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LVwG-2021/39/3306-7•LVwG T LVwG-2021/39/3306-7
LVwG-2021/39/3306-7Tribunal Administrativo Regional16 de jun. de 2023
Parteistellung<br/>Vermessungsplan<br/>
I.
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Drin Mair über die Beschwerde des
sämtliche vertreten durch DD, Adresse 4, **** Z,
gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 08.11.2021, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
II.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst weiters den
B E S C H L U S S
1. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Zuerkennung der Kosten dieser Beschwerde und des bisherigen Verfahrens aller Instanzen binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution gemäß § 19a RAO an die Beschwerdeführer zu Handen des Vertreters der Beschwerdeführer wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bauansuchen vom 19.05.2021 (eingelangt am 20.05.2021) beantragten EE und FF die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses und Schuppens für Lagerzwecke auf Gst **2, KG X.
Zur mündlichen Verhandlung wurden die Beschwerdeführer nicht geladen und nahmen an dieser auch nicht teil.
Mit Eingabe vom 11.10.2021 beantragten die Beschwerdeführer die Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren, Akteneinsicht sowie erhoben sie gleichzeitig Einwendungen gegen das Bauvorhaben als solches.
Mit Bescheid vom 08.11.2021, GZ ***, wies der Bürgermeister der Gemeinde X den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung ab (Spruchpunkt 1), der Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht wurde zurückgewiesen (Spruchpunkt 2).
Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Liegenschaft Gst **1 der Beschwerdeführer laut der Vermessungsurkunde (§ 31 TBO) der Firma GG KG vom 21.05.2021, GZl ***, 15,11 m entfernt von der Bauliegenschaft Gst **2 befinde. Den Beschwerdeführern komme daher im Bewilligungsverfahren keine Parteistellung zu. Infolge fehlender Parteistellung im Bauverfahren wäre der Antrag auf Akteneinsicht zurückzuweisen. Aufgrund der Abweisung der Parteistellung wäre auf die vorgebrachten Einwendungen zum Bauverfahren nicht mehr im Einzelnen einzugehen.
Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde enthält (auf 300 Seiten vorgebrachtes) weitwendiges Vorbringen. Vorgebrachtes wird an mehreren Stellen mit identem Inhalt wiederholt und eingeworfen. Bemängelt wird in dieser gewählten Weise die Aberkennung der Parteistellung, die Verweigerung der Akteneinsicht sowie enthält die Beschwerde auch inhaltliche Einwendungen gegen das Bauvorhaben als solches. Daneben wird aber auch umfangreiches, für die zu entscheidende Rechtssache nicht relevantes und sachfremdes Vorbringen erstattet.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2022, Ra 2022/06/0115 – 0117-13, wurde das über die Beschwerde ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 17.05.2022, LVwG-***, aufgehoben.
II.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den behördlichen Bauakt. Auseinandersetzung erfolgte mit den von den Beschwerdeführern selbst vorgehaltenen, inhaltlich dargestellten, zu den Vermessungs-/Verfahrensgeschehen angeführten Unterlagen, Bescheiden, Erkenntnissen. Von den Beschwerdeführern bezogene Unterlagen wurden gesichtet, Einschauen wurden gehalten. Einschauen erfolgten insbesondere auch in die verwiesenen Planunterlagen/Geschäftsfälle JJ, KK, ***, ***, ***, ***, Protokoll zur Grenzverhandlung vom 01.10.2019.
Die Grenzlagen der Gst **2, **5, **6 (und **41) sowie die Tatsache derzeit fehlender Anmerkungen ergeben sich aus dem Grenzkataster. Gemäß § 14 Abs 2 VermG steht jedermann Einsichtsrecht in den Grenzkataster zu.
Den von den Beschwerdeführern zu für die Klärung der Parteistellung nicht relevanten bzw auch zu sachfremden Agenden gestellten Beweisanträgen war nicht stattzugeben.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
III.Rechtslage:
Es gilt folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 62/2022:
„§ 33
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a) die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
b) deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
[…]“
Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 (WV) idF BGBL I Nr 58/2018, lautet auszugsweise:
„§ 17
Akteneinsicht
(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
[…]“
Das Vermessungsgesetz – VermG, BGBl Nr 306/1968 idF BGBl I Nr 116/2022, lautet auszugsweise:
„Abschnitt II
Der Grenzkataster
§ 8
(1) Der nach Katastralgemeinden angelegte Grenzkataster ist bestimmt:
1. zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke,
a) der Benützungsarten und weiteren Unterteilungen gemäß § 10 Abs. 2 (Nutzungen),
b) der Flächenausmaße,
c) der vermessungsbehördlich bescheinigten Änderungen des Katasters,
d) sonstiger Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke und
3. zur Ersichtlichmachung der geocodierten (raumbezogenen) Adressen der Grundstücke und der darauf befindlichen Gebäude.
