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LVwG-2022/33/2152-1•LVwG T LVwG-2022/33/2152-1
LVwG-2022/33/2152-1Tribunal Administrativo Regional5 de jul. de 2023
Wiederaufnahmeantrag<br/>Lenkerberechtigung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwälte BB, CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 20.07.2022, Zl ***, betreffend die Wiederaufnahme eines führerscheinrechtlichen Verfahrens und Nichterteilung einer Lenkberechtigung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Sachverhalt:
Am 25.05.2020 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B gestellt.
Bei der Führerscheinprüfung am 29.06.2020 hat der Beschwerdeführer die theoretische Fahrprüfung für das Modul B mit 86 % bestanden. Bei der Prüfung am 10.08.2020 hat der Beschwerdeführer die theoretische Fahrprüfung für das Modul GW mit 93 % bestanden. Die praktische Fahrprüfung hat der Beschwerdeführer am 17.08.2020 bestanden.
Mit Schreiben vom 28.01.2022 hat die Landespolizeidirektion Steiermark, Stadtpolizeikommando Y, Polizeiinspektion Adresse 2, mitgeteilt, dass bei einem Manipulationsversuch einer theoretischen Führerscheinprüfung am 28.10.2020 in Y ein dabei verwendetes Mobiltelefon habe sichergestellt werden können. Bei dessen Auswertung seien Bilder von weiteren 33 Führerscheinprüfungen, bei welchen es zu solchen Manipulationen gekommen sei, gesichert worden. Bei einer dieser Prüfungen handle es sich um jene von AA, welche dieser am 10.08.2020 bei der Fahrschule DD in Z absolviert habe. Dabei habe dieser die Prüfung positiv abschließen können, da ihm unter Verwendung von technischen Equipment (Handykamera und Miniohrhörer) die richtigen Antworten von einem „Einsager“ ins Ohr gesagt worden seien. Insgesamt gebe es 49 Bilder von AA, welche er selbst aufgenommen habe und an den „Einsager“ während der Prüfung übermittelt habe. Ein Auszug davon liege in Form einer Lichtbildbeilage diesem Schreiben bei. Die Beschuldigtenvernehmung hinsichtlich der Begehung des Tatbestandes nach § 228 StGB sei von der PI X durchgeführt worden und habe AA bestritten, dass er fremde Hilfe bei seiner Führerscheinprüfung gehabt habe. Auch das Vernehmungsprotokoll liege dem Bericht bei. Der AA sei am 10.08.2020 nur im Modul GW zur Prüfung angetreten und habe 93 % erreicht. Laut dem beiliegendem Prüfungsergebnis vom 29.06.2020 habe er die Prüfung für das Modul B an diesem Tag mit 86 % bestanden. Ob er dabei auch fremde Hilfe mit Handykamera und Miniohrhörer gehabt habe, sei hier Orts nicht bekannt. Zumindest gebe es von diesem Prüfungstag keine Bilder. Um Aberkennung des theoretischen Prüfungsergebnisses bzw Aberkennung/Entziehung der Lenkberechtigung von AA werde ersucht.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat die Landespolizeidirektion Tirol mit Schreiben vom 08.03.2022 die Fahrschule DD angefragt, ob im Rahmen der Fahrschulausbildung Umstände bekannt geworden seien, die für oder gegen eine Manipulation bei der Ablegung der theoretischen Führerscheinprüfung sprechen würden. Insbesondere werde um Mitteilung gebeten, ob Auffälligkeiten hinsichtlich des Verstehens der deutschen Sprache bestanden haben, bzw inwieweit bekannt sei, wie sich der Genannte gezielt und effizient auf die theoretische Fahrprüfung vorbereitet habe, etwa durch Ablegen und Bestehen einer Garantieprüfung oder anderer Kontrollen bzw allfälliger internen Tests.
In Beantwortung des Schreibens der Landespolizeidirektion hat die Fahrschule DD mit Schreiben vom 08.03.2022 mitgeteilt, dass AA am 26.06.2020 eine Garantieprüfung für den klassenspezifischen Teil abgelegt habe und diese mit 78 % nicht bestanden habe, aber die Prüfung am 29.06.2020 positiv abgeschlossen sowie dem Grundwissen-Teil am 10.08.2020 bestanden habe. Die Deutschkenntnisse seien ausreichend gewesen, um über notwendige Dinge zu kommunizieren. Weitere Anhaltspunkte be- bzw entlastend seien nicht bekannt.
