LVwG T LVwG-2022/36/3140-6

LVwG-2022/36/3140-6Tribunal Administrativo Regional22 de jun. de 2023

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Zusammenkunft<br/>Nichteinhaltung Mindestabstand<br/>COVID-19<br/>FFP2-Maske<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/36/3140-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.36.3140.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, geboren XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 2, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.11.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung iVm dem COVID-19-Maßnahmengesetz, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis einschließlich des Kostenspruchs aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem gegenständlichen angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z (in der Folge: belangte Behörde) vom 02.11.2022, Zl ***, legte die belangte Behörde AA (in der Folge: Beschwerdeführer) zur Last, am 12.02.2022 um 17:00 Uhr in der Stadtgemeinde Z bei der Talstation CC, Adresse 3, an einer Zusammenkunft der Olympiafeier von DD teilgenommen, dabei aber trotz Nichteinhaltung des Mindestabstandes von 2 m gegenüber anderen Personen keine Maske getragen zu haben.

Dadurch habe er die Rechtsvorschrift des § 2 Abs 9 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung (4. COVID-19-MV) verletzt, weswegen über ihn gemäß § 8 Abs 8 Z 3 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG) eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00 verhängt wurde. Die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens hat die belangte Behörde mit Euro 15,00 bestimmt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt BB, die Beschwerde vom 01.12.2022 und beantragte, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Der Beschwerdeführer räumte ein, dass er am 12.02.2020, ca ab 17:00 Uhr, in **** Z, Adresse 3, Talstation CC, am Empfang des Olympiasiegers DD teilgenommen habe. Er habe dazu vom Tourismusverband Y eine persönliche Einladung als Ehrengast erhalten. Dieser Empfang sei eine Zusammenkunft im Sinne des § 13 Abs 1 der 4. COVID-19-MV gewesen, an der jedenfalls weniger als 50 Personen teilgenommen hätten. Entgegen der Darlegungen der belangten Behörde hätte bei der zur Tatzeit im Freien stattgefundenen Zusammenkunft auch bei Nichteinhaltung des Mindestabstandes keine Verpflichtung bestanden, eine Maske zu tragen. Die Verpflichtung gemäß § 2 Abs 8 der 4. COVID-19-MV werde durch die Spezialbestimmung des § 13 Abs 1 der 4. COVID-19-MV derogiert. Darüber hinaus gelte gemäß § 2 Abs 9 der 4. COVID-19-MV die Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht gegenüber bekannten Personen und beim Betreten von öffentlichen Orten, wenn der Mindestabstand nur kurzzeitig unterschritten werde. Die belangte Behörde habe allerdings das Vorliegen der Ausnahmetatbestände des § 2 Abs 9 der 4. COVID-19-MV nicht geprüft. Der Beschwerdeführer hielt abschließend fest, dass selbst bei Verwirklichung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung es nicht erforderlich sei, ihn als Teilnehmer der Veranstaltung am 12.02.2022 zu bestrafen. Vielmehr wäre eine Vorgehensweise nach § 33a VStG angebracht gewesen.

Mit Schriftsatz vom 07.12.2022, Zl ***, legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen das das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis vor.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol holte ergänzend die Lichtbildbeilage der Polizeiinspektion Z vom 03.06.2022, Zl ***, ein, und richtete mit Schriftsatz vom 16.01.2023 eine Anfrage an den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer. Insbesondere sollte mitgeteilt werden, inwieweit die auf dem Bild Nr 2 der Lichtbildbeilage vom 03.06.2022 abgebildeten Personen mit dem Beschwerdeführer „persönlich bekannt“ seien und welches Verhältnis zu diesen weiteren Personen bestehe.

Dazu äußerte sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in der „Bekanntgabe“ vom 25.01.2023.

Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung betreffend die Beschuldigten EE (LVwG-), FF (LVwG-) und GG (LVwG-***) wurde zum Akt genommen.

Am 18.04.2022 fand mit weiteren Beschuldigten eine gemeinsame Verhandlung statt. Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der weiteren Beschwerdeführer DD, JJ und KK, jeweils als Partei, sowie durch die Einvernahme der Zeugin LL, die auf dem Video ‚Z Gold-Fieber: Großer Empfang für DD‘ des online-mediums ‚MM‘ in einem Abstand von weniger als 2 m neben KK zu sehen ist sowie durch Verlesung der Verfahrensakten und der Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt und weitere Beweise auch nicht aufgenommen.

Im Anschluss an diese Verhandlung wurde die Entscheidung über die Beschwerde des gegenständlichen Beschwerdeführers verkündet.