§ 13
(1) Ergibt sich, dass die Neuanlegung des Grenzkatasters oder eine in diesem enthaltene Einverleibung oder Anmerkung mit ihrer Grundlage nicht im Einklang steht oder fehlerhaft ist, so ist von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümer die Berichtigung mit Bescheid zu verfügen.
(2) Die Einleitung eines Verfahrens nach Abs 1 ist im Grenzkataster anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, dass für die betroffenen Grundstücke die Angaben des Grenzkatasters nicht als verbindlicher Nachweis nach § 8 Abs 1 anzusehen sind und der Schutz des guten Glaubens nach § 49 ausgeschlossen ist. Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach Abs 1 ist die Berichtigung vorzunehmen und die Anmerkung zu löschen.
[…]“
Die Vermessungsverordnung 1969, BGBl Nr 53/1969, lautete auszugsweise:
„§ 1
(1) Die Grenzen von Grundstücken sind durch Grenzpunkte so zu zerlegen, dass die dazwischen befindlichen Abschnitte geradlinig oder in mathematisch definierten Kurven verlaufen.
[…]“
Die Vermessungsverordnung 2016 – VermVO 2016, BGBl II Nr 307/2016 idF BGBl II Nr 235/2018, lautet auszugsweise:
„2. Abschnitt
Bestimmungen über Vermessungen
Kennzeichnung der Grundstücksgrenzen
§ 2
1. Die Grenzen von Grundstücken sind durch Grenzpunkte so zu zerlegen, dass die dazwischen befindlichen Abschnitte geradlinig oder in Kreisbögen verlaufen. Mathematisch definierte Kurven sind durch bestanschmiegende Kreisbögen anzunähern.
[…]“
IV.Erwägungen:
1. Parteistellung als Nachbar in einem Bauverfahren kommt den Eigentümern (Bauberechtigten) jener Grundstücke zu, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, und – kumulativ – den in lit b vorgeschriebenen Abstand zur baulichen Anlage aufweisen (§ 33 Abs 1 TBO 2022). Nur Parteien sind zur Teilnahme am Bauverfahren und zur Erhebung von Einwendungen berechtigt. Nur Parteien haben Akteneinsichtsrecht (§ 7 AVG).
2. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Gst **1. Westlich an dieses grenzen die Gste **6 und **7an, östlich das Gst **9. Das Bauvorhaben ist auf Gst **2 beabsichtigt. Das Baugrundstück **2 wurde aus Teilen der vormaligen Gste **2 und **5 gebildet. Das Gst **5 setzt sich aus den restlichen Teilen der vormaligen Gste **2 und **5 zusammen.
Eigentümerinnen des Baugrundstückes **2 sind EE und FF. EE ist auch Miteigentümerin des Gst **6.
Zwischen dem Gst **1 und dem Gst **6 einerseits und dem Gst **2 andererseits befinden sich die Gste **4 und **5.
Östlich des Gst **1, getrennt durch das Gst **9, befindet sich das Gst **41.
Sämtliche Grundstücke befinden sich in der KG X.
3. Angesichts der weitwendigen und ausholenden Ausführungen der Beschwerdeführer ist klarzustellen, dass sich der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Frage der Parteistellung der Beschwerdeführer mit ihrem Gst **1 zum Bauvorhaben auf Baugrundstück **2 reduziert. Zum darüberhinausgehenden Vorbringen unter Punkt 15.
4. Das Baugrundstück **2 wie auch das Gst **5 sind im Grenzkataster eingetragen. Ebenfalls im Grenzkataster eingetragen ist das Gst **6. Bei keinem dieser Grundstücke finden sich aktuell Anmerkungen im Grenzkataster, damit auch nicht solche nach § 13 Abs 2 VermG 1968 (letzte zu Gst **6 seit 04.10.2019 geschlossene Geschäftsfallnummer ***).
