LVwG T LVwG-2023/36/0320-1

LVwG-2023/36/0320-1Tribunal Administrativo Regional22 de jun. de 2023

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Säumnisbeschwerde

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/36/0320-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.36.0320.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Säumnisbeschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, in einer Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022,

zu Recht:

1. Die Säumnisbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Aus dem vorgelegten Bauakt ergibt sich, dass am 26.08.2015 im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung auf dem Gst **1 KG X eine Besprechung im Beisein des Bürgermeisters der Gemeinde Z, einem Vertreter der Aufsichtsbehörde, einem agrarfachlichen Sachverständigen und AA (in der Folge: Beschwerdeführer) durchgeführt wurde.

Dabei ist man lt Aktenvermerk zum Ergebnis gelangt, dass gemäß § 44 Abs 8 TROG die Möglichkeit besteht durch den Hofbewirtschafter selbst im Umfang eines Kleingewerbes ein konkret bezeichnetes Gewerbe auszuüben, wenn dies im Flächenwidmungsplan ausdrücklich festgelegt ist, da der Beschwerdeführer bereits eine gewerbliche Tätigkeit (Holzschlägerung und –handel) ausübte. Dazu ist im Rahmen des Widmungsverfahrens ein Finanzierungskonzept vorzulegen. Die Planunterlagen samt Finanzierungskonzept sind dann vom agrarfachlichen Sachverständigen in betriebstechnischer und –wirtschaftlicher Sicht zu prüfen.

Am 14.03.2016 wurde dann vom Planer des nunmehr verfahrensgegenständlichen Bauansuchens (CC, Landwirtschaftskammer Tirol) ein Vorabzug der Einreichplanung bei der Baubehörde zur Vorprüfung eingebracht.

Dazu wurde von der Baubehörde umgehend die Stellungnahme die hochbautechnischen Sachverständigen vom 15.03.2016 eingeholt, in der mit näherer Begründung ausgeführt wird, dass das Bauvorhaben erst nach entsprechender Verbesserung einer Baubewilligungsverfahren zugeführt werden kann. Zur Mangelhaftigkeit der Einreichunterlage sowie zum Widerspruch zu baurechtlichen Bestimmungen wurde von hochbautechnischen Sachverständigen in dieser Vorbegutachtung Folgendes ausgeführt:

1. Die rechtskräftige Flächenwidmung lautet Sonderfläche Hofstelle / seitens der Gemeinde muss die Konformität des Bauvorhabens mit der Flächenwidmung überprüft werden.

2. Der § 24 TBO Plan 2011 fehlt!

3. Die Bruttogrundfläche ist 400 m2 Gebäudeklasse = 5

4. Da es sich um ein landwirtschaftliches Betriebsgebäude handelt ist ein detailliertes brandschutztechnisches Gutachten durch befugte Stelle erforderlich – zBsp ist eine durchgehende brandabschnittsbildende Wand zwischen Wohnhaus und Wirtschaftstrakt laut Plangrundlage nicht vorhanden!

5. Die nordwestseitige Mindestabstandsbestimmungen laut gültiger OIB-*** Punkt 7.1.6 ist nicht eingehalten (sieh Anhang)!

Am 16.03.2016 wurde von der Baubehörde dem Planer (CC, Landwirtschaftskammer Tirol), der die Unterlagen zur Vorprüfung eingebracht hat, mitgeteilt, dass das Bauvorhaben von der Landesstelle für Brandverhütung und Abteilung Agrarwirtschaft vorgeprüft werden soll und wurde ihm auch die Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom 15.03.2016 mitgeteilt.

Bereits am 22.03.2016 ist dann das verfahrensgegenständlichen Bauansuchen vom 21.03.2016 bei der Baubehörde eingebracht worden.

Entgegen den gesetzlichen Vorgaben ist das Bauansuchen nicht vom Bauwerber unterschrieben, ebenso auch nicht die Einreichunterlagen. Zudem enthalten die Einreichunterlagen auch nach wie vor nicht den gesetzlich zwingend erforderlichen Lageplan.

