LVwG T LVwG-2023/30/1267-4

LVwG-2023/30/1267-4Tribunal Administrativo Regional28 de jun. de 2023

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Integrationsvereinbarung

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/30/1267-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.30.1267.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde der AA, geboren am XX.XX.XXXX, serbische Staatsangehörige, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.03.2023, Zl ***, betreffend zwei Anträge auf Wiederaufnahme von zwei bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren nach dem Integrationsgesetz (IntG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z als belangte Behörde vom 20.03.2023 wurde über zwei am 07.02.2023 eingebrachte Wiederaufnahmeanträge gemäß § 69 AVG wie folgt entschieden:

„Bescheid

1. Mit Strafverfügung der ha. Behörde vom 24.08.2021, Zahl **, wurde Frau AA wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 23 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 2 IntG, BGBl. Nr. 68/2017 i.d.F. vom 24.08.2021 bestraft. Diese ist am 14.09.2021 in Rechtskraft erwachsen.

Mit Antrag des rechtsfreundlichen Vertreters BB vom 07.02.2023, per E-Mail bei der ha. Behörde eingelangt am 07.02.2023, wurde beantragt, die Bezirkshauptmannschaft Z wolle das mit Strafverfügung vom 24.08.2021, Zahl **, erledigte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 69 AVG i.V.m. § 24 VStG wiederaufnehmen und nach Durchführung des ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens einstellen.

2. Mit Strafverfügung der ha. Behörde vom 19.10.2022, Zahl ***, wurde Frau AA wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 23 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 2 IntG, BGBl. Nr. 68/2017 i.d.F. vom 19.10.2022 bestraft. Diese ist am 08.11.2022 in Rechtskraft erwachsen.

Mit Antrag des rechtsfreundlichen Vertreters BB vom 07.02.2023, per E-Mail bei der ha. Behörde eingelangt am 07.02.2023, wurde beantragt, die Bezirkshauptmannschaft Z wolle das mit Strafverfügung vom 19.10.2022, Zahl ***, erledigte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 69 AVG i.V.m. § 24 VStG wiederaufnehmen und nach Durchführung des ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens einstellen.

Spruch

Über die Anträge vom 07.02.2023, Zahl ***, und Zahl ***, entscheidet die ha. Behörde gemäß § 69 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 i.d.g.F. über die Wiederaufnahme wie folgt:

Die Anträge werden als unbegründet abgewiesen.

[…]“

In der rechtzeitig dagegen eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt:

„[…]

Die Beschwerdeführerin ficht den angefochtenen Bescheid in seinem gesamten Umfang an und macht als Beschwerdegrund inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.

Die Bf wurde durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiv- öffentlichen Recht auf Wiederaufnahme der gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren und in ihrem Recht auf Nichtbestrafung verletzt.

Sachverhalt:

1. ) Die Bf ist serbische Staatsbürgerin. Sie hat am 16.03.2012 den österreichischen Staatsbürger CC geheiratet.

Am 16.10.2012 hat sie im Zuge des Verfahrens zur Erlangung des Aufenthaltstitels Familienangehörige vor der Bezirkshauptmannschaft Z die Integrationsvereinbarung unterfertigt. Da sie bis zum 16.10.2014 und auch danach das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt hat, wurden gegen sie mehrfach Strafverfügungen wegen Verletzung der Rechtsvorschriften gemäß § 23 Abs 1 iVm § 9 Abs 1 und Abs 2 IntG erlassen - so auch in dem gegenständlichen Verfahren am 19.10.2022.

Sie war der Meinung, dass diese Strafverfügung wie die ca fünf Strafverfügungen zuvor zu Recht ergangen sind. Sie hat daher von sich aus dagegen keinen Einspruch erhoben und die Strafe bezahlt. Erst am 11.11.2022 hat sie diese Strafverfügung ihrem Rechtsvertreter gezeigt. Der am 11.11.2022 erhobene Einspruch war jedoch bereits verspätet.

