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LVwG-2023/15/0809-7•LVwG T LVwG-2023/15/0809-7
LVwG-2023/15/0809-7Tribunal Administrativo Regional27 de jun. de 2023
E-Auto<br/>Lasergeschwindigkeitsmessung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.01.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem IG-Luft, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als dass das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG eingestellt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß zur Last gelegt, dass er am 22.11.2021 um 20.31 Uhr in **** X auf der Inntalautobahn bei Strkm *** in Fahrtrichtung Westen mit dem PKW mit dem Kennzeichen *** die nach einer Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol im Sanierungsgebiet geltende erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 27 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Aus diesem Grund habe er eine Übertretung nach § 30 Abs 1 Z 4 IG-Luft iVm der zitierten Verordnung des Landeshauptmannes begangen und wurde über ihn auf der Grundlage von § 30 Abs 1 Z 4 IG-Luft eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 110,00, Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden, verhängt. Außerdem wurde er dazu verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde zu leisten.
Im fristgerecht dagegen erhobenen Rechtsmittel bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass nicht bestritten werde, dass er am 22.11.2021 im fraglichen Bereich der A 12 Inntalautobahn mit einer Geschwindigkeit von ca 125 bis 130 km/h gefahren sei. Er habe dabei ein reines Elektrofahrzeug verwendet. Das Kennzeichen dieses Fahrzeuges zeige schwarze Buchstaben und Ziffern an. Insofern stehe der Sachverhalt außer Streit. Allerdings weise der angefochtene Bescheid keine nachvollziehbare Begründung auf. Tatsächlich sei es so, dass der Beschwerdeführer unabhängig von der Farbe der Kennzeichentafel berechtigt sei, mit dem von ihm gelenkten Elektrofahrzeug eine Geschwindigkeit von bis zu 130 km/h einzuhalten. Schutzzweck des IG-Luft sei, dass durch die Reduktion der Höchstgeschwindigkeit eine Reduktion des Luftschadstoffes Stickstoffdioxid erreicht werden soll. Durch die Verwendung eines reinen Elektrofahrzeuges sei dieses Schutzziel nicht verletzt worden. Weil die Behörde davon ausgehe, dass ein die Ausnahme für reine Elektrofahrzeuge nur dann gelten würde, wenn das verwendete Kraftfahrzeug auch eine „grüne“ Kennzeichentafel besitze, so irre sie. Für diesen Fall werde bereits jetzt die Verfassungswidrigkeit des IG-Luft, der IG-Luft Geschwindigkeitsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol und der Berstimmung nach § 57a KFG 1967 eingewendet. So handle es sich bei dieser Vorschrift um eine gleichzeitswidrige Maßnahme. Wenn eine solche Bestimmung angewendet werde, seien Ausländer (EU-Ausländer) die Halter eines Elektrofahrzeuges ohne grüne Kennzeichentafel seien, benachteiligt bzw in ihrem Recht auf Gleichheit verletzt. In diversen europäischen Ländern seien keine grüne Kennzeichentafeln vorgesehen bzw möglich. Die Bestimmung sei jedenfalls gleichheitswidrig. Sollten aber ausländische Fahrzeughalter/Lenker berechtigt sein, mit im Ausland gehaltenen/angemeldeten Elektrofahrzeugen ohne grüne Kennzeichnung die Reduktion nach IG-Luft nicht einhalten müssen, sei wiederum eine eklatante Bevorzugung von Ausländern und eine Benachteiligung Inländer gegeben. Unabhängig davon sei aber auch der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Gleichheit verletzt. Wäre auf seinem Fahrzeug eine grüne Kennzeichentafel angebracht/angemeldet, sei der Halter dieses Fahrzeug dieses Fahrzeuges nicht mehr berechtigt, ein Wechselkennzeichen für ein anderes, nicht ausschließlich elektrisch betriebenes Fahrzeug, zu verwenden. Die Bestimmung sei gleichheitswidrig und willkürlich. Aus diesem Grund wurde beantragt, das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren zu unterbrechen und den Akt dem Verfassungsgericht zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des KFG, in eventu zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des IG-Luft, der Verfassungsmäßigkeit bzw Gesetzmäßigkeit der IG-Luft Geschwindigkeitsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol vorzulegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich beantragt.