5. Zur Frage, welcher Grenzverlauf maßgebend ist, gilt: Die im Grenzkataster einverleibten Grenzen sind gemäß § 8 Z 1 VermG 1968 hinsichtlich des Verlaufs verbindlich, sofern keine Anmerkung im Sinne des § 13 Abs 2 VermG 1968 erfolgt ist. Befindet sich ein Grundstück (und damit seine Grenzen) im Grenzkataster, ist, solange nicht die genannte Anmerkung im Sinne des § 13 Abs 2 VermG 1968 erfolgt ist, der Grenzverlauf verbindlich, hingegen, wenn das Baugrundstückt nicht im Grenzkataster einliegt oder aber zwar im Grenzkataster einliegt, jedoch die genannte Anmerkung erfolgt ist, mangelt es an einer solchen verbindlichen Festlegung (etwa VwGH Ro 2014/06/0005, 22.01.2015).
Die im Grenzkataster einverleibten Grenzen sind gemäß § 8 Z 1 VermG 1968 hinsichtlich ihres Verlaufes verbindlich (weil der Grenzkataster hiefür einen verbindlichen Nachweis liefert). Damit ist auch ein Vertrauensschutz verbunden. § 49 VermG 1968 normiert im Abschnitt „Zivilrechtliche Bestimmungen“ einen dort näher umschriebenen Vertrauensschutz. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist aber der Vertrauensschutz, der dem Grenzkataster zukommt, nicht auf rein zivilrechtliche Aspekte beschränkt. Diese verbindliche Wirkung hinsichtlich des Grenzverlaufes ist vielmehr auch im öffentlichen Recht von Bedeutung. Beispielsweise sei hier nur die wesentliche Bedeutung des exakten Grenzverlaufes für die Abstandsvorschriften nach den Bauordnungen genannt. Aus diesem Vertrauensschutz folgt auch eine gewisse „Bestandsgarantie“ der Eintragung im Grenzkataster. (etwa VwGH 2010/06/0229, 27.01.2011; ua).
6. Der bekämpfte Bescheid verneint die Parteistellung der Beschwerdeführer mit ihrem Gst **1 als Nachbarn zum Bauvorhaben auf Gst **2 und stützt sich dabei auf den zum Bauverfahren erstellten Lageplan der GG KG, GZl , vermessen am 22.04.2020, gezeichnet am 21.05.2021. Im relenten nähesten Bereich zwischen dem Gst **1 und dem Gst **2 (vom Vermessungspunkt 13645 des Gst **2 aus trifft die gezogene Entfernungslinie etwas östlich - aus dem Lageplan grob herausgemessen 2,00 m - vom Vermessungspunkt 3479 rechtwinklig auf der südlichen Grundgrenze des Gst **3 auf) beträgt der Abstand nach dieser Planurkunde 15,11 m.
Beim eingereichten Lageplan nach § 31 TBO 2022 (Vermessungsplan) handelt es sich um eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 292 ZPO, die die widerlegbare Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat (vgl § 292 Abs 2 ZPO).
Die Beschwerdeführer erachten den von GG erstellten Lageplan GZl *** sowohl hinsichtlich der planlichen Darstellung der Grenzen zwischen **4 und **1 als auch zwischen **4 und **5, daraus schlussfolgernd auch zu Gst **2, als falsch und unrichtig angenommen. Die Beschwerdeführer bestreiten den sich aus der Plandarstellung GZL *** der GG ergebenden Abstandswert von 15,11 m als solchen jedoch nicht, dem Ausmaß der Überschreitung der 15-m-Abstandslinie von konkreten vorgehaltenen 11 cm bei ausgewiesener Grenzlage traten die Beschwerdeführer als solchem nicht entgegen.
Auch wird nicht vorgeworfen, dass die vermessenen Grenzpunkte falsch aus dem Katasterstand in den GG Plan GZl *** übertragen worden wären. Derartiges erschließt sich auch nicht in einem entsprechenden Abgleich der hier relevanten Vermessungspunkte wie darüber hinaus auch nicht aus einem zur Kontrolle der grundsätzlichen Übertragungsrichtigkeit vorgenommenen vertiefenden Abgleich sämtlicher Vermessungspunkte im weiteren Umgebungsbereich.
7. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im unter Punkt I. angeführten Erkenntnis vom 13.12.2022 bestätigte, hat das Verwaltungsgericht die Frage der Parteistellung der Beschwerdeführer nicht nach dem Zeitpunkt der Unterfertigung und Überreichung des gegenständlichen Bauansuchens, sondern nach der im Zeitpunkt der Zustellung des Baubewilligungsbescheides bzw nach der im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen. Dies betrifft auch die zwischen Übergabe des Bauansuchens und Zustellung des Baubewilligungsbescheides eingetretene Änderung der Grenzen des Bauplatzes (zur heutigen Grundstückskonstellation siehe unter Punkt IV 2). Entscheidend ist damit der Grenzverlauf des aus Gst **2 und **5 neu gebildeten Gst **2 und nicht die vormalige Grundstückskonstellation. Sämtliches einschlägiges Vorbringen der Beschwerdeführer ist damit nicht berechtigt.
8. Den Grenzverläufen des Gst **2 und des Gst **6 sind – mangels Anmerkungen im Sinne des § 13 Abs 2 VermG 1968 - deren jeweilige Grenzkatasterstände zugrunde zu legen. Sowohl das Gst **2 wie auch das Gst **6 - letzterem kommt wie im Folgenden dargelegt zur Klärung der Abstandsfrage ebenfalls Berücksichtigung zu - (daneben aber auch das Gst **5), sind, wie aufgezeigt, jeweils ohne Anmerkungen im Grenzkataster eingetragen. Die im Grenzkataster einverleibten Grenzen sind damit gemäß § 8 Abs 1 VermG 1968 verbindlich und somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren – ebenso wie bereits im behördlichen Verfahren erfolgt – der Klärung der Abstandsfrage und damit der Frage der Parteistellung zugrunde zu legen.
An diesem derzeitigen verbindlichen Grenzkatasterstand vermögen aber auch die von den Beschwerdeführern in ausgreifender Weise erfolgten Schilderungen des Vermessungsgeschehens die Grenzfrage zwischen den Gsten **6 und **7 und dem Gst **1 betreffend, beginnend mit dem Jahr 1968 (Vermessung JJ, Vermessung KK, Bescheid *** vom 21.01.1980, Bescheid *** vom 04.03.2009, Berufungsbescheid *** vom 08.09.2009, Berufungsbescheid ***J vom 30.08.2010, Erkenntnis VwGH vom 27.01.2011, Berufungsbescheid ***J vom 22.06.2011, Berufungsbescheid *** vom 03.03.2012, Berufungsbescheid ***J vom 06.12.2012, Erkenntnis VwGH vom 22.01.2015, Erkenntnis BVwG vom 30.09.2015), mit welchem Verfahrensgeschehen die Beschwerdeführer hinsichtlich einer Unrichtigkeit des im Bauverfahren vorgelegten Lageplans GZl *** argumentieren und worauf gestützt sie die Herstellung des von ihnen aus dem Plan KK Nr. *** – (plan)bescheinigt im Bescheid des Vermessungsamtes vom 21.01.1980, Zl *** - geschlossenen „richtigen“ Grenzverlaufs zwischen den Gsten **6, **7und **1 einfordern, nichts zu ändern. An dieser Stelle sei (lediglich der Vollständigkeit halber) festgehalten, dass die Beschwerdeführer dazu auf einen Antrag vom 25.03.2014 gemäß § 40 VermG 1968 verweisen, entschieden mit Bescheid des Vermessungsamtes vom 08.03.2018, aufgehoben und an das Vermessungsamt zurückverwiesen mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.2020.
9. Neben der schon grundsätzlichen Verbindlichkeit des Grenzverlaufs des Gst **6 aufgrund seines (derzeitigen) Grenzkatasterstandes ist aber eben auch fallbezogen relevant festzuhalten, dass sich – bestätigt durch entsprechende Sichtung des einschlägigen Verfahrensgeschehens - die in diesem vorgehaltenen Grenzverfahren aufgeworfene Grenzproblematik zwischen den Gsten **6, **7und **1 bewegt, wobei im Konkreten dabei der südnördlich verlaufende Grenzbereich zwischen den Vermessungspunkten 4900 und (strittig gestellt) 4896 bzw 4898 betroffen ist. Auf diese Grenzbereiche zwischen den Grundstücken **6, **7und **1 kommt es zur vorliegenden Beurteilung einer Parteistellung der Beschwerdeführer im Bauverfahren auf dem Gst **2 jedoch nicht als relevant an.