Der Beschwerdeführer hat bereits nach Verkündung des Erkenntnisses auf eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof verzichtet.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit Schriftsatz vom 24.04.2023, Zlen LVwG-, LVwG-2022/36/3140-5, LVwG- und LVwG-***, der belangten Behörde und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung am 18.04.2023 samt einer Belehrung im Sinne des § 29 Abs 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) übermittelt.

Mit Schriftsatz vom 07.05.2023, Zl ***, eingelangt am 08.05.2023, hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter anderem die Ausfertigung des zu Zl LVwG-2022/36/3140 betreffend den Beschwerdeführer AA mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.

II.Sachverhalt:

1. Allgemeine Feststellungen:

Der am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und wohnhaft Adresse 1, **** Z. Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälliger Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht. Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten, scheint aber nicht einschlägig strafvorgemerkt auf.

2. Zum Tatvorwurf:

Am 12.02.2022 ab ca 17:00 Uhr fand in **** Z, Adresse 3, Talstation CC, ein Empfang des Olympiasiegers DD statt. An diesem Empfang nahm der Beschwerdeführer teil. Gegen 17:00 Uhr wurde im Bereich der Talstation ua das Foto Nr 2 der Lichtbildbeilage der Polizeiinspektion Z vom 03.06.2022 aufgenommen, auf dem der Beschwerdeführer im Vordergrund mit weiteren Personen zu sehen ist.

Bei der Person rechts handelt es sich um DD, in der Mitte befindet sich NN und ganz recht im Hintergrund OO. Keine dieser Personen auf diesem Foto träg eine Maske und beträgt der Abstand weniger als 2 m.

Hinsichtlich deren Bekanntschaftsverhältnissen ergibt sich, dass NN Obmann des Tourismusverbandes Y ist und der Beschwerdeführer in dessen Aufsichtsrat war. Zudem sind sie durch den Langlaufclub miteinander verbunden und sehr eng befreundet und treffen sich regelmäßig, fast täglich.

Mit Herrn OO verbindet den Beschwerdeführer auch eine enge persönliche Freundschaft. Dieser war früher Vize-Bürgermeister der Stadtgemeinde Z.

Zum Verhältnis zu DD gab der Beschwerdeführer glaubhaft an, dass dieser ein touristischer Werbeträger auch für den Tourismusverband Y ist. Zudem sind sie durch die Organisation von Feiern und Projekten sowie auch über die Sportgroßveranstaltung „MM-Mann“ in Verbindung.

DD trifft er, wenn dieser in Z ist, auf einen Kaffee, entweder anlassbezogen oder wenn ein Projekt zu organisieren ist.

DD sagte dazu befragt in der Verhandlung aus, dass er den Beschwerdeführer, OO und NN ca 2 Mal die Woche trifft, wenn er in Z ist, ua auf einen Kaffee in der Stadt.

Zum Lichtbild Nr 2 befragt, sagte DD weiter aus, dass sich er und der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nur kurz begrüßt haben.

III.Beweiswürdigung:

Die allgemeinen Feststellungen (Kapitel 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses) stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers sowie den vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister.

Der Beschwerdeführer bestritt nicht, am 12.02.2022, beginnend ab 17:00 Uhr, in **** Z, Adresse 3, Talstation CC, am Empfang des Olympiasiegers DD teilgenommen zu haben. Der Beschwerdeführer ist auch auf dem im Bereich der Talstation aufgenommenen Foto – vgl Foto Nr 2 der Lichtbildbeilage vom 03.06.2022 ganz rechts abgebildet. Auf diesem Foto ist klar erkennbar, dass er und auch die in einem Abstand von weniger als 2 m stehenden Personen keine Maske tragen.

Der Beschwerdeführer sowie DD haben sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung zum Umfang, Art und Intensität ihren gegenseitigen Beziehungen geäußert.

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ergaben sich keine Umstände, insbesondere auch nicht aus der Aussage des DD, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht zutreffen.

Für das erkennende Gericht ergab sich daraus zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer mit den auf dem Foto Nr 2 der Lichtbildbeilage der Polizeiinspektion Z vom 03.06.2022 zu sehenden Personen NN und OO aufgrund seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat des Tourismusverbandes Y und über den Langlaufclub bekannt und darüber hinaus auch nach glaubhaften eigenen Angaben eng befreundet ist und diese regelmäßig zT sogar fast täglich trifft.