Am 06.04.2016 wurden von der Vermessung DD ein Ansuchen um Grundstücksänderung im Bereich der Gste **2 und **1, beide KG X, bei der Baubehörde eingebracht. Über diesen Antrag wurde bislang nicht entschieden und die Grundstücksänderung daher bislang auch nicht durchgeführt.

Mit Eingangsstempel vom 18.04.2016 finden sich der Gewerbeschein des Beschwerdeführers (Gewerbe: Holzschlägerungsgewerbe) sowie ein Auszug aus dem Gewerberegister im vorgelegten Bauakt).

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06.09.2018, Zl ***, wurde dann vom Beschwerdeführer am Nachbargrundstück (Gst **3 KG X) beantragten Abbruch und Wiederaufbau des dort bestehenden landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes die Baubewilligung erteilt und wurde auch mit der Errichtung dieses Bauvorhabens begonnen.

Weiters wurde auf dem angrenzenden Gst **4 KG X dann dem vom Beschwerdeführer bereits mit Eingabe vom 07.11.2008 beantragten Neubau eines Geräteschuppens für landwirtschaftliche Geräte mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeide Z vom 28.05.2022, Zl ***, die Baubewilligung erteilt.

Am 19.01.2023 wurde dann die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers vom 18.01.2023 bei der Baubehörde eingebracht, in der zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wird:

Mit Bauansuchen vom 22.03.2016 (Eingangsstempel) habe der Beschwerdeführer beim Bürgermeister der Gemeinde Z als Baubehörde 1. Instanz ein Bauansuchen zum Neubau eines Stall- und Wirtschaftsgebäudes auf Gst **1 KG X eingebracht. Der Beschwerdeführer sei grundbücherlicher Alleineigentümer des Baugrundstückes. Trotz mehrmaliger Urgenzen durch den Beschwerdeführer sei über das eingereichte Bauansuchen bis heute kein (Baubewilligungs-)Bescheid erlassen worden. Wird - wie im gegenständlichen Fall - keine Bauverhandlung durchgeführt, so habe die Entscheidung spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Bauansuchens zu erfolgen. Die Frist gemäß § 8 Abs 1 VwGVG sei daher seit Jahren abgelaufen. Gemäß Auskunft der Gemeinde sei für das eingereichte Bauvorhaben noch keine Akten- bzw Geschäftszahl vergeben worden und könne diese daher nicht angegeben werden. Auch mit dem der Beschwerde beigelegten Baubescheid vom 28.5.2022 sei erst über ein Bauansuchen des Johann Lanthaler vom 07.11.2008 entschieden worden. Nach § 8 Abs 1 VwGVG sei die Säumnisbeschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Der Begriff des Verschuldens der Behörde sei dabei objektiv zu verstehen und ein Verschulden bereits dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindbare Hindernisse gehindert war, die Entscheidung vor Ablauf der Entscheidungsfrist trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung zu erlassen. Im gegenständlichen Fall verfüge die Behörde bereits seit Jahren über sämtliche Unterlagen, um über den Antrag des Beschwerdeführers zu entscheiden. Es seien keine rechtlichen oder tatsächlichen Gründe ersichtlich, die eine fristgerechte Entscheidung verhindert hätten. Die Verzögerung liege im alleinigen Verschulden der belangten Behörde.

Im Vorlageschreiben der belangten Behörde vom 30.01.2023 wird insbesondere zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer mehrmals nach dem Verfahrensstand erkundigt habe und ihm mündlich mitgeteilt worden sei, dass sich aufgrund der Begutachtung des hochbautechnischen Sachverständigen ergebe, dass eine Vergrößerung der Widmungsfläche notwendig und für die Umwidmung ein Finanzierungskonzept erforderlich sei, das vom Beschwerdeführer nie eingebracht worden sei. Auch sei dem Beschwerdeführer mündlich mitgeteilt worden, dass die Einreichpläne nicht genehmigungsfähig seien. Da dem Beschwerdeführer im Jahr 2018 dann der von ihm beantragte Abbruch und Neubau des Wirtschaftsgebäudes auf Gst **3 KG X bewilligt worden ist, habe sich für die belangte Behörde das gegenständliche Bauansuchen als gegenstandslos erwiesen.

