LVwG T LVwG-2022/36/3150-7

LVwG-2022/36/3150-7Tribunal Administrativo Regional22 de jun. de 2023

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Zusammenkunft<br/>Nichteinhaltung Mindestabstand<br/>COVID-19<br/>FFP2-Maske<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/36/3150-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.36.3150.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, geboren XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 2, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.11.2022, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung iVm dem COVID-19-Maßnahmengesetz, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis einschließlich des Kostenspruchs aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem gegenständlichen angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z (in der Folge: belangte Behörde) vom 03.11.2022, Zl ***, legte die belangte Behörde AA (in der Folge: Beschwerdeführer) zur Last, am 12.02.2022 um 17:00 Uhr in der Stadtgemeinde Z bei der Talstation Y, Adresse 3, an einer Zusammenkunft der Olympiafeier von CC teilgenommen, dabei aber trotz Nichteinhaltung des Mindestabstandes von 2 m gegenüber anderen Personen keine Maske getragen zu haben.

Dadurch habe er die Rechtsvorschrift des § 2 Abs 9 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung (4. COVID-19-MV) verletzt, weswegen über ihn gemäß § 8 Abs 8 Z 3 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG) eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00 verhängt wurde. Die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens hat die belangte Behörde mit Euro 15,00 bestimmt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt BB, die Beschwerde vom 02.12.2022 und beantragte, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Der Beschwerdeführer räumte ein, dass er am 12.02.2020, ca ab 17:00 Uhr, in **** Z, Adresse 3, Talstation Y, am Empfang des Olympiasiegers CC teilgenommen habe. Er habe dazu vom Tourismusverband X eine persönliche Einladung als Ehrengast erhalten. Dieser Empfang sei eine Zusammenkunft im Sinne des § 13 Abs 1 der 4. COVID-19-MV gewesen, an der jedenfalls weniger als 50 Personen teilgenommen hätten. Entgegen der Darlegungen der belangten Behörde hätte bei der zur Tatzeit im Freien stattgefundenen Zusammenkunft auch bei Nichteinhaltung des Mindestabstandes keine Verpflichtung bestanden, eine Maske zu tragen. Die Verpflichtung gemäß § 2 Abs 8 der 4. COVID-19-MV werde durch die Spezialbestimmung des § 13 Abs 1 der 4. COVID-19-MV derogiert. Darüber hinaus gelte gemäß § 2 Abs 9 der 4. COVID-19-MV die Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht gegenüber bekannten Personen und beim Betreten von öffentlichen Orten, wenn der Mindestabstand nur kurzzeitig unterschritten werde. Die belangte Behörde habe allerdings das Vorliegen der Ausnahmetatbestände des § 2 Abs 9 der 4. COVID-19-MV nicht geprüft. Der Beschwerdeführer hielt abschließend fest, dass selbst bei Verwirklichung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung es nicht erforderlich sei, ihn als Teilnehmer der Veranstaltung am 12.02.2022 zu bestrafen. Vielmehr wäre eine Vorgehensweise nach § 33a VStG angebracht gewesen.

Mit Schriftsatz vom 07.12.2022, Zl ***, legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen das das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis vor.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol holte ergänzend die Lichtbildbeilage der Polizeiinspektion Z vom 03.06.2022, Zl ***, ein, und richtete mit Schriftsatz vom 16.01.2023 eine Anfrage an den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer. Insbesondere sollte mitgeteilt werden, inwieweit die auf dem Bild Nr 3 der Lichtbildbeilage vom 03.06.2022 abgebildeten Personen mit dem Beschwerdeführer „persönlich bekannt“ seien und welches Verhältnis zu diesen Personen bestehe.

Dazu äußerte sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in der „Bekanntgabe“ vom 25.01.2023.

