mindestbetrag) der verhängten Strafe festgesetzt. Das Straferkenntnis wurde nachweislich am 26.06.2023 an die Beschwerdeführerin zugestellt (vgl Zustellnachweis)

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 06.07.2023 an die Bezirkshauptmannschaft W, mit welcher die Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung bestritten wurde. Die Bezirkshauptmannschaft W hat diese Beschwerde zuständigkeitshalber an die Landespolizeidirektion Tirol mit E-Mail vom 10.07.2023 übermittelt.

Mit E-Mail des Leiters des Strafamtes der Landespolizeidirektion Tirol vom 17.07.2023 wurde unter Anführung dieses Verfahrensgangs darauf hingewiesen, dass nach Ansicht der belangten Behörde die Delegierung gemäß § 27 VStG nicht wirksam erfolgt sei und sämtliche Verfahrenshandlungen daher von der Landespolizeidirektion Tirol als unzuständiger Behörde erlassen worden seien.

In der vorliegenden Rechtssache kann von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, dies wegen nicht (mehr) gegebener Zuständigkeit der Landespolizeidirektion Tirol zur Erlassung der bekämpften Entscheidung (vgl § 44 Abs 2 zweiter Fall VwGVG).

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin war von 11.01.2023 bis 23.04.2023 mit Hauptwohnsitz in **** X, Adresse 2 gemeldet und ab 24.04.2023 in **** Z, Adresse 1.

III.Beweiswürdigung:

Der zuvor festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich in unbedenklicher Weise aus dem vorgelegten Behördenakt und dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

IV.Rechtslage:

In der in Beurteilung stehenden Rechtssache sind die Bestimmungen des § 27 sowie des § 29a Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 57/2018, verfahrensmaßgeblich. Diese lauten wie folgt:

„§ 27

(1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

(2) …

§ 29a

Wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, kann die zuständige Behörde das Strafverfahren oder den Strafvollzug an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat. Das Strafverfahren darf nur an eine Behörde im selben Bundesland, der Strafvollzug nur an eine Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion, insoweit diese zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, übertragen werden.“

V.Erwägungen:

Im Gegenstandsfall wird der Beschwerdeführerin unter anderem vorgeworfen, eine Übertretung des Versammlungsgesetzes auf der CC-Kreuzung im Stadtgebiet von Z begangen zu haben.

Nach der (örtlichen) Zuständigkeitsregel des § 27 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 in Verbindung mit der (sachlichen) Zuständigkeitsvorschrift des § 19 Versammlungsgesetz ist demnach die Landespolizeidirektion Tirol für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens in Bezug auf das der Rechtsmittelwerberin angelastete Verwaltungsdelikt örtlich zuständige Tatortbehörde, zumal zur Auslegung des Begriffes des Ortes der Begehung im Sinne des § 27 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 2 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 heranzuziehen ist und dementsprechend eine Verwaltungsübertretung regelmäßig als dort begangen anzusehen ist, wo der Täter gehandelt hat oder (bei Unterlassungsdelikten) hätte handeln sollen (vgl VwGH 29.10.2020, Ra 2018/11/0129).

Als örtlich zuständige Tatortbehörde war es der Landespolizeidirektion Tirol rechtlich möglich, die in Prüfung stehende Verwaltungsstrafsache auf der Rechtsgrundlage des § 29a Verwaltungsstrafgesetz 1991 an die Bezirkshauptmannschaft Z als Wohnsitzbehörde der Beschwerdeführerin abzutreten, also die Zuständigkeit für das Verwaltungsstrafverfahren zu übertragen (vgl VwGH 23.05.2002, 2000/03/0275), hatte doch die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt dieser Zuständigkeitsübertragung nur einen aufrechten Wohnsitz im Bezirk Z Land.

Von dieser Möglichkeit der Zuständigkeitsübertragung hat die Landespolizeidirektion Tirol vorliegend auch Gebrauch gemacht, dies mit Verfahrensanordnung vom 16.03.2023, womit die beschwerdegegenständliche Verwaltungsstrafangelegenheit an die Bezirkshauptmannschaft Z abgetreten wurde.