II.Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht im gegenständlichen Säumnisbeschwerdeverfahren bereits aufgrund der Aktenlage fest.

Die Akten lassen – wie im Folgenden im Detail dargetan - erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im entscheidungswesentlichen Umfang nicht erwarten lässt.

Die vorliegende Entscheidung konnte daher ohne Durchführung einer Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol getroffen werden und standen einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.

III.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungswesentlich:

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 (WV) in der Fassung BGBl I Nr 58/2018:

„§ 73

(1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

(…)“

Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr 57/2011 (WV) in der Fassung LGBl Nr 94/2016:

„§ 27

Baubewilligung

(1) Die Behörde hat über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Wird keine Bauverhandlung durchgeführt, so hat die Entscheidung spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Bauansuchens zu erfolgen.

(…)“

Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44/2022 (WV) in der geltenden Fassung LGBl Nr 62/2022:

„§ 34

Baubewilligung

(1) Die Behörde hat über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Wird keine Bauverhandlung durchgeführt, so hat die Entscheidung spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Bauansuchens zu erfolgen.

(…)“

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr 109/2021:

§ 8

(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(…)“

IV.Erwägungen:

1. Eingangs ist zunächst anzumerken, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt deren Einbringung abzustellen ist.

2. Gemäß § 16 Abs 1 VwGVG hat die Behörde eine Säumnisbeschwerde nicht zwingend dem Verwaltungsgericht vorzulegen, sondern kann sie auch innerhalb der gesetzlich festgelegten Nachfirst von maximal drei Monaten den betreffenden Bescheid, für den die Verletzung der Entscheidungsfriste geltend gemacht wurde, erlassen.

Wird von der Behörde der Bescheid erlassen, ist das Säumnisbeschwerdeverfahren von der Behörde einzustellen und würde in einem solchen Fall das Verwaltungsgericht mit der Säumnisbeschwerde gar nicht befasst.

Im gegenständlichen Fall hat die Baubehörde jedoch nach Einlangen der Säumnisbeschwerde nicht von der in § 16 VwGVG normierten Ermächtigung Gebrauch gemacht.

Mit der Vorlage der Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit zur Entscheidung darüber auf dieses übergegangen.

3. Gemäß § 8 VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat.

Wird keine Bauverhandlung durchgeführt, so hat die Entscheidung gemäß § 34 Abs 1 zweiter Satz TBO 2022 (vormals inhaltsgleich: § 27 Abs 1 zweiter Satz TBO 2011) spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Bauansuchens zu erfolgen.

4. Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass das verfahrensgegenständliche Baugesuch vom 21.03.2016 lt Eingangsstempel am Bauansuchen und den Einreichplänen am 22.03.2016 bei der Baubehörde eingelangt ist.

Mit Schriftsatz vom 18.01.2023, bei der Baubehörde eingelangt am 19.01.2023, brachte der anwaltlich vertretene Bauwerber/Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde ein.

5. Soweit die belangte Behörde in ihrem Vorlageschreiben zusammengefasst ausführt, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2018 der von ihm beantragte Abbruch und Neubau des Wirtschaftsgebäudes auf Gst **3 KG X bewilligt worden ist und sich daher das gegenständliche Bauansuchen für die Baubehörde als gegenstandslos erwiesen habe, ist dazu Folgendes auszuführen:

Erfährt ein verfahrenseinleitender Antrag eine wesentliche Änderung und gibt der Antragsteller damit eindeutig zu erkennen, dass er seinen ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag nicht mehr aufrechterhält, bewirkt die (konkludente) Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags – wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt - den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides.

Eine wesentliche Antragsänderung (die also das "Wesen" der Sache betrifft) ist sohin als Stellung eines neuen Antrages unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages zu werten.