Mit weiterem Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 09.02.2023 erging die Anfrage an den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer um Mitteilung inwieweit der Beschwerdeführer mit der am Beginn des öffentlich zugänglichen Videos ‚Z Gold-Fieber: Großer Empfang für CC‘ des online-mediums ‚W‘ neben ihm stehenden Frau „persönlich bekannt“ ist und welches Verhältnis zu dieser Person bestehe (vgl https://www.W.at/***; Zeit: ab 0:19 dieses Videos).

Dazu äußerte sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in der weitern „Bekanntgabe“ vom 10.02.2023.

Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung betreffend die Beschuldigten DD (LVwG-), EE (LVwG-) und FF (LVwG-***) wurde zum Akt genommen.

Am 18.04.2022 fand mit weiteren Beschuldigten eine gemeinsame Verhandlung statt. Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der weiteren Beschwerdeführer CC, GG und JJ, jeweils als Partei, sowie durch die Einvernahme der Zeugin KK, die auf dem Video ‚Z Gold-Fieber: Großer Empfang für CC‘ des online-mediums ‚W‘ in einem Abstand von weniger als 2 m neben dem gegenständlichen Beschwerdeführer zu sehen ist sowie durch Verlesung der Verfahrensakten und der Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt und weitere Beweise auch nicht aufgenommen.

Im Anschluss an diese Verhandlung wurde die Entscheidung über die Beschwerde des gegenständlichen Beschwerdeführers verkündet.

Der Beschwerdeführer hat bereits nach Verkündung des Erkenntnisses auf eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof verzichtet.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit Schriftsatz vom 24.04.2023, Zlen LVwG-, LVwG-, LVwG-*** und LVwG-***, der belangten Behörde und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung am 18.04.2023 samt einer Belehrung im Sinne des § 29 Abs 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) übermittelt.

Mit Schriftsatz vom 07.05.2023, Zl , eingelangt am 08.05.2023, hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter anderem die Ausfertigung des zu Zl LVwG- betreffend den Beschwerdeführer AA mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.

II.Sachverhalt:

1. Allgemeine Feststellungen:

Der am 03.07.1966 geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und wohnhaft Adresse 1, **** Z. Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälliger Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht. Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten, scheint aber nicht einschlägig strafvorgemerkt auf.

2. Zum Tatvorwurf:

Am 12.02.2022 ab ca 17:00 Uhr fand in **** Z, Adresse 3, Talstation Y, ein Empfang des Olympiasiegers CC statt. An diesem Empfang nahm der Beschwerdeführer teil. Gegen 17:00 Uhr wurde im Bereich der Talstation ua das Foto Nr 3 der Lichtbildbeilage der Polizeiinspektion Z vom 03.06.2022 aufgenommen auf dem der Beschwerdeführer ganz rechts mit 3 weiteren Personen zu sehen ist.

Bei der Person links neben dem Beschwerdeführer handelt es sich um LL, den Sohn des Beschwerdeführers. Die Person daneben ist CC. Rechts neben CC ist MM, die Ehefrau des Beschwerdeführers zu sehen. Keine dieser Personen auf diesem Foto träg eine Maske und beträgt der Abstand weniger als 2 m.

Bis auf CC sind auf diesem Beweisfoto (Foto Nr 3 der Lichtbildbeilage der Polizeiinspektion Z vom 03.06.2022) alle weiteren Personen, die allerengsten Familienmitglieder des Beschwerdeführers, nämlich dessen Sohn und Ehefrau.

Hinsichtlich des Bekanntschaftsverhältnisses zu CC hat sich ergeben, dass der gegenständliche Beschwerdeführer mit seiner Familie an der Adresse 1 in Z wohnt und damit unmittelbar angrenzender Nachbar des Wohnhauses der Ehefrau und der Kinder des CC (Adresse 4) ist.

Nach Angaben des CC ebenfalls in der Verhandlung am 18.04.2023 verbringt dieser ca 150 Tage im Jahr bei seiner Familie in Z und hat dort neben der Familie seiner Frau auch zahlreiche Freunde, die er regelmäßig trifft, wenn er in Z ist.

