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LVwG-2023/43/1659-1•LVwG T LVwG-2023/43/1659-1
LVwG-2023/43/1659-1Tribunal Administrativo Regional4 de jul. de 2023
Vergütung<br/>Verdienstentgang<br/>Entschädigung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.02.2022, Zl ***, betreffend eine Entschädigung nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts LVwG-*** vom 20.03.2023 wurde über die Beschwerde des AA – Z (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (im Folgenden: die belangte Behörde) vom 18.02.2022, Zl ***, abgesprochen. Hinsichtlich des Verfahrensgangs und des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wird auf ebendieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts verwiesen.
Gegen dieses Erkenntnis erhob die belangte Behörde außerordentliche Revision, woraufhin es vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde (Ra 2023/09/0064 vom 14.06.2023). Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu im Wesentlichen aus, dass „mit § 49 Abs 5 EpiG lediglich für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs 6 erlassenen Verordnung eine Ausdehnung während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs 1 und 2 normiert [wird]. Diese betrifft nur Vergütungsansprüche im Fall des § 32 Abs 1 Z 5 EpiG, welcher die EpiG-Berechnungsverordnung als Grundlage zur Berechnung heranzieht. Für den vorliegenden Fall der Geltendmachung von Vergütungsansprüchen für eine unselbständige Dienstnehmerin, wozu […] § 32 Abs 3 EpiG konkret eine Bemessung nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes vorsieht, kommt die EpiG-Berechnungsverordnung und damit auch § 49 Abs 5 EpiG nicht zur Anwendung, womit die Anspruchsausweitung jedenfalls verfristet war.“
II.Beweiswürdigung:
Auch diesbezüglich wird auf das oben zitierte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts LVwG-*** vom 20.03.2023 verwiesen.
III.Rechtslage:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl I Nr 186/1950 (WV) in der im Anspruchszeitraum geltenden Fassung BGBl Nr 702/1974, lauten (auszugsweise) wie folgt:
„§ 7 EpiG
Absonderung Kranker
(1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Die angehaltene Person kann bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Anhaltungsort liegt, die Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung nach Maßgabe des 2. Abschnitts des Tuberkulosegesetzes beantragen. Jede Anhaltung ist dem Bezirksgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die sie verfügt hat. Das Bezirksgericht hat von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung die Zulässigkeit der Anhaltung in sinngemäßer Anwendung des § 17 des Tuberkulosegesetzes zu überprüfen, sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde.
[…]
§ 32 EpiG
Vergütung für den Verdienstentgang
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.
§ 33 EpiG
Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges
Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.“
§ 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl I Nr 186/1950 (WV) in der seit dem 15.05.2020 in Kraft stehenden Fassung BGBl I Nr 43/2020, lautet (auszugsweise):
„[…]
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
[…]“
§ 49 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl I Nr 186/1950 (WV) in der seit dem 08.07.2020 in Kraft stehenden Fassung BGBl I Nr 62/2020, lautet (auszugsweise):
„§ 49
Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2
(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
[…]
(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.
[…]“
§ 49 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl I Nr 186/1950 (WV) in der seit dem 18.03.2022 in Kraft stehenden Fassung BGBl I Nr 21/2022, lautet (auszugsweise):
„§ 49
Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2
[…]
(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.
[…]“
IV.Erwägungen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis Ra 2023/09/0064 vom 14.06.2023 festhielt, findet § 49 Abs. 5 EpiG idF BGBl I Nr 21/2022 auf die Vergütungsansprüche für unselbstständige Dienstnehmer keine Anwendung (siehe oben zu Punkt I.). Daher galt für die Beschwerdeführerin die Frist des § 49 Abs 1 iVm Abs 2 EpiG idF BGBl I Nr 62/2020, welche am 08.10.2020 endetet. Aus diesem Grund war deren in der Beschwerde vom 16.03.2022 vorgenommene Anspruchsausweitung verfristet.
Ihre Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Schmalzl
(Richterin)
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