LVwG T LVwG-2023/32/0744-9

LVwG-2023/32/0744-9Tribunal Administrativo Regional26 de jun. de 2023

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Fernbleiben vom Unterricht<br/>Fortgesetztes Delikt<br/>Amtssignatur<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/32/0744-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.32.0744.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.01.2023, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985 nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.01.2023, wurde dem Beschuldigten wie folgt zur Last gelegt:

„Datum/Zeit: 25.10.2022 -30.11.2022

Ort: **** Z, Adresse 2

Sie haben es als Erziehungsberechtigter unterlassen, dafür zu sorgen, dass die Schülerin CC, geb. XX.XX.XXXX ihrer Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt. Die Schüler ist zum Besuch der Mittelschule Z, Adresse 2, **** Z verpflichtet und ist vom 25.10.2022 bis einschließlich 30.11.2022, unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben. Die Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 Schulpflichtgesetz wurden erfolglos durchgeführt.“

Dadurch habe der Beschuldigte eine § 24 Abs 4 iVm § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 idgF begangen und wurde über ihn daher gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage und 18 Stunden) verhängt. Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt.

Dagegen hat der Beschuldigte und nunmehrige Beschwerdeführer zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hat die Ehefrau des Beschwerdeführers in Vertretung des Beschwerdeführers vorgebracht, dass eine Doppelbestrafung vorliegen würde, nachdem bereits das Straferkenntnis vom 20.12.2022, ***, vorliegen würde.

II.Sachverhalt:

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.12.2022, , bestätigt mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 15.06.2023, LVwG-, wurde dem Beschuldigten und nunmehrigen Beschwerdeführer vorgeworfen, über den Zeitraum 29.09.2022 bis zum 24.10.2022 als erziehungsberechtigter Elternteil der Schülerin CC, geb am XX.XX.XXXX, seinen Verpflichtungen nach dem Schulpflichtgesetz insofern nicht nachgekommen zu sein, als die Schülerin im genannten Zeitraum dem Unterricht an der Mittelschule Z, **** Z, unentschuldigt ferngeblieben ist.

Über den Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tage und 18 Stunden) verhängt. Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt.

Die Zustellung des Straferkenntnisses erfolgte am 23.12.2022.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.01.2023, ***, wird dem Beschuldigten und nunmehrigen Beschwerdeführer die gleiche Verwaltungsübertretung über den Zeitraum vom 25.10.2022 bis zum 30.11.2022 vorgeworfen. Dieses Straferkenntnis wurde am 03.02.2023 zugestellt.

III.Beweiswürdigung:

Die vorgenannten Feststellungen lassen sich unzweifelhaft anhand der genannten bezüglichen Schriftstücke treffen, die den behördlichen Akten und den Akten des Landesverwaltungsgerichts Tirol einliegenden.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die wesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 58/2018, lauten:

„§ 18

Erledigungen

(1) Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.

(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.

(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19.“

Die wesentlichen Bestimmungen des EGVG, BGBl I Nr 87/2008 idF BGBl I Nr 561/2018, lauten:

„Artikel I

[…]

(2) Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:

1. das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden;

2. das VStG auf das Strafverfahren der Verwaltungsbehörden mit Ausnahme der Finanzstrafbehörden des Bundes;

3. das VVG auf das Vollstreckungsverfahren der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, der Organe der Städte mit eigenem Statut und der Landespolizeidirektionen.

…“

Die wesentlichen Bestimmungen des E-Gov-Gesetzes – E-GovG, BGBl I Nr 10/2004 idF BGBl I Nr 119/2022, lauten:

„§ 19

Amtssignatur

(1) Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird.

(2) Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs unter den näheren Bedingungen des Abs. 3 bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihm erzeugten Dokumente verwendet werden.

(3) Die Amtssignatur ist im Dokument durch eine Bildmarke, die der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur oder des elektronischen Siegels sind vom Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs bereitzustellen.

§ 20

Beweiskraft von Ausdrucken

Ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 292 der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895), wenn das elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde. Die Amtssignatur muss durch Rückführung des Dokuments aus der ausgedruckten in die elektronische Form prüfbar oder das Dokument muss durch andere Vorkehrungen der Behörde verifizierbar sein. Das Dokument hat einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen enthalten sind, oder einen Hinweis auf das Verfahren der Verifizierung zu enthalten.“

Die wesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 58/2018, lauten:

Zusammentreffen von strafbaren Handlungen

§ 22

(1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.“

§ 46

Beweisaufnahme

[…]

(2) Die schriftliche Ausfertigung des Bescheides hat die Bezeichnung der Behörde, den Vornamen und den Familiennamen sowie den Wohnort der Parteien, den Spruch, die Begründung, die Rechtsmittelbelehrung, die Belehrung über das Recht auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 44b und das Datum des Bescheides zu enthalten.