Der Beschwerdeführer wohnt zudem in der selben Straße im Nahbereich der Schwiegereltern des CC (Adresse 5).

Sowohl mit CC und dessen Familie als auch mit der Familie des Schwiegervaters von CC hat der Beschwerdeführer eine sehr enge Nachbarschaftsbeziehung mit regelmäßigen gegenseitigen Treffen im privaten Kreis.

CC ist zudem ein Sportskollege (Snowboard, Rad, Fitness-Studio) des Beschwerdeführers.

Bei der auf dem öffentlich zugänglichen Videos ‚Z Gold-Fieber: Großer Empfang für CC‘ des online-mediums ‚W‘ unmittelbar neben dem gegenständlichen Beschwerdeführer stehenden Frau handelt es sich um KK.

Diese ist die Schwester von NN, dem Schwiegervater des CC.

NN und seine Ehefrau wohnen an der Adresse 5 und sind damit ebenfalls in der unmittelbaren Nachbarschaft des gegenständlichen Beschwerdeführers wohnhaft. Frau KK ist durchschnittlich ein bis zwei Mal im Monat in Z zu Besuch bei ihrem Bruder und ihrer Nichte und deren Familie und trifft dort den Beschwerdeführer regelmäßig zB in den jeweiligen Gärten und sieht den Beschwerdeführer dabei nicht nur kurz beim Vorbeifahren.

Frau KK kennt den gegenständlichen Beschwerdeführer auch über ihren Ehemann OO bereits seit ihrer Jugendzeit. Ihr Ehemann ist mit dem gegenständlichen Beschwerdeführer seit Kindheitstagen befreundet. Außerdem sind sie durch die Großveranstaltung „W-Mann“ in Verbindung, wo der Beschwerdeführer ua wie auch die Familie PP und der Ehemann von KK in der Organisation tätig sind und auch sie in geringerem Ausmaß eingebunden ist.

III.Beweiswürdigung:

Die allgemeinen Feststellungen (Kapitel 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses) stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers sowie den vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister.

Der Beschwerdeführer bestritt nicht, am 12.02.2022, beginnend ab 17:00 Uhr, in **** Z, Adresse 3, Talstation Y, am Empfang des Olympiasiegers CC teilgenommen zu haben. Der Beschwerdeführer ist auch auf dem im Bereich der Talstation aufgenommenen Foto – vgl Foto Nr 3 der Lichtbildbeilage vom 03.06.2022 ganz rechts abgebildet. Auf diesem Foto ist klar erkennbar, dass er und auch die in einem Abstand von weniger als 2 m stehenden Personen keine Maske tragen.

Zudem ist der gegenständliche Beschwerdeführer auch auf dem öffentlich zugänglichen Video ‚Z Gold-Fieber: Großer Empfang für CC‘ des online-mediums ‚W‘ unmittelbar neben Frau KK zu sehen. Auch hier trägt der gegenständliche Beschwerdeführer und auch Frau KK keine Maske.

Der Beschwerdeführer sowie CC und die weiters als Zeugin unter Wahrheitspflicht einvernommene Frau KK haben sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung umfangreich zum Umfang, Art und Intensität ihren gegenseitigen Beziehungen geäußert.

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ergaben sich keine Umstände, insbesondere auch nicht aus der Aussage des CC und der sehr glaubhaften Zeugin KK, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht zutreffen.

Für das erkennende Gericht ergab sich daraus zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer unmittelbar angrenzender Nachbar zum Wohnhaus der Ehefrau und der Kinder des CC ist, wo sich auch CC regelmäßig aufhält. Dabei treffen sich der Beschwerdeführer und CC auch regelmäßig privat bei wechselseitigen Besuchen der beiden Familien sowie der Familie der ebenfalls im Nahbereich wohnenden Schwiegereltern von CC. Weiters machen der Beschwerdeführer und CC zusammen verschiedenstes sportliche Aktivitäten.