10. Entscheidend zur Klärung der Entfernungsfrage des Gst **1 von der Grundgrenze des Gst **2 und damit der Parteistellung der Beschwerdeführer erweist sich vielmehr der südliche Grenzverlauf des Gst **1, ausgehend dabei vom (westlich gelegenen) Grenzpunkt 3479, welcher gemeinsamer Grenzpunkt der Gste **6, **1 und **4 ist. Der Vermessungspunkt 3479 ist Grenzpunkt des im Grenzkataster eingetragenen Gst **6 und damit schon aus diesem Grunde verbindliche Grenzfestlegung auch des Gst **1 in diesem Punkt. Bezogen auf das zur Beurteilung einer Parteistellung in Bezug zu setzende Gst **2 sind dessen im Grenzkataster (ebenfalls) anmerkungslos einverleibten Grenzen zugrunde zu legen, wobei maßgeblicher Bezugspunkt dessen zum Gst **1 nähestliegender Vermessungspunkt 13645 ist. Von diesem Grenzpunkt 13645 winkelt der Grenzverlauf des Gst **2 in östliche Richtung ab, wodurch sich der Abstand des Gst **2 zum Gst **1 (dessen südliche Grenze verläuft Richtung Nordosten) stetig vergrößert.
11. Ungeachtet seiner bereits aus dem Grenzkatasterstand zu folgernden Verbindlichkeit hat eine Rekonstruktion des vermessungstechnischen Sachverhalts zum Grenzpunkt 3479 – unter Bedachtnahme dabei auch auf die von den Beschwerdeführern selbst dazu verwiesenen Unterlagen und Vorbringen – aber zudem auch ergeben, dass dieser Punkt seit dem Jahre 1969 in seiner Koordinatenlage unverändert besteht.
Schon im Plan JJ, GZL , Planurkunde vom 11.09.1969, örtliche Vermessung am 03.09.1969, (), ist der Grenzpunkt 3479 ersichtlich mit den Koordinaten 79843.03 (y) und 232915.59 (x) ausgewiesen. Eine mit 04.03.2009 vermerkte Berichtigung (zu ***) betraf diese Koordinatenlage des Punktes 3479 nicht.
Auch im von den Beschwerdeführern selbst als maßgeblich vorgehaltenen Planstand KK, Vermessungsurkunde 87/77, 28.12.1979, Naturaufnahme, vermessen am 19.08.1977, (***), planbescheinigt mit Bescheid des Vermessungsamtes vom 21.01.1980, GZ ***, ist der Punkt 3479 mit den identen Koordinaten 79843.03 (y) und 232915.59 (x) enthalten. Diese Darstellung wurde – wie die Beschwerdeführer selbst ins Treffen führen (ua etwa S 36) – von KK am 18.12.1979 überprüft, übernommen und in der Planurkunde bestätigt.
Unverändert mit diesen Koordinaten 79843.03 (y) und 232915.59 (x) ist der Grenzpunkt 3479 derzeit im Grenzkataster zu Gst **6 – und damit als maßgeblicher Grenzpunkt auch für das Gst **1 – in verbindlicher Weise einverleibt.
Soweit die Beschwerdeführer weiters vorhalten (etwa S 45 unten), mit *** wären ua auch rechtswidrige Veränderungen zu Punkt 3479 vorgenommen worden, trifft dies aber nicht zu. Vielmehr tangiert dieser Geschäftsfall diesen Punkt gänzlich nicht, blieben dessen Koordinaten vielmehr mit 79843.03 (y) und 232915.59 (x) weiterhin unverändert. Wenn in gleichem Zuge (S. 46 oben) ein seit dem *** unrichtiger Grenzverlauf zwischen Gst **6 und Gst **1 unter anderem von Punkt 4900 zu Punkt 4898 (Anm: anstelle des von den Beschwerdeführern gesehenen Punktes 4896 Plan KK), daneben aber auch zu Punkten 3694 und 7728 (diese betreffen die gemeinsame Grenze des Gst **6 mit dem westlich daran anschließenden Gst **8) vorgehalten wird, erweisen sich dortige Grenzverläufe aber für die gegenständliche Parteistellungsbeurteilung des Gst **1 zu Gst **2 eben nicht sachrelevant.