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat antragsgemäß am 27.04.2023 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer hat sich allerdings aus persönlichen Gründen entschuldigt und ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Auch ein Vertreter der belangten Behörde ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daraufhin bei der mündlichen Verhandlung vom 27.04.2023 die Entscheidung mündlich verkündet. Am 07.06.2023 hat der Landeshauptmann fristgerecht einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung dieses Erkenntnisses gestellt.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat am 22.11.2021 um 20.31 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** auf der Inntalautobahn bei Strkm *** gelenkt. Dabei wurde durch eine Lasermessung festgestellt, dass die nach der IG-L Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmannes erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 27 km/h überschritten wurde. Am Fahrzeug war kein Kennzeichen gemäß § 49 Abs 4 Z 5 KFG angebracht. Am Betreffenden Abschnitt der A 12 Inntalautobahn sind Hinweisschilder im Sinne des § 14 Abs 2a IG-L letzter Satz angebracht.
Die Übertretung wurde durch Beamte der Landesverkehrsabteilung im Rahmen einer Lasermessung festgestellt. Der Beschwerdeführer wurde dabei von den Messbeamten angehalten und auch kontrolliert. Bereits damals wurde festgestellt, dass es sich um ein Fahrzeug der Marke Porsche, Taycan 4S, sohin um ein Elektrofahrzeug, gehandelt hat. Zumal allerdings am Fahrzeug keine „grüne“ Kennzeichentafel angebracht war, wurde von den Messbeamten eine Anzeige erstattet.
Festgestellt wird somit, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt ein rein elektrisch betriebenes Kraftfahrzeug verwendet hat. Ein Wechselkennzeichen wurde nicht verwendet. Außerdem konnte der Umstand, dass ein rein elektrisch betriebenes Fahrzeug verwendet wird, von den Beamten an Ort und Stelle festgestellt werden. Weiters wird festgestellt, dass sich zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits Dunkelheit geherrscht hat. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann bei Dunkelheit im Vorbeifahren nicht verlässlich beurteilt werden, ob die Kennzeichenbeschriftung grün oder schwarz ist, weshalb zur Kontrolle dazu jedenfalls ein Anhalten des Fahrzeuges erforderlich ist. Insofern ist im vorliegenden Fall auch kein erkennbar erhöhter Vollzugsaufwand entstanden, da zur Kontrolle, inwiefern allenfalls eine grüne Kennzeichenbeschriftung vorliegt, in den Nachtstunden jedenfalls eine Anhaltung erforderlich gewesen wäre.
III.Beweiswürdigung:
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich bereits aus dem Akt der belangten Behörde. Dass in den Nachtstunden bei einem Vorbeifahren nicht mit Verlässlichkeit beurteilt werden kann, ob die Kennzeichenbeschriftung in grün oder in schwarz gehalten ist, ergibt sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung und bedarf nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol keines weiteren Beweises. Dass im vorliegenden Fall kein Wechselkennzeichen verwendet wurde ergibt sich aus der telefonischen Rücksprache mit dem Beschwerdeführer am 26.04.2023.
IV.Rechtslage:
IG-L Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung, LGBl Nr 145/2014
„§ 1
Zielbestimmung
Ziel dieser Verordnung ist die Verringerung der durch den Verkehr auf Abschnitten der A 12 Inntal Autobahn und der A 13 Brenner Autobahn verursachten Immissionsbelastungen durch den Luftschadstoff Stickstoffdioxid (NO2). Diese Verbesserung der Luftqualität dient dem dauerhaften Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie dem Schutz des Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen.