Aus den detaillierten Aussagen ging daher glaubhaft hervor, dass die Bekanntschaft zwischen dem Beschwerdeführer und CC über ein bloßes zeitweises nebeneinander Wohnen weit hinausgeht und diese sehr gut bekannt sind und glaubhaft angegeben haben befreundet zu sein.

Frau KK, die auf dem Video ‚Z Gold-Fieber: Großer Empfang für CC‘ des online-mediums ‚W‘ unmittelbar neben dem gegenständlichen Beschwerdeführer steht, ist die Schwester des Schwiegervaters und Tante der Ehefrau des CC. Bei den regelmäßigen Treffen bei ihrer Familie trifft die dort auch den Beschwerdeführer. Sie kennt den gegenständlichen Beschwerdeführer auch über ihren Ehemann bereits seit ihrer Jugendzeit, da ihr Ehemann mit dem gegenständlichen Beschwerdeführer seit Kindheitstagen befreundet ist und diese über die Organisation der Veranstaltung „W-Mann“ nach wie vor in Verbindung sind.

Aus den äußerst glaubhaften Aussagen der als Zeugin unter Wahrheitspflicht einvernommen KK hat sich für das erkennende Gericht auch zweifelsfrei ergeben, dass er mit ihr sehr gut gekannt ist, da er ein Freund ihres Mannes seit Kindheitstagen ist und sie sich auch nach wie vor regelmäßig ua auch im privaten Bereich treffen.

IV.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungswesentlich:

1. COVID-19-Maßnahmengesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020, in den Fassungen BGBl I Nr 204/2021 (§ 1), BGBl I Nr 255/2021 (§ 5) und BGBl I Nr 6/2022 (§ 8), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Anwendungsbereich und Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ermächtigt zur Regelung des Betretens und des Befahrens von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit, zur Regelung des Benutzens von Verkehrsmitteln, zur Regelung von Zusammenkünften sowie zu Ausgangsregelungen als gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.

(2) Als Betreten im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch das Verweilen.

[…]“

„Zusammenkünfte

§ 5. (1) Beim Auftreten von COVID-19 können vorbehaltlich des Abs. 2 Zusammenkünfte von Personen aus verschiedenen Haushalten geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

[…]

(3) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 ist nach Art, Größe und Zweck der Zusammenkunft, nach der Beschaffenheit des Ortes der Zusammenkunft sowie nach dem Grad persönlicher Beziehungen zwischen den Personen zu differenzieren.

(4) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 können Zusammenkünfte

1. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen gebunden werden oder

2. in Bezug auf die Personenzahl beschränkt werden oder

3. einer Anzeige- oder Bewilligungspflicht unterworfen werden oder

4. auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen eingeschränkt werden.

Maßnahmen gemäß Z 3 und 4 dürfen jedenfalls nicht für Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich angeordnet werden. Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 4 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen nicht aus, können Zusammenkünfte untersagt werden.

[…]“

„Strafbestimmungen

§ 8. […]

(8) Wer

1. eine Zusammenkunft organisiert und dabei eine Untersagung oder Bewilligungspflicht gemäß § 5 missachtet oder an einer untersagten oder nicht bewilligten Zusammenkunft teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis zu 1 450 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 900 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen;

[…]

3. eine Zusammenkunft entgegen den sonstigen gemäß § 5 Abs. 4 festgelegten Beschränkungen organisiert oder daran teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen;

[…]

[…]“

2.4. COVID-19-Maßnahmenverordnung:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (4. COVID-19-Maßnahmenverordnung – 4. COVID-19-MV), BGBl II Nr 34/2022, in den Fassungen BGBl II Nr 34/2022 (§ 2) und BGBl II Nr 46/2022 (§ 13), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Allgemeine Bestimmungen

§ 2. (1) Als Maske im Sinne der Verordnung gilt eine Atemschutzmaske oder Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.

