LVwG T LVwG-2023/15/0889-5

LVwG-2023/15/0889-5Tribunal Administrativo Regional10 de jul. de 2023

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Regest

Abfall

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/15/0889-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.15.0889.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, mitbeteiligte Partei CC, , vertreten durch DD, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des EE vom 26.01.2023,Zl ***, betreffend abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung der Aufstellung einer Siebmaschine auf einer Behandlungsanlage nach dem AWG im vereinfachten Verfahren,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat der EE als zuständige Abfallbehörde gemäß § 38 Abs 6 AWG 2002, gemäß § 37 Abs 3 Z 5, § 38 Abs 1a, 2 und 3, § 43 Abs 1 und 4 sowie § 50 AWG 2002 unter Anwendung der Bestimmungen der Gewerbeordnung, des IG-L und des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Behandlungsanlage „Siebmaschine IFE Variomat SMV 1200x3000 FSV-UG40“ auf dem Grst **1, GB **1 X, zur Behandlung näher spezifizierter nicht gefährlicher Abfallarten genehmigt. Ausdrücklich wurde dabei festgehalten, dass sich die Jahreskapazität der Behandlungsanlage am Standort von maximal 9900 t pro Jahr durch die Erteilung der Genehmigung der besagten Siebanlage nicht verändert.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt wird, dass die belangte Behörde das vereinfachte Verfahren gemäß § 37 Abs 3 AWG 2002 zu Unrecht angewendet habe. Es ergebe sich aus dem bekämpften Bescheid, dass es zu einer erheblichen Änderung der akustischen Ist-Situation komme; beim beantragten Betrieb sei durch die Siebanlage eine deutliche Erhöhung der akustischen Ist-Situation von rund 52 dB bzw 53 dB auf 58 dB zu erwarten. Insofern liege eine wesentliche Änderung vor, der zufolge das „abgekürzte“ Verfahren nach § 37 Abs 3 AWG nicht anzuwenden sei. Aus diesem Grund komme der Beschwerdeführerin Parteistellung gemäß § 42 AWG 2002 zu.

II.Sachverhalt:

Die Bezirkshauptmannschaft W hat mit Bescheid vom 08.03.2002, Zl ***, der CC, die forstrechtliche Genehmigung für die befristete Rodung eines Teiles des Grst 1, GB1 X, zum Zwecke der Belassung als Manipulationsfläche (für Altholzverarbeitung, Kompostieranlage, Ablagerung von Strauch-, Baumschnitt-, Gras- und Friedhofsabfälle, Restholzverwertung, Abstellung von Shredder, Radlager, LKW und sonstige Maschinen, Lagerschuppen und Container) bis zum 31.12.2019 erteilt.

Weiters hat die Bezirkshauptmannschaft W mit Bescheid vom 14.03.2007, Zl ***, der CC, die gewerbe- und naturschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage in Form einer Grünschnittkompostieranlage samt Altholzaufbereitung auf Grst **1, GB **1 X, erteilt. Die naturschutzrechtliche Bewilligung wurde befristet bis zum 31.12.2017 erteilt.

Mit Bescheid vom 02.07.2015, Zl ***, hat der EE festgestellt, dass die

mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 14.03.2007, Zl *** erteilte gewerbe- und naturschutzrechtliche Genehmigung und die

mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 08.03.2002, Zl ***, erteilte forstrechtliche Genehmigung

für die Errichtung und den Betrieb einer Grünschnittkompostier- und Altholzaufbereitungsanlage auf Grst **1, GB **1 X, entsprechend ihrem Umfang und nach Maßgabe der nachfolgend festgelegten Abfallarten, Abfallmengen, Behandlungsverfahren und der Anlagenkapazität als Genehmigung nach § 37 AWG 2002 gilt:

Abfallarten Grünschnittkompostieranlage:

SN

Spez.

