LVwG T LVwG-2023/28/0823-13

LVwG-2023/28/0823-13Tribunal Administrativo Regional10 de jul. de 2023

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Verbesserungsauftrag

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/28/0823-13

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.28.0823.13

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 07.02.2023, Zl ***, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

Im Antrag des Beschwerdeführers vom 29.12.2022 wurde ausgeführt wie folgt.

„Sehr geehrte Damen und Herrn der Tiroler RA Kammer!

Nach dem nun unser Unternehmen BB bereits zum zweiten Mal künstlich in die Insolvenz schickte und diese aber nun positiv abgeschlossen wurde, benötige ich nun einen Anwalt, da ich einfach ohne vorherige Information und Einbindung erst kürzlich vom Massverwalter als Arbeitnehmer einfach abgemeldet wurde.

Vorher war ich hier mit der AK im Zuge der Mitarbeiterprobleme dazu im Gespräch und dieser Mann dort teilte mir mit, das ich nichts zu machen habe, bis man mich ordentlich kündigt.

Man hat mich aber erst kürzlich ohne mich einzubinden oder mich vorher zu informieren als Arbeitnehmer abgemeldet.

Nunmehr ist die AK aber nicht mehr für mich (so wie früher schon die ganzen Jahre über) erreichbar, weder per Mail noch per Telefon und anscheinend wurde ich laut einem investigtivem Journalisten intern als einer von fünf solchen Fällen nun dort bezüglich der Kommunikation gesperrt.

So hatte ich mich an sie WK Tirol gewandt und diese teilte mir mit, dass ich von der AK hier vertreten werden muss, wenn mir diese aber die Kommunikation verweigert mir Niemand auf Welt, so wie in vielen anderen Fällen schon genau so, nun noch helfen könnte.

So werde ich hier nun einen Anwalt benötigen und würden diesen natürlich auch neben meiner Rechtsschutzversicherung bezahlen, aber bekomme ich eben auch wieder keinen.

So hat neben meinen eigenen fast 200 vergeblichen Bemühungen irgendwo in Österreich einen Anwalt zu bekommen, auch dieser vorher erwähnte investigative Journalist insgesamt 800 weitere Anwälte und sämtliche Anwälte in Tirol, welche nicht von mir kontaktiert wurden, bereits vergeblich für eine Vertretung von uns bemüht.

Aus diesem Grund darf ich sie höflich ersuchen uns nun eben nun über die Kammer einen Anwalt für eine Vertretung zuzuteilen, da wir sonst wohl existentiell dem Untergang geweiht sind, da ich seit April dieses Jahres kein Gehalt mehr bezogen habe.

Vielen Dank für ihre rasche Rückantwort.

mfg

AA

AA GF

BB

Adresse 1

A-**** Z,

Mobil +43 (0) xxx xxxx xxx

Telefon +43 (0) xxxx xxxx

Fax +43(0) xxxx xxxx-x

Email AA@CC.at

Mit Beschluss des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 16.01.2023, Zl ***, wurde ein Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs 3 AVG eingeleitet und darin ausgeführt wie folgt:

„(…)

5. Daher hat der Ausschuss der Tiroler Rechtsanwaltskammer in seiner Plenarsitzung vom 12.01.2023 den

Beschluss

gefasst, Sie aufzufordern, innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von vierzehn Tagen, schriftlich belegt, vollständig und geordnet die im Folgenden, in Punkt 7 dieser Verständigung genannten Angaben zu machen.

Wichtiger Hinweis:

Beachten Sie, dass es sich dabei um eine Aufforderung nach § 13 (3) AVG handelt:

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat viel mehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

6. Dabei und dazu darf darauf aufmerksam gemacht werden, dass in einem solchen Verfahren auf Antrag einer Partei (§13 AVG) eine besondere, das heißt verdichtete Mitwirkungspflicht der antragstellenden Partei gegeben ist, die allein die entsprechenden Angaben, ob die Voraussetzungen in dem Sinne des Gesetzes vorliegen, machen kann.

Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gegenüber der Pflicht zur amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts umso größer, als es der Behörde unmöglich ist, personenbezogene Auskünfte über einen Antragsteller zu erhalten und es deshalb der Mitwirkung des Betroffenen bedarf (vgl. zu allem VwGH 25.9.2018, Ra 2018/01/0364, mwN).

Dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Das Offizialprinzip entbindet die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf.

Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen. Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gerade dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen von Amts wegen zu beschaffen (Ra 2022/02/0077, Ra 2019/14/0153)

7. Damit ergeht folgende

Aufforderung zu der Verbesserung Ihres Anbringens

binnen einer nicht erstreckbaren Frist von

vierzehn Tagen

a)Ihren Antrag zu vervollständigen und zu verbessern und

b)folgende schriftlich ausreichend belegte Angaben in dem gegenständlichen

Verfahren zu machen und Auskünfte zu erteilen:

7.1. Für die Geltendmachung welcher konkreten Ansprüche aus welchem konkreten Lebenssachverhalt Sie den Beistand und die Beratung eines Rechtsanwaltes/einer Rechtsanwältin beantragen, um welchen Betrag oder sonstigen, nicht in Geld bestehenden Streitgegenstand es geht, gegen wen der Anspruch oder die Ansprüche geltend gemacht werden sollen.

Dabei ist zu beschreiben gegen wen Sie eine Forderung geltend machen wollen, aus welchem Lebenssachverhalt das erfolgt und in welcher ungefähren Höhe der Anspruch sich bewegt, den Sie geltend machen wollen.

Erläuterung

Ob und wofür die Beigebung beantragt wird, ist eine zentrale Voraussetzung dafür, im Verfahren den so genannten Antragsgegenstand festzulegen, über den in dem Rahmen der Beigebungsentscheidung entschieden werden soll. Dazu muss der Antrag ausreichend genau und ausreichend bestimmt sein. Im Falle der Zuerkennung der beantragten Beigebung muss ja auch konkret beschrieben werden, wofür eine Beigebung erfolgt. (VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035). Das heißt, es muss klar sein, wofür eine Beigebung erfolgen solle.