Am 06.10.2022 hat die Beschuldigte erstmals Kontakt mit RA BB aufgenommen und eine Vollmacht unterfertigt. Im Zuge der Sachverhaltsaufnahme wurde auch besprochen, ob ihr Ehemann als österreichischer Staatsbürger irgendwann in der EU oder in der Schweiz länger als drei Monate durchgehend gewohnt und gearbeitet hätte und wenn ja, ob es dafür Nachweise gebe. Dies wurde von ihr für die Zeit nach der Eheschließung verneint, von der Zeit davor hatte sie keine genauen Kenntnisse darüber. Sie meinte jedoch, dass sie sich diesbezüglich erkundigen werde. Tatsächlich teilte ihr der Ehemann auf Nachfrage mit, dass er vor der Eheschließung in der Schweiz gelebt und gearbeitet hätte, allerdings diesbezüglich keine Dokumente mehr finden könne. Auch wisse er nicht mehr genau, wie die Arbeitgeber

geheißen hätten bzw. seien diese nicht mehr existent.

Die Beschuldigte stellte auf Anraten ihrer Vertreter bei der Bezirkshauptmannschaft Z einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG, zumal nach Ansicht ihrer Vertreter vieles dafür spreche, dass sie den Status einer begünstigten Drittstaatsangehörigen hätte - selbst wenn die Zeit der Beschäftigung in der Schweiz vor der Eheschließung gelegen wäre.

Über noch vorhandene Kontakte in die Schweiz konnte er seine schweizerische Versicherungsnummer ausfindig machen. Über eine Anfrage bei der schweizerischen Ausgleichskasse konnten seine Arbeitszeiten in der Schweiz zwischen 10/2007 und 02/2010 erhoben werden. Dieser Versicherungsdatenauszug wurde nach seinem Einlangen mit Schriftsatz vom 07.12.2022 an die Bezirkshauptmannschaft Z weitergeleitet. Meldedaten konnten jedoch keine erhoben werden.

2. ) Gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt

hätten.

Gemäß § 69 Abs 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt.

3. ) Die Bf wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.08.2021, ***, wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 23 Abs 1 IntG bestraft. Diese ist in Rechtskraft erwachsen. Die Frist von drei Jahren gemäß § 69 Abs 3 AVG ist daher noch offen.

Die Bf wurde weiters mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 19.10.2022, ***, wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 23 Abs 1 IntG bestraft. Diese ist in Rechtskraft erwachsen. Die Frist von drei Jahren gemäß § 69 Abs 3 AVG ist daher noch offen.

Bei der Unterfertigung der Integrationsvereinbarung vom 16.10.2012 hatte die Bf keine Kenntnis davon, ob und wie lange ihr Ehemann in den letzten fünf Jahren vor ihrer Eheschließung in der EU oder in der Schweiz gearbeitet hätte. Auch hatten weder sie noch ihr Ehemann Kenntnisse vom NAG bzw. darüber, dass die Beschäftigungszeiten ihres Ehemannes in der Schweiz vor ihrem Kennenlernen und vor ihrer Eheschließung für ihren Aufenthaltsstatus in Österreich von Relevanz wären.

Erst aufgrund der Besprechung am 06.10.2022 hat sie sich näher mit der Frage der früheren Beschäftigungen ihres Ehemannes vor deren Eheschließung auseinandergesetzt. Dieser hatte auch nur mehr vage Erinnerungen an seine mehr als zehn Jahre zurückliegenden Beschäftigungen in der Schweiz. Erst durch die Übermittlung des schweizerischen Versicherungsnachweises wurden die Zeiten seiner Beschäftigungen bekannt. Einzelne Lohnzettel oder einen Meldenachweis konnte er nicht mehr beibringen.

Mit Schriftsatz vom 07.12.2022 wurden die Versicherungszeiten des Ehemannes der Bf an die Bezirkshauptmannschaft Z übermittelt. Zu diesem Zeitpunkt war unklar, ob dieser alleine als Nachweis ausreichen würde oder ob noch Lohnnachweise oder Meldebestätigungen gefordert werden würden.

