LVwG T LVwG-2023/44/1572-2

LVwG-2023/44/1572-2Tribunal Administrativo Regional15 de jul. de 2023

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Regest

Konsenslose Änderung<br/>Konkretisierungsgebot<br/>

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/44/1572-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.44.1572.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde (1.) der AA, Adresse 1, **** Z, und (2.) der BB GmbH, Adresse 1, **** Z, beide vertreten durch Rechtsanwalt CC, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.03.2023, Zahl ***, betreffend eines Strafverfahrens nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Das angefochtene Straferkenntnis, welches an „AA BB GmbH Adresse 1 **** Z“ adressiert ist, enthält folgenden Spruch:

„2.Datum/Zeit:08.04.2022

Ort:**** Z, Adresse 1

Im Zuge eines Lokalaugenscheines wurde am 8.4.2022 festgestellt, dass die bestehende Gastherme ausgetauscht wurde. Nunmehr wird eine Gastherme des Fabrikats „Brötje Heizung“ der Type „WGB 50i“ verwendet Hierzu wurde auch der letzte Leitungsabschnitt der Erdgasleitung im Technikraum neu hergestellt. Eine Bewilligung liegt nicht vor. Somit haben Sie wider § 37 Abs 3 Z 5 AWG eine genehmigungspflichtige Änderung vorgenommen.

3. Datum/Zeit:08.04.2022

Ort:**** Z, Adresse 1

Im Zuge eines Lokalaugenscheines am 8.4.2022 wurde festgestellt, dass nachstehende neue Maschinen in der Betriebsanlage verwendet werden:

  • Dieselbetriebener Hochdruckreiniger

  • Kompressor

  • Hebebühne 1

  • Hebebühne 2

  • Reifenmontiermaschine

Somit haben Sie wider § 37 Abs 4 Z 9 AWG Änderungen (Neuanschaffung der Maschinen), die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachhaltig beeinflussen, der Behörde nicht angezeigt.“

Dadurch habe „sie“ zu 2. gegen § 37 Abs 3 Z 5 AWG 2002 und zu 3. gegen § 37 Abs 4 Z 9 AWG 2002 verstoßen und sei zu 2. gemäß § 79 Abs 1 Z 9 AWG 2002 mit einer Strafe in Höhe von € 4.200,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 10 Stunden) und zu 3. gemäß § 79 Abs 2 Z 10 AWG 2002 mit einer Strafe in Höhe von € 2.100,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage und 12 Stunden) zu bestrafen. Zusätzlich habe sie einen Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 64 VStG in Höhe von € 640,- zu leisten. Insgesamt habe sie daher € 6.940,- zu zahlen.

Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 30.03.2023, wonach – auf das Wesentliche zusammengefasst – unklar sei, ob sich das Straferkenntnis gegen AA oder gegen die BB GmbH richtet. Außerdem handle es sich weder bei der Gastherme noch bei den übrigen Maschinen um Abfallbehandlungsanlagen.

II.Rechtslage:

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002):

„Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

(…)

(5) Im Sinne dieses Bundesgesetzes

1. ist „Abfallbehandlung“ jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

(…)

(7) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. „Behandlungsanlagen“ ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile;

(…)

Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen

§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.

(…)

(3) Folgende Behandlungsanlagen – sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen:

(…)

5. eine Änderung, die nach den gemäß § 38 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig ist und keine wesentliche Änderung darstellt.

(4) Folgende Maßnahmen sind – sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 oder 3 vorliegt – der Behörde anzuzeigen:

(…)

9. sonstige Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen.

(…)

Strafhöhe

§ 79. (1) Wer

(…)

9. eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach § 37 erforderlichen Genehmigung zu sein,

(…)

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.

(2) Wer

(…)

10. Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 oder § 52 Abs. 6 ohne eine Anzeige oder – im Fall des § 37 Abs. 4 Z 1, 2, 4 oder 8 – ohne Bescheid durchführt,

(…)

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.“

III.Erwägungen:

Der Spruch eines Straferkenntnisses hat gemäß § 44a Z 1 VStG die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dazu gehört neben der Anführung des Tatortes und der Tatzeit auch die Tathandlung. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird. Die Angabe der Tathandlung hat dabei so präzise zu sein, dass er einerseits seine Verteidigungsrechte wahren kann und in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und er andererseits nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wird. Es darf jedenfalls keinen Zweifel darangeben, wofür der Täter bestraft wird (vgl Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 44a).

