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LVwG-2023/30/1383-2•LVwG T LVwG-2023/30/1383-2
LVwG-2023/30/1383-2Tribunal Administrativo Regional3 de jul. de 2023
Anmeldebescheinigung<br/><br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde der griechischen Staatsangehörigen AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.05.2023, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird nur insoweit Folge gegeben, als die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 bzw Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 19 Stunden auf eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,00 bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag herabgesetzt wird.
Die von der belangten Behörde festgesetzten Kosten des Strafverfahrens mit Euro 10,00 bleiben unverändert.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof seitens der Beschwerdeführerin nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung nach § 53 Abs 1 in Verbindung mit § 77 Abs 1 Z 1 NAG angelastet, weil sich die Beschwerdeführerin seit ihrem Zuzug am 23.09.2022 länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhält und ihrer Verpflichtung nach § 53 Abs 1 NAG nicht nachgekommen ist, da sie ihren Aufenthalt nicht binnen 4 Monate ab Einreise bei der belangten Behörde als zuständige Aufenthaltsbehörde angezeigt hat. Gegen die Beschwerdeführerin wurde eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00, bzw eine Ersatzfreiheitsstraße von 2 Tagen und 19 Stunden zuzüglich Euro 10,00 Verfahrenskosten verhängt.
In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt:
„Sehr geehrte Damen und Herren
Erhebe erneut Einsprache gegen das Schreiben ***
Da ich als Vertreter von AA meine Frau richtig angemeldet habe und ich Schweizer bin und meine Frau mit mir zusammen ebenfalls Schweizer Recht hat sind wir auch beim Konsulat angemeldet und somit ist der Aufenthalt in osterreich Ordnung gemäss angemeldet und da ist es nicht angebracht mit solchen zu kommen deshalb reiche ich hiermit erneut Beschwerde ein mit freundlichen Grüssen BB
AA
Warte auf Antwort besten Dank“
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangen Behörde Einsicht genommen. Es wurde bei der belangten Behörde erhoben, dass die Beschwerdeführerin zumindest bis 30.05.2023 ihre Verpflichtung zur Beantragung der erforderlichen Anmeldebescheinigung nach § 53 Abs 1 NAG immer noch nicht nachgekommen ist. Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde ergibt sich nachweislich, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrem Zuzug im September 2022 länger als drei Monate im Bundesgebiet aufgehalten hat und es zumindest im angelasteten Tatzeitraum bis 22.03.2023 unterlassen hat, nach Ablauf von 4 Monaten ab ihrer Einreise in das Bundesgebiet die erfolgte Niederlassung bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde (= belangte Behörde) anzuzeigen. Die diesbezügliche Unterlassung wurde auch grundsätzlich von der Beschwerdeführerin bzw ihrem Ehemann nicht bestritten. Weder die meldepolizeiliche Anmeldung bei der Wohnsitzgemeinde in X bzw nunmehr in W noch eine etwaige Meldung beim Schweizer Konsulat ersetzt die im § 53 Abs 1 NAG vorgesehene Pflicht zur Anzeige des Aufenthalts bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde - im Gegenstandsfalle bei der Bezirkshauptmannschaft Y. Die der Beschwerdeführerin angelastete Verwaltungsübertretung wurde jedenfalls in objektiver Hinsicht von ihr begangen. In subjektiver Hinsicht ist jedenfalls von fahrlässigem Verhalten auszugehen. Der Beschwerdeführerin wäre es möglich und zumutbar gewesen, sich nach der erfolgten Wohnsitznahme über die für sie als EU-Bürgerin geltenden aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen rechtzeitig und umfassend zu informieren. Die Bestrafung durch die belangte Behörde erfolgte jedenfalls sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu Recht.
Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass für die gegenständliche Verwaltungsübertretung gemäß § 77 Abs 1 NAG ein Geldstrafrahmen von 50,00 bis 250,00 Euro vorgesehen ist. Strafmildernd wurde von der belangten Behörde bereits die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Bei der Strafbemessung sind gemäß § 19 Abs 2 VStG auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten zu berücksichtigen. Diesbezügliche Berücksichtigungen ergeben sich aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht. Laut der eingeholten Beschuldigteneinvernehmung der Beschwerdeführerin bei der PI Y vom 10.12.2022 verfügt die Beschwerdeführerin über kein Vermögen und kein Einkommen und hat Sorgepflichten für zwei Kinder, die laut eigenen Angaben in der Schweiz bei Pflegefamilien leben. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind daher als unterdurchschnittlich bzw nicht vorhanden zu werten und zu berücksichtigen. Aufgrund der aufgezeigten tristen Einkommens- und Vermögenssituation und der bereits von der belangten Behörde geltend gemachten Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin konnte im gegenständlichen Beschwerdeverfahren mit der Verhängung der im NAG vorgesehenen Mindestgeldstrafe noch das Auslangen gefunden werden. Da es sich bei den Verfahrenskosten vor der belangten Behörde um die Mindestverfahrenskosten von 10,00 Euro handelt, war eine diesbezügliche weitere Herabsetzung der Verfahrenskosten nicht möglich.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Dauerdelikt handelt, die Anzeigeverpflichtung nach § 53 Abs 1 NAG weiter besteht und das Dauerdelikt erst mit der tatsächlich erfolgten Erfüllung der Anzeigeverpflichtung nach § 53 Abs 1 NAG endet.
II.Unzulässigkeit der Revision:
Aufgrund der Tatsache, dass beim gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren weder die Verhängung einer Geldstrafe von mehr als 750,00 Euro möglich ist noch eine Geldstrafe von mehr als Euro 400,00 ausgesprochen wurde, ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof seitens der Beschwerdeführerin nicht zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Rieser
(Richter)
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