LVwG T LVwG-2023/13/1450-1

LVwG-2023/13/1450-1Tribunal Administrativo Regional16 de jun. de 2023

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Regest

Entziehung der Lenkberechtigung<br/>Stationäres Radarmessgerät<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/13/1450-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.13.1450.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 04.05.2023, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Angefochtener Entzugsbescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 1 Monat, gerechnet ab dem Tag der Rechtskraft dieses Bescheides (das ist vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides bzw sofort nach Zustellung einer diesen Bescheid bestätigenden Entscheidung über ein eingebrachtes Rechtsmittel) entzogen sowie weiters das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein:

„In umseits bezeichneter Rechtssache teilt der Beschwerdeführer mit, dass dieser Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, mit dessen weiteren rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat.

Binnen offener Frist erhebt der Beschwerdeführer durch dessen ausgewiesenen Vertreter wider den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 04.05.2023 zur GZ ***

Beschwerde

an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

1. Sachverhalt

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.03.2023 zur GZ *** wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** am 17.01.2023 um 09:43 im Gemeindegebiet X, auf der S**bei Kilometer 43,96 in Fahrrichtung Y, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 56 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zugunsten des Beschwerdeführers abgezogen worden. Im Rahmen der zuvor erwähnten Strafverfügung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 20 Abs 2 StVO eine Geldstrafe in Höhe von EUR 475,00 ausgesprochen. Gegen die ergangene Strafverfügung hat der Beschwerdeführer Einspruch erhoben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wird seitens der Bezirkshauptmannschaft Z, aufgrund der vorgeworfenen Übertretung, eine Entziehung der Lenkerberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum einem Monat, gerechnet ab dem Tag der Rechtskraft des Bescheides gegenüber den Beschwerdeführer, ausgesprochen. Dem Beschwerdeführer wird das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkerberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkerberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

2. Beschwerde

Die in der Strafverfügung vom 23.03.2023 vorgeworfene Geschwindigkeitsübertretung wurde gemäß § 7 Abs 3 Z 4 FSG nicht rechtmäßig festgestellt. Mangels Vorliegens eines entsprechenden Lichtbildes der Geschwindigkeitsübertretung oder sonstigen Unterlagen und Informationen, welche eine tatbestandsmäßige Geschwindigkeitsüberschreitung erkennen lassen, fehlt es für den Entzug der Lenkberechtigung an einer rechtmäßig festgestellten Geschwindigkeitsübertretung.

Die Bezirkshauptmannschaft Z begründet die Entziehung der Lenkerberechtigung im vorliegenden Fall mit einem Verstoß gegen § 7 Abs. 3 Z 4 FSG. Demnach ist die Verkehrszulässigkeit nicht mehr gegeben, wenn jemand die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschreitet. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe die zum Tatzeitpunkt erlaubt Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 56 km/h überschritten.

§ 7 Abs 3 FSG regelt jene Tatsachen, welche die Beurteilung einer Person als verkehrszuverlässig oder -unzuverlässig ermöglicht. Im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsübertretungen regelt § 7 Abs 3 Z 4 FSG, dass bei Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h außerhalb des Ortsgebietes eine Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist, wenn diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Geschwindigkeitsübertretung vom 56 km/h, wurde nicht rechtmäßig festgestellt, da es an einer nach § 7 Abs 3 Z 4 FSG notwendige Feststellung der Geschwindigkeitsübertretung durch ein technisches Hilfsmittel fehlt. Da eine tatbestandsmäßige Geschwindigkeitsüberschreitung nicht rechtmäßig festgestellt wurde, ist der Entzug der Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG in Verbindung mit § 7 Abs 3 Z 4

FSG nicht gerechtfertigt.

Beweis:PV

Eichschein Messgerät

Lichtbild Geschwindigkeitsübertretung

Der Beschwerdeführer stellt sohin nachstehende

Anträge:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge der Beschwerde Folge geben und

1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben,

in eventu

2. den angefochtenen Bescheid beheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen

3. jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen

Z, am 17.05.2023AA“

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer AA hat am 17.01.2023 um 09.34 Uhr in X, auf der S ** Strkm 43,96, Arlbergschnellstraße in Fahrtrichtung Y, als Lenker des PKWs mit dem Kennzeichen ***(A) im angeführten Bereich die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 56 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde.

Dadurch hat der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO begangen und wurde über ihn mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.03.2023, Zl ***, gemäß § 99 Abs 2e StVO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 475,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage 11 Stunden) verhängt. Diese Strafverfügung ist mit 07.04.2023 in Rechtskraft erwachsen.