Am 24.01.2023 wurde der Bf bekannt, dass ihre Rechtsstellung als begünstigte Drittstaatsangehörige von der Bezirkshauptmannschaft Z akzeptiert und ihr die Aufenthaltskarte tatsächlich ausgestellt wird. Damit hat die zweiwöchige Frist zur Stellung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu laufen begonnen.

4. ) Die Tatsache, dass der Ehemann vom 10/2007 bis 02/2010 in der Schweiz beschäftigt war und als österreichischer Staatsbürger dadurch die EU-Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, was ihr wiederum nach der Eheschließung am 16.03.2012 den Status einer begünstigten Drittstaatsangehörigen einbrachte, war der Bf bei der Beantragung des Aufenthaltstitels Familienangehörige und der Unterfertigung der Integrationsvereinbarung am 16.10.2012 nicht bekannt. Sie war damals nicht rechtsfreundlich vertreten. Die Unkenntnis dieser sehr speziellen Rechtslage ausgehend von einer EU-Richtlinie kann ihr nicht als Verschulden angerechnet werden.

Wenn ihr der Umstand der begünstigten Drittstaatsangehörigkeit und der sich

daraus abzuleitenden Rechtslage bekannt gewesen wäre, hätte sie keinen

Antrag auf Ausstellung des Aufenthaltstitels „Familienangehörige" gestellt,

hätte sie am 16.10.2012 die Integrationsvereinbarung nicht unterschrieben und

hätte sie in weiterer Folge auch nicht gegen § 23 Abs 1 iVm § 9 Abs 1 und 2

IntG verstoßen. Stattdessen hätte sie um die Ausstellung der Aufenthaltskarte

nach § 54 NAG angesucht, die keinen Abschluss der Integrationsvereinbarung

voraussetzt.

Die Kenntnis dieser Tatsache hätte daher alleine bzw. in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens zu einer Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens geführt.

  1. Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Bf die Abschlusserklärung, welche in deutscher Sprache verfasst und den Anträge beigefügt gewesen wären, unterfertigt habe. Auch eine gewisse Kenntnis über die Lebensumstände ihres Ehepartners können vorausgesetzt werden und laut Angaben ihres Anwaltes spreche sie so gut Deutsch, dass sie ihr Leben ohne Dolmetscher meistern könne. Es könne daher im Ergebnis im gegenständlichen Fall der Bf aufgrund des dargelegten Sachverhaltes ein Verschulden angerechnet werden.

Die belangte Behörde verkennt dabei die Rechtslage, dass gewisse Kenntnisse über die Lebensumstände ihres Ehepartners alleine nicht ausreichend sind. Vielmehr hatte die Bf erst am 24.01.2023 die Gewissheit, dass die Bezirkshauptmannschaft Z ihre Rechtsstellung als begünstige Drittstaatsangehörige akzeptiert und ihr eine Aufenthaltskarte ausgestellt wurde.

Die belangte Behörde übergeht auch völlig das Vorbringen der Bf, wonach selbst ihr Ehemann bezüglich seiner Arbeit in der Schweiz zunächst keine Dokumente mehr hatte und er selbst nicht mehr wusste, wie seine Arbeitgeber geheißen hätten bzw. dass diese nicht mehr existent seien und dass dieser selbst erst über vorhandene Kontakte in der Schweiz seine schweizerische Versicherungsnummer ausfindig habe machen können und dadurch erst eine entsprechende Anfrage bei der Schweizer Ausgleichskasse einbringen konnte. Das Verhalten ihres Ehemannes kann aber nicht der Bf als Verschulden angelastet werden.

Die Richtlinie 2004/38/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 und ihre Auswirkungen auf die Rechtsstellung von Drittstaatsangehörigen, deren Ehepartner als EU-Bürger sich Jahre vor der Eheschließung im EU-Ausland aufgehalten haben und die vor der Eheschließung wieder nach Österreich zurückgekehrt sind, stellt eine derartige fremdenrechtliche Spezialnorm dar, dass diese selbst im Fremdenrecht tätigen Juristen lange Zeit nicht bekannt waren. Diese Unkenntnis kann daher der Beschwerdeführerin als Nichtjuristin nicht als Verschulden angelastet werden.