[…]

(8) Beim Betreten von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmten Orten und öffentlichen Orten sowie bei Zusammenkünften und bei der Benützung von Verkehrsmitteln ist darauf zu achten, dass zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird bzw. werden kann.

(9) Kann beim Betreten von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmten Orten und öffentlichen Orten sowie bei Zusammenkünften und bei der Benützung von Verkehrsmitteln ein Mindestabstand gemäß Abs. 8 nicht eingehalten werden bzw. wird ein solcher Mindestabstand nicht eingehalten und besteht nicht ohnehin eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nach dieser Verordnung, ist eine Maske zu tragen. Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske nach dieser Bestimmung gilt nicht

1. gegenüber persönlich bekannten Personen;

2. beim Betreten von öffentlichen Orten, wenn der Mindestabstand nur kurzzeitig

unterschritten wird.

„Zusammenkünfte

§ 13. (1) Zusammenkünfte sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1. der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen;

2. Das Verabreichen von Speisen und der Ausschank von Getränken ist nur zulässig,

a) bei Zusammenkünften mit bis zu 50 Teilnehmern;

b) bei Zusammenkünften mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten

Sitzplätzen.

§ 6 Abs. 1 bis 4 und 6 erster Satz gilt sinngemäß.

3. Teilnehmer haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.

[…]

(7) § 13 gilt für alle Zusammenkünfte unabhängig vom Ort der Zusammenkunft. Sofern auch die Voraussetzungen der §§ 5 bis 9 erfüllt sind, gilt hinsichtlich des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr die jeweils strengere Regel.

[…]“

3. Verwaltungsstrafgesetz 1991:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 45 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, in der Fassung (idF) BGBl I Nr 33/2013, lautet wie folgt:

„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

[…]

4. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 29) und BGBl I Nr 57/2018 (§§ 50 und 52), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse

§ 29. (1) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.

[…]

(2a) Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen:

1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Abs. 4 zu verlangen;

2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.

(2b) Ist das Erkenntnis bereits einer Partei verkündet worden, kann ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 bereits ab dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Antragsteller von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 ist den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen.

[…]“

V.Erwägungen:

1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Das Straferkenntnis vom 03.11.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters am 08.11.2022 zugestellt. Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde vom 02.12.2022 ist an diesem Tag und somit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht worden. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.

2. In der Sache:

2.1. Zum Günstigkeitsprinzip:

Die Vorschrift des § 2 der 4. COVID-19-MV ist mit Ablauf des 04.03.2022 außer Kraft getreten. Nachfolgeregelung war die COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (COVID-19-BMV), BGBl II Nr 86/2022. Die (weiteren) Lockerungen bei Zusammenkünften – vgl § 7 der COVID-19-BMV – ab dem 05.03.2022 waren auf die zum angeführten Zeitpunkt feststellbare Stagnation bei der Belegung der Intensiv-, aber auch der Normalstationen und damit einer verbesserten Gesamtsituation zurückzuführen.

Das Außerkrafttreten der 4. COVID-19-MV, BGBl II Nr 34/2022 in der Fassung BGBl II Nr 86/2022, mit Ablauf des 04.03.2022 ist somit eindeutig auf die Änderung der für die Anordnung relevanten Sachlage zurückzuführen und nicht auf eine nachträglich andere Beurteilung der Gefährlichkeit des Virus.

Im Hinblick auf das dem Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt – am 12.02.2022 – vorgeworfene Verhalten ist das Außerkrafttreten der 4. COVID-19-MV mit Ablauf des 04.03.2022 unbeachtlich.

Das „Günstigkeitsprinzip“ des § 1 Abs 2 VStG ist auf die als Zeitgesetz zu qualifizierende 4. COVID-19-MV nicht anzuwenden.