Mit Schreiben der Landespolizeidirektion Tirol vom 01.02.2022, Zl ***, wurde AA in Wahrung des Parteiengehörs vom Verfahren über die Aberkennung des Erwerbes der österreichischen Lenkberechtigung in Kenntnis gesetzt und die Möglichkeit geboten, dazu Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 16.02.2022 hat AA nunmehr rechtsfreundlich vertreten mitgeteilt, dass er entschieden bestreite, anlässlich der Führerscheinprüfung am 10.08.2020 „geschwindelt“ zu haben, insbesondere habe er nicht Fotos des Prüfungsbildschirmes an jemanden anderen versendet, welcher ihm dann die richtigen Antworten ins Ohr gesagt hätte. Er wäre bereit, sein Handy zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen und sei insbesondere auch fraglich, von welchem Anschluss der in Y sichergestellten Nutzer die Fotos erhalten habe. Zudem sei es so, dass anlässlich seiner Prüfung am 10.08.2020 bei einem anderen Prüfling habe festgestellt werden müssen, dass ein anderer Prüfling wiederum auf dessen Bildschirm nicht dessen Prüfungsfragen beantwortet habe. Ob dies in betrügerischer Absicht oder irrtümlich geschehen sei, entziehe sich naturgemäß seiner Kenntnis. Tatsache sei, dass anlässlich dieses Prüfungstermins am 10.08.2020 offenbar auch andere Missstände aufgetreten seien, die zu den jetzigen Verwirrungen geführt hätten. Er habe kein Problem, zu beweisen, die Prüfung selbständig und ohne fremde Hilfe zu machen. Er verwahre sich jedenfalls dagegen, anlässlich seiner Führerscheinprüfung unrechtmäßig gehandelt zu haben, bestehe auf der Zurücknahme der wider ihn erhobenen Vorwürfe und erwarte diesbezüglich volle Rehabilitation.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 20.07.2022, Zl ***, wurde gemäß § 69 Abs 1 Z 1 AVG das Verfahren zur Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung von Amts wegen wieder aufgenommen und weist den Antrag des AA auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung ab, da die erforderliche fachliche Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Abs 1 Z 4 FSG nicht erlangt wurde und wurde angeordnet, das AA nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides den Führerschein Nr *** unverzüglich bei der Landespolizeidirektion Tirol, Verkehrsamt, abzugeben hat. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund einer Mitteilung des Stadtpolizeikommandos Y, Polizeiinspektion Adresse 2, vom 28.01.2022 der Verdacht bestehe, dass es zu einer Manipulation bei der theoretischen Fahrprüfung gekommen sei. Im Rahmen einer manipulierten theoretischen Führerscheinprüfung in Y habe ein dabei verwendetes Mobiltelefon sichergestellt werden können, bei dessen Auswertung zahlreiche Bilder von 33 weiteren Führerscheinprüfungen habe gesichert werden können. Unter anderem seien darauf von der theoretischen Prüfung für das Modul Grundwissen am 10.08.2020 49 Bilder aufgefunden worden. Aufgrund dieser Meldung stehe fest, dass die theoretische Fahrprüfung für das Modul Grundwissen nicht ordnungsgemäß absolviert worden sei, sondern sich durch die Verwendung eines technischen Hilfsmittels sowie einer weiteren Person, die als „Einsager“ fungiert habe, schlussendlich das positive Ergebnis erschlichen habe, in dem er mittels Minikamera die Fragen abfotografiert und durch einen Miniohrhörer die entsprechenden Antworten durchgesagt bekommen habe. Die Art der Aufnahme der Bilder am Computerbildschirm lasse gar keinen anderen Schluss zu, als dass er selbst diese Bilder angefertigt habe. Die übermittelten Bilder von der Prüfung seien mit den vorliegenden Nummern laut gültigen Fragenkatalog vom 01.06.2019 überprüft worden und würden sich ganz genau mit den laut Prüfungsprotokoll vom 10.08.2020 zugewiesenen Fragennummern decken.