(…)“

Der Beschwerdeführer beantwortete den Verbesserungsauftrag mit E-Mail vom 23.01.2023 und führte darin aus wie folgt:

„Sehr geehrte Frau Präsidentin der Tiroler RA Kammer Frau DD!

Ich darf mich auf ihr Schreiben per Mail am 19.1.23 und ihrer Anlage dazu mit dem Text:" Ihr Antrag vom 29.12.22 auf Bestellung eines Rechtsanwalts - Aufforderung zur Erbringung von Nachweisen und Bekanntgabe Verbesserungsauftrag nach § 13 (3) AVG" beziehen:

Für mich ist diese von ihnen hier gewählte Vorgangeweise einmal mich völlig überfordernd, aber auch aus meiner Sicht völlig unverhältnismäßig und überschießend und weder in dieser Form nachvollziehbar noch akzeptierbar. Dazu verweise auch noch auf sämtliche Vorkommnisse und Eingaben und Anzeigen von mir, welche bisher immer nur ins Leere gingen, aber damit auch weiteres schlagendes Beweismaterial erzeugt haben.

Da ich mich aber in einer vorsätzlich so gebrachten Zwangslage auch weiterhin befinde, darf ich so gut es mir eben überhaupt ohne eine dafür notwendige Rechtsberatung möglich ist, ihren meiner Meinung nach, wenn man den Gesamtkontext dieser Anforderung berücksichtigt aus welchen diese Vorgangsweise entspringt, schweren menschenrechts- und grundrechtswidrigen Anforderungen im besagten Schreiben, zumindest versuchen zu entsprechend.

Vorab möchte ich aber nochmals meine Anforderung im Kernsatz zitieren:

Zitat aus meinem Schreiben vom 29.12.:

"So werde ich hier nun einen Anwalt benötigen und würden diesen natürlich auch neben meiner Rechtsschutzversicherung bezahlen, aber bekomme ich eben auch wieder keinen."

Vorab dazu darf ich noch weiter festhalten, dass mir die Staatsanwältin Frau Magistra EE nach der Einstellung des zweiten Strafverfahens gegen FF im Einzelrichterverfahren, wo ich noch immer nicht weiß, warum dieses Verfahren überhaupt eingestellt wurde (hier teile mir die ehemalige Kanzlei GG erst kürzlich mit, dass der Grund dafür der wäre, dass JJ im zweiten Strafverfahren gegen FF erneut wieder standeswidrig keinen Privatbeteiligtenzuspruch gefordert hatte?), mitteilte, dass ich nun in Österreich keinen Anwalt mehr finden werde, welcher mich wirklich standesgemäß vertreten würde.

Allein eine solche Prophezeihung in einem angeblichen Rechtsstaat auch noch von der Staatsanwaltschaft dort ist ja schon unfassbar, aber kann ich diese Prophezeihung (Rückwärts gesehen natürlich eine weitere Drohung!) nun zwischenzeitlich auch noch bestätigen, nach dem ich über Jahrzehnte hinweg schon in unfassbaren Lagen, bis hin zum mehrfachen Mordverdacht an meiner Familie und mir, keinen Anwalt erhalten hatte und habe und dazu an die 1.000 bereits vergeblich dafür kontaktierte. (Dieser Umstand im Zusammenhang der Prophezeihung dieser Staatsanwältin, dokumentiert damit aus meiner Sicht auch ganz deutlich den Beweis einer anscheinend schon vor meinem Fall in diesem Lande stationierten kriminellen Organisation!)

Zu ihren nunmehr mich vollkommen überfordernden Anforderungen, wo ich eben ebenfalls schon einen Rechtsbeistand benötigen würde und keinem meiner zahlreichen und oft sehr prominenten Geschäftskunden, welche ich in meinem Beruf vorher vertreten hatte, eine entsprechende Beantwortung zu einer solchen Anforderung überhaupt zutrauen würde, um nochmals ihre überschießende und unverhältnismäßige und eigentlich nicht nachvollziehbare Anforderung damit unterstreichend zu kritisieren:

Dazu darf ich vorab nochmals nun auch mein vollständiges Anforderungsschreiben an Sie, welches eigentlich schon selbstsprechend gewesenen war, noch zusätzlich hier einkopiert zitieren:

"Sehr geehrte Damen und Herrn der Tiroler RA Kammer!

Nach dem nun unser Unternehmen BB bereits zum zweiten Mal künstlich in die Insolvenz schickte und diese aber nun positiv abgeschlossen wurde, benötige ich nun einen Anwalt, da ich einfach ohne vorherige Information und Einbindung erst kürzlich vom Massverwalter als Arbeitnehmer einfach abgemeldet wurde.

Vorher war ich hier mit der AK im Zuge der Mitarbeiterprobleme dazu im Gespräch und dieser Mann dort teilte mir mit, das ich nichts zu machen habe, bis man mich ordentlich kündigt.

Man hat mich aber erst kürzlich ohne mich einzubinden oder mich vorher zu informieren als Arbeitnehmer abgemeldet.

Nunmehr ist die AK aber nicht mehr für mich (so wie früher schon die ganzen Jahre über) erreichbar, weder per Mail noch per Telefon und anscheinend wurde ich laut einem investigtivem Journalisten intern als einer von fünf solchen Fällen nun dort bezüglich der Kommunikation gesperrt.

So hatte ich mich an sie WK Tirol gewandt und diese teilte mir mit, dass ich von der AK hier vertreten werden muss, wenn mir diese aber die Kommunikation verweigert mir Niemand auf Welt, so wie in vielen anderen Fällen schon genau so, nun noch helfen könnte.

So werde ich hier nun einen Anwalt benötigen und würden diesen natürlich auch neben meiner Rechtsschutzversicherung bezahlen, aber bekomme ich eben auch wieder keinen.

So hat neben meinen eigenen fast 200 vergeblichen Bemühungen irgendwo in Österreich einen Anwalt zu bekommen, auch dieser vorher erwähnte investigative Journalist insgesamt 600 weitere Anwälte (zu meinen eigenen vergeblich kontaktierten ca. 200) und damit nun auch sämtliche Anwälte in Tirol, welche nicht schon von mir selber kontaktiert wurden, bereits vergeblich für eine Vertretung von uns bemüht.