Gestützt auf obiges Vorbringen werden daher gestellt nachfolgende

BESCHWERDEANTRÄGE:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle eine mündliche Verhandlung anberaumen, der Beschwerde Folge geben und die mit Strafverfügung vom 24.08.2021, Zahl *** und vom 19.10.2022, *** erledigte Verwaltungsstrafverfahren wiederaufnehmen und nach Durchführung des ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens einstellen.

in eventu den bekämpften Bescheid vollumfänglich beheben und zur neuerlichen Erlassung an die belangte Behörde zurückweisen.

Z, am 02.05.2023 für AA“

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in die vorgelegten Verwaltungsstrafakten und den Aufenthaltsakt der Beschwerdeführerin Einsicht genommen. Weiters wurde am 31.05.2023 die von der Beschwerdeführerin beantragte öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der zur Beschwerdeverhandlung erschiene Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Folgendes an:

„Der Erstkontakt mit der Beschwerdeführerin hat am 23.06.2022 in meiner Kanzlei stattgefunden. Mein Schriftsatz im aufenthaltsrechtlichen Verfahren, der in Kopie im gegenständlichen Akt vorhanden ist, der als Datum 22.08.2022 aufweist, diente der Vorbereitung im aufenthaltsrechtlichen Verfahren, weil der seinerzeitige Aufenthaltstitel mit 28.08.2022 abgelaufen ist. Es wurde dann von der Beschwerdeführerin ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Familienangehöriger im August 2022 eingebracht. Dieses Formular wurde in der Kanzlei ausgefüllt und vorbereitet und von der Beschwerdeführerin persönlich unterschrieben. Der Antrag wurde mit meinem Schriftsatz vom 22.08.2022 von der Beschwerdeführerin persönlich am 23.08.2022 bei der Aufenthaltsbehörde abgegeben. Die Überlegung war damals, ob wir einen neuerlichen Verlängerungsantrag für einen Aufenthaltstitel – wie bisher – stellen sollen oder ob wir gleich eine Aufenthaltskarte beantragen sollten. Nach Ausstellung des Aufenthaltstitels wurde dann mit persönlich abgegebenen Antrag vom 07.10.2022 der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte bei der Behörde eingebracht. Das eingebrachte Antragsformular vom 07.10.2022 wurde von mir für die Beschwerdeführerin handschriftlich ausgefüllt und von der Beschwerdeführerin unterschrieben. Die Angaben stammten von der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Ehemann CC weiterhin verheiratet und lebt mit ihm zusammen. Die Ehe wurde glaublich im Jahr 2012 eingegangen. Unmittelbar anschließend wurde dann die nicht erforderliche Integrationsvereinbarung von der Beschwerdeführerin unterschrieben.

Nach meiner Einschätzung sind die Bestrafungen zu Unrecht erfolgt. Es wurde daher die Wiederaufnahme beantragt.

Auf die Ausführungen in meinen Schriftsätzen wird verwiesen. Es lagen damals keine Meldebestätigungen des Ehemanns aus der Schweiz vor, welche nur kursorische Daten einer Beschäftigung des Ehemanns der Beschwerdeführerin in der Schweiz darstellten. Es war unklar, ob diese Beweismittel ausreichen, damit der Beschwerdeführerin von der Aufenthaltsbehörde eine Aufenthaltskarte ausgestellt werden würde. Erst mit der Zusicherung, dass die vorgelegten Unterlagen ausreichend sind und die beantragte Aufenthaltskarte abgeholt werden kann, stand fest, dass es sich um eine begünstige Drittstaatsangehörige eines Österreichers, der sein EU-Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, handelte. Aufgrund meiner jahrelangen Erfahrungen mit der Aufenthaltsbehörde bzw mit der belangten Behörde, weil sie sich dadurch auszeichnet, dass sie den Antragstellern wohlgesonnen gegenübersteht, war es für die Beschwerdeführerin wohl nicht absehbar, ob sie die ihr zustehende Aufenthaltskarte ausgestellt bekommen werde. Aufgrund meiner Erfahrung in ganz speziellen Akten, die dem Landesverwaltungsgericht Tirol bekannt sind, ist es wirklich so, dass sich die Antragsteller bei der belangten Behörde nicht sicher sein können, ob sie den beantragten Aufenthaltstitel oder die beantragte Aufenthaltskarte trotz Vorlage aller erforderlichen Unterlagen auch tatsächlich innerhalb der vorgesehenen Frist ausgestellt bekommen.“

Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt. Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme verwies der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf die eingebrachten Schriftsätze, insbesondere auf die Beschwerdeschrift und auf die Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung. Es wurde weiterhin beantragt, dass dem Wiederaufnahmeantrag stattgegeben und die Strafbescheide aufgehoben werden mögen. Einer schriftlichen Entscheidungsausfertigung wurde ausdrücklich zugestimmt.

Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens ergibt sich folgender im Wesentlichen unstrittiger Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige und wurde von der belangten Behörde mit Strafverfügung vom 24.08.2021, Zl ***, und mit Strafverfügung vom 19.10.2022, Zl ***, zweimal wegen Verwaltungsübertretungen nach § 23 Abs 1 iVm § 9 Abs 1 und Abs 2 IntG rechtskräftig bestraft. Die Strafverfügung vom 24.08.2021 betreffend eine Geldstrafe in Höhe von Euro 350,00 wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 30.08.2021 zugestellt. Die Strafverfügung wurde nicht beeinsprucht und ist daher in Rechtskraft erwachsen. Die Strafverfügung vom 19.10.2022 betreffend eine Geldstrafe nach dem IntG in der Höhe von Euro 450,00 wurde der Beschwerdeführerin am 25.10.2022 zugestellt. Innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist wurde kein rechtsgültiger Einspruch erhoben. Ein verspätet am 11.11.2022 eingebrachter Einspruch wurde mit rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 18.11.2022 als verspätet zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige und mit dem österreichischen Staatsbürger CC verheiratet. Die Beschwerdeführerin hat am 24.09.2012 bei der Bezirkshauptmannschaft Schwaz einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ eingebracht und wurde der Beschwerdeführerin erstmals am 16.10.2012 ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ mit einer Gültigkeit vom 09.10.2012 bis 09.10.2013 erteilt. Die Beschwerdeführerin ist mit 16.10.2012 eine Integrationsvereinbarung eingegangen. Mit dieser Integrationsvereinbarung hat sich die Beschwerdeführerin verpflichtet Modul 1 der Integrationsvereinbarung spätestens zwei Jahre nach Erteilung des Aufenthaltstitels zu erfüllen. Mit der von der Beschwerdeführerin am 16.10.2012 unterfertigten Integrationsvereinbarung wurde diese auch dahingehend informiert, dass bei Nichterfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung innerhalb von zwei Jahren eine Verwaltungsübertretung seinerzeit nach § 77 Abs 1 Z 3 NAG nunmehr nach dem IntG begangen wird und die Beschwerdeführerin mit einer Geldstrafe zu rechnen habe. In weiterer Folge wurden die befristeten Aufenthaltstitel "Familienangehöriger“ jeweils zeitlich befristet verlängert. Da die Beschwerdeführerin den Nachweis der Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erbrachte, wurden mehrere Verwaltungsstrafverfahren nach dem IntG eingeleitet und durchgeführt. Im letzten Verlängerungsverfahren nach dem NAG betreffend die beantragte Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ hat die Beschwerdeführerin über ihren Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 22.08.2022 der belangten Behörde bereits mitgeteilt, dass die Antragstellerin die Integrationsvereinbarung unterschrieben habe, ohne dass sie dazu verpflichtet gewesen wäre, da ihr Ehemann ein freizügigkeitsberechtigter EU-Bürger sei und daher eine Aufenthaltsberechtigung nach § 52 Abs 1 NAG zugekommen wäre. Die Beschwerdeführerin sei daher jedenfalls von der Erfüllungspflicht ausgenommen bzw nicht zu bestrafen und sei ihr der beantragte Aufenthaltstitel in der Dauer von drei Jahren auszustellen.