Laut der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegenden Anzeige der Landesverkehrsabteilung W vom 13.03.2023, Zl ***, wurde diese Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem technischen Hilfsmittel (stationäres Radarmessgerät mit Frontfoto) festgestellt.

Zulassungsbesitzer des in Rede stehenden PKWs der Marke Lamborghini Urus, grau/silberfarbig, ist die CC in **** X, Adresse 2.

III.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem behördlichen Verwaltungsstrafakt, insbesondere aus der darin befindlichen Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y betreffend den Beschwerdeführer vom 21.03.2023, Zl ***. Dass die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem technischen Hilfsmittel (stationäres Radarmessgerät mit Frontfoto) festgestellt wurde, ergibt sich aus der diesem Verfahren zugrundeliegenden Anzeige der Landesverkehrsabteilung W vom 13.03.2023, Zl ***. Außerdem kommt diese Tatsache auch aus dem Spruch der in Rede stehenden rechtskräftigen Strafverfügung dadurch zum Ausdruck, dass „die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu Ihren Gunsten abgezogen wurde“.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Der Beschwerdeführer AA wurde – wie festgestellt wurde – von der Bezirkshauptmannschaft Y wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO (Überschreitung der auf Freilandstraßen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 56 km/h) gemäß § 20 Abs 2 StVO rechtskräftig bestraft.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 21.08.2021, Ra 2014/11/0027) ist die Entziehungsbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstandes, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden. Im Falle einer Bestrafung nach § 99 Abs 2e StVO – wie im Gegenstandsfall – besteht Bindungswirkung auch hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung.

Für die gegenständliche Angelegenheit folgt daraus, dass die in Rede stehende Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO vom Betroffenen, dem Beschwerdeführer, und somit als Lenker des PKWs der Marke Lamborghini mit dem Kennzeichen ***(A) begangen wurde und zwar auch hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeits-überschreitung.

Gemäß § 99 Abs 2e StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 300,00 bis Euro 5.000,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

Besitzern einer Lenkberechtigung ist diese gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen, wenn sie nicht mehr verkehrszuverlässig sind.

Die Verkehrszuverlässigkeit ist nach § 7 Abs 3 Z 4 dann nicht mehr gegeben, wenn jemand die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Übertretung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

Gemäß § 26 Abs 3 FSG hat die Entziehungsdauer, im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gem Abs 1 oder 2 vorliegt, die Entziehungsdauer

1. einen Monat,

2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiet um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, mindestens drei Monate (Anm Z 3 aufgehoben durch Art 1 Z 7, BGBl I Nr 154/2021).

zu betragen.

Festgehalten wird, dass im Gegenstandsfall der Beschwerdeführer die gegenständliche Verwaltungsübertretung binnen eines Zeitraumes von vier Jahren erstmalig begangen hat.

Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von vier Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 gegeben ist, mindestens drei Monate, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

Bei einer zweiten Begehung in § 7 Abs 3 Z 4 FSG genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Behörde gem § 24 Abs 3 FSG eine Nachschulung anzuordnen.

Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen kann gem § 30 Abs 1 FSG das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen.

Ausgehend davon, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Y, Zl ***, Bindungswirkung eingetreten ist, ist unter Hinweis auf die vorher zitierten Rechtsnormen des Führerscheingesetzes festzuhalten, dass die Behörde die Entzugsfrist bei einer erstmaligen Begehung eines Deliktes, wie dem Gegenständlichen, mit mindestens einen Monat festzusetzen hat. Im Gegenstandsfall wurde über den Beschwerdeführer die Entzugszeit von einem Monat verhängt.

In Bindung an das rechtskräftige Straferkenntnis ging daher die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass die in Rede stehende Verwaltungsübertretung vom Beschwerdeführer und zwar auch hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde. Eigene Feststellungen zur Identität des Täters oder des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung sind dem Landesverwaltungsgericht Tirol infolge dieser Bindungswirkung verwehrt.

Erst nach Ablauf der festgesetzten Entzugszeit von einem Monat kann mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers gerechnet werden. Die Entziehung der Lenkberechtigung stellt ebenso wie die Aberkennung des Rechts während der Entzugszeit von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit dar, welche unaufschiebbar ist. Auf persönliche wirtschaftliche oder beruflichen Interessen kann dabei keine Rücksicht genommen werden.

Aus den dargelegten Gründen war sohin wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

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