Aus diesem Grund darf ich sie höflich ersuchen, uns nun eben nun über die Kammer einen Anwalt für eine Vertretung zuzuteilen, da wir sonst wohl existentiell dem Untergang geweiht sind, da ich seit April dieses Jahres kein Gehalt mehr bezogen habe.

Vielen Dank für ihre rasche Rückantwort."

Zusammenfassend darf ich dazu deshalb nochmals festhalten und im Sinne ihrer weiteren Anforderungen dazu ergänzen:

Ich benötige einen Anwalt für eine Beratung, wie ich hier überhaupt weiter vorgehen kann, darf, soll, muss? nach dem ich einfach vom Massverwalter KK Ende Oktober als angestellter GF der BB abgemeldet wurde und seit April 2022 keinen Gehalt mehr erhielt. Aber auch noch immer keine Abrechnung und mir als meine Mitarbeiter im Zuge der Insolvenz ausschieden der damals hier involvierte AK Mann dazu den Rat gab, dass ich nichts tun soll und einfach weiter abwarten soll, da mich der Masseverwalter ordentlich kündigen müsste, was dieser aber eben noch immer nicht gemacht hat und ich dann meine Ansprüche vom IEF erhalten muss.

Da mich eben weder die AK, noch die WK in meiner Lage und notwendigen Vorgangsweise nachweislich dokumentiert vertritt, oder überhaupt vollständig beraten würde und auch meine Rechtsschutzversicherung mir bereits mittteilen musste, dass sie keinen Anwalt finden, welcher mich vertreten würde, habe ich mich nun eben zwangsweise dazuz wieder an die Tiroler RA Kammer dafür gewandt, dass mir diese einen Vertreter zukommen läßt, welche ich natürlich (auch im Voraus) bezahlen werde.

Sollte dies ausstehende Rechtsberatung aber ergeben, was mir der AK Mann bereits riet, dann brauche ich natürlich einen Anwalt um diese noch immer offenen Ansprüche entsprechend einzuklagen!

Wenn nicht, dann stellt sich die Frage, wie sich sonst zu meinen Ansprüchen komme.

Hier verweise ich auch, auf die aktuelle Vorgangsweise im Zuge der Beendigung dieser Insolvenz, dass ich aktuell dabei bin die GmbH vollständig in den Besitz meiner Familie zu bringen.

Hier sind die Vorausetzungen dafür schon fast abgeschlossen, aber wird es gemäß dem hier dafür aktiven Notars noch einige Wochen dauern, bis hier ein entsprechender Finanlisierungstermin mit den Gesellschaftern stattfinden kann und dann die gefassten Beschlüsse in das Firmenbuch umgesetzt und dort entsprechend eingetragen werden.

(Bei diesem Vorgang muss auch abgeklärt werden, ob die Haftungen der Bank Austria weiter gegen meine Frau und mich trotz der Überzahlungen wie seit Jahrzehnten schon so, weiter bestehen werden und bestehen dürfen. Sollte das der Fall sein, dann sind auch das unfassbare Grund- und 'Menschenrechtsverletzungen und mindestens wieder rechtswidrig. Auch dafür hätten wir schon lange einen funktionierende Anwalt benötigt, aber eben vorsätzlich über die Tiroler Rechtsanwaltskammer so gesteuert, bisher nicht erhalten und damit auch nie erhalten können.)

Zwischenzeitlich habe ich mit dem Verfahrensanwalt der BB, Herrn RA LL aus Y schriftlich Kontakt aufgenommen, wo ich diesen ersucht habe, sein Mandat aus einer gerichtlich genehmigten Verfahrenshilfe für das Einbringen einer Schadenserstatzklage gegen JJ und Co in eine Schlichtung zu wandeln.

Dazu habe ich noch keine Rückantwort von ihm erhalten und wird es vermutlich wohl auch erst umsetzbar dafür noch reifen müssen, bis diese Firmenbuchabwicklung rechtskräftig als Basis dafür durchgeführt und entsprechend im Firmenbuch eingetragen wurde.

(Sollte diese Vorgangsweise fruchten, so wäre vermutlich diese nunmehr von mir hier weiter begehrten Ansprüche auch darin enthalten? - Heute habe ich auch noch eine Forderung der Finanz gegen mich erhalten, dass nach so vielen Jahren nun plötzlich eine Steuerschuld in Höhe von über EURO 80.000 gegen mich aufgeflammt sein sollte, nach dem ich schon viel zu viel an die Finanz bezahlte und sämtliche Bemühungen, Fragen und Anzeigen bisher einfach wieder ins Leere gingen. Vermutlich werde ich nun auch dafür einen Anwalt sonst nun noch zusätzlich benötigen)

Meinen schriftlichen von ihnen in ihrem Schreiben geforderten neuerlichen Nachweis diesen nunmehr für meine offenen Gehaltsforderungen die Insolvenzmasse benötigten Anwalt auch zu bezahlen und bezahlen zu können, darf ich nochmals in Form meiner nochmaligen schriftlichen Zusage an sie, hierfür, wenn notwendig, sogar eine Vorausauszahlung dafür sofort zu leisten, erneut wieder festhalten.

Teilen sie mir dazu deshalb das Konto und den notwendigen Betrag mit und wir werden das Geld an Sie umgehen transferieren.