Die Beschwerdeführerin hat persönlich am 7. Oktober 2022 bei der belangten Behörde eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines österreichischen Staatsbürgers, der sein ihm aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommendes Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in der Schweiz in Anspruch genommen hat und im Anschluss an diesem Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückgekehrt ist, beantragt. Im Antrag vom 7. Oktober 2022 wurde angegeben, dass der österreichische Ehemann der Beschwerdeführerin von 2005 bis 2009 in der Schweiz gelebt und gearbeitet hat. Da der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltskarte vom 07.10.2022 unvollständig war, wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.11.2022 aufgefordert Nachweise über die tatsächliche Beschäftigung des Ehegatten in der Schweiz binnen einer Frist von vier Wochen nachzureichen. Diesem Auftrag ist die Beschwerdeführerin mit Urkundenvorlage vom 07.12.2022 nachgekommen. Die Antragstellerin legte den Auszug aus dem individuellen Konto der schweizerischen Ausgleichskasse ausgestellt von der zentralen Ausgleichsstelle ZAS in Y am 22.11.2022 betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin vor. Daraus ergeben sich die mehrmonatigen Beschäftigungen und Aufenthalte in einem Zeitraum zwischen September 2007 und Februar 2010.

Nach Prüfung der am 7. Dezember 2022 vorgelegten Beweisunterlagen über die Beschäftigung und den Aufenthalt des Ehegattens der Beschwerdeführerin in der Schweiz im Zeitraum 2007 bis 2010 teilte die belangte Behörde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 24. Jänner 2023 mit, dass die Aufenthaltskarte für die Beschwerdeführerin ab heute (= 24.01.2023) bei der belangten Behörde abgeholt werden kann. Der Beschwerdeführerin wurde die beantragte Aufenthaltskarte mit einer Gültigkeit vom 17.01.2023 bis 17.01.2028 am 25.01.2023 ausgefolgt. Die Beschwerdeführerin unterlag nicht der Integrationsvereinbarung, wie dies bereits von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 22.08.2022 der belangten Behörde mitgeteilt wurde. Auch bei der Einbringung des Antrages auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte am 07.10.2022 wurde seitens der Beschwerdeführerin der belangten Behörde mitgeteilt und zum Ausdruck gebracht, dass sie Ehegattin eines Österreichers, der sein aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommendes Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in der Schweiz in Anspruch genommen hat und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich zurückgekehrt ist (siehe Angaben im Antrag vom 07.10.2022), sei.

Die der Beschwerdeführerin bereits bekannte Tatsache, dass ihr Ehegatte in den Jahren 2007 bis 2010 in der Schweiz zur Ausübung einer Beschäftigung aufhältig war, wurde über Auftrag der belangten Behörde dieser mit Urkundenvorlage per E-Mail am 07.12.2022 nachgewiesen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt, der der Beschwerdeführerin bereits vor der Urkundenvorlage vom 07.12.2022 auf Grund der erfolgten Mitteilungen und Verfahrensschritte bekannt war, wurde nunmehr auch der belangten Behörde mit Beweisunterlagen nachgewiesen und wurde nach rechtlicher Prüfung durch die belangte Behörde die beantragte Aufenthaltskarte am 25.01.2023 ausgehändigt und somit der Beschwerdeführerin zugestellt.

II.Rechtliche Grundlagen:

Die im gegenständlichen Verfahren heranzuziehenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 lauten wie folgt:

„Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.“

III.Rechtliche Erwägungen:

Im gegenständlichen Verfahren war der Beschwerdeführerin die Tatsache, dass ihr österreichischer Ehemann in den Jahren 2007 bis 2010 mehr als drei Monate in der Schweiz zur Ausübung einer Beschäftigung aufhältig war nicht neu. Diese Tatsache, hätte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde bereits nach der Eheschließung im Jahre 2012 im Rahmen der Erstantragsverfahren nach dem NAG mitteilen und auch bereits damals mit den notwendigen Beweismitteln, die schlussendlich im Dezember 2022 auf Aufforderung hin der Behörde vorgelegt wurde, nachgewiesen werden können.