12. Zum Verlauf der südlichen Grundgrenze des Gst **1 ab Vermessungspunkt 3479 zum anschließenden Gst **9:
Die südliche Grenze des Gst **1 verläuft vom Grenzkatasterpunkt 3479 bis zum Vermessungspunkt 3482 (Grenzpunkt des Gst **1 mit Gst **9). Grob aus dem Lageplan herausgemessen befindet sich etwa 3,40 m westlich vom Punkt 3482 gelegen ein weiterer Vermessungspunkt 3481.
Wie die Beschwerdeführer selbst vorhalten (ua etwa S. 35), wurden mit Planurkunde des JJ vom 11.09.1969 (***) die Punkte 2, 3, 7, 8, 9, 4, 5 vermessen. Beim Punkt 8 handelt es sich dabei um den Vermessungspunkt 3482 (Koordinaten 79862.75 (y), 232929.40 (x)), bei Punkt 9 um den Vermessungspunkt 3481 (Koordinaten 79859.97 (y), 232927.47 (x)). Mit, auch von den Beschwerdeführern selbst verwiesenem *** wurde ein Mappenfehler insofern behoben, als anstatt bisher Vermessungspunkt 3481 nunmehr - zugunsten der Beschwerdeführer – richtig Vermessungspunkt 3482 Grenzpunkt zwischen deren Gst **1 und dem Gst **9 ist.
Wie schon durch die VermVO 1969 in ihrem § 1 Abs 1 vorgegeben, waren die Grenzen von Grundstücken durch Grenzpunkte so zu zerlegen, dass die dazwischen befindlichen Abschnitte geradlinig oder in mathematisch definierten Kurven verlaufen. Diese Rechtslage besteht, abgesehen von Änderungen im Hinblick auf eine Beachtlichkeit von Kreisbögen seit der VermVO 2010, bis heute in diesem Inhalt.
Unter Bezugnahme auf diese einschlägige Vorschrift erweist sich die schon im Plan JJ (***) ausgewiesene geradlinige Grenzführung, wie sie in identer Weise auch im Lageplan GG GZl *** übernommen ist, zwischen den Vermessungspunkten 3479 und 3481 (im Weiteren geradlinig fortgeführt zwischen 3481 und 3482, zwischen 3482 und 3486 (dieser auf der südlichen Grenzlinie des Gst **9 gelegen) sowie zwischen 3486 und 3483, letzterer selbst anmerkungslos einverleibter Grenzkatasterpunkt des Gst **41) damit als mit der Gesetzeslage konform und – wenngleich auch die Vermessungspunkte 3481 (und 3482) selbst nicht in den Grenzkataster einverleibt sind - auch zur Klärung der gegenständlichen Abstandsfrage des Gst **1 zum Gst **2 als grundlegend. Diese Wertigkeit rechtfertigt sich auch insbesondere darin, zumal auch die Beschwerdeführer selbst einem geradlinigen Verlauf ihrer südlichen Grundgrenze zum Gst **4 als solchem nicht entgegenhalten, insbesondere etwa auch kein Vorbringen dahingehend erstatten, dass diese südliche Grenze etwa kurvig oder mit Knick bzw mit Versatz im maßgeblichen Messbereich verlaufen würde (ein gebogener Verlauf wird einzig hinsichtlich der – hier nicht relevanten - nordsüdlich verlaufenden Grenze zwischen den Gst **6, **7 und **1 vorgehalten), sondern sie vielmehr nur einwenden, dass die Grenze ihres Gst **1 als solche in ihrem Verlauf zum Gst **4 um etwa 1 m südlich zu setzen wäre; woraus sie damit für ihre Rechtsposition letztlich anstreben, den Abstand zum Gst **2 unter den Schwellenwert von 15 m zu reduzieren und damit Parteistellung zum Bauvorhaben auf Gst **2 zu erhalten. Im Rahmen der Beweiswürdigung bzw einer Vorfragenklärung legt das erkennende Gericht diesen sich erschließenden geradlinigen südlichen Grenzverlauf zugrunde.
