LVwG T LVwG-2023/22/1502-5

LVwG-2023/22/1502-5Tribunal Administrativo Regional5 de jul. de 2023

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Nachsicht vom Gewerbeausschluss

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/22/1502-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.22.1502.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, v.d. Rechtsanwalt BB, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 21.4.2023, *** wegen Abweisung eines Antrages auf Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen gerichtlicher Verurteilung zum Zwecke der Ausübung des Gewerbes „Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung“ nach öffentlicher, mündlicher Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit Eingabe vom 24.2.2023 beantragte Herr AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, bei Stadt Z die Erteilung der Nachschicht vom Gewerbeausschluss wegen gerichtlicher Verurteilungen zur Ausübung des Gewerbes „Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung“.

Mit dem angefochtenen Bescheid verweigerte die belangte Behörde als zuständige Gewerbebehörde gemäß § 26 Abs 1 GewO 1994 die Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung wegen gerichtlicher Verurteilungen für die Ausübung des oben angeführten Gewerbes.

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen AA, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die Prognoseentscheidung der Behörde unrichtig sei.

II.Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Beim Beschwerdeführer liegen mehrere gerichtliche Verurteilungen vor:

1. LG Z vom 3.3.2010 (RK 22.7.2010) *** wegen § 83 Abs1 und § 84 Abs 1 StGB

2. LG Z vom 31.8.2011, *** (RK 12.1.2012) wegen §§ 83 Abs 1 und § 84 Abs 1 StGB

3. BG Y vom 28.6.2012, *** (RK 2.7.2012) wegen § 50 Abs 1 Z 1 WaffenG und §§ 27 Abs 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs 1 Z 1 5. Fall SMG.

4. LG Z vom 22.2.2017, *** (RK 28.2.2017) wegen § 107 Abs 1 und 2 StGB: Der gekürzten Urteilsausfertigung ist zu entnehmen wie folgt:

AA habe am 19.9.2016 in Z CC mehrfach gefährlich mit dem Tod bedroht und ihn in Furcht und Unruhe versetzt, und zwar durch die fernmündliche Äußerung „Jetzt schneide ich dir den Kopf ab, glaub mir, jetzt bist du ein toter Mann“ und „Jetzt werde ich dir den Kopf abschneiden“. Er habe dadurch das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB begangen und wurde er zu 360 Tagsätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Als erschwerend wurden seitens des Gerichtes die einschlägigen Vorstrafen gewertet.

Alle vier zitierten Delikte wurden mit Strafen geahndet, die über der Grenze nach § 13 Abs 1 Z 1 lit b GewO 1994 liegen. Die Tilgung der angeführten Straftaten wird lt. Strafregisterauszug vom 24.2.2023 voraussichtlich erst mit 1.10.2030 eintreten.

Beim Beschwerdeführer liegen überdies zahllose Verwaltungsstrafvormerkungen vor. So bei der Bezirkshauptmannschaft X 5 Übertretungen aus dem Verkehrsbereich, bei der Stadt Z 44 (!) – vorwiegend nach dem Tiroler – Parkabgabegesetz und dem BStMG, aber auch nach dem KFG und der StVO, bei der Landespolizeidirektion Tirol 23 (!) vorwiegend aus den Bereichen KFG und StVO.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und den eingeholten Verwaltungsstrafvormerkungen. Er wird im Übrigen auch gar nicht bestritten.

III.Rechtliche Grundlagen:

Folgende Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl 194 zuletzt geändert durch BGBl I 2015/155 (Hervorhebungen durch den Gefertigten) sind maßgeblich:

„§ 13.

(1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie

1. von einem Gericht verurteilt worden sind

a)wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder

b)wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und

2. die Verurteilung nicht getilgt ist.

Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

(…)

§ 26

5. Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben

(1) Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.

(…).“

IV.Erwägungen:

Der in § 13 Abs 1 GewO normierte Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes bei Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen tritt unabhängig davon ein, ob im Einzelfall die gewerberechtliche Zuverlässigkeit der betroffenen Person in Zweifel gezogen werden muss oder nicht (VwGH 21.03.1995, 94/04/0151). Die in dieser Gesetzesstelle angeführten Verurteilungen müssen nicht Delikte betreffen, die bei Ausübung oder im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes begangen wurden (VwGH 17.10.1980, 1646/79).