Voraussetzung für diese Schlussfolgerung ist allerdings, dass der zweite Antrag eine Änderung des ursprünglichen Antrages darstellt. Nur dann kann von einer konkludenten Zurückziehung des ersten Antrages ausgegangen werden.

Die Lösung dieser Frage ist letztlich – wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt - eine Wertungsfrage und stets im Einzelfall zu entscheiden.

6. Zur Beurteilung, ob ein nachfolgend eingebrachter Antrag eine konkludente Zurückziehung des ersten Antrages bewirkt, ist weiter auszuführen, dass dann, wenn allgemeine Regelungen über die Wertung von Willenserklärungen in Verwaltungsvorschriften oder in den Verfahrensvorschriften nicht enthalten sind, zur Beantwortung dieser Frage die im ABGB normierten Grundsätze heranzuziehen sind.

§ 863 ABGB misst auch den bloß schlüssigen Willenserklärungen Erklärungswert bei.

Bei der Beurteilung der Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf den rechtsgeschäftlichen Willen des Erklärenden ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen. Eine konkludente (stillschweigende, schlüssige) Willenserklärung iSd § 863 ABGB liegt daher nur dann vor, wenn eine Handlung oder Unterlassung nach der Verkehrssitte und nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in eine Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewillen in einer bestimmten Richtung vorliegt.

Liegt jedoch eine ausdrückliche Erklärung einer Partei über den aus ihrer Handlung zu erschließenden Willen vor, ist diese maßgeblich.

7. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass im Falle des Vorliegens einer konkludenten Zurückziehung des ursprünglichen Antrages durch Einbringung eines entsprechend geänderten (neuen) Antrages dann keine Zuständigkeit der Behörde zur Entscheidung über den ursprünglichen Antrag mehr gegeben wäre und sich daher eine diesbezügliche Säumnisbeschwerde als unzulässig erweisen würde.

8. Im gegenständlichen Fall wurden – wie im Folgenden im Detail dargetan - vom Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Prüfung einer erforderlichen Widmungsänderung im Bereich des Gst **1 KG X nie erbracht und wurden auch die Einreichpläne nicht verbessert sowie das Bauvorhaben auch nicht dahingehend abgeändert, dass die nach der ersten groben Vorprüfung ergebenden Umstände, die nach Ausführung des hochbautechnischen Sachverständigen einer Genehmigungsfähigkeit entgegenstanden, beseitigt wurden.

Stattdessen, hat der Beschwerdeführer dann im Jahr 2018 ein weiteres Bauansuchen eingebracht, mit dem der Abbruch eines anderen Bestandsgebäudes und der Wiederaufbau des auf Gst **3 KG X damals bestehenden landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes beantragt wurde.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06.09.2018, Zl ***, wurde diesem Bauansuchen auch die Baubewilligung erteilt und wurde auch mit der Errichtung dieses Bauvorhabens begonnen.

9. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer sohin insbesondere auch seine zeitlichen und finanziellen Ressourcen nicht in die Verbesserung des verfahrensgegenständlichen Bauansuchens sowie in die Beibringung der Unterlagen im Rahmen des Widmungsverfahrens eingebracht, sondern in das dann im Jahr 2018 einbrachte Bauansuchen für ein Abbruch- und Neubauvorhaben auf dem direkt daneben und nur durch eine Verkehrsfläche vom Gst **1 getrennten Gst **3, beide KG X.

Diesem Vorhaben wurde dann auch die Bewilligung erteilt und wurde dieses Bauvorhaben auch vom Beschwerdeführer realisiert. Damit war dann wohl auch die damalige betriebswirtschaftliche Notwendigkeit des Beschwerdeführers für ein Stall- und Wirtschaftsgebäude abgedeckt, anderenfalls sonst ja wohl bereits eher und nicht erst nach nunmehr fast 7 Jahren eine Säumnisbeschwerde für das gegenständliche Bauansuchen eingebracht worden wäre.