Nicht stimmig bzw sogar dazu gegenläufig ist hingegen jene (weitere) an anderer Stelle getroffene Argumentation der Beschwerdeführer, dass sich mit Verschiebung der Grenze des Gst **1 nach Süden als weitere Konsequenz, um die notwendige Breite des Gst **4 von fixierten 4 m einzuhalten, auch die Grenze des Gst **4 zu Gst **5 entsprechend verschieben und bedingt dadurch ebenso – die Beschwerdeführer bestreiten nämlich ebenfalls die Bauplatzqualität und Grenzlage des Gst **2 – die Grenzziehung zwischen dem Gst **5 und Gst **2 entsprechend Richtung Süden verschieben müsse. Müsste dies zutreffen, bliebe diesfalls nämlich die Abstandslage des Gst **1 zum (hier maßgeblich) Gst **2 mit 15,11 m unverändert. Ob damit infolge Näherrückens der nördlichen Grenze des Gst **2 in Richtung Bauvorhaben dessen Abstände zu dieser Grenze seinerseits nicht mehr eingehalten wären – auch dies wenden die Beschwerdeführer ein -, bliebe mangels Parteistellung der Beschwerdeführer, welche (neben der in lit b des § 33 TBO 2022 genannten kumulativen Voraussetzung) durch das räumliche Naheverhältnis von Grundgrenze zu Grundgrenze bestimmt wird, dahingestellt. Im Übrigen ist an dieser Stelle aber nochmals festzuhalten, dass sich die Grenzlage des Gst **2 in verbindlicher Weise aus dem Grenzkatasterstand ergibt.
13. Soweit die Beschwerdeführer zur Argumentation einer unrichtigen Darstellung der Grenzen für die Gste **4, **5 und **2 zu Lasten des Gst **1 (wie auch der Gst **9, **10) im vorliegenden GG Plan unzulässige Veränderungen, Verlegungen bzw Entfernungen von Grenzsteinen monieren (etwa im Zuge einer am 01.10.2019 abgeführten Grenzverhandlung, im Zuge der Errichtung einer Garage auf Gst **6, unzulässige Verlegung von Grenzsteinen der Grenzen Gst **4, **1, **9, **10), ist entgegen zu halten, dass es (ungeachtet einer allfälligen strafrechtlichen Ahndung der rechtswidrigen Versetzung von Grenzzeichen) nicht auf die Lage von Grenzsteinen, sondern entscheidend vielmehr auf den Katasterstand ankommt.
14. Im Ergebnis ist damit – gestützt sowohl auf den Grenzkatasterstand als auch geklärt im Rahmen der Vorfragenbeurteilung bzw Beweiswürdigung - davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern im Bauverfahren auf Gst **2 infolge unzureichender Entfernungslage ihres Gst **1 vom Gst **2 keine Parteistellung zukommt. Die durch die belangte Behörde ausgesprochene Abweisung ihres Antrages auf Zuerkennung der Parteistellung erfolgte damit zu Recht. Mangelt es einer Person aber an einer Parteistellung, steht ihr auch ein Recht auf Akteneinsicht in dem betreffenden Verfahren nicht zu, weshalb ein solcher Antrag zutreffend zurückzuweisen war.
15. Aufgrund dieser vorliegenden Entscheidungslage erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf sämtliche Einwendungen, die der Sache nach gegen das Bauvorhaben auf Gst **2 selbst gerichtet sind. Ebenso keine Beachtlichkeit bzw Relevanz im vorliegenden Verfahren kommt jenem Vorbringen zu, mit welchem diverse (andere) Bauführungen (der Bauwerberinnen bzw in deren familiärem Umfeld) als konsenslos moniert werden, Zufahrtsproblematiken anderer Nachbarn ins Treffen geführt werden, grundverkehrsrechtliche Debatten geführt werden, bebauungsplanrechtliche Fragen aufgeworfen werden, Befangenheitsvorwürfe erhoben werden, privatrechtliche, kostentechnische oder ähnliche Fragen thematisiert werden, wie aber auch nicht jenem Vorbringen, welches gegen andere Bauvorhaben, wie etwa jenes auf Gst **5 (dazu aufgeworfene Fragen des Geländeverlaufes, der Einhaltung von Abständen, …) gerichtet ist.
16. Es war aus den angeführten Gründen wie unter Spruchpunkt I zu entscheiden.
17. Zum Antrag der Beschwerdeführer auf Zuerkennung der ihnen entstandenem Kosten ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz derartige nicht vorsieht. Nach darauf anzuwendender allgemeiner Regelung des § 74 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Der Antrag war daher mit Spruchpunkt II als unzulässig zurückzuweisen.
18. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sieht sich zur angeregten Verordnungsprüfung (Bebauungsplan) bei vorliegender Verfahrenslage nicht veranlasst.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt IV zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem Bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer Bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Drin Mair
(Richterin)
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