Zum Verhältnis zu DD gab der Beschwerdeführer glaubhaft an, dass dieser ein touristischer Werbeträger auch für den Tourismusverband Y ist, zudem sind sie durch die Organisation von Feiern und Projekten sowie auch über die Sportgroßveranstaltung „WW-Mann“ in Verbindung. DD trifft er, wenn er regelmäßig auf einen Kaffee und wurde dies auch von DD durch seine Aussagen bestätigt.

IV.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungswesentlich:

1. COVID-19-Maßnahmengesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020, in den Fassungen BGBl I Nr 204/2021 (§ 1), BGBl I Nr 255/2021 (§ 5) und BGBl I Nr 6/2022 (§ 8), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Anwendungsbereich und Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ermächtigt zur Regelung des Betretens und des Befahrens von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit, zur Regelung des Benutzens von Verkehrsmitteln, zur Regelung von Zusammenkünften sowie zu Ausgangsregelungen als gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.

(2) Als Betreten im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch das Verweilen.

[…]“

„Zusammenkünfte

§ 5. (1) Beim Auftreten von COVID-19 können vorbehaltlich des Abs. 2 Zusammenkünfte von Personen aus verschiedenen Haushalten geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

[…]

(3) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 ist nach Art, Größe und Zweck der Zusammenkunft, nach der Beschaffenheit des Ortes der Zusammenkunft sowie nach dem Grad persönlicher Beziehungen zwischen den Personen zu differenzieren.

(4) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 können Zusammenkünfte

1. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen gebunden werden oder

2. in Bezug auf die Personenzahl beschränkt werden oder

3. einer Anzeige- oder Bewilligungspflicht unterworfen werden oder

4. auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen eingeschränkt werden.

Maßnahmen gemäß Z 3 und 4 dürfen jedenfalls nicht für Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich angeordnet werden. Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 4 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen nicht aus, können Zusammenkünfte untersagt werden.

[…]“

„Strafbestimmungen

§ 8. […]

(8) Wer

1. eine Zusammenkunft organisiert und dabei eine Untersagung oder Bewilligungspflicht gemäß § 5 missachtet oder an einer untersagten oder nicht bewilligten Zusammenkunft teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis zu 1 450 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 900 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen;

[…]

3. eine Zusammenkunft entgegen den sonstigen gemäß § 5 Abs. 4 festgelegten Beschränkungen organisiert oder daran teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen;

[…]

[…]“

2.4. COVID-19-Maßnahmenverordnung:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (4. COVID-19-Maßnahmenverordnung – 4. COVID-19-MV), BGBl II Nr 34/2022, in den Fassungen BGBl II Nr 34/2022 (§ 2) und BGBl II Nr 46/2022 (§ 13), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Allgemeine Bestimmungen

§ 2. (1) Als Maske im Sinne der Verordnung gilt eine Atemschutzmaske oder Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.

[…]

(8) Beim Betreten von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmten Orten und öffentlichen Orten sowie bei Zusammenkünften und bei der Benützung von Verkehrsmitteln ist darauf zu achten, dass zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird bzw. werden kann.

(9) Kann beim Betreten von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmten Orten und öffentlichen Orten sowie bei Zusammenkünften und bei der Benützung von Verkehrsmitteln ein Mindestabstand gemäß Abs. 8 nicht eingehalten werden bzw. wird ein solcher Mindestabstand nicht eingehalten und besteht nicht ohnehin eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nach dieser Verordnung, ist eine Maske zu tragen. Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske nach dieser Bestimmung gilt nicht

1. gegenüber persönlich bekannten Personen;

2. beim Betreten von öffentlichen Orten, wenn der Mindestabstand nur kurzzeitig

unterschritten wird.

„Zusammenkünfte

§ 13. (1) Zusammenkünfte sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1. der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen;

2. Das Verabreichen von Speisen und der Ausschank von Getränken ist nur zulässig,

a) bei Zusammenkünften mit bis zu 50 Teilnehmern;

b) bei Zusammenkünften mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten

Sitzplätzen.

§ 6 Abs. 1 bis 4 und 6 erster Satz gilt sinngemäß.

3. Teilnehmer haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.

[…]

(7) § 13 gilt für alle Zusammenkünfte unabhängig vom Ort der Zusammenkunft. Sofern auch die Voraussetzungen der §§ 5 bis 9 erfüllt sind, gilt hinsichtlich des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr die jeweils strengere Regel.

[…]“

3. Verwaltungsstrafgesetz 1991:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 45 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, in der Fassung (idF) BGBl I Nr 33/2013, lautet wie folgt:

„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

[…]

4. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 29) und BGBl I Nr 57/2018 (§§ 50 und 52), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse

§ 29. (1) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.

