LVwG T LVwG-2023/31/1590-1

LVwG-2023/31/1590-1Tribunal Administrativo Regional26 de jun. de 2023

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Regest

Einkommen und Vermögen<br/>Ersparnisse aus Nachzahlung<br/>Familienbeihilfe<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/31/1590-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.31.1590.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 8.5.2023, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 8.5.2023, ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Mindestsicherung vom 27.2.2023 (Einlangen bei der belangten Behörde) gemäß §§ 1 Abs 8, 2 Abs 1 lit a und 15 Abs 1 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf § 15 Abs 1 TMSG aus, dass die Antragstellerin durch den rückwirkenden Erhalt der Familienbeihilfe ab 2017 am 31.10.2022 ein Vermögen von Euro 25.158,30 erhalten habe, wodurch eine Reha-Leistung mit 31.12.2022 eingestellt und für die Monate November und Dezember 2022 ein Rückersatz in der Höhe von Euro 2.637,53 vorgeschrieben worden sei. Der diesbezügliche Übergenuss sei von der Antragstellerin bereits retourniert worden.

Mit der nunmehrigen Eingabe habe AA erneut einen Mindestsicherungsantrag gestellt. Im Zuge der Erhebung der Behörde sei festgestellt worden, dass die Antragstellerin im Zeitraum 11.1.2023 bis 24.1.2023 Euro 12.300,- von ihrem Konto behoben habe. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass keine Notlage im Sinn des TMSG bestehe, da die Antragstellerin Zugriff auf dieses Vermögen habe.

Gegen diesen Bescheid hat AA fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass die Nachzahlung der Familienbeihilfe kein Vermögen darstelle und daher nicht zu berücksichtigen sei. Einkünfte nach dem Familienlastenausgleichsgesetz seien nicht als Einkünfte zu berücksichtigen und mache es keinen Unterschied, ob die Einkünfte monatlich oder auf einmal rückwirkend ausbezahlt werden. Dies stelle eine Ungleichbehandlung gegenüber jenen dar, denen von Vornherein die Familienbeihilfe zuerkannt werde. Vermögen, das aus Mitteln von Entschädigungsleistungen wie zB Nachzahlung von Familienbeihilfe herrühre, sei eindeutig von anderem Vermögen abgrenzbar und daher nicht als Vermögen zu werten.

Familienbeihilfe sei gemäß § 15 Abs 2 lit a TMSG nicht Teil des Einkommens und auch nicht pfändbar (vgl § 27 Abs 2 FLAG).

Abschließend wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und Mindestsicherung zu gewähren.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die gar nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden:

Laut dieser Bestimmung kann, soweit durch Bundes- und Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Keine Partei hat einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest und ist dieser nicht strittig. Im gegenständlichen Verfahren war zudem ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären, nämlich ob die dem bekämpften Bescheid zugrundeliegende Qualifikation eines aus einer Nachzahlung von Familienbeihilfe stammenden Geldleistung als Vermögen rechtskonform vorgenommen wurde.

Vor dem Hintergrund der Lösung einer reinen Rechtsfrage kann das Landesverwaltungsgericht auch unter dem Gesichtspunkt des Artikels 6 EMRK auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten (vgl VwGH 22.6.2017, Ra 2017/11/0077 mwN).

II.Sachverhalt:

Die am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführerin bewohnt eine 24 m² große Mietwohnung in **** Z, Adresse 1.

Mit Eingabe vom 27.2.2023 hat AA einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt und dabei Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes begehrt.

Das Konto der Beschwerdeführerin weist zum 15.3.2023 einen Guthabensstand von Euro 3.596,40 auf. Aus den Kontoauszügen vom 1.12.2022 bis 15.3.2023 ist zudem ersichtlich, dass AA im Zeitraum vom 11.1.2023 bis 24.1.2023 insgesamt Euro 12.300,- von ihrem Konto abgehoben hat. Dass dieser Betrag von Euro 12.300,- allenfalls nicht mehr vorhanden oder teilweise verbraucht worden sei, wurde von AA nicht einmal behauptet. Es ist daher davon auszugehen, dass AA zum 15.3.2023 liquide Ersparnisse von insgesamt Euro 15.896,40 aufweist.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich in unzweifelhafter Weise aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage, insbesondere den Kontoauszügen der BB AG zum Zeitpunkt 15.3.2023.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBL Nr 99/2010 idF LGBL Nr 4/2023 (TMSG), lauten wie folgt:

„§ 1

Ziel, Grundsätze

(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,

a) die sich in einer Notlage befinden,

b) denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,

c) die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.