Eine Bestrafung nach § 79 AWG 2002 setzt grundsätzlich voraus, dass aus der vorgeworfenen Tat auf den Anwendungsbereich des AWG 2002 geschlossen werden kann. Im vorliegenden Fall findet sich in den zwei Spruchpunkten des angefochtenen Straferkenntnisses kein Hinweis darauf, dass am Tatort im Tatzeitpunkt eine Behandlungsanlage iSd § 2 Abs 7 Z 1 AWG 2002 existiert hat, dass eine Abfallbehandlung iSd § 2 Abs 5 Z 1 AWG 2002 stattgefunden hat oder, dass überhaupt Abfall iSd § 2 Abs 1 AWG 2002 vorhanden war. Ein Schuldspruch nach § 79 Abs 1 Z 9 und Abs 2 Z 10 AWG 2002 muss aber, um das Erfordernis des § 44a Z 1 VStG zu erfüllen, jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung dahingehend zulassen, ob eine Behandlungsanlage iSd § 2 Abs 7 Z 1 AWG 2002 vorliegt und ob die allenfalls an dieser Anlage vorgenommenen Änderungen gemäß § 37 AWG 2002 bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind.

Dass im gegenständlichen Fall eine gemäß § 37 AWG 2002 bewilligungspflichtige ortsfeste Behandlungsanlage betrieben wurde, ist aus den angefochtenen Spruchpunkten nicht ersichtlich, weil dieses Tatbestandsmerkmal nicht erwähnt wurde und auch nicht begründet wurde, aufgrund welcher Umstände es sich um eine solche Anlage handeln soll. Die bloße paragraphenmäßige Zitierung des § 37 Abs 3 Z 5 und Abs 4 Z 9 AWG 2002 reicht für den Tatvorwurf jedenfalls nicht aus und versetzt die Beschwerdeführer nicht in die Lage, erkennen zu können, warum es sich um eine ortsfeste Behandlungsanlage iSd AWG 2002 handeln soll und warum der Austausch der Gastherme gemäß § 37 Abs 3 Z 5 AWG 2002 bewilligungspflichtig und die Verwendung der Maschinen gemäß § 37 Abs 4 Z 9 AWG 2002 anzeigepflichtig sein soll. Ein Spruch, der nicht alle Tatbestandsmerkmale der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift enthält und damit nicht mit allen diesen übereinstimmt, ist inhaltlich rechtswidrig (vgl VwGH 12.04.2023, Ra 2020/05/0066; 25.11.2022, Ra 2020/05/0019; 25.06.2021, Ra 2020/05/0079; 26.06.2018, Ra 2017/05/0294).

Festzuhalten ist auch, dass der technische Anlagenbegriff des AWG 2002 enger ist als jener der GewO 1994, weshalb auch der zur gewerberechtlichen Betriebsanlage im Sinne der GewO 1994 entwickelte Grundsatz der „Einheit der Betriebsanlage“ nicht auf das AWG 2002 übertragbar ist (vgl Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 (2015) § 2 Rz 178). Auch wenn also im vorliegenden Fall tatsächlich eine ortsfeste Behandlungsanlage iSd AWG 2002 betrieben worden sein sollte, hätte der Tatvorwurf jene Sachverhaltselemente enthalten müssen, die darauf schließen lassen, ob die Gastherme und die verwendeten Maschinen unmittelbar mit der Behandlungsanlage verbundenen waren bzw in einem technischen Zusammenhang mit ihr standen und damit Teil der Behandlungsanlage iSd § 2 Abs 7 Z 1 AWG 2002 wurden.

Schließlich lassen die angefochtenen Spruchpunkte offen, warum gerade die Beschwerdeführer für die Tat zur Verantwortung gezogen werden. Täter einer konsenslosen Anlagenänderung iSd § 37 AWG 2002 ist nämlich grundsätzlich der Anlagenbetreiber. Dass einer der beiden Beschwerdeführer eine abfallrechtliche Behandlungsanlage betreibt, kann den angefochtenen Spruchpunkten nicht entnommen werden. Ebenso bleibt unklar, wer die Gastherme getauscht und wer die inkriminierten Maschinen verwendet hat.

Sache des Verwaltungsstrafverfahrens ist nur die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung. Eine Verfolgungshandlung muss eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben. Das erfordert, dass sie sich auf alle der späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente beziehen muss. Eine Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm) ist zulässig, wenn es nicht zu einem Austausch der Tat durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt. Eine Befugnis des Verwaltungsgerichts zur Ausdehnung des Gegenstandes des Verfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens hinaus, etwa durch die Aufnahme zusätzlicher relevanter Tatbestandsmerkmale besteht nicht. Die Aufnahme zusätzlicher Tatvorwurfe im Beschwerdeverfahren würde eine unzulässige Erweiterung der Tathandlung und der Sache des Beschwerdeverfahrens darstellen und ist dem Verwaltungsgericht daher verwehrt (vgl VwGH 08.03.2017, Ra 2016/02/0226).

Ungeachtet der Frage, welcher der beiden Beschwerdeführer nun konkret als Adressat des angefochtenen Bescheides anzusehen ist, ist der Beschwerde somit Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, kann gemäß § 44 Abs 2 zweiter Fall VwGVG auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet werden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Spielmann

(Richter)

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