[…]

4. Abschnitt: Abgekürztes Verfahren

§ 47

Strafverfügung

(1) Wenn von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde, einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder einem militärischen Organ im Wachdienst auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines vor ihnen abgelegten Geständnisses eine Verwaltungsübertretung angezeigt oder wenn das strafbare Verhalten auf Grund von Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen festgestellt wird, dann kann die Behörde ohne weiteres Verfahren durch Strafverfügung eine Geldstrafe bis zu 600 Euro festsetzen. In der Strafverfügung kann auch auf den Verfall beschlagnahmter Sachen oder ihres Erlöses erkannt werden, wenn der Wert der beschlagnahmten Sachen 200 Euro nicht übersteigt.

(2) Das oberste Organ kann, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die die Behörde durch Strafverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 500 Euro verhängen darf.

§ 48

In der Strafverfügung müssen angegeben sein:

1. die Behörde, die die Strafverfügung erläßt;

2. der Vorname und der Familienname sowie der Wohnort des Beschuldigten;

3. die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und der Ort ihrer Begehung;

4. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

5. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

6. allenfalls der Ausspruch über die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (§ 64 Abs. 3);

7. die Belehrung über den Einspruch (§ 49).

§ 49

(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken.“

Im Übrigen wird auf die Internetseite ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen.

V.Erwägungen:

Nachdem das Verwaltungsorgan gegenständlich Aufgaben in einem Verwaltungsstrafverfahren besorgt hat, kann nicht zweifelhaft sein, dass dabei behördliche Aufgaben besorgt wurden (vgl Art 1 Abs 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG). Die belangte Behörde hat dabei gemäß Art I Abs 2 Z 2 EGVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) auch die Bestimmungen nach § 18 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.

Grundsätzlich ist zwischen einer Erledigung (§ 18 Abs 3 AVG) und der schriftlichen Ausfertigung (einer Erledigung) zu unterscheiden (Abs 4 par cit).

Dem Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Sachgebiet Innenrevision und IT, vom 19.05.2023, welches dem verwaltungsgerichtlichen Akt einliegt, ist wie folgt zu entnehmen:

Die Bestimmung der Identität der Benutzerin bzw des Benutzers in der Anwendung ist durch einen der jeweiligen Sicherheitsklasse entsprechenden Anmeldevorgang gewährleistet. Die Bestimmung der Identität des Benutzers erfolgt über das Stammportal. Aufgrund der Einstufung von VSTV als Sec-Class 3 Anwendung ist eine 2-Faktor-Authentifizierung zwingend erforderlich. (Anmerkung: der zweite Faktor in der Tiroler Landesverwaltung ist entweder eine höchstpersönliche Bürgerkarte/Handysignatur/ID Austria oder ein mit diesen Mitteln initialisiertes TOTP-Verfahren). Die Weitergabe von Zugangsdaten und Mitteln ist streng untersagt und durch die 2-Faktor-Methode zusätzlich physisch geschützt.

Es ist ersichtlich, welche Person welches Dokument bzw. welche Daten genehmigt hat. In der Anwendung VStV wird die genehmigende Person in den Basisdaten der Dokumente protokolliert sowie im Bescheid angedruckt. Weiters ist aus dem Versand/Aktenlauf ersichtlich, welcher Benutzer die Aktion durchgeführt hat. Es ist ersichtlich, welcher Benutzer zu welchem Zeitpunkt eine Genehmigung erstellt hat. Zusätzlich werden alle, für die Erstellung einer Genehmigung notwendigen Informationen nachvollziehbar dokumentiert und historisiert.

Die gegenständlichen Erledigungen wurden elektronisch erstellt (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 8 (Stand 1.1.2014, rdb.at)).

Aufgrund der Ermächtigung vom 08.01.2020, ***, steht fest, dass der Organwalter zur Fertigung von schriftlichen Erledigungen in seinem Zuständigkeitsbereich befugt war und ist, nachdem diese Ermächtigung nicht widerrufen wurde.

Auch eine allfällige Überschreitung betreffend den Zuständigkeitsbereich würde nicht schaden (vgl VwGH 19.01.1990, 89/18/0079, uva), wobei zu erwähnen ist, dass sich im gegenständlichen Fall diesbezüglich nicht die geringsten Anhaltspunkte ergeben haben.

Im Ergebnis bestehen daher keine Zweifel dahingehend, dass die ergangenen Erledigungen vom hierzu befugten Organwalter genehmigt wurden (vgl § 18 Abs 3 AVG), nachdem diesbezüglich Protokollierungen über die durchgeführten Genehmigungen dem behördlichen Akt einliegen.

Die Bestimmung nach § 18 AVG nehmen ua Bezug auf das E-Government-Gesetz, welches auch die Amtssignatur regelt.