Was den neuerlichen und schon wiederholt geforderten und bisher immer von uns schon erbrachten Nachweis anbetrifft, nachzuweisen, dass ich keinen Anwalt mehr kriege, so verweise ich hier auf den investitagtiven Anwalt MM von NN und möchte diesen auch gleich als Zeugen für meine Behauptungen angeben, welcher hier ca. 800 Anwälte für eine Vertretung von mir vergeblich schriftlich und telefonisch kontaktierte, um eben diesen Nachweis auch für seine eigenen Recherchen damit zu erbringen. Dazu hat er sämtlich von mir noch nicht kontaktieren Anwälten in Tirol in seiner Anfrage miteinbezogen, welche allesamt entweder sich gar nicht auf die Anfrage gemeldet haben, oder eine schriftliche Absage erteilten. (Das alles ist ja längst schon "FILMREIF", vor allem nach dem letzte Tod des Anwalts OO, genau einen Tag nach dem er mir mitteilte, dass er nun starten würde und nun alles was man mir genommen hat, wieder für mich zurückholen wird und mir auch bestätigte, dass es sich hier um eine kriminelle Organisation bis tief hinein in die RA Kammer handelt und er schon mehrfach auch deshalb bedroht worden wäre... - genauso wie der dann ebenso gleich danach verstorbene PP mir mitteilte, als auch der über Nacht ausgeschieden QQ schon so...) Leider hat mir diese offensichtlich kriminelle Organisation wieder die entsprechenden Nachweise aus meinem Computer ganz gezielt gelöscht und gehen auch diese Anzeigen von mir leider seit Jahrzehnten schon stets ins Leere.

So habe ich Herrn MM, welcher mir auf meine SMS Anfrage mir hier zu helfen mir bisher nicht geantwortet hatte, nun eben gleich mit auf den Verteilter genommen und werde diesen noch extra dazu nochmals kontaktieren, um diese Nachweise an sie eben zu erbringen.

Aber auch die für mich verantwortlichen Damen und Herrn meiner Rechtsschutzversicherung bei der Zürich, darf ich dafür als weitere Zeugen anführen, wo sämtliche mir von dort vermittelten Anwälte eine Vertretung von mir ablehnten.

In diesem Sinne, darf ich sie höflich ersuchen, mir endlich über einen Anwalt und dessen Beratung zumindest ein kleines aber sehr elementares Stück meiner existenzsicherenden Lebensplanung rasch zurückzugeben, da mich, aber auch die mir noch verbliebene Restfamilie, dieser aktueller Zustand, wie schon über Jahrzehnte hinweg so, auch weiter in einem qualvollen und schon lange keinem Menschen mehr zumutbaren Zustand weiter hält.

mfg

AA

lng.Mag.(FH) AA

Adresse 1

A-**** Z,

Mobil +43 (0) xxx xxxx xxx

Telefon +43(0) xxxx xxxx

Fax+43(0) xxxx xxxx-x

Email AA@CC.at

PS Meine Frau hat nun auf ihrem Computer ein Mail von Herrn MM gefunden, welches ich ohne die Anlage dazu hier einkopieren darf und in der Anlage habe ich noch eine Hardcopy mit von diesem Mail mit Schutz der dort angeführten Anlagen eingefügt und eben Herrn MM auch gleich mit auf den Verteiler genommen, welcher aber erst wieder Mitte Feber erreichbar ist, wir mir dieser per Mail erst kürzlich mitteilte:

"Lieber AA,

sorry für die Verspätung. Anbei die Auswertung. Es waren leider doch nur sechs Zusagen, nicht elf. Der Fehler lag beim Kollegen, er entschuldigt sich hierfür. Bitte diese Dokumente nicht an Dritte weiterleiten, nur für dich und deine Frau, Stichwort Redaktionsgeheimnis.

LG,

MM

MM, Bakk. MA

Chefredakteur

NN - RR“

Daraufhin erließ der Ausschuss der Tiroler Rechtsanwaltskammer den Beschluss vom 07.02.2023, zu Zl ***, und wurde im Spruch ausgeführt wie folgt:

„Das Plenum des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer hat in seiner Sitzung vom 2.2.2023 unter dem Vorsitz der Präsidentin DD und den weiteren Ausschussmitgliedern SS, TT, VP UU, VV, WW, XX, YY, VP ZZ, RAA AAA und RAA BBB beschlossen:

Der Antrag vom 29.12. 2022 an den Ausschuss der Tiroler Rechtsanwaltskammer als zuständiger Behörde (§ 28 RAO) nach § 10 (3) RAO auf Bestellung eines Rechtsanwaltes wird nach §§ 6, 8, 13, 37, 45 AVG iVm § 10 (3) und § 28 RAO

zurückgewiesen.“

In der Begründung des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer wurde zusammengefasst ausgeführt, dass „innerhalb der dem Beschwerdeführer gesetzten Frist hat der Beschwerdeführer eine Stellungnahme an die Tiroler Rechtsanwaltskammer gerichtet, in der er, im Wesentlichen, den bisherigen Antrag wiederholt, sonst aber dem an ihn gerichteten Aufträgen keinen Punkt nachgekommen ist. Dazu legt der Beschwerdeführer ferner Auszüge aus unterschiedlicher Korrespondenz bei, die über mangels Schilderung des betroffenen Sachverhalts im Wesentlichen im keinen Bezug zu den dem Antragsteller erteilten Aufträgen steht.“

Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt:

„Fax an: An das LVWG Tirol, Adresse 2, ****

Y, Fax Nr. ***

Fax von: CCC, Adresse 1, ****

Z, Handy Nummer +***

Fax Nr. ***, 33 Seiten

Beschwerde an das LVWG, gemäß Rechtsmittelbelehrung im Bescheid R

*** der Tiroler RA Kammer mit Posteingang am 13.2.2023

Z, am 23.2.2023

Sehr geehrte Damen und Herrn des LVWG!

Ich darf wie im Betreff angeführt, zeitgerecht gegen den Bescheid der Tiroler RA Kammer, wie dort dazu in deren letzten Schreiben angeführt, meine Beschwerde erheben:

Dazu darf ich nochmals wie folgt zusammenfassen und anschließend in der Anlage zu diesem Fax den selbstsprechenden Schriftverkehr mit der Tiroler RA Kammer beifügen:

Es ist mir seit vielen Jahren und spätestens seit der rechtskräftigen Verurteilung von Herrn FF völlig unmöglich einen Anwalt zu erhalten.