§ 2
Sanierungsgebiete
Als Sanierungsgebiete im Sinn des § 2 Abs. 8 IG-L werden
1. die A 12 Inntal Autobahn von der österreichischen Staatsgrenze zu Deutschland bis Straßenkilometer 91,921 an der westlichen Grenze des Gemeindegebietes von Zirl,
2. die A 12 Inntal Autobahn von Straßenkilometer 131,204 im Gemeindegebiet von Karrösten bis Straßenkilometer 145,500 im Gemeindegebiet von X und
3. die A 13 Brenner Autobahn von Straßenkilometer 0,000 im Gemeindegebiet von Innsbruck bis Straßenkilometer 12,020 an der südlichen Grenze des Gemeindegebietes von Schönberg im Stubaital, einschließlich des Abschnittes Knoten Innsbruck-Berg Isel (A 13) bis Knoten Innsbruck-Wilten (A 12, A 13) mit den Relationen Arlberg – Brenner und Brenner – Arlberg (sog. A 131-Westast),
festgelegt.
§ 3
Ganzjährige Geschwindigkeitsbeschränkung
(1) Für folgende Abschnitte der A 12 Inntal Autobahn und der A 13 Brenner Autobahn wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit, unbeschadet des Abs. 2, ganzjährig mit 100 km/h festgesetzt:
a)auf der Richtungsfahrbahn Bregenz der A 12 Inntal Autobahn:
-von Straßenkilometer 0,050 (Koordinaten: 47.604844 N, 12.192861 O) im Gemeindegebiet von Kufstein bis Straßenkilometer 65,699 (Koordinaten: 47.278099 N, 11.532606 O; Standort des Anzeigenquerschnittes AQ_A12_1_065,69) im Gemeindegebiet von Tulfes,
-von Straßenkilometer 80,498 (Koordinaten: 47.253182 N, 11.348182 O; Standort des Anzeigenquerschnittes AQ_A12_1_080,49) im Gemeindegebiet von Innsbruck bis Straßenkilometer 90,532 (Koordinaten: 47.269929 N, 11.228743 O) im Gemeindegebiet von Zirl;
b)auf der Richtungsfahrbahn Kufstein der A 12 Inntal Autobahn:
-von Straßenkilometer 90,532 (Koordinaten: 47.269762 N, 11.228453 O) im Gemeindegebiet von Zirl bis Straßenkilometer 80,960 (Koordinaten: 47.251846 N, 11.342395 O; Standort des Anzeigenquerschnittes AQ_A12_2_080,96) im Gemeindegebiet von Völs,
-von Straßenkilometer 67,903 (Koordinaten: 47.274445 N, 11.504440 O; Standort des Anzeigenquerschnittes AQ_A12_2_067,90) im Gemeindegebiet von Ampass bis Straßenkilometer 2,975 (Koordinaten: 47.589206 N, 12.161909 O; Standort des Anzeigenquerschnittes AQ_A12_2_002,97) im Gemeindegebiet von Kufstein;
c)auf der Richtungsfahrbahn Brenner der A 13 Brenner Autobahn:
-von Straßenkilometer 3,163 (Koordinaten: 47.239035 N, 11.390314 O; Standort des Anzeigenquerschnittes AQ_A13_1_003,16) im Gemeindegebiet von Natters bis Straßenkilometer 8,163 (Koordinaten: 47.197416 N, 11.398227 O; Standort des Anzeigenquerschnittes AQ_A13_1_008,16) im Gemeindegebiet von Schönberg im Stubaital,
-von Straßenkilometer 11,065 (Koordinaten: 47.183091 N, 11.408888 O) im Gemeindegebiet von Schönberg im Stubaital bis Straßenkilometer 12,000 (Koordinaten: 47.176493 N, 11.416147 O) im Gemeindegebiet von Schönberg im Stubaital.
(2) Die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach Abs. 1 gilt nicht, wenn aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine niedrigere oder gleich hohe Höchstgeschwindigkeit angeordnet ist.
(3) Die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach Abs. 1 wirkt direkt, eine Anordnung mit Bescheid erfolgt nicht.