Bezeichnung

Spezifizierung

92102

Mähgut, Laub

92104

Rinde für die biologische Verwertung

92105

67

Holz

Baum- und Strauchschnitt

92105

68

Holz

aus der Verarbeitung von unbehandeltem Holz

92116

Friedhofsabfälle

17102

Schwarten, Spreißel aus naturbelassenem, sauberem, unbeschichtetem Holz

17115

Spanblattenabfälle

17201

Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt

17202

Bau- und Abbruchholz

17203

Holzwolle, nicht verunreinigt

17218

Holzabfälle, organisch behandelt (zB ausgehärtete Lacke, organische Beschichtungen)

Die höchstzulässige Jahreskapazität der gesamten Behandlungsanlage (Grünschnittkompostierung und Altholzaufbereitung) beträgt max. 9.900 Tonnen/Jahr.

Im nunmehrigen Verfahren wurde zusätzlich die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Siebmaschine zur Behandlung nicht gefährlicher Holzabfälle erteilt. Durch die zusätzliche Bewilligung einer Siebmaschine wird die Gesamtkapazität der Behandlungsanlage nach der ausdrücklichen Feststellung im angefochtenen Bescheid nicht abgeändert. So verfügt die Behandlungsanlage insgesamt weiterhin über eine maximale Jahreskapazität von 9.900 t pro Jahr.

III.Beweiswürdigung:

Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich bereits aus dem Akt der belangten Behörde und sind an sich nicht strittig. Soweit von der Beschwerdeführerin noch im Verfahren vor der belangten Behörde bestritten wurde, dass die Jahreskapazität von maximal 10.000 t pro Jahr eingehalten wird, so wird darauf hingewiesen, dass der Konsens der Anlage jedenfalls die Schwelle von 10.000 t nicht überschreitet. Im Übrigen wird dazu auf die rechtlichen Erwägungen verwiesen.

IV.Rechtslage:

AWG 2002

„§ 37

Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen

(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.

(…)

(3) Folgende Behandlungsanlagen – sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen:

1. Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100 000 m3 liegt;

2. Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt;

3. sonstige Behandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle, ausgenommen Deponien, mit einer Kapazität von weniger als 10 000 Tonnen pro Jahr;

4. a)Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Altfahrzeugen,

b)Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Elektro- und Elektronikgeräten, die gefährliche Abfälle darstellen,

c)Lager von gefährlichen Abfällen

mit einer Kapazität von weniger als 1 000 Tonnen pro Jahr und

5. eine Änderung, die nach den gemäß § 38 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig ist und keine wesentliche Änderung darstellt.

(…)

§ 50

Vereinfachtes Verfahren

(1) Im vereinfachten Verfahren sind die §§ 38, 39, 43 und 46 bis 49 nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.

(2) Die Behörde hat einen Antrag für eine Genehmigung gemäß § 37 Abs. 3 vier Wochen aufzulegen. Die Auflage ist in geeigneter Weise, wie Anschlag in der Standortgemeinde oder Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde, bekannt zu geben. Die Nachbarn können innerhalb der Auflagefrist Einsicht nehmen und sich zum geplanten Projekt äußern. Die Behörde hat bei der Genehmigung auf die eingelangten Äußerungen Bedacht zu nehmen.

(3) Ein Bescheid ist innerhalb von vier Monaten nach Einlangen des Antrags zu erlassen.

(4) Parteistellung im vereinfachten Verfahren hat der Antragsteller, derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll, das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben und der Umweltanwalt mit dem Recht, die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften und hinsichtlich der Verfahren gemäß § 37 Abs. 3 Z 2 bis 4 die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 4 im Verfahren geltend zu machen. Dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

V.Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin bringt auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass im vorliegenden Fall bedingt durch die Anlagenänderung eine Erhöhung des Lärmpegels eintrete, weshalb von einer wesentlichen Änderung auszugehen sei, welche eine Anwendung des vereinfachten Verfahrens ausschließe.

Das Landesverwaltungsgericht teilt diese Auffassung nicht: Das AWG 2002 normiert in § 37 Abs 1 die Bewilligungspflicht ortsfester Abfallbehandlungsanlagen sowie deren wesentliche Änderung. In § 37 Abs 3 AWG 2002 werden sodann jene Behandlungsanlagen definiert, deren Errichtung und auch Änderung nach dem vereinfachten Verfahren gemäß § 50 AWG 2002 zu genehmigen ist. Wenn eine Behandlungsanlage unter diese Bestimmung zu subsumieren ist, ist das vereinfachte Verfahren unabhängig davon durchzuführen, welche Emissionen dadurch verursacht werden, wird doch darauf bei den in § 37 Abs 3 AWG 2002 definierten Kriterien nicht abgestellt.