So wurde mir das als Opfer eben nach der rechtkräftigen Verurteilung von FF über einem 4- köpfigen Schöffensenat wegen schweren gewerbsmäßigen Betrugs und Beweismittelfälschung um das Jahr 2008 herum, auch schon genauso von der damals hier zuständig gewesenen Staatsanwältin Frau EE prophezeit. Diese Prophezeiung erfolgte als das zweite eigentliche Hauptstrafverfahren bei einem Einzelrichter ohne Begründung eingestellt wurde und mir die Akteneinsicht darin bis heute verwehrt wurde und auch anwaltliche Schreiben (damals gelang es mir sogar noch einen Anwalt dafür über eine Verfahrenshilfe zu erhalten) dazu ohne einem Erfolg bis heute und auch wieder konsequenzlos blieben und trotz meiner Anzeigen auch dazu weiter bleiben konnten.

Zwischenzeitlich habe ich selbst über 100 Anwälte in ganz Österreich bereits vergeblich und oft noch unter Zahlung von Honoraren und meist ohne einer Leistung dafür erbracht zu haben, versucht für eine Vertretung zu gewinnen. (Noch immer habe ich keinen Schadensersatz aus den Straftaten von FF, wo der damalige Anwalt JJ nur beispielsweise für weitere nicht wirklich bearbeitete Schäden, sogar drei Klagen in Höhe von ca. 10 Mio EURO ausgearbeitet hat und dazu aber nur eine bei Gericht eingebracht, wo ich auch bereits die Pauschalgebühr zahlen musste, diesen Prozess aber gegen unseren ausdrücklichen Willen einfach ruhend gestellt. So war es mir bisher nicht einmal möglich den mir zugesprochenen Privatbeteiligtenzuspruch in Höhe von ca. EURO 50.000 zu erhalten, da sich auch dafür kein Anwalt bisher fand.)

Getoppt wurde das nun noch von einem investigativem Journalisten, welcher sämtliche Anwälte in Tirol dazu für mich anschrieb und von allen eine Absage erhielt, so dass wir insgesamt schon und nachweislich dokumentiert, an die 800 vergeblich kontaktierten Anwälten kommen.

So habe ich noch immer eine aufrechte Rechtsschutzversicherung, aber ist es auch dort nicht möglich einen Anwalt für meine Vertretung zu gewinnen.

Aber werden mir seit ca. einem Jahr nun auch keine Verfahrenshilfen mehr genehmigt, nach dem der Herr DDD wegen eines „Bum Outs“ am BG X ausgeschieden ist. (Herr DDD hat mir mehrfach bestätigt „was hier läuft“ und muss sein überraschender Ausstieg wohl auch damit in einem Zusammenhang gestanden sein?)

Bei fast allen Verfahrenshilfen, welche mir bisher genehmigt wurden, blieb der Anwalt entweder überhaupt und bis heute einfach untätig, oder erklärte sich schriftlich für befangen, musste aber dann auf Anweisung der RA Kammer trotzdem hier weiter tätig bleiben und war dann eben auch genauso befangen, meist zu weiteren Schädigungen von uns tätig, oder meist sogar überhaupt untätig.

Alle meine Anzeigen dazu mit dem dringenden Verdacht von vielfachen strafbaren Handlungen blieben bisher ebenfalls ohne einer Wirkung.

Nein nicht ganz. So schrieb mir damals ein OSTA der WKSTA ein Mail wo dieser mir mitteilte, dass die Tiroler RA Kammer hier versagt hätte und deshalb nun der österr. Rechtsanwaltskammertag dafür zuständig wäre.

Nach dem ich dieses Mail dorthin weiterleitete, schrieb man mir hier zurück - „Nein!“ - Ich leitete das Mail wieder an den OSTA weiter und dieser schrieb mir sinngemäß erneut, „sind sie doch!“. Daraufhin teilte mir der österr. Rechtsanwaltskammertag mit, dass er alle weiteren Eingaben von mir rigoros ungelesen in den Papierkorb werfen würde.

Ich wandte mich darauf hin dann an das Justizministerium und dort gab es eine eigene Sektion für RA Kammern und dort teilte man mir mit, dass sie den österr. Rechtsanwaltskammertag dazu schriftlich kontaktieren würden und sobald die Rückantwort vorliegt, mich wieder verständigen würden.

Nach dem ich einige Monate danach noch immer keine Verständigung vorliegen hatte, wandte ich mich erneut an diesen Sektionschef und dieser teilte mir mit, dass er leider nichts mehr für mich tun könnte, da der österr. Rechtsanwaltskammertag auch ihm keine Antwort geben würde und die RA Kammern in Österreich völlig autark, immun und weisungsfrei wären.

Ich gab mich nicht damit zufrieden und kontaktierte: wieder seine Zuständigkeit und seine Mitarbeiterin gab mir den Rat, dass ich mich nun dazu direkt an die Justizministerin wenden sollte, was ich umgehend gemacht habe.

Diese schickte mir zwar eine Empfangsbestätigung, aber ging dann in den Mutterschutz. So wandte ich mich an ihren Vertreter, Herrn Vizekanzler EEE, obwohl dieser befangen in unserem Fall zumindest indirekt involviert war.

So gab mir dieser nicht einmal eine Empfangsbestätigung und so wandte ich mich dann an den grünen Parlamentsclub. Die dortige Chefin damals versicherte mir, dass sie sich hier für mich umgehend einsetzen wird und ich verlässlich wieder Bescheid erhalten würde.

Ein paar Tage später wurde diese Dame dort abgesetzt und ihre neue Vertretung teilte mir sofort mit, dass sie hier absolut nichts für mich machen wird.

So habe ich mich dann als die Ministerin wieder in Amt und Würden war, wieder dorthin gemeldet, aber diesmal erhielt ich auch keine Empfangsbestätigung mehr und gingen auch meine telefonischen Versuche einfach ins Leere.

Irgendwann gab ich dann auf. Trotzdem gab es zahlreiche weitere dringend zu untersuchende Vorgangsweisen, welche ich dann immer bei der Tiroler RA Kammer, meist auch noch CC an den österr. Rechtsanwaltskammertag angezeigt habe, welche Kammern aber einfach weiter dazu bis heute untätig blieben und es mir dann auch technisch von dort veranlasst nicht mehr möglich war mit meinen Handy oder das meiner Familie dort nur anzurufen.