§ 3a
Zeitliche Geschwindigkeitsbeschränkung
(1) Für folgende Abschnitte der A 12 Inntal Autobahn wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit jeweils im Zeitraum 1. November bis 31. Jänner des Folgejahres, unbeschadet des Abs. 2, mit 100 km/h festgesetzt:
a)auf der Richtungsfahrbahn Bregenz der A 12 Inntal Autobahn:
–von Straßenkilometer 131,543 (Koordinaten: 47.217606 N, 10.748928 O; Standort des Anzeigenquerschnittes AQ_A12_1_131,54) im Gemeindegebiet von Imst bis Straßenkilometer 135,060 (Koordinaten: 47.215214 N, 10.702806 O; Standort des Tunnelvorportal-Verkehrszeichens TVP_A12 1 135,06) im Gemeindegebiet von Mils bei Imst,
–von Straßenkilometer 141,010 (Koordinaten: 47.187360 N, 10.640815 O; Standort des Anzeigenquerschnittes AQ_A12_1_141,01) im Gemeindegebiet von Schönwies bis Straßenkilometer 144,739 (Koordinaten: 47.172142 N, 10.598887 O; Standort des Anzeigenquerschnittes AQ_A12_1_144,74) im Gemeindegebiet von X;
b)auf der Richtungsfahrbahn Kufstein der A 12 Inntal Autobahn:
–von Straßenkilometer 145,433 (Koordinaten: 47.169042 N, 10.590947 O; Standort des Anzeigenquerschnittes AQ_A12_2_145,43) im Gemeindegebiet von X bis Straßenkilometer 141,010 (Koordinaten: 47.187134 N, 10.641048 O; Standort des Anzeigenquerschnittes AQ_A12_2_141,01) im Gemeindegebiet von Schönwies,
–von Straßenkilometer 136,180 (Koordinaten: 47.211337 N, 10.689307 O; Standort des Anzeigenquerschnittes AQ_A12_2_136,18) im Gemeindegebiet von Mils bei Imst bis Straßenkilometer 132,008 (Koordinaten: 47.216745 N, 10.743018 O; Standort des Tunnelvorportal-Verkehrszeichens TVP_A12_2_132,00) im Gemeindegebiet von Imst.
(2) Die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach Abs. 1 gilt nicht, wenn aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine niedrigere oder gleich hohe Höchstgeschwindigkeit angeordnet ist.
(3) Die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach Abs. 1 wirkt direkt, eine Anordnung mit Bescheid erfolgt nicht.
§ 4
Kundmachung
Diese Verordnung ist nach § 14 Abs. 6 IG-L in Verbindung mit § 52 StVO 1960 durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen.
§ 5
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 20. November 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der auf bestimmten Abschnitten der A 12 Inntal Autobahn eine immissionsabhängige Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eingeführt wird, LGBl Nr. 36/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 129/2013, außer Kraft.“
IG-Luft
„Maßnahmen für Kraftfahrzeuge
§ 14. (2a) Geschwindigkeitsbeschränkungen sind nicht anzuwenden auf
1. Einsatzfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 25 StVO 1960 und Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Fahrten, die für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich sind,
2. Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff-Brennstoffzellentechnologie, die gemäß § 49 Abs. 4 Z 5 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, gekennzeichnet sind und auf Autobahnen oder Schnellstraßen betrieben werden, sofern darauf gemäß den Bestimmungen des Abs. 6 mittels Hinweisschildern ausreichend aufmerksam gemacht wird.“
„Schluß- und Übergangsbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 30. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen
…
4. mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, wer einer gemäß §§ 14 oder 16 Abs. 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung in einer Verordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt, wovon insbesondere die fehlende, falsche oder fehlerhafte Kennzeichnung gemäß einer aufgrund von § 14a Abs. 4 erlassenen Verordnung umfasst ist.“
„Amtsrevision
§ 31a. Der Landeshauptmann ist berechtigt, gegen Beschlüsse und Erkenntnisse eines Verwaltungsgerichts in Beschwerdeverfahren gegen Bescheide gemäß § 30 Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
VStG
„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“
V.Erwägungen:
Festgehalten wird zunächst, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass er zum Tatzeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h auf dem fraglichen Abschnitt der A 12 Inntalautobahn gefahren ist, dass zum damaligen Zeitpunkt nach der IG-L Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmannes eine höchstzulässige Geschwindigkeit von 100 km/h angeordnet gewesen ist sowie dass das von ihm verwendete Elektrofahrzeug über keine „grüne“ Kennzeichentafel verfügt hat.
