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LVwG-2023/47/0713 bis 0716-23•LVwG T LVwG-2023/47/0713 bis 0716-23
LVwG-2023/47/0713 bis 0716-23Tribunal Administrativo Regional13 de jul. de 2023
Verantwortlicher Beauftragter
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerden des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.02.2023, Zl ***, ***, *** und ***, betreffend Übertretungen nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Den Beschwerden wird Folge gegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse aufgehoben und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis vom 01.02.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:
„1. Kontrolldatum/Zeit: 11.05.2022, 09:19 Uhr
Kontrollort: **** X, Adresse 2
Sie haben als Verantwortlicher der Firma CC mbH in ***** W, Adresse 3, DEUTSCHLAND, diese ist Überlasser, zu verantworten, dass folgende Arbeitnehmerin beschäftigt wurde und die Meldung der Überlassung über die Arbeitsaufnahme dieser Person vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) nicht erstattet wurde, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1 die Meldung entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet.
Sie haben die Meldung der Überlassung für folgende Arbeitnehmerin nicht erstattet:
Arbeitnehmerin: DD, geb.: XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit: UKRAINE
Tätigkeit: Zimmermädchen, Arbeitsort: **** V, Adresse 4
Beschäftigungszeitraum: 01.01.2022 bis 16.04.2022 (davon relevant: 01.01.2022 bis 13.01.2022)“
Er habe dadurch gegen § 26 Abs 1 Z 1 iVm § 19 Abs 1 und 2 LSD-BG verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 (16 Stunden Ersatzfreiheitstrafe) gemäß § 26 Abs 1 LSD-BG verhängt wurde.
Mit Straferkenntnis vom 01.02.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:
„1. Kontrolldatum/Zeit: 11.05.2022, 09:19 Uhr
Kontrollort: **** X, Adresse 2
Sie haben als Verantwortlicher der Firma CC mbH in DE-***** W, Adresse 3, diese ist Überlasser/in, zu verantworten, dass folgende Arbeitnehmer beschäftigt wurden und die Meldung der Überlassung über die Arbeitsaufnahme dieser Personen vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) nicht erstattet wurde, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1 die Meldung entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet.
Sie haben die Meldung der Überlassung für folgende Arbeitnehmerin nicht erstattet:
Arbeitnehmerin: EE, geb.: XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit: UKRAINE
Tätigkeit: Hilfsköchin, Arbeitsort: **** X, Adresse 2
Beschäftigungszeitraum: 20.12.2021 bis 19.04.2022 (davon relevant: 20.12.2021 bis 13.01.2022)
Arbeitnehmerin: FF, geb.: XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit: UKRAINE
Tätigkeit: Hilfsköchin, Arbeitsort: **** X, Adresse 2
Beschäftigungszeitraum: 20.12.2021 bis 19.04.2022 (davon relevant: 20.12.2021 bis 13.01.2022)
Arbeitnehmerin: GG, geb.: XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit: UKRAINE
Tätigkeit: Zimmermädchen, Arbeitsort: **** X, Adresse 2
Beschäftigungszeitraum: 01.01.2022 bis 16.04.2022 (davon relevant: 01.01.2022 bis 13.01.2022)
Arbeitnehmerin: JJ, geb.: XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit: UKRAINE
Tätigkeit: Hilfsköchin, Arbeitsort: **** X, Adresse 2
Beschäftigungszeitraum: 20.12.2021 bis 19.04.2022 (davon relevant: 20.12.2021 bis 13.01.2022)“
Er habe dadurch gegen § 26 Abs 1 Z 1 iVm § 19 Abs 1 und 2 LSD-BG verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 (16 Stunden Ersatzfreiheitstrafe) gemäß § 26 Abs 1 LSD-BG verhängt wurde.
Mit Straferkenntnis vom 01.02.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:
„1. Kontrolldatum/Zeit:11.05.2022, 09:19 Uhr
Kontrollort: **** X, Adresse 2
Sie haben als Verantwortlicher der Firma CC mbH mit Sitz in DE-***** W, Adresse 3, diese ist Überlasser/in im Fall einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich , zu verantworten, dass unten angeführte Lohnunterlagen entgegen § 22 Abs. 2 dem Beschäftiger, KK GmbH Co KG, mit Sitz in **** V, Adresse 4, im Inland während der Dauer der Beschäftigung nicht nachweislich bereitgestellt wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Überlasser im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen § 22 Abs. 2 die Lohnunterlagen dem Beschäftiger nicht nachweislich bereitstellt.
Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen nach Abs. 1 den inländischen Beschäftiger. Der Überlasser hat dem Beschäftiger die Lohnunterlagen nach Abs. 1 nachweislich bereitzustellen.