2.2. Zur Veranstaltung:

Am 12.02.2022, beginnend ab 17:00 Uhr, fand ein Empfang des Olympiasiegers CC statt. Die Teilnehmer trafen sich zunächst bei der Talstation Y, Adresse 3, **** Z. Am Empfang nahmen mehr als 10, aber weniger als 50 Personen teil. Dieser Empfang ist als Zusammenkunft im Sinne des § 13 Abs 1 der 4. COVID-19-MV zu qualifizieren.

Der Beschwerdeführer brachte vor, die Verpflichtung gemäß § 2 Abs 8 der 4. COVID-19-MV sei durch die Spezialbestimmung des § 13 Abs 1 Z 3 der 4. COVID-19-MV derogiert worden, nach der Teilnehmer an Zusammenkünften in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen hätten.

Die Verpflichtung zur Einhaltung eines Mindestabstandes gemäß § 2 Abs 9 der 4. COVID-19-MV gelte aber nur dann, wenn „nicht ohnehin eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nach dieser Verordnung“ gelte. Für die gegenständliche Zusammenkunft habe aber nach § 13 Abs 1 Z 3 der 4. COVID-19-MV keine Pflicht zum Tragen einer Maske bestanden.

Dazu ist Folgendes festzuhalten:

Aus einer Zusammenschau der Absätze 8 und 9 des § 2 der 4. COVID-19-MV ergibt sich, dass bei Zusammenkünften zwischen zwei Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, der Mindestabstand von 2 m einzuhalten war. War die Einhaltung eines solchen Mindestabstandes nicht möglich, war eine Maske zu tragen.

Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske galt aber nicht gegenüber bekannten Personen oder beim Betreten von öffentlichen Orten, wenn der Mindestabstand nur kurzzeitig unterschritten wurde (vgl Ausnahme-tatbestände der Ziffer 1 und 2 des § 2 Abs 9 der 4. COVID-19-MV).

Beim Aufstellen zum Erstellten des Fotos Nr 3 der Lichtbildbeilage der Polizeiinspektion Z vom 03.06.2022 hielt der Beschwerdeführer den Mindestabstand zu seinem Sohn LL und seiner Ehefrau MM sowie weiters zu CC nicht ein. Er trug auch keine Maske.

Der Beschwerdeführer war – wie vorstehen näher dargelegt - mit CC zum Tatzeitpunkt persönlich bekannt. Dies insbesondere durch die unmittelbar angrenzende Nachbarschaft zur Ehefrau des CC und deren Kindern sowie des Nahbereiches zu den Schwiegereltern des CC mit denen eine enge Verbindung und regelmäßiger Austausch mit wechselweisen Besuchen im privaten Rahmen besteht, welcher über den Umstand eines bloß nebeneinander Wohnens weit hinausgeht. Zudem besteht zwischen CC und dem Beschwerdeführer auch eine Verbindung durch gemeinsame sportliche Aktivitäten.

Auch mit der auf dem öffentlich zugänglichen Video ‚Z Gold-Fieber: Großer Empfang für CC‘ des online-mediums ‚W‘ unmittelbar neben dem Beschwerdeführer stehenden Frau KK – die ebenfalls keine Maske tragen - war der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt persönlich bekannt. Dies insbesondere auch durch die unmittelbar angrenzende Nachbarschaft zum Wohnort ihres Bruders und seiner Frau (Schwiegereltern des CC) und ihrer Nichte (Ehefrau des CC), die sie ca 1 – 2 mal im Monat besucht. Zudem weiters über ihren Ehemann OO, der ein Freund des Beschwerdeführers seit Kindheitstagen ist und die noch immer im Zusammenhang mit der Veranstaltung des „W-Mannes“ in Verbindung sind.

Seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol wird nicht verkannt, dass die gegenständlich angelasteten Rechtsvorschriften dem Schutz hochrangiger Interessen dienten, insbesondere dem Gesundheitsschutz der Gesamtbevölkerung und einem Verstoß gegen diese Regelungen ein hoher Unrechtsgehalt zukommt.