Dagegen hat Herr AA rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass die mit Bescheid vom 20.07.2022 ausgesprochene Wiederaufnahme verspätet sei, weil sie nicht binnen zwei Wochen ab Zugang des Berichtes der Landespolizeidirektion Steiermark vom 28.01.2022 ausgesprochen worden sei. Obwohl in der Stellungnahme vom 16.02.2022 die Vorwürfe vehement bestritten worden seien habe die bescheiderlassene Behörde offenbar keinerlei weitergehende Erhebungen gepflogen, sondern rein auf den im Bericht vom 28.01.2022 geäußerten Verdächtigungen und Vermutungen entschieden. So stünde für die Behörde fest, dass der Antragsteller sich durch die Verwendung eines technischen Hilfsmittels sowie einer weiteren Person, die als „Einsager“ fungiert habe, das positive Ergebnis erschlichen habe, indem er mittels Minikamera die Fragen abfotografiert und durch einen Miniohrhörer die entsprechenden Antworten durchgesagt bekommen habe. Beweise dafür bleibe die Behörde schuldig, es seien nur Mutmaßungen geäußert worden. Auch die weiteren Ausführungen bezüglich der technischen Abwicklung der theoretischen Prüfung seien Mutmaßungen und Schlussfolgerungen, die jeglicher Grundlage entbehren, sie würden jedenfalls nicht als Beweis taugen. Fakt sei, dass der Antragsteller weiterhin die Anschuldigungen bestreite und darauf bestehe, die Führerscheinprüfung ordnungsgemäß abgewickelt und bestanden zu haben. Ein Entzug der Lenkberechtigung sei daher nicht gerechtfertigt und entbehre jeglicher Grundlage. Auch der Umstand, dass andere Personen gestanden hätten, anlässlich der Führerscheinprüfung geschwindelt zu haben, lasse keinen Schluss darauf zu, dass dies auch auf den Antragsteller zutreffe. Abschließend wurde beantragt der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, insbesondere in den Bericht der Landespolizeidirektion Steiermark, Stadtpolizeikommando Y, Polizeiinspektion Adresse 2, vom 28.01.2022, Zl ***.
II.Rechtsgrundlagen:
§ 69 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 58/2018, lautet auszugsweise wie folgt:
„(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.“
Die hier maßgebliche Bestimmung des Führerscheingesetzes BGBl I Nr 120/1997 in der Fassung BGBl I Nr 121/2022 (FSG) lautet wie folgt:
§ 3
„(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.“
III.Rechtliche Erwägungen:
§ 69 Abs 1 Z 1 AVG sieht eine Wiederaufnahme des Verfahrens vor, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist.
Unter Erschleichung eines Bescheides ist ein vorsätzliches, nicht bloß kausales oder bloß fahrlässiges Verhalten der Partei im Zuge des Verfahrens zu verstehen, das darauf abzielt, einen für sie günstigen Bescheid zu erlangen. Es kann sich um die Aufstellung unrichtiger Behauptungen oder um das Verschweigen relevanter Umstände handeln, womit die Partei in kausaler Weise einen verpönten Einfluss auf die Entscheidungsgrundlagen nimmt und die Behörde mit Absicht in die Irre führt.
Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen und des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Ablegung der theoretischen Fahrprüfung am 10.08.2020 nur deshalb ein positives Ergebnis erzielen konnte, weil er sich in unzulässiger Weise technischer Hilfsmittel sowie einer externen Person, welche ihm die zutreffenden Antworten auf die gestellten Fragen übermittelte, bediente. Für die Behörde war dieses „schummeln“ nicht erkennbar. Aufgrund des positiven Ergebnisses der theoretischen Fahrprüfung wurde dem Beschwerdeführer – nach Absolvierung der praktischen Fahrprüfung – die Lenkberechtigung für die Klassen AM/B erteilt. Ein derartiger Sachverhalt kann durchaus dem Straftatbestand des § 228 Strafgesetzbuch (mittelbare unrichtige Beurkundung oder Beglaubigung) unterstellt werden. Insofern ist jedenfalls von der Erschleichung der Lenkberechtigung auszugehen.
Gemäß § 69 Abs 3 AVG kann die Wiederaufnahme aus den Gründen des Abs 1 Z 1 auch noch nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides stattfinden. Im gegenständlichen Wiederaufnahmefall, der dem sogenannten Erschleichungstatbestand zu unterstellen ist, unterliegt die Behörde daher in Bezug auf die Wiederaufnahme des Verfahrens keiner zeitlichen Beschränkung. Insofern war die Verwaltungsbehörde berechtigt, das führerscheinrechtliche Verfahren betreffend die Erteilung der Lenkberechtigung wiederaufzunehmen und – auch noch nach zwei Jahren nach deren Erteilung – die Erteilung der Lenkberechtigung wegen fehlender fachlicher Eignung zu versagen.
Da der Beschwerdeführer bei der am 10.08.2020 in Z abgelegten theoretischen Führerscheinprüfung ein positives Ergebnis erschlichen hat, hat er die fachliche Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, welche gemäß § 3 Abs 1 Z 4 FSG Voraussetzung für die Erteilung einer Lenkberechtigung ist, nicht erlangt.
Insofern war der Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung abzuweisen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Kern ging es bei der Gegenständlichen um Sachverhaltsfragen bzw um die Beweiswürdigung.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Visinteiner
(Richter)
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