10. Wie allerdings der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, steht es einem Bauwerber aber auch grundsätzlich frei, mehrere Bausuchen einzubringen, und kann dieser dann entscheiden, welches der bewilligten Vorhaben er tatsächlich ausführt.

11. Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass das verfahrensgegenständliche Bauansuchen und das Bauansuchen, dem mit Bescheid vom 06.09.2018, Zl ***, die Baubewilligung erteilt wurde, den Abbruch von jeweils zwei verschiedenen Bestandsgebäuden auf unterschiedlichen Grundstücke zum Gegenstand haben. Wesentliche Unterschiede ergeben sich zudem auch hinsichtlich der enorm unterschiedlichen Dimensionen der beiden Neubauvorhaben sowie im Zusammenhang mit der Nutzung im Rahmen des Gewerbes des Beschwerdeführers bzw ohne diese Nutzung.

Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist damit im konkreten gegenständlichen Fall durch die Einbringung des Bauansuchens, dem mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06.09.2018, Zl ***, die Bewilligung erteilt wurde, der Abbruch eines anderen Bestandsgebäudes und ein Neubau (Wiederaufbau) auf Gst **3 KG X beantragt worden, sohin in gebotener Gesamtbetrachtung keine konkludente Zurückziehung des verfahrensgegenständlichen Bauansuchens erfolgt, sondern sind – mangels gegenteiliger ausdrücklicher Erklärung des Beschwerdeführers als Bauwerber – beide Bauansuchen nebeneinander aufrecht geblieben.

Die Baubehörde hätte daher – da die Entscheidungszuständigkeit nicht untergegangen ist –hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Bauansuchens vom 21.03.2016 allenfalls vom Beschwerdeführer eine entsprechende deutliche Klärung hinsichtlich der Aufrechterhaltung dieses Bauansuchens herbeiführen müssen, um diesbezüglich Klarheit zu haben.

Da dies nicht erfolgte, und der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige Säumnisbeschwerde deutlich zu erkennen gibt, dass das verfahrensgegenständliche Bauansuchen nicht „obsolet“ ist, ist daher das verfahrensgegenständliche Bauansuchens vom 21.03.2016 noch aufrecht und darüber zu entscheiden.

12. Zur Klärung der Frage des Beginns der Entscheidungsfrist ist Folgendes weiter auszuführen:

Nach der jüngeren Rechtsprechung des VwGH beginnt die Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs 1 AVG erst mit dem Einlangen des verbesserten Antrags – also mit der Vorlage der zur Vervollständigung des Antrags dienenden Unterlagen.

Diese Rechtsfolge ist aber nach Ansicht des VwGH immerhin nur für jene Fälle gerechtfertigt, in denen die Mängelbehebung nach § 13 Abs 3 AVG unverzüglich veranlasst wurde, weil es die Behörde sonst in der Hand hätte die Entscheidungsfrist zum Nachteil des Antragstellers zu verlängern.

Da im gegenständlichen Fall von der belangten Behörde im Rahmen des Baubewilligungsverfahren zum verfahrensgegenständlichen Bauansuchen kein formeller Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG erteilt wurde, hat die Entscheidungsfrist im gegenständlichen Fall sohin mit Einbringung dieses Bauansuchens am 22.03.2016 bereits zu laufen begonnen und erweist sich die gegenständliche Säumnisbeschwerde sohin in zeitlicher Hinsicht gemäß § 8 VwGVG iVm § 27 Abs 1 TBO 2011 und § 34 Abs 1 TBO 2022 als zulässig.

13. Unterlässt es die Behörde, den förmlichen Verbesserungsauftrag unverzüglich zu erteilen oder die Verbesserung auf andere Weise zu veranlassen, so ist darauf dann bei der Prüfung des Verschuldens iSd § 73 Abs 2 AVG bzw § 8 Abs 1 letzter Satz VwGVG besonders Bedacht zu nehmen (vgl VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087; ua).