Dem gegenständlichen behördlichen Akt ist anhand der einliegenden Protokollierungen unzweifelhaft zu entnehmen, dass die Erledigungen durch den Organwalter genehmigt wurden.

Die vollständige Amtssignatur hat nach den §§ 19 und 20 E-GovG neben der Bildmarke auch Hinweise, dass das Dokument amtssigniert wurde, und dass das ausgedruckte Dokument verifiziert werden kann, zu enthalten.

Direkt unterhalb der Bildmarke ist angeführt, dass das jeweilige Schriftstück amtssigniert ist und unter der Internetadresse amtssinatur.tirol.gv.at Informationen abrufbar sind. Unter einem weiterführenden Link auf der genannten Internetseite findet sich wie folgt:

„Unter Verifizierung im Sinn des § 20 E-Government-Gesetz ist die Bestätigung zu verstehen, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung von der entsprechenden Organisationseinheit bzw. Behörde stammt. Die zu prüfende Erledigung muss dafür der Organisationseinheit bzw. Behörde zur Gänze vorliegen, wobei eine Kopie bzw. ein Scan ausreicht.

Zur Verifizierung des Ausdrucks eines amtssignierten elektronischen Dokuments kann dieser an die im Briefkopf angeführte Organisationseinheit wie folgt übermittelt werden:

Elektronisch mit

Online-Formular

E-Mail

elektronischem Zustelldienst

(jeweils mit eingescanntem Ausdruck als Anlage)

am Postweg (samt Ausdruck oder Kopie als Anlage)

persönlich (mit dem Ausdruck oder einer Kopie)“

Somit sind mehrere Möglichkeiten beschrieben, wie der jeweilige Ausdruck verifiziert, dh nachgeprüft werden kann, dass dieser Ausdruck von der Bezirkshauptmannschaft Y stammt.

Die verwendete Amtssignatur ist vollständig im Sinn des E-Government-Gesetzes. Die zusätzliche Anbringung der SID-Nummer (Security Identifier) schadet nicht.

Dem Landesverwaltungsgericht Tirol liegt zwischenzeitlich eine Stellungnahme der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) vom 06.04.2023, wonach es bei einer Aktualisierung der Software zur Signaturprüfung am 23.03.2023 zu einem unbemerkten Fehler gekommen ist. Dabei fiel der Vertrauensdienst "a-sign-corporate-05" aus der Liste der Aussteller von Zertifikaten für Amtssignaturen heraus. Deshalb wurden Amtssignaturen auf Basis von Zertifikaten des Vertrauensdienstes "a-sign-corporate-05" bei der Prüfung unter https://www.signaturpruefung.gv.at/ vorübergehend nicht als solche ausgewiesen. Nachdem der Fehler umgehend behoben wurde, wurde seitens der RTR-GmbH das der Amtssignatur zugrundeliegende Zertifikat des Landes Tirol (Aussteller: a-sign-corporate-05, Seriennummer ***) aus der Zertifikatsdatenbank abgerufen und geprüft, dass das für eine Amtssignatur erforderliche Attribut gemäß § 19 Abs 1 E-GovG vorhanden ist. Bei der Überprüfung des Zertifikates unter https://www.signaturpruefung.gv.at enthält der Prüfbericht die Aussage „Das Zertifikat erfüllt die technischen Voraussetzungen für eine Amtssignatur.“

Aus Sicht der RTR-GmbH und des Landesverwaltungsgerichts Tirol bestehen keine Zweifel daran, dass diese Aussage zutrifft.

Die Ausfertigungen (Ausdrucke) weisen somit eine vollständige Amtssignatur auf, sodass den Bestimmungen nach § 18 Abs 4 AVG entsprochen wird.

Das Straferkenntnis ist der Bescheid am Ende eines ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens (vgl § 43 Abs 1 VStG). Auch eine Strafverfügung ist ein Bescheid (vgl VwGH 01.02.1989, 88/01/0294).

Gemäß § 46 Abs 2 VStG hat die schriftliche Ausfertigung des Bescheides – ergänzend zu den Regelungen der §§ 18, 58 und 61 AVG – die Bezeichnung der Behörde, den Vornamen und den Familiennamen sowie den Wohnort der Parteien, den Spruch (vgl § 44a), die Begründung, die Rechtsmittelbelehrung und das Datum des Bescheides zu enthalten.

Der notwendige Inhalt einer Strafverfügung ist in der Bestimmung nach § 48 VStG normiert.

Der vorliegende Bescheid ist als Straferkenntnis tituliert und enthält einen Spruch sowie eine Rechtsmittelbelehrung. Er ist datiert, enthält eine Begründung und ist die erlassende Behörde, nämlich die Bezirkshauptmannschaft Y angeführt. Ebenso angeführt sind der Name und der Wohnort des Beschuldigten. Der Bescheid wurde vom Unterzeichnenden genehmigt und ist die dem Beschuldigte und nunmehrigen Beschwerdeführer zugegangene Ausfertigung ordnungsgemäß amtssigniert.