Seit ca. einem Jahr ist das nun aber wieder möglich, aber eben bisher auch immer ohne einem konkreten Erfolg daraus.

Aktuell geht es um eine rechtliche Beratung, wie ich als GF der BB ohne Kündigung vom Masseverwalter einfach im Zuge der laufenden Insolvenz abgemeldet werden konnte und wo ich laut einem Herrn in der AK hiergegen eben bei IEF Schadensersatz beantragen könnte. (Hier war und ist es mir nicht möglich eine rechtliche Beratung zu erhalten, was ich hier nun konkret gegen wen rechtlich tun müsste. So gibt es nun anscheinend seit einiger Zeit nun auch keine Gratiserstberatung mehr von Anwälten was die erste Stunde anbetrifft und anscheinend für mich auch dann keine, wenn ich hier in Vorleistung treten würde, wie die Tiroler RA Kammer mir hierzu eben schriftlich in den beiliegenden Unterlagen mitgeteilt hat. Hier steht dazu auf deren Homepage eine Telefonnummer vom Justizministerium wo man hier weiter um Rat fragen können soll. - Gesagt getan rief ich dort an und die dortige Mitarbeiterin am Telefon teilte mir umgehend mit ohne mich überhaupt anzuhören, dass mir in meinem Fall Niemand mehr helfen könnte, wie auch schon einmal die Tiroler RA Kammer so und legte einfach auf.)

Weiters habe ich versucht eine sogenannte „Schlichtung“ zu beantragen, wie mir der neue Mitarbeiter in der RA Kammer dazu geraten hat. Hier hatte ich versucht über einen Verfahrensanwalt, welcher eine fix fertige Klage ausgearbeitet hat, aber diese nicht einbrachte, das bei der Tiroler RA Kammer einzureichen. (Hier habe ich kürzlich meiner weiteren Anzeige an die Tiroler RA Kammer eine Information erhalten, dass man nun diesen Fall zumindest untersuchen würde...)

Dabei gehe ich auch davon aus, dass wenn diese Schlichtung funktionieren würde, die beiden anderen hier angeführten Anforderungen von dringend benötigten Rechtsanwälten damit obsolet werden müssten?

Ohne diesen Verfahrensanwalt bzw. ohne einem Anwalt sehe ich mich aber nicht in der Lage diese Schlichtung ordnungsgemäß bei der RA Kammer einzubringen. - Auch hier würde mir aber meine Familie die dafür notwendigen EURO 12.000 leihen!

(Hier verweise ich auf den Anfang letzten Jahres verstorbenen RA OO, welcher mir mitteilte, dass dieser Verfahrensanwalt sofort nach dem Ende der ersten Insolvenz der BB diese Klage von sich aus, ohne mein Zutun hätte einbringen müssen. So schrieb mir dieser dann, dass er nun loslegen würde und er mir alles was man mir genommen hat nun zurückholen würde. Am nächsten Tage war er tot. — Dieser teilte mir aber auch mit, dass es solch unfassbare Zuständige in Tirol wie den Meinen mehrfach geben würde und auch, dass er hier schon bedroht wurde.

Genauso ging es mir schon mit einem anderen Anwalt ein paar Jahre davor, welcher mir das Gleiche wie OO schon davor bestätigt hatte. Dieser kriegte aber über Nacht einen aggressiven Krebs und ist seither nicht mehr fähig seinen Beruf auszuüben und seit dieser Zeit auch nicht mehr für mich erreichbar. Aber auch schon der bis zu diesem Zeitpunkt bestens funktioniert habende Anwalt QQ. welcher dafür gesorgt hatte, dass FF überhaupt verurteilt wurde, schied mit einem „Bum Out“ aus, genau zu einem Zeitpunkt, wo er mehrfach laut und sogar in der Öffentlichkeit im Zentrum von Y laut schrie, dass RA JJ hier für alles zu haften hätte und er nun bald bei der „Adresse 3“ wäre. - Als das zweite Strafverfahren gegen FF eingestellt wurde, schied er ebenso, wie bereits erwähnte mit einem „Bum Out“ aus und sagte mir noch, dass das was mit mir nun passieren würde, alles was es bis dahin gegeben hat, noch weit in den Schatten stellen würde und dass es hier nun zu einer Planierungszahlung mindestens in zweistelligen Millionensumme gekommen wäre, damit das alles wie es vorliegt überhaupt möglich war, dieses Geld aber, welches mir zugestanden wäre, der Anwalt JJ uns sein Umfeld kassiert hätten... - leider hatte er mit seinen Prophezeiungen mehr als nur recht!)

Weiters ist unser Unternehmen BB Eigentümer von Anteilen an den FF. Diese Anteile werden jedoch treuhändig für uns gehalten und ist dieser Treuhänder aber nicht mehr bereit uns diese Anteile zu überlassen, obwohl uns entsprechende Kaufangebote von dortigen Gesellschaftern und großes Interesse dafür vorliegen, wie auch die schlagenden Nachweise, dass wir die wahren Eigentümer sind (Diese Unterlagen hatte Finanzbeamter unterdrückt und wurden uns diese erst Anfang letzten Jahres über die Steuerfahndung wieder zugestellt) - Hier besteht damit nun auch der dringende Verdacht eines schweren Betrugs, mit einem erfolgreichen Raubzugdiebstahls, inklusive darin involvierter Banken und von langer Hand schon so geplant! (So haben wir auch nicht die Kurtaxen bisher refundiert erhalten, wie es dort für Gesellschafter üblich ist. Ein Betrag wohl schon an die EURO 400.000!)

Für genau diese drei Verfahren würde ich nun eben aktuell einen Anwalt dringendst benötigen und würde meine Familie mir sogar das Geld dafür leihen, dass ich nun hier in Vorlage gehen könnte, was aber ebenfalls von der Tiroler RA Kammer nun bereits schriftlich abgelehnt wurde. (Dabei ist aber auch noch immer offen und mehr als nur unsicher, ob es mir auf Grund der vorliegenden Umstände eben überhaupt noch möglich ist einen wirklich funktionierenden Anwalt zu erhalten!