(3) Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.

(4) Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.

(5) Mindestsicherung ist unter möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Mindestsicherungsbeziehers und seiner Familienangehörigen zu gewähren. Sie soll den Mindestsicherungsbezieher zur Selbsthilfe befähigen und so eine nachhaltige Beseitigung der Notlage ermöglichen.

(6) Mindestsicherung ist fachgerecht unter Bedachtnahme auf die anerkannten sozialmedizinischen, sozialpädagogischen und sozialarbeiterischen Standards sowie auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die daraus entwickelten Methoden zu gewähren.

(7) Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung einer Notlage sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu gewährleisten.

(8) Mindestsicherung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.

(9) Ansprüche auf Leistungen der Mindestsicherung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) In einer Notlage befindet sich, wer

a) seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder

b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.

§ 15

Einsatz der eigenen Mittel

(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen.

(2) Bei der Berechnung der Höhe des Einkommens sind außer Ansatz zu lassen:

a) Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich nach dessen § 38j, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt,

b) Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988,

c) Förderungen im Rahmen des Programmes Tiroler Kindergeld Plus oder vergleichbarer Familienförderungen des Landes Tirol,

d) Förderungen im Rahmen der Schulstarthilfe Tirol oder vergleichbarer Förderungen des Landes Tirol,

e) Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge im Rahmen der Lehrlingsförderung des Landes Tirol,

f) Pflegegeld nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen und

g) Zuwendungen, welche der Hilfesuchende für die Pflege eines nahen Angehörigen zu Hause von diesem aus dessen Pflegegeld erhält; als nahe Angehörige gelten der Ehegatte bzw. eingetragene Partner, die Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder und Geschwister des Hilfesuchenden.

(3) Erzielt der Hilfesuchende ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, so sind für die damit verbundenen Aufwendungen darüber hinaus folgende Freibeträge in Abzug zu bringen:

a) 30 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9, wenn er trotz vorgerückten Alters oder starker Beschränkung seiner Erwerbsfähigkeit einem Erwerb nachgeht oder wenn er als Alleinerzieher einem Erwerb nachgeht und zumindest ein Kind im Vor- bzw. Pflichtschulalter betreut,

b) 30 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9, wenn er seit mehr als sechs Monaten Grundleistungen bezieht und erstmalig oder nach mehr als neunmonatiger Arbeitslosigkeit eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit von mehr als 50 v.H. einer Vollbeschäftigung oder erstmalig ein Lehrverhältnis aufnimmt; der Freibetrag verringert sich nach sechs Monaten für weitere zwölf Monate auf 22, 5 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9; bei der Bestimmung des Zeitraumes der Arbeitslosigkeit bleiben Zeiten einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Ausmaß von insgesamt höchstens drei Monaten unberücksichtigt,

c) 15 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9, wenn er seit mehr als sechs Monaten Grundleistungen bezieht und erstmalig oder nach mehr als neunmonatiger Arbeitslosigkeit eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit von mindestens 25 v.H. und höchstens 50 v.H. einer Vollbeschäftigung aufnimmt; der Freibetrag verringert sich nach sechs Monaten für weitere zwölf Monate auf 11,75 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9; bei der Bestimmung des Zeitraumes der Arbeitslosigkeit bleiben Zeiten einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Ausmaß von insgesamt höchstens drei Monaten unberücksichtigt,

d) ein Freibetrag in der Höhe der zur Erzielung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit tatsächlich nachgewiesenen Ausgaben.

(4) Hätte der Hilfesuchende bzw. Mindestsicherungsbezieher Anspruch auf mehrere Freibeträge nach Abs. 3, so gebührt ihm nur der jeweils höchste Freibetrag.