Im Zuge der Erteilung von Nachsichten von diesem Gewerbeausschlussgrund erwartet sich der Gesetzgeber eine strenge Handhabung über die Prognose des zukünftigen Verhaltens der vom Ausschlussgrund betroffenen Person. In seinem Erkenntnis vom 25.09.2012, 2012/04/0113, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Nachsicht gemäß § 26 Abs 1 GewO erst dann zu erteilen ist, wenn die in dieser Bestimmung genannte Befürchtung gar nicht besteht. Bei der Prüfung der Frage, ob die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist, hat die Behörde sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf das Persönlichkeitsbild des Verurteilten Bedacht zu nehmen. Bei der Prognoseentscheidung gemäß § 26 Abs 1 ist auf die Hintergründe und Absichten des Beschwerdeführers bei der Begehung der strafbaren Handlungen nicht einzugehen (VwGH 28.09.2011, 2011/04/0148 bis 0151). Der Bedachtnahme auf mit einer Resozialisierung im Zusammenhang stehende Umstände kommt bei der Beurteilung des Tatbestandes der Persönlichkeit des Verurteilten keine Entscheidungsrelevanz zu (VwGH 19.9.1989, 89/04/0053). Dass unter dem Gesichtspunkt der Eigenart der strafbaren Handlung nur Wirtschafts- oder Vermögensdelikte Anlass für die Befürchtung geben könnten, der Beschwerdeführer werde bei der Gewerbeausübung eine gleiche oder ähnliche Straftat begehen, ist nicht der Standpunkt des Gesetzes.

In seinem Erkenntnis vom 30.10.1990, 90/04/0127, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass bei der Würdigung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers die von der belangten Behörde angenommene Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat wegen der zeitlichen Situierung der Tatbegehung bzw der seither verstrichenen Zeit von 7 bis 10 Jahren nicht rechtswidrig ist. Im Erkenntnis vom 17.11.2004, 2003/04/0123, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine bereits 6 Jahre zurückliegende Verurteilung wegen Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges allein durch die verstrichene Zeit noch keine Änderung des aus dieser Straftat abzuleitenden Persönlichkeitsbildes bedeutet. In seinem Erkenntnis vom 26.6.2001, 2001/04/0098 (zum Gastgewerbe) führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit einer gastgewerblichen Tätigkeit vermehrter Kontakt zu Kunden und – allenfalls - eine Autoritätsstellung gegenüber – auch jugendlichen – Angestellten verbunden sei. Es sei daher nicht rechtswidrig, die betreffende aus dem Persönlichkeitsbild abgeleitete Befürchtung im Hinblick auf den zwischen der Begehung der letzten Straftat und der Erlassung des angefochtenen Bescheides gelegenen Zeitraum von weniger als sechs Jahren nicht als weggefallen zu betrachten.

Beim Beschwerdeführer war die letzte Tathandlung, die zur Verurteilung wegen § 107 StGB geführt hat, am 19.9.2016, das heißt, sie liegt ca 7 Jahre zurück, weshalb bei der Beurteilung seines Persönlichkeitsbildes nicht die Prognose abgegeben werden kann, dass keinerlei Befürchtung besteht, dass er nicht wieder gerichtlich strafbare Handlungen unter den Möglichkeiten, die ihm gerade die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes „Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung“, mit den damit verbunden Kontakten zu Geschäftspartner, Kunden und sonstigen Personen, bieten wird, begehen wird.

Die Wohlverhaltenszeit seit der letzten Straftat und in diesem Zusammenhang das v.a. in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gezeigte verbale Bemühen des Beschwerdeführers, sich rechtskonform zu verhalten (siehe jedoch dazu unten), ist dafür zu kurz. Hier ist v.a. auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit schwere Delikte gegen Leib und Leben nicht nur angedroht, sondern auch tatsächlich verwirklicht hat und die einschlägigen Vorstrafen im Urteil des LG Z vom 22.2.2017 auch berücksichtigt wurden. Nicht zu vernachlässigen sind auch die zahlreichen Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers. Die Gesamtzahl von 72 (!) zeigt eindrucksvoll, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht ansatzweise bereits ist, sich in den verschiedensten Lebensbereichen gesetzeskonform zu verhalten.

Da die Nachsicht gemäß § 26 Abs 1 GewO erst dann zu erteilen ist, wenn die in dieser Bestimmung genannte Befürchtung gar nicht besteht, ist im Hinblick auf die der Verurteilung durch das Landesgericht Z zugrundeliegenden Straftat die bekämpfte Entscheidung der belangten Behörde im Einklang mit § 26 Abs 1 GewO ergangen, weshalb der dagegen erhobenen Beschwerde kein Erfolg beschieden sein konnte.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

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