Das Landesverwaltungsgericht teilt die Bedenken des Beschwerdeführers, dass die Regelungen des IG-L betreffend Ausnahmen für Elektrofahrzeuge verfassungswidrig seien, nicht: So dient die konkrete Ausnahme von nach dem IG-L angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkungen nur für Fahrzeuge, die entsprechend § 49 Abs 4 Z 5 KFG gekennzeichnet sind, offensichtlich verwaltungsökonomischen Zwecken. So soll dadurch eine einfachere und schnellere Identifizierbarkeit jener Fahrzeuge ermöglicht werden, welche auf Grund ihres rein elektrischen Antriebes nicht von diesbezüglichen Beschränkungen erfasst werden. Dieses Ziel des Gesetzgebers ist nicht unsachlich. Auch die behauptete Verfassungswidrigkeit bei Verwendung eines Wechselkennzeichens mit Fahrzeugen mit rein elektrischem Antrieb einerseits und einem Antrieb mit einem konventionellen Verbrennungsmotor andererseits ist im vorliegenden Fall schon alleine deshalb irrelevant, weil im vorliegenden Fall ein Wechselkennzeichen nicht verwendet wurde.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Beschwerdeführer bringt zwar rechtliche Bedenken gegen die tragenden Bestimmungen des IG-L und KFG vor, weshalb ihn ein Verschulden an der Übertretung nicht treffen soll führt er aber nicht aus. Insofern ist dem Beschwerdeführer die Übertretung auch in subjektiver Hinsicht zur Last zu legen, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist.
Gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG – diese Bestimmung ist zu Folge des § 38 VwGVG im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden – ist von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG setzt voraus, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen (vgl. etwa VwGH 20.6.2016, Ra 2016/02/0065, mwN). Um daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein (VwGH 29.08.2022, Ra 2022/02/0128).
Zur Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes wird festgehalten, dass der Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung nach dem IG-L grundsätzlich erhebliche Bedeutung zukommt, handelt es sich dabei doch um Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung im jeweiligen Maßnahmengebiet vor gesundheitsschädlichen Immissionsbelastungen.
Im vorliegenden Fall ist allerdings zu beachten, dass dieses Schutzziel durch die Verwendung von Fahrzeugen mit rein elektrischem Antrieb von vorn herein nicht verletzt werden kann, verursachen diese Fahrzeuge doch bei der Fahrt keine durch einen Verbrennungsmotor erzeugten Emissionen. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber auch ausdrücklich eine Ausnahme für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge normiert, dies allerdings unter der Voraussetzung, dass diese durch eine gesonderte Kennzeichentafel mit grüner Schrift auf weißem Hintergrund von sonstigen Fahrzeugen unterschieden werden können. Diese Einschränkung auf nach § 45 Abs 4 Z 5 KFG gekennzeichnete Fahrzeuge dient somit offenkundig verwaltungsökonomischem Zwecken.
Damit liegt die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes bei einer Übertretung einer Geschwindigkeitsbeschränkung nach dem IG-L durch Verwendung eines rein elektrisch betriebenen Fahrzeuges ohne Kennzeichnung nach § 45 Abs 4 Z 5 KFG offenkundig alleine darin, dass diesem verwaltungsökonomischen Zweck nicht entsprochen wird. Diese Bedeutung tritt hinter die allgemeine Bedeutung von Rechtsvorschriften zum Schutz der Gesundheit deutlich zurück. Aus diesem Grund ist die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes im vorliegenden Fall gering (vgl zur Einordnung von Verwaltungsstrafbestimmungen, die rein administrativen Zwecken dienen, auch Kuderer, Absehen von einer Anzeige nach § 25 Abs 3 VStG – zugleich ein Beitrag zum Absehen von der Strafverfolgung nach §§ 33a und 45 Abs 1 Z 4 VStG, ZVG Heft 2/2023).