14. Soweit im gegenständlichen Fall in der Säumnisbeschwerde ausgeführt wird, dass die Behörde bereits seit Jahren über sämtliche Unterlagen verfüge, um über den Antrag des Beschwerdeführers zu entscheiden und keine rechtlichen oder tatsächlichen Gründe ersichtlich seien, die eine fristgerechte Entscheidung verhindert hätten, ist dazu Folgendes auszuführen:

Bereits wenige Tage vor Einbringung des verfahrensgegenständlichen Bauansuchens wurden am 14.03.2016 vom Planer des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens Einreichpläne bei der Baubehörde zur Vorprüfung eingebracht und ist dazu bereits einen Tag nach deren Einlagen die schriftliche Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom 15.03.2016 erfolgt.

Aus dieser Stellungnahme ergibt sich, wie vorstehend im Detail wiedergegeben, dass die Einreichunterlagen unvollständig sind (insbesondere das Fehlen des gesetzlich zwingend erforderlichen Lageplans). Zudem wurde vom hochbautechnischen Sachverständigen das beantragte Bauvorhaben als nicht genehmigungsfähig beurteilt (nordwestseitige Mindestabstandsbestimmungen nicht eingehalten).

Weiters führt der hochbautechnische Sachverständige aus, dass das Bauvorhaben erst nach entsprechender Verbesserung einem Baubewilligungsverfahren zugeführt werden kann.

Der Planer des verfahrensgegenständlichen Bauansuchens, der auch die Einreichpläne zur Vorprüfung bei der Baubehörde eingebracht hat, wurde über diese Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen von der belangten Behörde lt dem im Akt einliegenden Aktenvermerk bereits am 16.03.2016 – sohin bereits einen Tag nach Einlagen der Einreichunterlagen zur Vorbegutachtung - in Kenntnis gesetzt.

Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass die Vorprüfung des verfahrensgegenständlichen Bauansuchens sohin binnen nur einem Tag erfolgt ist und der Einbringer der Einreichpläne auch nur einen weiteren Tag später vom Ergebnis der hochbautechnischen Vorprüfung in Kenntnis gesetzt wurde.

15. Trotz der von der belangten Behörde aufgezeigten Mängel bei der nur binnen zwei Tagen erfolgten Vorbegutachtung wurde bereits wenige Tage später dann am 22.03.2016 das nunmehr verfahrensgegenständlichen Bauansuchen vom 21.03.2016 bei der Baubehörde eingebracht und fehlt auch diesen Einreichunterlagen der im gegenständlichen Fall gesetzlich zwingend erforderliche Lageplan (§ 24 Abs 2 TBO 2011 bzw nunmehr § 31 Abs 2 TBO 2022).

Eine Verbesserung der Einreichunterlagen – wie in der Vorbegutachtung aufgezeigt und mitgeteilt - ist sohin nicht erfolgt und liegt eine solcher auch nach wie vor bislang nicht vor.

Ergänzend ist zu den verfahrensgegenständlichen Einreichunterlagen anzumerken, dass diese zudem auch dahingehend mangelhaft sind, dass das Bauansuchen und die Einreichpläne nicht, wie in § 24 Abs 5 TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: § 31 Abs 5 TBO 2022) zwingendend gefordert, auch vom Bauwerber unterschrieben sind.

Zudem finden sich die Einreichpläne im vorgelegten Akt nur in einfacher Ausfertigung und nicht in 3-facher Ausfertigung.

16. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass der belangten Behörde hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Bauansuchens lt Akteninhalt zu keinem Zeitpunkt vollständige und mängelfreie Einreichunterlagen vorlagen und auch trotz Mitteilung an den Einbringer der Einreichunterlagen zur Vorprüfung keine Verbesserung erfolgt ist.

