LVwG T LVwG-2023/31/0705-3

LVwG-2023/31/0705-3Tribunal Administrativo Regional10 de jul. de 2023

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Cannabiskonsum<br/>Aufforderungsbescheid<br/>Begründete Bedenken<br/>Gesundheitliche Eignung<br/>Amtsärztliche Untersuchung<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/31/0705-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.31.0705.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.1.2023, ***, betreffend eine Aufforderung gemäß § 24 Abs 4 FSG, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Beschwerdeführer die aufgetragene amtsärztliche Untersuchung bis spätestens 30.9.2023 zu absolvieren hat.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.1.2023, ***, wurde AA gemäß § 24 Abs 4 FSG innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides aufgefordert, sich hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen amtsärztlich bei der Bezirkshauptmannschaft Y untersuchen zu lassen, widrigenfalls die Lenkberechtigung entzogen werde.

Die belangte Behörde führte begründend im Wesentlichen aus, dass sich laut der Polizeiinspektion Z Hinweise darauf ergeben, dass bei AA infolge Suchtgiftkonsum gesundheitliche Probleme bestehen, welche negative Auswirkungen auf das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen haben können.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seinen damaligen Rechtsvertreter vor, dass der gegenständliche Bescheid offenbar auf der Annahme beruhe, dass der Beschwerdeführer durch den Konsum von Cannabis nicht in der Lage sei, ein Kfz zu lenken.

Es gebe allerdings keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer jemals ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis gelenkt haben soll. Selbst wenn der Beschwerdeführer bei einer Beschuldigtenvernehmung im Juli 2022 einmal angegeben habe, dass er täglich Cannabis konsumiere, ließe eine derartige Angabe nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer jemals unter Einfluss von Suchtgift ein Fahrzeug lenken würde oder Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges vorliegen würden.

Bei entsprechenden Nachforschungen wäre die belangte Behörde zum Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer niemals unter Einfluss von Suchtgift ein Kfz gelenkt habe. Des Weiteren konsumiere der Beschwerdeführer gegenwärtig kein Suchtgift mehr.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs 4 FSG nur zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung bei der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht aufweise. Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen, ergeben sich aus dem bekämpften Bescheid aber gerade nicht.

Die Voraussetzungen für eine Untersuchung beim Amtsarzt liegen daher nicht vor.

Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und hiernach den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Y zurückzuverweisen.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Führerscheinakt der Bezirkshauptmannschaft Y zu Zahl ***.

Am 6.7.2023 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt und die aus Sicht des Verhandlungsleiters gebotene weitere Vorgangsweise in Absprache mit dem Beschwerdeführer abgesteckt.

II.Rechtliche Gruundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 121/2022 (FSG), maßgeblich:

„§ 3

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und

5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.

[…]

§ 8

Gesundheitliche Eignung

(1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrs-psychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen:

„geeignet”, „bedingt geeignet”, „beschränkt geeignet” oder „nicht geeignet”. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet” für diese Klassen zu lauten;

2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten “bedingt geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;

3. zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet” zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;

4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten.

[…]

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.…“

Weiters ist folgende Bestimmung der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl Nr 322/1997 idF BGBl II 267/2021 (FSG-GV), maßgeblich:

„Alkohol, Sucht- und Arzneimittel

§ 14. (1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

(2) Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, haben ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.

(3) Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen.

(4) Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, darf nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden.

(5) Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.“

III.Rechtliche Erwägungen:

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa VwGH 13.12.2005,2005/11/0191; 22.6.2010, 2010/11/0067) ist Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs 4 FSG, dass begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt.

Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründende Bedenken in diese Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.

2. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass der Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs 4 FSG nur dann zulässig ist, wenn zum Zeitpunkt seiner Erlassung von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken bestehen. Darüber hinaus rechtfertigt nicht jedes „fragwürdige“ bzw auffällige Verhalten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (vgl VwGH 25.7.2007, 2007/11/0024).

Ebenfalls begründet ein Verhalten, welches in höchstem Maße ungehörig und unhöflich ist, keine gerechtfertigten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung (vgl VwGH 13.8.2003, 2002/11/0103).

3. Im gegenständlichen Fall ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer nie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges als von Suchtmitteln beeinträchtigt angetroffen werden konnte.

Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass eine amtswegige Ermittlung begründeter Bedenken seitens der belangten Behörde nur unzureichend vorgenommen wurde, zumal in der Begründung des bekämpften Bescheides lediglich auf (nicht näher konkretisierte) Hinweise der PI Z auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers verwiesen wurde.

Im Ergebnis kann jedoch eine Abhängigkeit von Cannabis iSd § 14 Abs 1 FSG-GV aufgrund eines seitens des Beschwerdeführers im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung vor der PI Z vom 2.7.2022 selbst eingeräumten täglichen Cannabiskonsums keinesfalls ausgeschlossen werden. Eine Abhängigkeit liegt nach dem Dafürhalten des Gefertigten bei einem täglichen Konsumverhalten von Cannabis geradezu auf der Hand, selbst wenn man die diesbezügliche Angabe des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner allfälligen Intention im Strafverfahren, einem vermeintlichen Suchtmittelhandel nach dem Suchtmittelgesetz entgegenzutreten, relativiert sehen muss.

Aus Sicht des Verhandlungsleiters erweist sich vor dem Hintergrund eines behaupteten täglichen Konsums von Cannabis bis Ende 2022 eine amtsärztliche Abklärung des aktuellen Konsumverhaltens als nicht überschießend, sondern sachgerecht und zweckmäßig.

4. Zurecht verweist der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel weiters darauf, dass bei einem Aufforderungsbescheid iSd § 24 Abs 4 FSG im Zeitpunkt seiner Erlassung bei der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht aufweist. Diesbezüglich wurde seitens des Beschwerdeführers ins Treffen geführt, dass er seit Beginn des Jahres 2023 kein Cannabis mehr konsumiere, sodass eine Abhängigkeit –wenn eine solche jemals vorgelegen hätte - nicht mehr gegeben sei.

Auch wenn die diesbezügliche Verantwortung des Beschwerdeführers im Rahmen der Verhandlung vom 6.7.2023 nicht a priori unglaubwürdig anmutet, wäre in einem solchen Fall die Beibringung einer ärztlichen Abklärung oder Bestätigung durch den Gefertigten unumgänglich, weil es sich beim Vorliegen einer allfälligen Abhängigkeitserkrankung um eine medizinische (Vor-)Frage handelt. Eine amtsärztliche Untersuchung erscheint daher – mangels Vorliegen ärztlicher Atteste oder wiederkehrender Überprüfungen der suchtspezifischen Parameter - zur Verifizierung der Stichhaltigkeit dieser Verantwortung unumgänglich.

Bei Zutreffen einer Cannabisabstinenz seit Beginn des Jahres 2023 wäre allenfalls davon auszugehen, dass der tägliche Cannabiskonsum bis Ende 2022 nicht zu einer Suchtmittelabhängigkeit bei AA geführt hat, was freilich zur Konsequenz hätte, dass begründete Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Erlassung eines Aufforderungbescheides nicht (mehr) gegeben wären (vgl dazu VwGH 24.5.2011, 2011/11/0026).

5. Im gegenständlichen Fall wurde daher anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 6.7.2023 im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer vereinbart, sich bis 30.9.2023 der amtsärztlichen Untersuchung zum Zweck obiger Beurteilung zu unterziehen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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