Zur Intensität der Beeinträchtigung wird festgehalten, dass die Übertretung in den Nachtstunden durch Messbeamte vor Ort festgestellt wurde. Bei einer Verkehrsgeschwindigkeitsmessung durch Messbeamte in den Nachtstunden kann die Farbe der Kennzeichenbeschriftung nicht zweifelsfrei festgestellt werden, weshalb auch zur Frage, ob eine grüne oder schwarze Kennzeichenbeschriftung vorliegt, eine Anhaltung jedenfalls erforderlich ist. Bei der im vorliegenden Fall erfolgten Anhaltung war jedenfalls schon auf Grund der Type des Fahrzeuges und der Angaben im Zulassungsschein leicht erkennbar, dass es sich um ein Elektrofahrzeug gehandelt hat. Im vorliegenden Fall ist daher keine Beeinträchtigung des geschilderten verwaltungsökonomischen Aspekts eingetreten, zumal der Schutzzweck der leichten Erkennbarkeit auf andere Art eingehalten werden konnte. In Bezug auf den verwaltungsökonomischen Zweck der Regelung ist die Tat somit folgenlos geblieben.
Zum Dritten Kriterium des geringen Verschuldens wird auf die Judikatur des VwGH verwiesen. Demnach ist die Schuld des Beschuldigten nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl zB VwGH 10.12.2001, 2001/10/0049; VwGH 11.07.2022, Ra 2021/04/0007).
Der vorliegend in der Strafdrohung nach § 30 Abs 1 Z 4 IG-L typisierte Unrechts- und Schuldgehalt liegt in der Missachtung einer zum Schutz der menschlichen Gesundheit normierten Geschwindigkeitsbeschränkung, da bei einem mit einem Verbrennungsmotor ausgestatteten Kraftfahrzeug bei höheren Geschwindigkeiten ein erheblich größerer Schadstoffausstoß erfolgt als bei geringeren Geschwindigkeiten.
Das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers ist allerdings mit diesem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt nicht vergleichbare, weil der eigentliche Schutzzweck der IG-L Geschwindigkeitsbegrenzungsverordnung wie dargestellt nicht verletzt wurde. Ein geringes Verschulden liegt insbesondere auch deshalb vor, weil es sich nicht etwa um eine gewerbliche Transportfahrt gehandelt hat, bei welcher jedenfalls eine besondere Erkundigungspflicht des am Wirtschaftsleben Teilnehmenden besteht, sich über die Rechtsvorschriften in Kenntnis zu setzen, die er bei der Ausübung seiner Tätigkeit zu beachten hat. Während also der Schuldgehalt bei einer vergleichbaren Übertretung dann, wenn es sich um eine gewerbliche Transportfahrt handelt, in aller Regel nicht erheblich hinter dem typisierten Schuldgehalt einer Verletzung einer Kennzeichnungspflicht nach dem IG-L zurückbleiben wird, ist dies im vorliegenden Fall beim nicht strafvorgemerkten Beschwerdeführer sehr wohl der Fall. Insofern liegt hier auch ein geringes Verschulden iSd § 45 Abs 1 Z 4 VStG vor.
Da somit im vorliegenden Fall die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität ihrer Beeinträchtigung und das Verschulden des Beschwerdeführers gering sind, war das Verfahren nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG einzustellen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage zu beurteilen war, der gemäß Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. So ist die Beantwortung, inwiefern die Voraussetzungen zur Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG vorliegen, eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung und somit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Diese Rechtsfrage konnte vom Landesverwaltungsgericht Tirol unter Zugrundelegung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung wird verwiesen, beantwortet werden.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dünser
(Richter)
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