LVwG T LVwG-2023/22/0190-4

LVwG-2023/22/0190-4Tribunal Administrativo Regional22 de jun. de 2023

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Regest

Freizeitwohnsitz konsenslos

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/22/0190-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:.LVwG.2023.22.0190.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA und der BB GmbH, v.d. CC Rechtsanwälte, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.12.2022, *** wegen einer Übertretung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022)

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die im angefochtenen Straferkenntnis ausgesprochene Geldstrafe von € 8.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage, auf € 4.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, herabgesetzt wird.

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG mit € 400,00 neu festgesetzt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

Dem Beschuldigten wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit:zumindest vom 28.12.2019- 01.07.2022

Ort: **** X, Adresse 1

Sie haben als unbeschränkt haftender Gesellschafter der BB GmbH zu verantworten, dass diese am angeführten Ort bzw. im angeführten Zeitraum einen Wohnsitz, nämlich das Gebäude bzw. die Wohnung unter der Adresse **** X, Blaiknerfeld auf GstNr. **1, KG X, EZ ***1 als Freizeitwohnsitz anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlassen hat, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 Abs. 3 lit. a TROG 2016 oder eine Ausnahmebewilligung im Sinne des § 13 Abs. 7 TROG 2016 vorliegt, indem der genannte Wohnsitz zur gewerblichen Beherbergung verwendet wurde.

2. Die BB GmbH (FN ***) mit Sitz in **** Z, Adresse 2 haftet gemäß § 9 Abs. 7 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) für die verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 13a (1) lit a zweiter Fall Tiroler Raumordnungsgesetz 2022(2016)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 8.000,00

4 Tage

§ 13a Abs. 1 lit. a Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (2016)

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 800,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 8.800,00“

In der dagegen vom rechtsfreundlich vertretenen Beschuldigten erhobenen Beschwerde wurde zusammenfassend vorgebracht, es sei keine unzulässige Freizeitwohnsitznutzung vorgelegen.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in die Baubewilligung samt vidierter Einreichunterlagen des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 25.04.2019, Zl. ***.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 15.03.2023 wurde die Beschwerde auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt. Begründend führte der Beschwerdeführer AA aus, er habe das gegenständliche Objekt gekauft und habe der Voreigentümer ihm gegenüber erklärt, man könne hier eine gewerbliche Vermietung durchführen. Das habe er ja selber schon so gemacht. AA wörtlich weiter: „Wir haben auch die entsprechende Meldungen abgegeben, wir haben dann vom Meldeamt eine Meldenummer bekommen. Für uns war das klar, dass wir dann die Gäste wochenweise anmelden konnten. Wir führten ja auch die Ortstaxe ab. Mir war überhaupt nicht klar, dass ich das nicht durfte. Ich wusste, dass wir keinen Freizeitwohnsitz haben durften, aber für mich jedoch völlig unklar, dass eine gewerbliche Vermietung nicht erlaubt sei bzw dass eine gewerbliche Vermietung unter bestimmten Rahmenbedingungen ebenfalls als Freizeitwohnsitz nach den Tiroler Rechtsvorschriften angesehen wird. Dass für uns völlig unklar war, dass das rechtswidrig war, zeigt sich auch darin, dass wir die Vermietung ja mit einem großen Schild vor dem Haus angekündigt haben. Das hätten wir nie getan, wenn wir gewusst hätten, dass wir das nicht dürften. Mittlerweile haben wird das Objekt wieder verkauft und die Vermietung wurde sofort eingestellt. Aktuell ist dieses betroffene Haus leer und der neue Eigentümer wird schauen müssen, was er machen kann. Das gegenständliche Strafverfahren war für mich eine gänzliche Überraschung, ein regelrechter Schock. Mein Geschäftspartner, der ebenfalls, bei dem ebenfalls ein Strafverfahren behängt, über den wurde auch eine Strafe von 8.000,00 Euro verhängt. Ich bin also nicht einschlägig vorbestraft. Hätte ich das damals gewusst, dass ich das nicht durfte, hätte ich natürlich dieses Investment nicht durchgeführt. Ich werde in Zukunft meine Verträge besser lesen.“

II. Rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Annahme der Behörde, die wirtschaftlichen Verhältnissen seien beim Beschuldigten als zumindest durchschnittlich anzusehen, ist er auch im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten und geht daher auch das erkennende Gericht davon aus. Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass er durch die konsenslose Nutzung Einkünfte in unbestimmter Höhe lukriert hat.

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. dies ist ihm jedoch nicht gelungen und ist daher im gegenständlichen Fall jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen.

Der Unrechtsgehalt der Tat ist hoch, ist es doch geradezu als notorisch anzusehen, dass im dicht verbauten Tirol die konsenslose Nutzung von Freizeitwohnsitzen äußert verpönt ist und tendenziell zu unerwünscht hohen Grundstückspreisen führt, die sich die Durchschnittsbevölkerung nicht (mehr) leisten kann. Der Beschwerdeführer ist, wenngleich nicht einschlägig, verwaltungsstrafvorgemerkt (Übertretung des § 103 Abs 2 KFG aus dem Jahre 2019).

Er hat sich im Rahmen des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol als einsichtig gezeigt. Die Nutzung als Freizeitwohnsitz wurde überdies eingestellt und das Objekt verkauft. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen erscheint die verhängte Strafe zu hoch. Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe ist dagegen tat- und schuldangemessen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

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