Bei einem allfälligen Hinwegsetzen einzelner Personen über die zur Bekämpfung der Pandemie gesetzten Maßnahmen würde der den Schutzzweck der Norm erheblich verletzt.

Im gegenständlichen Fall hat sich jedoch aufgrund der vorliegenden Beweise (Foto Nr 3 der Lichtbildbeilage der Polizeiinspektion Z vom 03.06.2022 und Video ‚Z Gold-Fieber: Großer Empfang für CC‘ des online-mediums ‚W‘) für das erkennende Gericht zweifelsfrei ergeben, dass der Beschwerdeführer neben seiner Ehefrau und seinem Sohn, die im gemeinsamen Haushalt leben, zu den beiden weiteren Personen (CC und KK) zu denen er aufgrund der vorliegenden Beweise den Mindestabstand von 2m unterschritten hat, zum Tatzeitpunkt persönlich bekannt iSd § 2 Abs 9 Z 1 der 4. COVID-19-MV war.

Andere Beweise liegen nicht vor und sind solche auch für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht erkennbar.

Damit ist hinsichtlich der vorliegenden zwei Beweise, wie das ergänzend durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab, jeweils der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs 9 Z 1 der 4. COVID-19-MV erfüllt und war der Beschwerdeführer daher zu diesen Zeitpunkten nicht zum Tragen einer Maske verpflichtet.

3. Ergebnis:

3.1. Zur Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses:

Das gegenständliche Erkenntnis, wurde nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.04.2023 verkündet. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat die Niederschrift unter anderem dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als einer gemäß § 7a COVID-19-MG zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Partei einschließlich der erforderlichen Belehrung zugestellt.

Der angeführte Bundesminister hat mit Schriftsatz vom 07.05.2022, Zl ***, und damit innerhalb der 14-tätigen Frist den Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gestellt.

Aufgrund dieses Antrages ist das Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall gemäß § 29 Abs 2b VwGVG unter Berücksichtigung des § 25 Abs 4 letzter Satz Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl Nr 10/1985 in der Fassung BGBl I Nr 24/2017, und des § 82 Abs 3b letzter Satz Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG), BGBl Nr 80/1952 idF BGBl I Nr 24/2017, zur schriftlichen Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses verpflichtet.

3.2. Zum Erkenntnis:

Zur Tatzeit hielt der Beschwerdeführer beim Aufstellen für ein Gruppenfoto den Mindestabstand von 2 m gegenüber CC, seinem Sohn und seiner Ehefrau sowie weiters während der Aufnahme eines Videos beim Empfang an der Talstation zu KK den Mindestabstand von 2m nicht ein und trug dieser keine Maske.

Neben den engsten und im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen (Sohn, Ehefrau) sind und waren die weiteren eben genannten Personen mit dem Beschwerdeführer zur Tatzeit persönlich bekannt. Gemäß der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 9 Z 1 der 4. COVID-19-MV galt für ihn somit nicht die Verpflichtung zum Tragen einer Maske.

Der Beschwerdeführer hat damit hinsichtlich der vorliegenden Beweise die ihm im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen.

Der Beschwerde war somit Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis vom 03.11.2022, Zl ***, aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Infolge der Aufhebung des gegenständlich angefochtenen Straferkenntnisses war dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs 8 VwGVG kein Beitrag zu Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens vorzuschreiben.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Wesentliche Aufgabe des Landesverwaltungsgerichtes Tirol war die Ermittlung des Sachverhaltes, insbesondere im Hinblick auf den Tatbestand des § 2 Abs 9 Z 1 der 4. COVID-19-MV.

Die rechtliche Beurteilung stützt sich auf den klaren Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen der 4. COVID-19-MV in Verbindung mit dem COVID-19-MG.

Da die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen eindeutig ist, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, auch wenn zu den anzuwendenden Normen der 4. COVID-19-MV noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 30.08.2019, Ra 2019/17/0035).

Dementsprechend wird in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

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