Mit dieser Verfahrensanordnung der Landespolizeidirektion Tirol vom 16.03.2023 auf Übertragung der Durchführung des Strafverfahrens an die Bezirkshauptmannschaft Z als Wohnsitzbehörde der Beschuldigten hat die Zuständigkeit der übertragenden Behörde „Landespolizeidirektion Tirol“ im gegenständlichen Strafverfahren geendet (vgl VwGH 23.04.1991, 90/04/0286) und wurde die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Z begründet.

Was nun die Rückübermittlung des gegenständlichen Strafaktes von der Bezirkshauptmannschaft Z zur Landespolizeidirektion Tirol auf der Rechtsgrundlage des § 27 Verwaltungsstrafgesetz 1991 anbelangt, ist Folgendes klarzustellen:

Wird eine Strafanzeige bzw ein Strafakt auf der Rechtsgrundlage des § 27 Verwaltungsstrafgesetz 1991 von einer Behörde zu einer anderen Behörde übermittelt, so wird damit die Verwaltungsstrafsache von der (unzuständigen) Behörde an die (zuständige) Behörde geleitet, ein Zuständigkeitsübergang ist mit diesem Vorgang nicht verbunden, zumal nur die unzuständige Behörde eine Verwaltungsstrafangelegenheit der nach § 27 Verwaltungsstrafgesetz 1991 an sich schon zuständigen Behörde übermittelt.

Wenn nun fallbezogen die im Wege einer Delegierung gemäß § 29a zuständig gewordene Bezirkshauptmannschaft Z die gegenständliche Verwaltungsstrafsache im Hinblick auf die Hauptwohnsitznahme der Beschwerdeführerin an der Adresse 1 in Z mit 24.04.2023 auf der Rechtsgrundlage des § 27 Verwaltungsstrafgesetz 1991 an die Landespolizeidirektion Tirol weitergeleitet hat, so konnte damit die infolge ihres Delegierungsaktes gemäß § 29a Verwaltungsstrafgesetz 1991 unzuständig gewordene Landespolizeidirektion Tirol nicht wiederum für die Durchführung des gegenständlichen Strafverfahrens zuständig werden.

Nachdem also im Gegenstandsfall durch die auf der Grundlage der nach § 27 Verwaltungsstrafgesetz 1991 erfolgten Aktenübermittlung von der Bezirkshauptmannschaft Z an die Landespolizeidirektion Tirol eine (neuerliche) Zuständigkeit für letztere Behörde nicht begründet werden konnte, hat die Landespolizeidirektion Tirol unzuständiger Weise das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis erlassen.

Hat aber eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und die bekämpfte Entscheidung zu beheben (vgl VwGH 10.02.2022, Ra 2021/03/0281).

Daher war vom Landesverwaltungsgericht Tirol gegenständlich das von der Beschwerdeführerin bekämpfte Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 20.06.2023 zu beheben, dies wegen mangelnder Zuständigkeit zur Entscheidung über die der Beschwerdeführerin zum Vorwurf gemachten Übertretung des Versammlungsgesetzes.

Was das weitere Verfahren anbelangt, sieht sich das entscheidende Verwaltungsgericht noch zu folgenden Bemerkungen veranlasst:

Eine Behörde, die ihrerseits im Wege einer Delegierung gemäß § 29a Verwaltungsstrafgesetz 1991 zuständig geworden ist, wie dies im vorliegenden Fall für die Bezirkshauptmannschaft Z zutrifft, kann grundsätzlich das Verfahren – bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 29a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – an eine weitere Behörde delegieren, was vor allem dann der Fall sein kann, wenn der/die Beschuldigte während des erstinstanzlichen Verfahrens seinen/ihren Hauptwohnsitz verlegt (vgl Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, 2. Auflage, 2016, Rz 5 zu § 29a), was aktenkundig bei der Beschuldigten mit ihrer Hauptwohnsitznahme am 24.04.2023 in Z der Fall gewesen ist.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der klaren und in der Entscheidung angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vornahme einer Verfahrensanordnung nach § 29a Verwaltungsstrafgesetz 1991 einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden.

Die Übertretung des § 14 Abs 1 Versammlungsgesetz 1953 stellt eine Angelegenheit außerhalb des Kernbereichs der Versammlungsfreiheit dar (vgl die zu Verwaltungsübertretungen nach dem VersammlungsG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – zB VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0359 ua). Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichthofes ist daher gegeben.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Kroker

(Richterin)

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.