[…]

(2a) Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen:

1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Abs. 4 zu verlangen;

2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.

(2b) Ist das Erkenntnis bereits einer Partei verkündet worden, kann ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 bereits ab dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Antragsteller von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 ist den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen.

[…]“

V.Erwägungen:

1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Das Straferkenntnis vom 02.11.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters am 04.11.2022 zugestellt. Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde vom 01.12.2022 ist an diesem Tag und somit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht worden. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.

2. In der Sache:

2.1. Zum Günstigkeitsprinzip:

Die Vorschrift des § 2 der 4. COVID-19-MV ist mit Ablauf des 04.03.2022 außer Kraft getreten. Nachfolgeregelung war die COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (COVID-19-BMV), BGBl II Nr 86/2022. Die (weiteren) Lockerungen bei Zusammenkünften – vgl § 7 der COVID-19-BMV – ab dem 05.03.2022 waren auf die zum angeführten Zeitpunkt feststellbare Stagnation bei der Belegung der Intensiv-, aber auch der Normalstationen und damit einer verbesserten Gesamtsituation zurückzuführen.

Das Außerkrafttreten der 4. COVID-19-MV, BGBl II Nr 34/2022 in der Fassung BGBl II Nr 86/2022, mit Ablauf des 04.03.2022 ist somit eindeutig auf die Änderung der für die Anordnung relevanten Sachlage zurückzuführen und nicht auf eine nachträglich andere Beurteilung der Gefährlichkeit des Virus.

Im Hinblick auf das dem Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt – am 12.02.2022 – vorgeworfene Verhalten ist das Außerkrafttreten der 4. COVID-19-MV mit Ablauf des 04.03.2022 unbeachtlich.

Das „Günstigkeitsprinzip“ des § 1 Abs 2 VStG ist auf die als Zeitgesetz zu qualifizierende 4. COVID-19-MV nicht anzuwenden.

2.2. Zur Veranstaltung:

Am 12.02.2022, beginnend ab 17:00 Uhr, fand ein Empfang des Olympiasiegers DD statt. Die Teilnehmer trafen sich zunächst bei der Talstation CC, Adresse 3, **** Z. Am Empfang nahmen mehr als 10, aber weniger als 50 Personen teil. Dieser Empfang ist als Zusammenkunft im Sinne des § 13 Abs 1 der 4. COVID-19-MV zu qualifizieren.

Der Beschwerdeführer brachte vor, die Verpflichtung gemäß § 2 Abs 8 der 4. COVID-19-MV sei durch die Spezialbestimmung des § 13 Abs 1 Z 3 der 4. COVID-19-MV derogiert worden, nach der Teilnehmer an Zusammenkünften in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen hätten.

Die Verpflichtung zur Einhaltung eines Mindestabstandes gemäß § 2 Abs 9 der 4. COVID-19-MV gelte aber nur dann, wenn „nicht ohnehin eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nach dieser Verordnung“ gelte. Für die gegenständliche Zusammenkunft habe aber nach § 13 Abs 1 Z 3 der 4. COVID-19-MV keine Pflicht zum Tragen einer Maske bestanden.

Dazu ist Folgendes festzuhalten:

Aus einer Zusammenschau der Absätze 8 und 9 des § 2 der 4. COVID-19-MV ergibt sich, dass bei Zusammenkünften zwischen zwei Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, der Mindestabstand von 2 m einzuhalten war. War die Einhaltung eines solchen Mindestabstandes nicht möglich, war eine Maske zu tragen. Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske galt aber nicht gegenüber bekannten Personen oder beim Betreten von öffentlichen Orten, wenn der Mindestabstand nur kurzzeitig unterschritten wurde (vgl Ausnahme-tatbestände der Ziffer 1 und 2 des § 2 Abs 9 der 4. COVID-19-MV).

Wie auf dem Foto Nr 2 der Lichtbildbeilage der Polizeiinspektion Z vom 03.06.2022 ersichtlich, hielt der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt den Mindestabstand zu anderen Personen nicht ein. Er trug auch keine Maske.

Der Beschwerdeführer war allerdings – wie vorstehend näher dargelegt - mit DD, NN und OO zum Tatzeitpunkt persönlich bekannt. Dies insbesondere durch seine Tätigkeit im Aufsichtsrat des Tourismusverbandes Y.

Seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol wird nicht verkannt, dass die gegenständlich angelasteten Rechtsvorschriften dem Schutz hochrangiger Interessen dienten, insbesondere dem Gesundheitsschutz der Gesamtbevölkerung und einem Verstoß gegen diese Regelungen ein hoher Unrechtsgehalt zukommt.