Folgende Lohnunterlagen wurden dem inländischen Beschäftiger nicht nachweislich bereitgestellt:
Arbeitsvertrag, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege,
Lohnaufzeichnungen, sowie Unterlagen betreffend die Lohneinstufung für
Arbeitnehmerin: DD, geb.: XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit: UKRAINE
Tätigkeit: Zimmermädchen, Arbeitsort: **** V, Adresse 4
Beschäftigungszeitraum: 01.01.2022 bis 16.04.2022 (davon relevant: 14.01.2022 bis 16.04.2022)
Kontrollort und Kontrollzeit: **** X, Adresse 2, am 11.05.2022 um 09:19 Uhr“
Er habe dadurch gegen § 28 Z 2 iVm § 22 Abs 1 und 2 LSD-BG verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 (16 Stunden Ersatzfreiheitstrafe) gemäß § 28 erster Satz LSD-BG verhängt wurde.
Mit Straferkenntnis vom 01.02.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:
„1. Kontrolldatum/Zeit: 11.05.2022, 09:19 Uhr
Kontrollort: **** X, Adresse 2
Sie haben als Verantwortlicher der Firma CC mbH mit Sitz in DE-***** W, Adresse 3, diese ist Überlasser/in im Fall einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich, zu verantworten, dass unten angeführte Lohnunterlagen entgegen § 22 Abs. 2 dem Beschäftiger, LL GmbH Co KG, mit Sitz in **** X, Adresse 2, im Inland während der Dauer der Beschäftigung nicht nachweislich bereitgestellt wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Überlasser im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen § 22 Abs. 2 die Lohnunterlagen dem Beschäftiger nicht nachweislich bereitstellt.
Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen nach Abs. 1 den inländischen Beschäftiger. Der Überlasser hat dem Beschäftiger die Lohnunterlagen nach Abs. 1 nachweislich bereitzustellen.
Folgende Lohnunterlagen wurden dem inländischen Beschäftiger nicht nachweislich bereitgestellt:
Arbeitsvertrag, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege,
Lohnaufzeichnungen, sowie Unterlagen betreffend die Lohneinstufung für
Arbeitnehmerin: FF, geb.: XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit: UKRAINE
Tätigkeit: Hilfsköchin, Arbeitsort: **** X, Adresse 2
Beschäftigungszeitraum: 20.12.2021 bis 19.04.2022 (davon relevant: 14.01.2022 bis 19.04.2022)
Arbeitnehmerin: JJ, geb.: XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit: UKRAINE
Tätigkeit: Hilfsköchin, Arbeitsort: **** X, Adresse 2
Beschäftigungszeitraum: 20.12.2021 bis 19.04.2022 (davon relevant: 14.01.2022 bis 19.04.2022)
Arbeitnehmerin: GG, geb.: XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit: UKRAINE
Tätigkeit: Zimmermädchen, Arbeitsort: **** X, Adresse 2
Beschäftigungszeitraum: 01.01.2022 bis 16.04.2022 (davon relevant: 14.01.2022 bis 16.04.2022)
Arbeitnehmerin: EE, geb.: XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit: UKRAINE
Tätigkeit: Hilfsköchin, Arbeitsort: **** X, Adresse 2
Beschäftigungszeitraum: 20.12.2021 bis 19.04.2022 (davon relevant: 14.01.2022 bis 19.04.2022)
Kontrollort und Kontrollzeit: **** X, Adresse 2, am 11.05.2022 um 09:19 Uhr“
Er habe dadurch gegen § 28 Z 2 iVm § 22 Abs 1 und 2 LSD-BG verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 (16 Stunden Ersatzfreiheitstrafe) gem § 28 erster Satz LSD-BG verhängt wurde.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in die verwaltungsbehördlichen Akten, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Einsichtnahme in den in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten Gesellschafterbeschluss der CC mbH vom 15.12.2021 (Beilage 2 zum Protokoll über die öffentliche mündliche Verhandlung vom 31.05.2023).
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer war vor seiner Abberufung mit Gesellschafterbeschluss vom 15.12.2021 Geschäftsführer der CC mbH mit Sitz in W, eingetragen unter HRB *** beim Amtsgericht U. Mit Gesellschafterbeschluss vom 15.12.2021 wurde AA als Geschäftsführer abberufen und MM zum neuen Geschäftsführer bestellt.
Die ukrainische Staatsangehörige DD, geb XX.XX.XXXX, war im Zeitraum vom 01.01.2022 bis 16.04.2022 am Arbeitsort **** V, Adresse 4, beschäftigt. FF wurde vom 20.12.2021 bis 19.04.2022, JJ vom 20.12.2021 bis 19.04.2022, GG vom 01.01.2022 bis 16.04.2022 und EE vom 20.12.2021 bis 19.04.2022 in **** X, Adresse 2, beschäftigt.