Das vereinfachte Verfahren nach § 50 AWG 2002 wäre somit auch dann durchzuführen, wenn die hier zu beurteilende Behandlungsanlage von vornherein jene Lärmemissionen verursacht hätte, wie sich diese nach der nunmehr beantragten Änderung ergeben werden. Eine andere Auslegung des Änderungsbestandes in § 37 Abs 1 AWG 2002 würde zum sinnwidrigen Ergebnis führen, dass die grundlegende Genehmigung unabhängig von den zu erwartenden Lärmemissionen nach § 37 Abs 3 Z 3 AWG 2002 zu erteilen ist, bei einer nachträglichen Änderung der Anlage unter Beibehaltung der Kriterien für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens die Lärmemissionen allerdings dazu führen, dass dann das Verfahren nach § 37 Abs 1 AWG 2002 anzuwenden ist. Ein derart sinnwidriges Ergebnis kann dem Gesetzgeber allerdings nicht unterstellt werden.

Soweit daher § 37 Abs 1 AWG 2002 eine Genehmigungspflicht für wesentliche Änderungen einer Behandlungsanlage normiert, so kann diese Genehmigungspflicht nach § 37 Abs 1 AWG 2002 von vornherein nur solche Anlagen betreffen, die nicht unter die in § 37 Abs 3 AWG 2002 aufgezählten fallen.

Es ist im Fall einer Behandlungsanlage nach § 37 Abs 3 AWG 2002 alleine Sache der zuständigen Behörde zu überprüfen, inwieweit die Genehmigungsvoraussetzungen dafür eingehalten werden oder nicht. Anderen als den nach § 50 AWG 2002 berechtigten Parteien steht dabei ein inhaltliches Mitspracherecht nicht zu (vgl etwa VwGH 24.06.2020, Ra 2019/05/0315; zur mangelnde Parteistellung der Standortgemeinde VwGH 26.02.2020, Ra 2019/05/0047).

Im vorliegenden Fall liegt eine Behandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von unter 10.000 Tonnen pro Jahr vor. Durch die Anlagenänderung kommt es zu keiner Kapazitätsausweitung. Dabei ist auch zu berücksichtigten, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt. Gegenstand dieses Verfahrens bildet somit das Ansuchen um Erteilung der Genehmigung der Anlage, wie sich diese aus der dem Genehmigungsantrag angeschlossenen Projektbeschreibung ergibt, aus der der Umfang und die Grenzen der verfahrensgegenständlichen Anlagen hervorgehen (VwGH 31.03.2016, Ra 2015/07/0163). Da auch im eingereichten Projekt eine Ausweitung der Kapazität der Behandlungsanlage nicht beantragt wurde, wird diese Schwelle für die Grenze der Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens nach § 50 AWG 2002 nicht überschritten.

Die belangte Behörde ist daher zusammenfassend zu Recht von der Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens nach § 37 Abs 3 AWG 2002 ausgegangen, weshalb der Beschwerdeführerin ein inhaltliches Mitsprachrecht in diesem Verfahren nicht zukommt. Sie ist in diesem Verfahren lediglich betreffend die Frage mitspracheberechtigt, in wie weit das vereinfachte Verfahren zu Recht angewendet wurde (Vgl VwGH 23.02.2012, 2008/07/0012).

Aus diesem Grund war die Beschwerde abzuweisen.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall war eine reine Rechtsfrage auf Grundlage des feststehenden Sachverhalts zu beantworten. Die Lösung der Rechtsfrage ergibt sich bereit hinlänglich klar aus den anzuwenden Vorschriften und konnte daher von der Durchführung der beantragten Verhandlung abgesehen werden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So wird die Frage, wann ein vereinfachtes Verfahren nach dem Gesetz anzuwenden ist, bereits hinlänglich klar durch das AWG 2002 normiert. Im Übrigen wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

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