17. Wie sich aus dem Akteninhalt weiters ergibt, ist ebenfalls noch vor Einbringung des nunmehr verfahrensgegenständlichen Bauansuchens am 22.03.2016 eine Besprechung im Beisein des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Widmungsänderung betreffend eine Festlegung nach § 44 Abs 8 TROG aufgrund der vom Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt ausgeübten gewerblichen Tätigkeit (Holzschlägerungsgewerbe) erfolgt. Bei dieser Besprechung am 26.08.2015 wurde im Beisein des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass im Rahmen des Widmungsverfahrens vom nunmehrigen Beschwerdeführer ein Finanzierungskonzept vorzulegen ist, und dann die Planunterlagen samt Finanzierungskonzept vom agrarfachlichen Sachverständigen in betriebstechnischer und –wirtschaftlicher Sicht zu prüfen sind.

Auch diese Vorlage eines Finanzierungskonzeptes ist jedoch lt Akteninhalt vom Beschwerdeführer bislang nie erfolgt und konnte daher eine weitergehende Prüfung im Rahmen des Widmungsverfahrens nicht erfolgen.

18. In diesem Zusammenhang ist weiters auszuführen, dass sich mit Eingangsstempel vom 18.04.2016 der Gewerbeschein des Beschwerdeführers, Zl *** (Gewerbe: Holzschlägerungsgewerbe) sowie ein Auszug aus dem Gewerberegister, Registerzahl ***, im vorgelegten Bauakt finden.

In den verfahrensgegenständlichen Einreichunterlagen der Landwirtschaftskammer Tirol datiert mit „März 2016“, Plannummer ***, ist ua im Erdgeschoss ein Heizraum mit unmittelbar daneben befindlichem Hackgutlager und angrenzendem Büro dargestellt. Weiters ist im OG ein weiteres Hackgutlager und daneben ein zusätzliches Hackgut – Zwischenlager dargestellt.

In gebotener Zusammenschau ergibt sich sohin aus dem vorgelegten Bauakt, dass der Beschwerdeführer mit dem verfahrensgegenständlichen Bauansuchen den Abbruch des vormals bestehenden Stall- und Wirtschaftsgebäudes sowie den Neubau eines Stall- und Wirtschaftsgebäudes auf Gst **1 KG X mit der Nutzung auch zur Ausübung des Holzschlägerungsgewerbes beantragt hat.

Aus dem Vorlageschreiben der belangten Behörde ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mehrfach mündlich auf die Vorlage des Finanzierungskonzeptes als Voraussetzung für eine weitergehende Prüfung im Rahmen des Widmungsverfahrens hingewiesen worden sei.

Eine Widmungsänderung bzw Erweiterung der Widmungsfläche ist bislang nicht erfolgt, und ist das Gst **1 KG X nach wie vor (nur) als Sonderfläche Hofstelle nach § 44 TROG ohne den Zusatz nach § 44 Abs 8 TROG gewidmet.

Dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge die ergänzende Widmungsfestlegung nach § 44 Abs 8 TROG und eine diesbezügliche Nutzung der beantragten Neubaus zwischenzeitlich nicht mehr anstreben sollte, ergibt sich weder aus dem vorgelegten Akt samt Einreichunterlagen noch den Ausführungen in der Säumnisbeschwerde.

Eine Genehmigungsfähigkeit des verfahrensgegenständlichen Bauansuchens mit der Nutzung auch im Rahmen eines Holzschlägerungsgewerbes wäre daher – wegen Widerspruchs zur Festlegung des Flächenwidmungsplanes - nicht gegeben.

19. Gemäß § 8 VwGVG ist eine Säumnisbeschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Es war daher in diesem Zusammenhang zu beurteilen, ob die Ursache der Verzögerung des Verwaltungsverfahrens (überwiegend) im Einflussbereich der Behörde liegt. Der Begriff des behördlichen Verschuldens nach § 73 Abs 2 AVG bzw § 8 VwGVG ist nicht im Sinne eines subjektiven Verschuldens des konkret zuständigen Organwalters, sondern objektiv zu verstehen.

Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist – gegebenenfalls – das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen.

Formgebrechen bzw Mängel eines Parteiantrags iSd § 13 Abs 3 AVG sind – wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt - grundsätzlich der Parteiensphäre zuzurechnen, wobei die Behörde unverzüglich einen Verbesserungsauftrag zu erteilen hat, um ihr Verschulden an der Verzögerung des Verfahrens auszuschließen.