Bei einem allfälligen Hinwegsetzen einzelner Personen über die zur Bekämpfung der Pandemie gesetzten Maßnahmen würde der den Schutzzweck der Norm erheblich verletzt.

Im gegenständlichen Fall hat sich jedoch aufgrund der vorliegenden Beweise (Foto Nr 2 der Lichtbildbeilage der Polizeiinspektion Z vom 03.06.2022) für das erkennende Gericht ergeben, dass der Beschwerdeführer zu DD, NN und OO den Mindestabstand von 2m unterschritten hat, zum Tatzeitpunkt mit diesen allerdings persönlich bekannt iSd § 2 Abs 9 Z 1 der 4. COVID-19-MV war.

Andere Beweise liegen nicht vor und sind solche auch für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht erkennbar.

Damit ist hinsichtlich des vorliegenden Beweises (Foto Nr 2 der Lichtbildbeilage der Polizeiinspektion Z vom 03.06.2022), wie das ergänzend durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab, der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs 9 Z 1 der 4. COVID-19-MV erfüllt und war der Beschwerdeführer daher zu diesem Zeitpunkt nicht zum Tragen einer Maske verpflichtet.

3. Ergebnis:

3.1. Zur Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses:

Das gegenständliche Erkenntnis, wurde nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.04.2023 verkündet. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat die Niederschrift unter anderem dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als einer gemäß § 7a COVID-19-MG zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Partei einschließlich der erforderlichen Belehrung zugestellt.

Der angeführte Bundesminister hat mit Schriftsatz vom 07.05.2022, Zl ***, und damit innerhalb der 14-tätigen Frist den Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gestellt.

Aufgrund dieses Antrages ist das Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall gemäß § 29 Abs 2b VwGVG unter Berücksichtigung des § 25 Abs 4 letzter Satz Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl Nr 10/1985 in der Fassung BGBl I Nr 24/2017, und des § 82 Abs 3b letzter Satz Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG), BGBl Nr 80/1952 idF BGBl I Nr 24/2017, zur schriftlichen Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses verpflichtet.

3.2. Zum Erkenntnis:

Zur Tatzeit hielt der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anfertigung des Foto Nr 2 der Lichtbildbeilage der Polizeiinspektion Z vom 03.06.2022 gegenüber DD, NN und OO den Abstand weniger als 2 m ein und trägt keine dieser Personen eine Maske.

Wie vorstehend im Detail dargetan, hat das ergänzend durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer mit NN über den Tourismusverband Y und den Langlaufclub verbunden und überdies eng befreundet ist und sich diese fast täglich treffen. Auch mit OO, dem früheren Vize-Bürgermeister der Stadt Z verbindet den Beschwerdeführer eine enge persönliche Freundschaft.

DD ist ein touristischer Werbeträger auch für den Tourismusverband Y und sind diese durch die Organisation von Feiern und Projekten sowie auch über die Sportgroßveranstaltung „MM-Mann“ in Verbindung und treffen sich, wenn DD in Z bei seiner Familie ist, regelmäßig auf einen Kaffee um zB Projekte zu organisieren.

Dies wurde auch von DD in seiner Aussage bestätigt.

Damit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit den auf dem Foto Nr 2 der Lichtbildbeilage der Polizeiinspektion Z vom 03.06.2022 zu sehen Personen zur Tatzeit persönlich bekannt war. Gemäß der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 9 Z 1 der 4. COVID-19-MV galt für ihn zu diesem Zeitpunkt somit nicht die Verpflichtung zum Tragen einer Maske.

Der Beschwerdeführer hat damit anhand der vorliegenden Beweise die ihm im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen.

Der Beschwerde war somit Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis vom 02.11.2022, Zl ***, aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Infolge der Aufhebung des gegenständlich angefochtenen Straferkenntnisses war dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs 8 VwGVG kein Beitrag zu Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens vorzuschreiben.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Wesentliche Aufgabe des Landesverwaltungsgerichtes Tirol war die Ermittlung des Sachverhaltes, insbesondere im Hinblick auf den Tatbestand des § 2 Abs 9 Z 1 der 4. COVID-19-MV.

Die rechtliche Beurteilung stützt sich auf den klaren Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen der 4. COVID-19-MV in Verbindung mit dem COVID-19-MG.

Da die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen eindeutig ist, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, auch wenn zu den anzuwendenden Normen der 4. COVID-19-MV noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 30.08.2019, Ra 2019/17/0035).

Dementsprechend wird in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

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