(5) Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen ist jedenfalls abzusehen, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte; dies ist insbesondere anzunehmen bei:

a) Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortführung einer Erwerbstätigkeit oder einer Berufsausbildung erforderlich sind,

b) Gegenständen, die zur Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind,

c) Gegenständen, die zum angemessenen Hausrat zählen,

d) Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände, dazu zählen insbesondere eine Behinderung oder unzureichende Infrastruktur, erforderlich sind, und

e) Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des Ausgangsbetrages nach § 9 im Fall der Gewährung von Grundleistungen und des Zweifachen dieses Ausgangsbetrages im Fall der Gewährung von Zusatzleistungen.

(6) Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen, das nicht unter Abs. 5 lit. a bis d fällt, ist vorerst abzusehen, wenn dessen Wert den Freibetrag nach Abs. 5 lit. e nicht übersteigt und nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen wird.

(7) Von der Verpflichtung zur Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes des Mindestsicherungsbeziehers und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen dient. Wird im Fall der Unzulässigkeit der Verwertung von unbeweglichem Vermögen länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen, so hat sich der Mindestsicherungsbezieher zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach Beseitigung der Notlage zu verpflichten und dafür eine Sicherstellung anzubieten.

(8) Bei der Berechnung der Sechsmonatsfrist nach den Abs. 6 und 7 sind auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.“

V.Rechtliche Erwägungen:

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin unstrittiger Weise am 31.10.2022 einen Betrag von über Euro 25.158,30 an erhöhter Familienbeihilfe nachbezahlt bekommen. Von diesem Betrag ist zum 15.3.2023 noch ein Restbetrag von Euro 15.896,40 vorhanden.

Nach der österreichischen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorschriften der Sozialhilfegesetze der Länder über die Heranziehung des Vermögens bei der Vorschreibung eines Kostenbeitrages zu den Kosten der Sozialhilfe sind Ersparnisse als Vermögen des Hilfeempfängers zu behandeln (vgl etwa LVwG Tirol vom 6.3.2023, LVwG-***).

Dabei ist es nicht maßgeblich aus welchen Quellen Ersparnisse gebildet wurden (siehe dazu VwGH 29.4.2002, 98/03/0289, sowie das Erkenntnis vom 29.1.2009 zu Zl 2006/10/0060); dies entspricht auch der ständigen älteren Judikatur (vgl Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, 1989, S 404) wonach Ersparnisse selbst dann zum verwertbaren Vermögen gehören, wenn sie aus dem von der Legalzession nicht erfassten und damit dem Hilfsbedürftigen zur freien Verfügung stehenden Teil einer Pension herrühren (Hinweis auf VwGH 29.1.1980, 1613/78).

Auch wenn die Ersparnisse aus Einkommensteilen gebildet wurden, die bei der Gewährung von Sozialhilfe (nunmehr Mindestsicherung) außer Ansatz zu bleiben haben (siehe Erkenntnis vom XX.XX.XXXX, Zl ***) sind sie als Vermögen im Sinn der Regelungen über die Heranziehung des Vermögens bei der Leistung von Kostenersatz anzusehen.

In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 29.4.2002 sowie in den Erkenntnissen vom 23.4.2007 zu Zahl 2007/10/0011, 28.1.2008 zu Zahl 2007/10/0271 und 21.10.2009 zu Zahl 2006/10/0077 auch für ein aus der Nachzahlung von Familienbeihilfe entstandenes Vermögen ausgesprochen, dass dieses die Grundlage für einen Ersatzanspruch bilden kann. Die Berücksichtigung der Nachzahlung sei mit der Aufgabe der Tiroler Mindestsicherung vereinbar.

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde auf Basis der gegenständlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs somit zu Recht einen Mindestsicherungsanspruch der Beschwerdeführerin verneint bis deren Ersparnisse bis auf den Freibetrag des § 15 Abs 5 lit e TMSG von derzeit Euro 5.268,20 Euro verbraucht worden sind.

Hinsichtlich der in der Beschwerde geltend gemachten Rechtswidrigkeit des Rückersatzbescheides vom 20.12.2022 ist darauf hinzuweisen, dass dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist und daher nicht den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bilden kann.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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