Ob eine „unverzügliche“ Auftragserteilung erfolgte, ist anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen.

20. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem übermittelten Akt, dass dem Beschwerdeführer bereits im Rahmen einer Besprechung ua im Beisein der Aufsichtsbehörde vor Einbringung des gegenständlichen Bauansuchens die Voraussetzungen für eine angestrebte Widmungsänderung nach § 44 Abs 8 TROG mitgeteilt wurden, und der Beschwerdeführer diese Unterlagen nie beigebracht hat.

Zudem wurde – wofür im Übrigen für die Baubehörde keine Verpflichtung besteht - hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Bauansuchens eine Vorbegutachtung durchgeführt und ist bereits einen Tag später die Vorprüfung des hochbautechnischen Sachverständigen vorgelegen und hat dieser ua auch auf die konkret angeführte Mangelhaftigkeit der Einreichunterlagen hingewiesen und wurde der Einbringer der Einreichunterlagen zur Vorprüfung davon in Kenntnis gesetzt.

Dennoch wurde vom Beschwerdeführer keine Verbesserung der verfahrensgegenständlichen Einreichunterlagen vorgenommen, sondern ist ein weiteres Bauansuchen für ein Abbruch- und Neubauvorhaben auf Gst **3 KG X eingebracht worden, das dann auch bewilligt und vom Beschwerdeführer errichtet wurde.

In gebotener Gesamtbetrachtung ergibt sich sohin, dass im konkreten gegenständlichen Fall ein überwiegendes behördliches Verschulden iSd § 8 Abs 1 letzter Satz VwGVG nicht gegeben ist und war daher die gegenständliche Säumnisbeschwerde abzuweisen.

21. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass im Rahmen des Baubewilligungsverfahren – trotz mangelhafter Einreichunterlagen – von der Baubehörde bislang kein förmlicher Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG an den Beschwerdeführer ergangen ist und war daher im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich des Beginns der Entscheidungsfrist vom Zeitpunkt der Einbringung des mangelhaften Bauansuchens am 22.03.2016 auszugehen. Es erweist sich daher die gegenständliche Säumnisbeschwerde in zeitlicher Hinsicht als zulässig.

Durch die Einbringung eines weiteren Bauansuchens für ein anderes Abbruch- und Neubauvorgaben auf dem Gst **3 KG X dann im Jahr 2018, dem auch im selben Jahr noch die Bewilligung erteilt wurde, ist keine konkludente Zurückziehung des verfahrensgegenständlichen Bauansuchens erfolgt.

Das verfahrensgegenständlichen Bauansuchen vom 21.03.2016, bei der Baubehörde mit mangelhafte Einreichunterlagen eingebracht am 22.03.2016, ist daher nach wie vor aufrecht und ist darüber noch zu entscheiden.

Im konkreten gegenständlichen Fall war allerdings ein überwiegendes Verschulden der Behörde iSd § 8 VwGVG nicht gegeben.

Dies insbesondere im Hinblick auf die Vorbesprechung zur erforderlichen Widmungsänderung sowie die Vorbegutachtung des gegenständlichen Bauansuchens binnen einem Tag durch den von der belangten Behörde beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen.

Der Beschwerdeführer ist den darin jeweils konkret genannten Aufträgen zur Einbringung von Unterlagen bzw der Verbesserung der Einreichunterlagen und der Modifizierung des Bauvorhabens zur Erlangung einer Genehmigungsfähigkeit nicht nachgekommen, sondern hat stattdessen ein anderes Bauvorhaben beantragt und auch realisiert.

22. Da die gegenständliche Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs 1 letzter Satz VwGVG abzuweisen war ist eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol zur Entscheidung über das verfahrensgegenständliche Bauansuchen nicht gegeben, sondern kommt diese der Baubehörde nach § 62 TBO 2022 zu.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

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