Somit liegen allen formalen Voraussetzungen für einen Bescheid vor. Der Bescheid (das Straferkenntnis) ist somit rechtswirksam erlassen worden.

Die vorliegende Strafverfügung enthält auch alle Merkmale, wie sie in § 48 VStG normiert sind. Die Strafverfügung wurde daher ebenfalls rechtswirksam erlassen.

Der Beschwerdeführer hat nach der Zustellung der Strafverfügung vom 02.12.2022 innerhalb der Rechtsmittelfrist von 2 Wochen den Einspruch vom 22.12.2022 eingebracht. In der Folge hat die belangte Behörde das ordentliche Verfahren eingeleitet und ist das hier angefochtene Straferkenntnis ergangen.

Der Beschwerde kommt Berechtigung zu:

Zunächst ist auf das Rechtsinstitut des sogenannten fortgesetzten Deliktes einzugehen:

Ein fortgesetztes Delikt liegt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (vgl VwGH vom 18.09.1996, 96/03/0076, uva).

Auch im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz kann ein fortgesetztes Delikt gegeben sein (vgl VwGH vom 03.05.2017, Ra 2016/03/0108).

Aus dem Wesen einer Straftat als fortgesetztes Delikt folgt, dass die Bestrafung für einen bestimmten Strafzeitraum die in diesen gelegenen, wenn auch allenfalls erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen erfasst. Im Falle eines fortgesetzten Deliktes sind durch die Bescheiderlassung alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde. Setzt der Täter nach diesem Zeitpunkt die verpönte Tätigkeit fort, so darf die neuerliche Bestrafung nur die nach der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen umfassen. Eine neuerliche Bestrafung wegen Tathandlungen, die in den von der ersten Bestrafung umfassten Tatzeitraum fallen, verstößt gegen das Verbot der Doppelbestrafung (vgl VwGH vom 15.03.2000, 99/03/0219).

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies wie folgt:

Mit dem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 20.12.2022, ***, wurde dem Beschwerdeführer über den Tatzeitraum vom 29.09.2022 bis zum 24.10.2022 eine Schulpflichtverletzung vorgeworfen. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 23.12.2022 zugestellt und ist somit eben an diesem Datum ihm gegenüber erlassen worden. Zwischenzeitlich wurde dieses Straferkenntnis durch das Landesverwaltungsgericht Tirol bestätigt.

Mit dem hier gegenständlichen Straferkenntnis vom 24.01.2023 wurde die gleiche Verwaltungsübertretung über den Zeitraum vom 25.10.2022 bis zum 30.11.2022 vorgeworfen und liegt somit unmittelbar nach dem Tatzeitraum des vorgenannten – bestätigten - Straferkenntnis.

Es ergibt sich, dass die Einzeltathandlungen eine gleichartige Begehungsform erkennen lassen und auch die äußeren Begleitumstände Ähnlichkeit aufweisen. Die vorgeworfenen Tatzeiten folgen unmittelbar aufeinander. Wie bereits im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 15.06.2023, LVwG-***, ausgeführt, geht das Verwaltungsgericht von vorsätzlicher Tatbegehung aus, wenngleich ein fortgesetztes Delikt auch im Bereich der Fahrlässigkeit vorliegen kann.

Dies bedeutet, dass die bis zur Erlassung des Straferkenntnisses vom 20.12.2022, ***, mit dem der Tatzeitraum 29.09.2022 bis 24.10.2022 vorgeworfen wurde, auch alle Einzeltathandlungen, die bis zur Erlassung gesetzt wurden - dieses Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten am 23.12.2022 zugestellt und ist damit auch Erlassen -, abgegolten sind.

Nachdem die gegenständlich vorgeworfene Übertretung vor dieser Bescheiderlassung gesetzt wurde, liegt in Ansehung des fortgesetzten Deliktes eine unzulässige Doppelbestrafung vor, da der Tatzeitraum vom 25.10.2022 bis zum 30.11.2022 unzulässig nochmals bestraft wurde.

Die Sichtweise, dass von einem fortgesetzten Delikt auszugehen ist, ist auch mit der Bestimmung des § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetzt 1985 in Einklang zu bringen. Dort ist angeführt, dass „jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“

Nachdem im Rahmen eines fortgesetzten Deliktes durch die Erlassung des Straferkenntnisses alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten sind, ist auch der hier von der belangten Behörde vorgeworfene Tatzeitraum vom 25.10.2022 – 30.11.2022 von der Bestrafung mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.12.2022, , bestätigt mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 15.06.2023 LVwG-, erfasst.

Das angefochtene Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

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