Wie schon nun fast zwei Jahrzehnte lang so, werden meine Familie und ich hier auch damit weiter in einem qualvollen Zustand gehalten und immer wieder von neuem gesetzt und finanziell wie Sklaven finanziell Ä-'on diesem offensichtlichen „System“ ausgemolken, ohne dass wir uns hiergegen auch nur irgendwie bisher wehren hätten können. Aber auch dringend aufzuklärende mindestens nicht natürliche Todesfälle, mindestens meiner Eltern aber auch eines engen Freunds mit der Hinterlassung von drei minderjährigen Kindern stehen auf unserer schwarzen Liste, endlich die notwendige Aufklärung dafür zu erfahren. Auch hier verweisen wir wieder auf unsere zahlreichen Anzeigen und Eingaben, welche aber bisher ebenfalls nur ins Leere gingen, oder wir gleich überhaupt keine Antwort bis heute dazu erhalten haben. (Hier verweise ich auf einen Datenstick eines verdeckten Ermittlers, welcher mir viele Monate Personenschutz gab und welchen die WKSTA über das BKA hat auswerten lassen. Auch hier wird mir die Akteneinsicht bisher einfach verwehrt und der Fall erneut, wie schon mehrfach davor, von der WKSTA abgezogen und an die STA Y abgetreten, welche alles was bisher an diese herangetragen wurde, umgehend hat einstellen lassen, was ja auf Grund der Prophezeiung der Frau Staatsanwältin EE auch nicht wundem muss.)

Mehrfach wurde mir dazu schon von dritten Seiten mitgeteilt, wohin wir uns Hilfe suchend immer wieder wenden und gewandt haben: „alles was sie brauchen ist nur ein funktionierender Anwalt - was aber, wie man gerade wieder in diesem Akt, aber auch an den über Nacht ausgeschiedenen Anwälten sieht, mir (uns) eben nicht möglich war und offensichtlich weiter nicht ist!“

Damit besteht schon lange der dringende Verdacht einer Grund- und Menschenrechtsverletzung, aber auch bezüglich der Bildung einer kriminellen Organisation, wo die Tiroler RA Kammer vermutlich auch eine zentrale Rolle spielen muss, denn anders ist das alles leider sonst zumindest für uns nicht mehr anders plausibel zu erklären.

Aus diesem Grund, darf ich meine Beschwerde mm an sie richten, damit sie sicherstellen, dass die Tiroler RA Kammer hier endlich von sich aus die notwendigen Schritte veranlasst, damit wir aus dieser künstlich produzierten Zwangslage mit der drohenden endgültigen Existenz Vernichtung endlich wieder herauskommen. - Entweder auf Basis einer Vorauskasse, und/oder meiner aufrechten Rechtsschutzversicherung und mit der ausdrücklichen Bestätigung, dass der mir hier zugeteilte Anwalt nicht befangen ist!

Gerne sende ich ihnen auch weiter Unterlagen und Beweismittel zu und stehe ihnen, als auch noch weitere Zeugen, welche ich ihnen noch dazu noch gerne namhaft machen würde, für meine gemachten Vorbringen und für jeglichen Fragen daraus gerne zur Verfügung.

Vielen Dank für ihre rasche Entscheidung und Rückantwort.

Mfg

AA privat, aber auch als Gesellschafter und GF der BB in W

1. Noch ergänzender Nachtrag: Ich werde ihnen nun dieses Beschwerde faxen und gleichzeitig dann an die Tiroler RA Kammer samt dem Faxnachweise per Mail weiterleiten.

2. Ergänzender Nachtrag: Weiters darf ich bestätigen, dass ich die für diese Beschwerde geforderten EURO 30 bereits an das mir von der Tiroler RA Kammer dazu angewiesene Konto bei der BAWAG P.S.K. IBAN ***, BIC: BUNDATWW einbezahlt habe. Dazu darf ich die Einzahlungsbestätigung in der Anlage D) anfuhren.

3. Ergänzender Nachtrag: Weiters darf ich noch folgendes offenes Problem schildern, welches bei einem funktionierenden Anwalt vermutlich mitbearbeitet wird: So gab es auch eine Insolvenz meines Einzelunternehmens. Dabei wurden von der Finanz EURO 440.000 an offenen Forderungen aus von mir hinterzogenen Steuern gestellt, wofür ich die 20 Prozent Quote auch vollständige einbezahlt habe.

Aber es gab eine Abschlussbesprechung beim damaligen Masse Verwalter GGG in dessen Kanzlei, wo auch der Chef der Finanzfahndung, zwei Beamte vom Finanzamt V/U, der Anwalt JJ, meine Frau und ich anwesend waren.

Bei dieser Abschlussbesprechung, welcher Herr HHH der Chef der Steuerfahndung Team West leitete, wurde festgestellt, dass ich keine EURO 440.000 schulden würde, sondern maximal EURO 60.000 (wenn es nicht dieser niedere Betrag gewesen wäre, hatte das Finanzstrafverfahren gegen mich nicht eingestellt werden können, was ein weiterer schlagender Beweis für mein Vorbringen ist, auch noch nach einer Hausdurchsuchung und man mich sonst wohl nicht hätte in Insolvenz bringen können, was aber auch eine offene Frage noch immer bleibt, wie das überhaupt passiert ist...) Wenn JJ seine Hausaufgaben machen würde, dann würde der Betrag gar nur EURO 30.000 betragen, stellte Herr HHH damals in der Kanzlei von GGG in V weiter fest. JJ sagte das sogar zweimal zu, aber blieb auch hier bis heute ohne einer Konsequenz daraus und mit dem Wissen und dem Tolerieren der Tiroler RA Kammer einfach untätig.