Die CC mbH mit Sitz in ***** W, Adresse 3, Deutschland, hat als Überlasserin zu verantworten, dass die Meldung der Überlassung über die Arbeitsaufnahme der Arbeitnehmerinnen vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme in den Zentralen Koordinationsstelle nicht erstattet wurde und dass im Inland während der Dauer der Beschäftigung die Lohnunterlagen im Sinne des § 22 Abs 1 LSD-BG dem inländischen Beschäftiger nicht nachweislich bereitgestellt wurden
Die CC mbH in ***** W, Adresse 3, Deutschland, ist Überlasserin und der verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 VStG hat als Überlasser zu verantworten, dass für die ukranischen Staatsangehörigen FF, geb XX.XX.XXXX, JJ, geb XX.XX.XXXX, GG, geb XX.XX.XXXX und EE, geb XX.XX.XXXX, die Meldung der Überlassung über die Arbeitsaufnahme vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle nicht erstattet wurde und dem inländischen Beschäftiger die Lohnunterlagen gemäß § 22 Abs 1 LSD-BG nicht nachweislich bereitgestellt wurden.
Zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme der angeführten Arbeitnehmerinnen war der Beschwerdeführer nicht mehr Geschäftsführer der CC mbH.
III.Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes. Die Feststellungen zur Abberufung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer am 15.12.2021 ergibt sich aus dem vorgelegten Gesellschafterbeschluss der CC mbH.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG), BGBl I Nr 44/2016 idF BGBl I Nr 147/2021, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 22
(1) Arbeitgeber im Sinne der §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 1 oder 19 Abs. 1 haben während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt oder des Rahmenzeitraums (§ 19) den
(1a) Bei der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich (§ 1 Abs. 9) sind abweichend von Abs. 1 der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen (Aufzeichnungen im Sinne von Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014) bereits ab der Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen. Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung sowie Arbeitszeitaufzeichnungen für den mobilen Arbeitnehmer im Transportbereich sind auf Verlangen des Amtes für Betrugsbekämpfung für das Kalendermonat, in dem die Kontrolle stattgefunden hat, und für das diesem Kalendermonat vorangehende Kalendermonat, wenn der Arbeitnehmer im vorangehenden Kalendermonat in Österreich tätig war, innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach dem Ende des Kalendermonats, in dem die Kontrolle erfolgt ist, zu übermitteln. Langen die Lohnunterlagen nach dem zweiten Satz innerhalb dieser Frist bei dem Amt für Betrugsbekämpfung nicht oder nicht vollständig ein, gilt dies als Nichtbereithalten der Lohnunterlagen.
(1b) Bei Entsendungen von Arbeitnehmern, die nicht länger als 48 Stunden dauern und nicht mobile Arbeitnehmer betreffen, sind abweichend von Abs. 1 während des Zeitraums der Entsendung der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen. Bei der Berechnung der Entsendungsdauer ist die Dauer einer im Rahmen einer Entsendung von einem anderen Arbeitnehmer bereits zurückgelegten Entsendungsdauer zu berücksichtigen. Im Übrigen ist Abs. 1a zweiter und dritter Satz anzuwenden.
(1c) Abs. 1 bis 1b gilt nicht für die Entsendung mobiler Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057 oder von Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland.
(2) Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen nach Abs. 1 den inländischen Beschäftiger. Der Überlasser hat dem Beschäftiger die Lohnunterlagen nach Abs. 1 nachweislich bereitzustellen. § 21 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.“
§ 26
(1) Wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1
(1a) Entgegen Abs. 1 Z 1 gilt die Meldung als vollständig erstattet, wenn bei einer Meldung nach § 19 Abs. 1 irrtümlich anstelle des Formulars mit den nach § 19 Abs. 3 vorgesehenen Angaben das Formular mit den nach § 19 Abs. 4 vorgesehenen Angaben oder umgekehrt verwendet wird.
(2) Wer als Beschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 3 nicht bereithält oder zugänglich macht, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.“
§ 28
Wer als
Die wesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 1991/52 idF BGBl I Nr 2018/58, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 9
„Besondere Fälle der Verantwortlichkeit
(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2 )Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
(3) Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.
(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
(5) Verletzt der verantwortliche Beauftragte auf Grund einer besonderen Weisung des Auftraggebers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, daß ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift unzumutbar war.
(6) Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des § 7 – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.
(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“
§ 45
(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
(2) Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.“
V.Erwägungen:
Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragenen Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtliche verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Bei der GmbH sind dies Geschäftsführer (VwGH 25.09.1992, 922/09/0148).
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt – das ist der Arbeitsantritt der Dienstnehmerinnen – nicht mehr Geschäftsführer der CC mbH war. Aus dem vorgelegten Gesellschafterbeschluss geht hervor, dass er am 15.12.2021 der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Gesellschaft abberufen wurde und ihm die Entlastung erteilt wurde. Der früheste Dienstantritt der betroffenen Arbeitnehmerinnen war der 20.12.2021 sohin nach der Abberufung des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen, weshalb die Straferkenntnisse aufzuheben und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen waren.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
zusätzlicher Hinweis:
Gemäß § 35 Abs 2 LSD-BG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung der/des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
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