Bei vertretenen Parteien, wie es im gegenständlichen Verfahren der Fall ist, kommt es in Ansehung der Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages auf die Kenntnis des Vertreters vom Wiederaufnahmegrund an (VwGH 22.09.2021, Ro 2019/15/0013). Der Beschwerdeführerin war spätestens mit der Einbringung des Schriftsatzes des Rechtsvertreters vom 22.08.2022 bekannt, dass ihr österreichischer Ehemann ein Freizügigkeitsberechtigter EU-Bürger ist und ihr daher eine Aufenthaltsberechtigung nach § 52 Abs 1 NAG zukommt und sie auch jedenfalls von der Erfüllungspflicht der Integrationgrationsvereinbarung ausgenommen und nicht zu bestrafen ist. Diese Rechtfertigung hätte jedenfalls seitens der Beschwerdeführerin in einem rechtzeitigen Einspruch gegen die zuletzt ergangene Strafverfügung nach dem IntG vom 19.10.2022 geltend gemacht werden müssen. Aus Verschulden der Beschwerdeführerin wurde dieser Einspruch jedoch verspätet am 11.11.2023 eingebracht und ist diese Strafverfügung deshalb in Rechtskraft erwachsen.

Die in § 69 Abs 2 AVG vorgesehene subjektive Frist von zwei Wochen beginnt bereits mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Sachverhalt Kenntnis erlangt hat, der den Wiederaufnahmegrund bilden soll. Entscheidend ist die Kenntnis von dem Sachverhalt nicht aber die rechtliche Wertung dieses Sachverhalts. Für den Fristenlauf ist daher nicht maßgeblich, ob dem Antragsteller die mögliche Qualifizierung eines Sachverhalts als Wiederaufnahmegrund bewusst ist (VwGH 01.07.2019, Ra 2019/14/0261). Der Beschwerdeführerin und insbesondere dem ihr zurechenbare in asyl- und fremdenrechtlichen Angelegenheiten sehr versierten Rechtsvertreter war spätestens aufgrund der Ausführungen im Schriftsatzes vom 22.08.2022 und jedenfalls mit Vorlage der abschließenden Beweisurkunden am 07.12.2022 bewusst, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung der beantragten Aufenthaltskarte für eine drittstaatsangehörige Ehegattin eines freizügigkeitsberechtigten österreichischen Staatsbürger vorliegen. Die zweiwöchige Frist begann somit im gegenständlichen Verfahren nachweislich nicht erst mit der Mitteilung der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 24. Jänner 2023, sondern spätestens mit der Vorlage der den Sachverhalt bestätigenden Urkundenvorlage durch die Beschwerdeführerin vom 07.12.2022.

Da im gegenständlichen Verfahren grundsätzlich keine neue Tatsachen oder Beweismittel, die nicht schon in den Jahren zuvor eingeholt und der Behörde vorgelegt hätten werden können, hervorgekommen sind und die jedenfalls mit Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und in weiterer Folge auch die zweiwöchige Frist nach § 69 Abs 2 AVG nicht eingehalten wurde und die Antragseinbringung am 07.02.2023 jedenfalls als verspätet erfolgte, da die von der Behörde nachgeforderten Beweisunterlagen bereits am 07.12.2022 vorgelegt wurden, war der Beschwerde nicht Folge zu geben und diese als unbegründet abzuweisen.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Von der vorhandenen nicht uneinheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird in der gegenständlichen Entscheidung nicht abgewichen. Betreffend das unter Spruchpunkt 1. angeführte Strafverfahren ist weiters eine Revision gemäß § 25a Abs 4 VwGG an den Verwaltungsgerichtshof seitens der Beschwerdeführerin nicht zulässig, da bei diesem Verwaltungsstrafverfahren weder die Verhängung einer Geldstrafe von mehr als Euro 750,00 möglich ist noch eine Geldstrafe von mehr als Euro 400,00 ausgesprochen wurde.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

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