Das damalige Protokoll, welches mir nie wie damals zugesagt zugestellt wurde, muss laut Herr HHH im Insolvenzakt des Masseverwalters als auch im Finanzamt V/U abgelegt und noch immer evident sein. Weder das Finanzamt V/U, noch der Masseverwalter GGG hat mir dieses Protokoll trotz mehrfachen Aufforderns aber bisher weitergeleitet. Aus diesem Grund habe ich Akteneinsicht in diesen Insolvenzakt gefordert. Sowohl an den Masseverwalter selbst, als auch an die Tiroler RAK, als auch noch Hilfe bei der WK Tirol dafür angefordert, da man den Akt zwischen RA Kammer und Masseverwalter geschickt hat kreisen lassen, sodass ich keine Akteneinsicht bisher erhalten habe. Sowohl die WK als auch ein Mitarbeiter bei der Tiroler RA Kammer teilten mir nach diesem Spiel und der weiteren Untätigkeit mit, dass ich eben hier keine Möglichkeit haben werde diese Akteneinsicht je zu erhalten.

Für mich war das unter anderem auch deshalb so wichtig, da ich ca. zwei Jahre nach dem Ende dieser Insolvenz plötzlich von der Finanz bis heute gepfändet wurde und weiter werde, da die gesamt Summe wieder vollständig als offene Forderung an mich, wieder ohne Nachvollziehbarkeit bis heute (Die Finanz hätte mir nämlich auf Grund der vorliegenden Fakten an die EURO 100.000 geschuldet, welche ich eben zu viel bezahlt hatte) von mir weiter seit nun ca. 2012 gefordert wird.

Auch hier war und ist die Tiroler RA Kammer involviert und mitverantwortlich, dass das noch immer nicht vollständig aufgeklärt ist und das ist nur ein Punkt von zahlreichen weiteren, welche Aufzählung wohl diese Beschwerde sprengen würde. Auch hier ist deshalb die Tiroler RA Kammer gefordert endlich diese unfassbaren Mängel nachhaltig zu erledigen und ist das auch eine weitere Forderung in der von uns angedachten und eingeforderten Schlichtung.

ANLAGE:

A)Beschluss GZ *** der Tiroler RA Kammer vom 16. Jänner 2023 bezüglich eines Verbesserungsauftrags zu meinen Eingaben für die Bestellung und Zuteilung eines Anwalts nach Vorauskasse. (5 Seiten)

B)Mein Mail darauf an die Tiroler RA Kammer vom 23. Jänner 2023, mit dem Betreff, „wir benötigen einen Anwalt“ (6 Seiten)

C)Bescheid R *** von der Tiroler RA Kammer vom 7.2.23 mit Posteingang bei uns am 13.2.23 mit der erneuten Ablehnung und eben der Beschwerdemöglichkeit an den Landesverwaltungsgerichtshof (13 Seiten)

D)Einzahlungsnachweis, (1 Seite)“

I.Sachverhalt:

Dem Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 16.01.2023 aufgetragen, binnen einer Frist von 14 Tagen, im Zuge eines Verbesserungsverfahren, den Antrag vom 29.12.2022 zu vervollständigen und zu verbessern. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer anzugeben hat, für welche konkreten Ansprüche aus welchem konkreten Lebenssachverhalt er den Beistand und die Beratung eines Rechtsanwaltes/einer Rechtsanwältin beantrag. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zu beschreiben gegen wen der Beschwerdeführer eine Forderung geltend machen will, aus welchem Lebenssachverhalt dies erfolgt und in einer welchen ungefähren Höhe der Anspruch sich bewegt. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert schriftlich und konkret nachzuweisen, dass er zahlungsfähig ist, wobei darauf hingewiesen wurde, dass der Verweis auf eine bestehende Rechtsschutzversicherung dafür nicht ausreichend ist.

Dem Verbesserungsauftrag vom 07.02.2023 hat der Beschwerdeführer keine Folge geleistet. Der Beschwerdeführer führte weder aus, für welche konkreten Ansprüche aus welchem konkreten Lebenssachverhalt er einen Beistand und die Beratung eines Rechtsanwaltes/einer Rechtsanwältin beantragt hat, noch um welchen Betrag oder sonstigen, nicht um Geld bestehenden Streitgegenstand es geht. Weiters wurde vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen, dass er zahlungsfähig ist.

Der Ausschuss der Tiroler Rechtsanwaltskammer erließ daher zu Recht den Bescheid vom 07.02.2023 und wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 29.12.2022 zu Recht zurückgewiesen.

Im Beschwerdeverfahren gibt es kein Hinweis dafür, dass der Beschwerdeführer rechtzeitig den Verbesserungsauftrag nachgekommen ist.

II.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers und dem Verbesserungsantrag des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer ergeben sich aus dem Akt Tiroler Rechtsanwaltskammer zu ***. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen ist, ergeben sich ebenfalls aus dem Akt der Tiroler Rechtsanwaltskammer zu ***. Insbesondere aus dem Antwort-E-Mail des Beschwerdeführers vom 23.01.2023, in welchem sich der Beschwerdeführer explizit auf den Verbesserungsauftrag bezieht, wurden die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt und die entsprechenden Auskünfte nicht erteilt.

III.Rechtslage und Erwägungen:

Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Da gegenständlicher Antrag Mängel aufwies, wurde dem Beschwerdeführer mit Beschluss des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 16.01.2023, Zl ***, ein Mängelbehebungsauftrag übermittelt und weiters darin ausgeführt, dass bei Nichtverbesserung des gegenständlichen Anbringens dieses zurückgewiesen wird.

Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 23.01.2023 wurden diese Mängel nicht behoben, da, wie bereits ausgeführt, weder konkrete Ansprüche aus welchem konkreten Lebenssachverhalt er einen Beistand und die Beratung eines Rechtsanwaltes/einer Rechtsanwältin benötigt, noch um welchem Betrag oder sonstigen, nicht in Geld bestehenden Streitgegenstand es geht. Weiters hat der Beschwerdeführer nicht konkret nachgewiesen, dass er zahlungsfähig ist. Da dem Mängelbehebungsauftrag damit nicht rechtzeitig Folge geleistet wurde, war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Unter Hinweis auf das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben der III vom 25.05.2023 kann der Beschwerdeführer unverzüglich einen Antrag auf Bestellung (dargestellte Rechtssache: arbeitsrechtliche Bezüge) an den Ausschuss der Tiroler Rechtsanwaltskammer stellen.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Weißgatterer

(Richterin)

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